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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 26. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 108h EStG — Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Doralt

Aktuelle Hinweise

(25. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)

In § 108h Abs 1 Z 2 wird nach dem ersten Satz des Schlussteiles folgender Satz eingefügt:

„Für die Berechnung der Aktienquote ist auf die wirtschaftliche Zurechnung der Aktien gemäß den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften abzustellen.“

In-Kraft-Treten:

§ 108h Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):

Die nunmehr geltenden steuerlichen Zurechnungsregelungen in § 32 Abs 4 sollen nicht (etwa bei echten Pensionsgeschäften iSd § 50 Abs 2 BWG oder bei Wertpapierleihegeschäften) auf die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung durchschlagen, weshalb künftig auf den Ausweis der Wertpapiere im Jahresabschluss abgestellt werden soll, wobei die maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (Unternehmensgesetzbuch, Bankwesengesetz bzw Investmentfondsgesetz 2011) zu beachten sind.

(24. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § ...

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