Einkommensteuergesetz
2026
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§ 67 EStG — Sonstige Bezüge
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
In § 67 Abs 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 570“ durch den Betrag „2 615“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 67 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 481).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988 verankert werden.
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
In § 67 Abs 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 570“ durch den Betrag „2 615“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 67 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der ...