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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 26. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 67 EStG — Sonstige Bezüge

Kirchmayr/ Schaunig

Aktuelle Hinweise

(26. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)

In § 67 Abs 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 570“ durch den Betrag „2 615“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 67 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 481).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):

Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988 verankert werden.

(26. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)

In § 67 Abs 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 570“ durch den Betrag „2 615“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 67 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der ...

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