Einkommensteuergesetz
2026
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§ 42 EStG — Steuererklärungspflicht
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 3 wird der Betrag „13 308“ durch den Betrag „13 539“, der Betrag „14 517“ durch den Betrag „14 769“ und der Verweis „§ 41 Abs 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18“ durch den Verweis „§ 41 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 9 oder 12“ ersetzt.
b) In Abs 2 wird der Betrag „2 421“ durch den Betrag „2 463“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 42 Abs 1 Z 3 und § 42 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, treten mit in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 481).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988 verankert werden.
Bei den Pflichtveranlagungstatbeständen sollen formale Vereinheitlichungen und Beseitigungen von Redaktion...