Suchen Kontrast Hilfe
Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 26. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 99 EStG — Steuerabzug in besonderen Fällen

Ludwig

Aktuelle Hinweise

(26. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)

In § 99 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „2 421“ durch den Betrag „2 463“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 99 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 481).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):

Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988 verankert werden.

(25. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)

In § 99 Abs 2 Z 2 wird der Betrag „2 331“ durch den Betrag „2 421“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 99 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/144, ist erstmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,

- die E...

Daten werden geladen...