Einkommensteuergesetz
2026
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§ 29 EStG — Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
In § 29 Z 1 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Renten aus Personen-Risikoversicherungen (insbesondere Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes 1955) anzusetzen.“
In-Kraft-Treten:
§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Es soll klargestellt werden, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht führen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert überschreitet.
Kommentar
Übersicht
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Gliederung:
| ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
1. | Allgemeines | |||||
2. | Wiederkehrende Bezüge | |||||
A. | Freiwillige Bezüge, Unterhaltsansprüche und Bezüge aus einer Pensionszusatzversicherung: | |||||
B. | Rententypen | |||||
a. | Renten anlässlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern | |||||
a.1. | Gegenleistungsrente (entgeltliche... | |||||