Einkommensteuergesetz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 63 EStG — Freibetragsbescheid
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
In § 63 Abs 1 Z 4 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden“ gestrichen.
In-Kraft-Treten:
§ 63 Abs 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2025 erstellt werden (§ 124b Z 488).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
§ 63 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 lautet der erste Satz:
„Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetr...