Einkommensteuergesetz
2026
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§ 124 EStG — Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
In § 124 entfällt die Z 5.
In-Kraft-Treten:
§ 124 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 97/2025 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „“ die Wortfolge „“.
In-Kraft-Treten:
§ 124 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Die in § 124 vorgesehenen Sonderregelungen für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen sind nur für Übertragungsstichtage bis anwendbar. Um eine weitergehende (durchgängige) Anwendung zu gewährleisten, soll die Regelung für Übertragungsstichtage bis verlängert werden.
(18. Lieferung, Sta...