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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 26. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 68 EStG — Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

Kirchmayr/ Schaunig

Aktuelle Hinweise

(26. Lieferung, Stand )

Änderung durch BGBl I 2026/4

§ 68 Abs 1 lautet:

„(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“

In-Kraft-Treten:

§ 68 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs 1 und § 124b Z 462, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2026, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen (§ 124b Z 492).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zum Initiativantrag (IA 666/A BlgNR XXVIII. GP):

Gemäß § 9 Abs 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Gemäß § 9 Abs 5 ARG hat der Arbeitnehmer, der währen...

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