Einkommensteuergesetz
2026
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§ 62 EStG — Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025; BGBl I 2025/97)
§ 62 Z 10 erster Satz lautet:
„Freibeträge gemäß den §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1, 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß § 63 vorgelegt wurde.“
In-Kraft-Treten:
§ 62 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 97/2025 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 487).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (EB 294 BlgNR XXVIII. GP):
Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.
(24. Lieferung, Stand )
Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/220)
In § 62 Z 6 wird der Verweis „Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz“ durch den Verweis „Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i sublit. aa“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 62 Z 6 in der Fassung des ...