Einkommensteuergesetz
2026
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§ 77 EStG — Lohnzahlungszeitraum
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
§ 77 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 4 wird im ersten Satz der Betrag „2 570“ durch den Betrag „2 615“ und im letzten Satz der Betrag „2 447“ durch den Betrag „2 490“ ersetzt.
b) In Abs 4a Z 1 lit i wird der Verweis „§ 27a AlVG“ durch den Verweis „§ 4a Allgemeines Pensionsgesetz (APG)“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 77 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/97, tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 481).
§ 77 Abs 4a Z 1 lit i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden (§ 124b Z 489).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988 verankert werden.
Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen...