Einkommensteuergesetz
2026
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§ 102 EStG — Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
§ 102 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 2 lit b wird am Ende des zweiten Teilstrichs der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender dritter Teilstrich angefügt:
„- beim Lohnsteuerabzug der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus berücksichtigt wurden.“
b) In Abs 3 wird der Betrag „10 888“ durch den Betrag „11 077“ ersetzt.
c) Abs 3 letzter Satz lautet:
„Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen, soweit deren Berücksichtigung nicht nach § 70 Abs 2 Z 1 ausgeschlossen ist.“
In-Kraft-Treten:
Die Betragsänderung in § 102 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 481).
§ 102 Abs 1 Z 2 und Abs 3 letzter Sa...