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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 26. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 29 EStG — Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

Mayr/ Hayden

Aktuelle Hinweise

(26. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)

In § 29 Z 1 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Renten aus Personen-Risikoversicherungen (insbesondere Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes 1955) anzusetzen.“

In-Kraft-Treten:

§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):

Es soll klargestellt werden, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht führen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert überschreitet.

Kommentar

Übersicht


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Gliederung:
1.
Allgemeines
1
2.
Wiederkehrende Bezüge
7
A.
Freiwillige Bezüge, Unterhaltsansprüche und Bezüge aus einer Pensionszusatzversicherung:
B.
Rententypen
a.
Renten anlässlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern
a.1.
Gegenleistungsrente (entgeltliche...

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