Einkommensteuergesetz
2026
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§ 95 EStG — Schuldner und Abzugsverpflichteter
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
In § 95 Abs 2 Z 3 lautet der Schlussteil:
„Als inländische Dienstleister kommen in Betracht:
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des § 2 Z 22 FM-GwG mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland,
- die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des § 2 Z 22 FM-GwG.“
In-Kraft-Treten:
§ 95 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 97/2025 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Das FM-GwG-Anpassungsgesetz macht Folgeanpassungen bei der Definition von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen notwendig.
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 95 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 2 Z 1 lit b dritter Teilstrich wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender vierter Teilstrich eingefügt:
„- eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahl...