Einkommensteuergesetz
2026
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§ 68 EStG — Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch BGBl I 2026/4
§ 68 Abs 1 lautet:
„(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“
In-Kraft-Treten:
§ 68 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs 1 und § 124b Z 462, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2026, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen (§ 124b Z 492).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 666/A BlgNR XXVIII. GP):
Gemäß § 9 Abs 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Gemäß § 9 Abs 5 ARG hat der Arbeitnehmer, der währen...