Einkommensteuergesetz
2026
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§ 94 EStG — Ausnahmen von der Abzugspflicht
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
§ 94 wird wie folgt geändert:
a) In Z 5 wird die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs 2 Z 2, Abs 3 und 4“ durch die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs 2 Z 2, Abs 3 bis 4a“ ersetzt.
b) Nach der Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:
„16. Bei Bezügen aus Anteilen an einer körperschaftlich organisierten Personengemeinschaft in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaft), wenn diese Zuwendungen 4 000 Euro im Kalenderjahr pro Anteilsinhaber (Mitglied) nicht übersteigen.“
In-Kraft-Treten:
§ 94 Z 5 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 97/2025 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988 verankert werden.
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 94 Z 5 wird die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 bis...