Einkommensteuergesetz
2026
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§ 1 EStG — Persönliche Steuerpflicht
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
In § 1 Abs 4 wird der Betrag „13 308“ durch den Betrag „13 539“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 1 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 481).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988 verankert werden.
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)
In § 1 Abs 4 wird der Betrag „12 816“ durch den Betrag „13 308“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 1 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/144, ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Ab...