Einkommensteuergesetz
2026
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§ 16 EStG — Werbungskosten
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
§ 16 Abs 1 Z 8 lit c lautet:
„c) Wird ein zum nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, können auf Antrag der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde gelegt werden. Dies gilt entsprechend, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.“
In-Kraft-Treten:
§ 16 Abs 1 Z 8 lit c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 97/2025 ist auf Fälle anzuwenden, bei denen die erstmalige oder neuerliche Nutzung zur Einkünfteerzielung ab dem Kalenderjahr 2026 erfolgt. Für nach dem und vor dem beginnende Nutzungen zur Einkünfteerzielung können der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zu Grunde gelegt werden, wenn
- es sich um ein zum nicht steuerverfangenes Gebäude handelt,
- dieses unentgeltlich erworben wurde und
- zwische...