Suchen Kontrast Hilfe
Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Rauch

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Über 900 Tipps zur Vermeidung kostspieliger Irrtümer mit 80 Mustervorlagen für die betriebliche Praxis

24. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5340-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Arbeitsrecht für Arbeitgeber (24. Auflage)

S. 221Kapitel II

19. Drittschuldnererklärung und Lohnpfändung

19.1. Drittschuldnererklärung

Wenn der AN Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, kann in der Folge der Gläubiger auf Basis eines Exekutionstitels (z.B. rechtskräftiges Urteil, rechtswirksamer Vergleich, rechtskräftiger Zahlungsbefehl) die Exekution auf das Arbeitseinkommen des AN (verpflichtete Partei) beantragen. Durch die gerichtliche Bewilligung des Exekutionsantrages wird die Pfändung und Überweisung der Geldforderung des Verpflichteten an den Drittschuldner (AG) bewilligt. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt. Nach dem Zeitpunkt der Zustellung richtet sich der Pfandrang (§ 300 EO).

Die Pfändung verbietet dem Drittschuldner die Auszahlung des gepfändeten Teiles des Arbeitseinkommens an den Verpflichteten (Zahlungsverbot) und dem Verpflichteten die Verfügung über die gepfändete Forderung (Entgeltansprüche an den Drittschuldner). Falls es zur Lohnpfändung kommt (statt Mobilien- oder Immobilienexekution), wird meistens die Einholung einer Drittschuldnererklärung beantragt. Dies bedeutet, dass der Drittschuldner die in einem Formular, welches vom Exekutionsgericht übermittelt wird, angeführten Fragen (§ 301 EO) binnen vier Wochen zu beantworten hat. Eine Ausfertigung des ausgefüllten Formulars ist an das Exekutionsgericht zu retournieren, eine weitere an den betreibenden Gläubiger (eingeschrieben) zu senden. Falls ein Verwalter bestellt ist (siehe im Folgenden), erfolgt die Übermittlung an den Verwalter.

Falls sich die Lohnpfändung auf einen Betrag unter € 50.000,- bezieht, entscheidet das Exekutionsgericht über den Exekutionsantrag eines betreibenden Gläubigers in einem vereinfachten Bewilligungsverfahren.

Wenn nun die Exekution vom Exekutionsgericht im vereinfachten Verfahren genehmigt wurde, so ist der AG verpflichtet, den pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens sofort einzubehalten. Die Auszahlung an den betreibenden Gläubiger darf jedoch erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist von vier Wochen nach Zugang des Exekutionsbeschlusses erfolgen. Ob im Einzelfall die Exekution im vereinfachten Verfahren bewilligt wurde, ist der Rechtsbelehrung zu entnehmen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist von vier Wochen gibt es drei Möglichkeiten:

  • Falls kein Einspruch erfolgt (was der Regelfall ist), muss der Drittschuldner nach Verstreichen der Frist an den betreibenden Gläubiger den pfändbaren Betrag abführen. Der Drittschuldner kann jedoch den nächsten Auszahlungstermin abwarten (z.B. nächster Monatsletzter). Die Abfuhr hat spätestens acht Wochen nach Zugang des Exekutionsbeschlusses zu erfolgen (§ 303a EO).

  • S. 222Erfolgt ein Einspruch, so erhält der Drittschuldner vom Exekutionsgericht einen Beschluss, wonach er den pfändbaren Teil weiterhin einzubehalten hat.

  • Sollte der Einspruch des AN nun Erfolg haben, erhält er einen Beschluss des Exekutionsgerichtes, wonach der pfändbare Teil nunmehr an den AN auszuzahlen ist.

Exekutionspakete

Mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts (BGBl I 2021/86), die mit in Kraft getreten ist und für Exekutionsanträge gilt, die nach dem gestellt wurden, wurden u.a. sogenannte „Exekutionspakete“ eingeführt. Die betreibende Partei braucht nur mehr einen einzigen Exekutionsantrag zu stellen und nicht mehr das Exekutionsmittel (Fahrnisexekution oder Lohnpfändung) anzuführen. Das einfache Exekutionspaket umfasst automatisch die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution (Lohnpfändung) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses (§ 19 Abs. 2 EO). Einfache und erweiterte Exekutionspakete erfassen nicht die Immobilienexekution. Im Fall der Lohnpfändung wird der Drittschuldner über eine Auskunft des Dachverbandes der SV-Träger ermittelt (§ 295 EO).

Übersteigt der ausständige Betrag € 10.000,- oder war eine Fahrnisexekution bisher erfolglos, so kann die betreibende Partei ein erweitertes Exekutionspaket (§ 20 EO) beantragen, welches alle Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfasst. Beim erweiterten Exekutionspaket ist von Amts wegen ein Verwalter (§§ 79 ff EO) zu bestellen. Dieser wählt die effizientesten Exekutionsobjekte und wickelt das Verfahren ab. Er kümmert sich also um die Durchführung der Exekution und vertritt die Rechte der Gläubiger.

Es handelt sich um Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen im Exekutionsrecht haben und sich in die Liste haben eintragen lassen (§ 80a EO, z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater).

Der Verwalter kann vom Verpflichteten Auskünfte verlangen, Einblick in die Bücher nehmen und hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans (ausgenommen Zwangsbefugnisse, § 81 Abs. 1 und 2 EO). Der Verwalter ist an die Weisungen des Exekutionsgerichtes gebunden und wird von diesem überwacht.

Verwalter und Lohnpfändung

In Lohnpfändungsangelegenheiten ist der Verwalter der Hauptansprechpartner des Drittschuldners.

Der Verwalter soll die Berechnung des Existenzminimums vornehmen, wenn dies im Interesse der Parteien (also auch im Interesse des Drittschuldners, § 303 Abs. 2 EO) ist. Der Drittschuldner kann die Berechnung des Existenzminimums anregen (§ 301 Abs. 1 Z. 6 EO).

S. 223Eine Berechnung des Existenzminimums durch den Verwalter ist vor allem bei der Zusammenrechnung mehrerer Bezüge des Verpflichteten denkbar oder auch wenn der Drittschuldner nur selten mit Lohnpfändungen befasst ist.

Wenn ein Verwalter bestellt ist, obliegt es ihm, eine Drittschuldnererklärung zu verlangen.

Hinweise zur Drittschuldnererklärung für die betriebliche Praxis

Die schriftliche Ausfertigung der Drittschuldnererklärung sollte möglichst eingeschrieben und unter Angabe des Absenders an das Exekutionsgericht und an den betreibenden Gläubiger bzw. den Verwalter (wenn ein solcher bestellt ist) versendet werden (§ 301 Abs. 2 EO). Die Gefahr der Übersendung dieser Erklärung trägt nämlich der Drittschuldner (OLG Wien , 9 Ra 24/06z, ARD 5739/7/2007).

Wenn etwa das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder der Verpflichtete dem Drittschuldner unbekannt ist, ist lediglich die erste Frage der Drittschuldnererklärung mit „Nein“ zu beantworten. Bezüglich der Angaben über die Unterhaltspflichten der verpflichteten Partei hat der Drittschuldner nur die ihm erteilten Auskünfte weiterzuleiten. Der Drittschuldner haftet nicht für die Richtigkeit der weitergeleiteten Angaben. Im Zweifelsfall sollten daher die Angaben des Verpflichteten dem Drittschuldner schriftlich vorgelegt werden bzw. die Angaben des Verpflichteten dem Drittschuldner durch Unterfertigung bestätigt werden.

Den Drittschuldner trifft aber auch dann keine Haftung, wenn er keine Angaben machen kann, weil der Verpflichtete die Auskunft verweigert. Wenn der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung abgegeben hat, muss er keine weiteren Fragen des betreibenden Gläubigers beantworten (hiervon ausgenommen ist jedoch die Verpflichtung, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen - siehe 19.2).

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Abgabe der Drittschuldnererklärung unterlassen wird, weil etwa das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, das Einkommen des Verpflichteten unter dem Existenzminimum liegt oder infolge vorausgehender Pfändung(en) nur noch das Existenzminimum ausbezahlt wird. Der Drittschuldner ist jedoch ausnahmslos verpflichtet, die Drittschuldnererklärung abzugeben, sofern ihm das Zahlungsverbot ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Zustellung hat an den AG persönlich oder an eine mit einer Postvollmacht für RSa-Briefe betrauten Person zu erfolgen (ASG Wien 27 Cga 191/99a = ARD 5232/39/2001). Führt ein Gläubiger gegen denselben Verpflichteten mehrere unterschiedliche Exekutionsverfahren, so hat er in jedem einzelnen Verfahren einen Anspruch auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung durch den AG des Verpflichteten (OLG Wien , 10 Ra 28/11b, ARD 6224/1/2012).

Wenn der Drittschuldner dieser Verpflichtung schuldhaft nicht fristgerecht nachkommt oder die Fragen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig beantwortet, so haftet er dem betreibenden Gläubiger für den dadurch S. 224entstehenden Schaden (§ 301 EO). Eine irrtümlich falsche Eingabe anlässlich der Umstellung eines Computerprogramms hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs ist beispielsweise nicht als grob fahrlässig anzusehen (OGH 8 Ob A 86/07s). Bei der Erklärung über Unterhaltspflichten haftet der Drittschuldner nur für wissentlich falsche Angaben (ASG Wien 20 Cga 128/03v = ARD 5532/8/2004). Wird etwa in einer Drittschuldnererklärung die Exekutionssache nicht angegeben, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor (OLG Wien 9 Ra 38/04f = ARD 5532/7/2004). Der betreibende Gläubiger kann Schadenersatz (etwa auch für die nicht vollständige Überweisung des pfändbaren Betrages) im Wege der Drittschuldnerklage begehren. Der Drittschuldner kann die zunächst unterlassene Abgabe der Drittschuldnererklärung auch im Laufe des durch die Drittschuldnerklage eingeleiteten Verfahrens vornehmen, indem etwa sein Vertreter im Verfahren die Fragen nach § 301 EO in einem Schriftsatz erörtert bzw. beantwortet. Diesfalls haftet der Drittschuldner nicht für die weiteren aus der Prozessführung entstehenden Kosten (OLG Wien 7 Ra 121/04x = ARD 5596/4/2005, OLG Wien 9 Ra 169/05x = ARD 5739/9/2007). Hiervon ausgenommen sind jedoch die Kosten der mündlichen Verhandlung, in der der betreibende Gläubiger die Einschränkung auf die Kosten vorgenommen hat oder hätte vornehmen müssen (OLG Wien 8 Ra 375/99x = ARD 5094/26/2000). Weitergehende Sanktionen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen ( 9 Ob A 85/07a).

Die Kosten des Anwalts der betreibenden Partei sind dabei lediglich nach TP 2 RATG zu berechnen (OLG Wien , 8 Ra 14/00p, ARD 5215/42/2001; OLG Wien , 8 Ra 146/04f, ARD 5596/5/2005). Kann im Zuge eines Drittschuldnerprozesses die wirksame Zustellung der Exekutionsbewilligung an den AG nicht nachgewiesen werden, so kann dieser im Drittschuldnerprozess nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden (OLG Wien , 8 Ra 32/08x, ARD 5942/11/2009).

Wenn der Drittschuldner nun Schadenersatz leistet und dadurch letztlich Zahlungsverpflichtungen des Verpflichteten gegenüber dem betreibenden Gläubiger zumindest teilweise tilgt, so kann er im Regressweg diese Leistungen vom Verpflichteten zurückfordern.

Wenn die Drittschuldnerklage auf einem Verschulden des Drittschuldners beruht, sind die diesbezüglichen Verfahrenskosten vom Drittschuldner zu tragen und es besteht keine Regressmöglichkeit.

Wird die Drittschuldnererklärung nur an die betreibende Partei (also nicht an das Gericht) übermittelt, so trifft den AG die Kostensanktion nicht, weil diesfalls die betreibende Partei die entsprechenden Informationen erhalten hat (OLG Wien 10 Ra 136/03y, siehe auch ARD 5942/10/2009).

Der bloße Hinweis des Drittschuldners, dass die verpflichtete Partei „geringfügig“ beschäftigt sei, kann eine Drittschuldnererklärung nicht ersetzen (OLG Wien , 10 Ra 41/18z).

S. 225Weiterleitung im Konzern

Wird ein Zahlungsverbot an ein unrichtiges Konzernmitglied zugestellt, so ist die direkte Weiterleitung an die richtige Konzerngesellschaft (den AG des Verpflichteten) zulässig, wobei der betreibende Gläubiger hiervon zu verständigen ist. Diesfalls erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers (§ 294 Abs. 3 EO).

Einschlägige Judikatur
  • Gemäß § 301 Abs. 1 EO ist der Drittschuldner verpflichtet, nach Zustellung des Zahlungsverbots eine vollständige Drittschuldnererklärung abzugeben. Zweck dieser Drittschuldnererklärung ist es, dem betreibenden Gläubiger Aufklärung über die bezüglich der gepfändeten Forderung bestehende Rechtslage zu verschaffen, damit er sein weiteres Vorgehen danach einrichten kann. Führt ein Gläubiger Forderungsexekution lediglich bezüglich des einem Außendienstmitarbeiter zustehenden Honorars auf Basis von Provisionen, die von diesem jedoch keinesfalls regelmäßig zu erwarten waren, weil es von seinem persönlichen Einsatz und den sich bietenden Abschlussmöglichkeiten abhängig war, wann er dem Drittschuldner gegenüber einen Provisionsanspruch geltend machen konnte, sind derartige bloß potentielle Provisionsansprüche nicht in die Drittschuldnererklärung aufzunehmen (ASG Wien 11 Cga 136/98v = ARD 4992/35/98).

  • Die Angabe des Zeitraumes des Arbeitsverhältnisses in der Drittschuldnererklärung ist nicht notwendig, wenn der Drittschuldner erklärt, dass der AN als Teilzeitbeschäftigter einen Bruttolohn bezieht, der unter dem Existenzminimum liegt und daher kein pfändbarer Lohnanspruch verbleibt (OLG Wien 8 Ra 375/99x = ARD 5094/24/2000).

  • Rechtlich kann dahingestellt bleiben, ob jemand als Angestellter oder als „neuer Selbständiger“ zu qualifizieren ist, weil es sich bei den erhaltenen Bezügen tatsächlich um Arbeitsentgelt im weiteren Sinne handelt. Somit unterliegt das Einkommen den Pfändungsfreigrenzen der EO (ASG Wien 8 Cga 27/99v = ARD 5094/28/2000).

  • Ist die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung dem Drittschuldner wirksam zugestellt worden, hat er auch dann für das Verhalten seines von der Lohnpfändung belasteten Angestellten einzustehen, wenn ihm die postalische Benachrichtigung vom AN vorenthalten wurde (OLG Wien 7 Ra 88/99h = ARD 5180/22/2001).

  • Auch nach Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung über einen Drittschuldner mangels kostendeckenden Vermögens bleibt das Unternehmen existent, das sich lediglich im Stadium der Liquidation befindet und dem die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung zugestellt werden kann. Erfolgt keine Drittschuldneräußerung, stehen dem Gläubiger aus dem Titel des Schadenersatzes die Prozesskosten dieses Verfahrens zu (ASG Wien 10 Cga 165/99b = ARD 5180/23/2001).

  • Im Drittschuldnerprozess ist die AG-Stellung des beklagten Drittschuldners vom klagenden Gläubiger zu beweisen (OGH 8 Ob A 51/07v).

  • Die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist an eine taugliche Abgabestelle zuzustellen, an der sich der Empfänger regelmäßig aufhält. Die bloße Einsichtnahme in das Firmenbuch und Zustellung an die dort genannte Adresse ist keine gesetzliche Zustellung (OLG Linz , 12 Ra 48/13k).

S. 22619.2. Sonstige Mitteilungspflichten im Lohnpfändungsverfahren

Wurde eine wiederkehrende Forderung verpfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger (bzw. die betreibenden Gläubiger) von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses zu verständigen und zwar innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der jenem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde. Die Haftung bei Verletzung dieser Pflicht ist auf 1.000 € je Bezugsende beschränkt (§ 301 Abs. 4 EO).

Mit der Drittschuldnererklärung und der Verständigung vom Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Auskunftspflicht des Drittschuldners abschließend geregelt. Weitere Fragen der Gläubiger braucht der Drittschuldner nicht zu beantworten.

Einschlägige Judikatur
  • Ein klagbarer Anspruch auf Auskunftserteilung könnte dem betreibenden Gläubiger nur zustehen, wenn der Verpflichtete gegen den Drittschuldner einen solchen sich aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen ergebenden Hilfsanspruch hätte, der als Nebenanspruch anlässlich der Forderungspfändung und -überweisung mitübertragen würde (SZ 64/30; ; , 9 ObA 85/07a).

Muster für die Verständigung vom Bezugsende

(Muster des BM f. Justiz)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Exekutionssache:
____________________
Betreibende Partei:
____________________
Verpflichtete Partei:
____________________
wegen:
____________________
Aktenzeichen:
____________________
Gericht:
____________________

Betrifft: Verständigung vom Bezugsende (§ 301 Abs. 4 EO)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit teile ich mit, dass das in der oben genannten Exekutionssache der Pfändung der wiederkehrenden Forderung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis beendet wurde.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
__________
______________________________
Datum:
Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung:

S. 22719.3. Kostenersatz für den Drittschuldner

Der Drittschuldner kann als Kostenersatz € 35,- für die Abgabe der Drittschuldnererklärung verlangen, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht. In den sonstigen Fällen können € 25,- begehrt werden (also dann, wenn diese Forderung nicht mehr besteht, etwa weil der AN nicht beschäftigt oder unter dem Existenzminimum bezahlt wird - § 302 Abs. 1 EO). Der Kostenersatz unterliegt nicht der Umsatzsteuer ().

Den Kostenersatz erhält der Drittschuldner durch Einbehalt von dem Betrag, der dem Verpflichteten zusteht, wenn dadurch nicht das unpfändbare Existenzminimum des Verpflichteten geschmälert wird. Meist wird daher der Einbehalt beim Verpflichteten nicht möglich sein. Dann erhält der Drittschuldner die Kosten durch Einbehalt von dem Betrag, der dem betreibenden Gläubiger zusteht (also durch Abzug vom pfändbaren Entgeltteil). Wenn jedoch der betreibende Gläubiger etwa infolge von Vorpfändungen nicht zum Zug kommt, kann der Drittschuldner die Zahlung der Kosten vom betreibenden Gläubiger fordern (§ 302 Abs. 2 und 3 EO). Dies kann durch entsprechendes Ankreuzen im Formular für die Drittschuldnererklärung erfolgen.

Bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger können 2 % von dem zu zahlenden Betrag (höchstens jedoch € 8,-) und bei den weiteren Zahlungen 1 % (höchstens jedoch € 4,-) geltend gemacht werden (§ 292h Abs. 1 EO). Wie beim Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung werden die Kosten in der Regel von dem Betrag, welcher dem betreibenden Gläubiger zukommt, einbehalten.

19.4. Berechnungsgrundlage für das Existenzminimum

Zunächst ist die Grundlage für die Berechnung des Existenzminimums zu ermitteln. Hierbei ist vom Gesamtbezug auszugehen (Geld- und Sachleistungen, z.B. Dienstauto). Dabei sind auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährte Prämien und Zusatzleistungen erfasst (OLG Wien 8 Ra 79/08h = ARD 5942/7/2009). Von diesem Gesamtbezug sind die Aufwandsentschädigungen abzuziehen. Aufwandsentschädigungen werden zur Abgeltung des bei der Beruftätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwandes ausgezahlt (z.B. Reiseaufwandsentschädigung, Kilometergeld, Entschädigung für vom AN selbst beigestellte Arbeitsgeräte etc.).

Sachleistungen und Aufwandsentschädigungen dürfen höchstens mit einem der Werte berücksichtigt werden, die im Steuer- oder im Sozialversicherungsrecht oder im anzuwendenden KV bzw. sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Das heißt, der höchste dieser Werte bildet die Obergrenze der Bewertung. Weiters sind vom Gesamtbezug insbesondere die abzuführende Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Arbeitslosenversicherungsbeitrag), Betriebsratsumlage, Arbeiterkammerumlage, Gewerkschaftsbeitrag (soferne ein solcher S. 228abgezogen werden sollte, obwohl hierfür keinerlei rechtliche Verpflichtung besteht), Schlechtwetterentschädigungsbeitrag sowie bestimmte Selbstversicherungsbeiträge abzuziehen. Beiträge nach dem BMSVG (siehe 45.6.3) sind bei der Berechnung des Existenzminimums zur Gänze außer Acht zu lassen. Der verbleibende Nettobetrag ist bei monatlicher Auszahlung auf einen durch 20 (bei wöchentlicher Auszahlung auf einen durch 5) teilbaren Betrag abzurunden (bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag - § 291 Abs. 2 EO). Der so ermittelte Nettobetrag ist die Berechnungsgrundlage für das Existenzminimum.

Verschleiertes Entgelt

Erhält ein AN kein angemessenes Entgelt (z.B. unter den KV-Mindestsätzen), so ist die Pfändung auf der Grundlage des angemessenen Entgelts (verschleiertes Entgelt - § 292 e EO) durchzuführen ( 9 Ob A 129/07x, , 9 Ob A 73/14x). Für Leistungen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht kann kein verschleiertes Entgelt angesetzt werden (OGH 9 Ob A 11/08w).

Austritt bei falscher Berechnung des Existenzminimums?

Wird das Existenzminimum vom AG falsch berechnet und daher ein Teil des unpfändbaren Teils an die betreibende Partei abgeführt, so stellt dies keinen Austrittsgrund für den Arbeiter nach der Auffassung des OLG Wien dar. Die Besonderheit liegt darin, dass die dem AN nicht bezahlten Entgeltbestandteile an seinen Gläubiger überwiesen wurden und daher indirekt dem AN zugute kamen. Es ergibt sich somit keinerlei Vorteil des AG. Daher liegt weder der Austrittsgrund der ungebührlichen Entgeltschmälerung (§ 82a lit. d GewO 1859) noch der Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung (§ 82a lit. d GewO 1859) vor (OLG Wien 10 Ra 21/08v = ARD 5945/3/2009). Der AN kann jedoch die Differenzen zum vollen Existenzminimum vom AG bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen (siehe 19.5 letzter Absatz).

19.5. Existenzminimum

Zur Berechnung des Existenzminimums durch den Verwalter siehe Abschnitt „Verwalter und Lohnpfändung“ in 19.1.

Das Existenzminimum besteht aus Grund- und Steigerungsbeträgen (§ 291a EO). Die entsprechenden (seit am Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende orientierten) Beträge können der Existenzminimum-Verordnung entnommen werden und werden mit Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres angehoben (siehe 19.13).

Das Gesetz basiert im Wesentlichen auf folgendem System von Grund- und Steigerungsbeträgen:

Von der Berechnungsgrundlage hat dem Verpflichteten bei monatlicher Auszahlung ein Existenzminimum in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für S. 229allein stehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) als allgemeiner Grundbetrag zu verbleiben.

Besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, so erhöht sich der allgemeine Grundbetrag um ein Sechstel (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).

Gewährt der Verpflichtende auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, so wird der unpfändbare Teil um 20 % für jede unterhaltspflichtige Person monatlich erhöht (Unterhaltsgrundbetrag). Es dürfen jedoch höchstens fünf Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.

Vom Mehrbetrag (Differenz zwischen der Berechnungsgrundlage und dem Grundbetrag) haben dem Verpflichteten mindestens 30 % zu verbleiben (allgemeiner Steigerungsbetrag). Weiters sind die Unterhaltssteigerungsbeträge zu beachten (10 % des Mehrbetrags je Unterhaltspflicht, höchstens jedoch 50 %).

Diese Grund- und Steigerungsbeträge zusammen bilden das Existenzminimum.

Der Teil der Berechnungsgrundlage, der den vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatz monatlich übersteigt, ist zur Gänze pfändbar (§ 291a Abs. 3 EO).

Sowohl das tägliche als auch das wöchentliche Existenzminimum werden in Hinkunft direkt aus der Tabelle für monatliche Entlohnung errechenbar sein, da das Gesetz hierfür keine eigenen Existenzminima oder Grundbeträge vorsieht, sondern bestimmt, dass das tägliche Existenzminimum 1/30des monatlichen Grundbetrages und das wöchentliche Existenzminimum das Siebenfache des täglichen Existenzminimums beträgt (§ 291a Abs. 4 EO).

Nach der Auffassung des OLG Linz (, 12 Ra 15/13g, ARD 6336/1/2013) ist das Existenzminimum nicht zu aliquotieren, wenn nicht das volle Monatsentgelt zusteht.

Hat der AG unpfändbare Bezugsteile an die betreibende Partei ausbezahlt, so kann der AN diese Beträge gegen den AG geltend machen, wenn den AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft (§ 292j Abs. 1 EO - OLG Wien 10 Ra 69/07a = ARD 5942/8/2009).

Existenzminimum für Nebeneinkünfte

Nebeneinkünfte, welche die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (etwa ein geringfügiges freies Arbeitsverhältnis), sind seit durch ein spezielles Existenzminimum geschützt. Das „Neben-Existenzminimum“ beträgt 30 % zuzüglich 10 % pro Unterhaltsberechtigtem für maximal 5 unterhaltsberechtigte Personen (§ 291f EO).

S. 23019.6. Sonderzahlungen und Jubiläumsgelder

Sonderzahlungen sind wie ein eigener Monatsbezug beschränkt pfändbar. Dabei ist jeweils vom allgemeinen Grundbetrag (nicht vom erhöhten allgemeinen Grundbetrag) auszugehen. Wenn eine Sonderzahlung in Teilzahlungen gewährt wird (z.B. vier gleich hohe Beträge im Kalenderjahr), ist der unpfändbare Freibetrag (§ 291a EO) entsprechend aufzuteilen.

Der unpfändbare Freibetrag ist für das monatliche Entgelt auch dann voll zu berücksichtigen, wenn der Verpflichtete nicht während des ganzen Monats gearbeitet hat (, ARD 3784/11/86). Das Gleiche wie beim laufenden Bezug muss auch bei Sonderzahlungen gelten. Scheidet somit ein AN während des Jahres mit einem aliquoten Anspruch auf die beiden Sonderzahlungen aus, so kommt er dennoch jeweils in den Genuss des vollen Existenzminimums (OLG Wien , 8 Ra 59/14a, ARD 6417/13/2014; Rauch, Arbeitsrecht 2015, 37).

Ein 15. oder 16. Monatsbezug ist beim monatlichen Einkommen des Auszahlungsmonats hinzuzurechnen.

Jubiläumsgelder, die einem AN auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zustehen (z.B. zwei Monatsbezüge nach 30 Dienstjahren gemäß dem anzuwendenden KV), gehören zu den beschränkt pfändbaren Forderungen nach § 290a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 EO. Sie sind keine einmaligen Leistungen mit Ersatzcharakter i.S.d. § 291d EO (die der Pfändung entzogen wären - 9 Ob A 14/14w, Rauch, Arbeitsrecht 2015, 36).

19.7. Abfertigung, Vergütung für offenen Resturlaub

Vor dem konnte der AN ein Existenzminimum für jene Zeiträume in Anspruch nehmen, für die er die beendigungsabhängigen Ansprüche erhält. Im Falle der Abfertigung konnte er daher das Existenzminimum für jene Anzahl von Monaten beanspruchen, für die er eine Abfertigung erhielt.

Nunmehr steht ihm ein derartiges Existenzminimum nur mehr für einen Monat (und drei Zehntel vom Restbetrag für die gesamte Zeit) zu, auch wenn er z.B. eine Abfertigung in Höhe von zwei oder mehreren Monatsentgelten erhält. Die Höchstgrenze des vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatzes (siehe auch 19.5) ist jedoch hier nicht zu beachten (§ 291d Abs. 1 EO).

Das Vielfache des unpfändbaren Freibetrages hat ihm nur dann zu verbleiben, wenn er einen diesbezüglichen Antrag stellt und dieser bewilligt wird. Da dem Verpflichteten für diesen Antrag ausreichend Zeit gewährt werden muss, darf der Drittschuldner den pfändbaren Betrag erst nach vier Wochen auszahlen.

Diese neue Regelung für einmalige Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt insbesondere für die Abfertigung und für die Ersatzleistung (nicht für Sonderzahlungen und eine Kündigungsentschädigung).

S. 231Freiwillige Abfertigungen sind ebenfalls pfändbar. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung ein entgeltliches Konkurrenzverbot vereinbart wird (OGH 3 Ob 75/00a = ARD 5232/34/2001).

Die Berechnung des pfändbaren Teils der Abfertigung neu (siehe 45.6) ist von der zuständigen BV-Kasse durchzuführen.

19.8. Exekution wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche

Bei der Exekution wegen Unterhaltsansprüchen (u.a. inklusive der Prozess- und Exekutionskosten sowie Zinsen, die bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches erwachsen sind) verbleiben dem Verpflichteten nur 75 % des unpfändbaren Freibetrages. Der Unterhaltsgrund- und -steigerungsbetrag ist nicht für jene Person zu berücksichtigen, die die Exekution wegen ihrer Unterhaltsforderung führt.

Aus dem Differenzbetrag zwischen dem nach den allgemeinen Regeln ermittelten unpfändbaren Freibetrag und dem unpfändbaren Freibetrag bei Exekution wegen Unterhaltsansprüchen sind die Unterhaltsexekutionen zu befriedigen, wobei im Fall mehrerer Unterhaltsexekutionen (ungeachtet des Pfandranges) vorweg die laufenden Unterhaltsansprüche zu bedienen sind.

Soweit Unterhaltsforderungen nicht aus dem Differenzbetrag befriedigt werden können, sind sie aus dem allgemein pfändbaren Betrag neben den sonstigen Forderungen entsprechend ihrem Rang zu befriedigen.

Die Frage, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten des Verpflichteten besteht, bereitet Schwierigkeiten, wenn beide Ehepartner ein Einkommen beziehen. Diesfalls geht die familienrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Unterhaltspflicht in der Regel nur dann besteht, wenn das Einkommen eines Ehepartners 40 % des Gesamteinkommens des Ehepaares nicht übersteigt.

Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten kann auch seinen Eltern zukommen (§ 143 ABGB), sofern diese nicht selbsterhaltungsfähig sind. Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des § 143 ABGB liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.

Einschlägige Judikatur
  • Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern stellt eher den Ausnahmefall dar. Voraussetzung für das Bestehen einer solchen Pflicht ist, dass die Eltern oder der Elternteil nicht imstande sind bzw. ist, sich selbst zu erhalten. Es ist daher primär festzustellen, ob die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Ist der Aufenthalt in einem Seniorenwohnheim nötig, was bei hohem Alter nahe liegt, sind auch dessen Kosten Bestandteil der Unterhaltspflicht (OGH 1 Ob 156/97s = ARD 4878/17/97).

S. 23219.9. Vorschüsse, Nachzahlungen und Zusammenrechnung

Vorschüsse und Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen (z.B. im Februar gewährter Vorschuss auf das April-Gehalt ist beim April-Gehalt, Nachzahlung im Juli für das Juni-Gehalt ist beim Juni-Gehalt zu berücksichtigen).

Zur Einbringung des Vorschusses oder eines von ihm gewährten Darlehens kann der Drittschuldner den Differenzbetrag zwischen dem Existenzminimum und dem halben allgemeinen Grundbetrag heranziehen. Falls dadurch der Vorschuss bzw. das Darlehen nicht eingebracht werden kann, kann auch der pfändbare Betrag herangezogen werden (§ 290c EO).

Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Rückzahlungsbeträge, nicht für Darlehenszinsen.

Zusammenrechnung bei Entgelten aus mehreren Arbeitsverhältnissen

Hat der Verpflichtete gegen mehrere AG Entgeltansprüche, so sind diese zusammenzurechnen (§ 292 Abs. 1 EO, z.B. eine Reinigungskraft mit 3 Arbeitsverhältnissen). Das Gericht hat den AG zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbezüge zu gewähren hat (§ 292 Abs. 3 EO). Übersteigt keine der beschränkt pfändbaren Forderungen die unpfändbaren Grundbeträge, so hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen (§ 292 Abs. 3a EO).

Der Drittschuldner kann sich zur Klärung offener Fragen bei der Zusammenrechnung an den Verwalter (siehe 19.1) wenden.

Einschlägige Judikatur
  • Erfolgten Vorauszahlungen des AG nicht in missbräuchlicher Absicht, um einer bevorstehenden Gehaltsexekution zuvorzukommen und den betreibenden Gläubiger zu schädigen, kann ein AN durch Akontierungen letztlich mehr als den pfändungsfreien Betrag erhalten, wenn die Pfändung seines Lohnes der Vorauszahlung zeitlich nachfolgt (OLG Wien 8 Ra 366/96v = ARD 4882/32/97).

19.10. Vormerkpflicht

Der Drittschuldner muss das Pfandrecht befristet vormerken, auch wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes keine Abzüge vorgenommen werden können, weil das Arbeitsverhältnis unterbrochen (nicht karenziert - siehe 41.6) ist (Fall 1) oder die Höhe des Arbeitseinkommens unter dem Existenzminimum liegt (Fall 2) oder das Arbeitseinkommen den unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt (Fall 3).

Die Vormerkfrist beträgt im Fall 1 ein Jahr ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen 2 und 3 besteht eine unbefristete Vormerkpflicht (§ 299 EO).

S. 233Wird daher innerhalb von einem Jahr das Arbeitsverhältnis fortgesetzt bzw. übersteigt das Arbeitseinkommen zu einem späteren Zeitpunkt das Existenzminimum, so ist die Pfändung auf Basis des ursprünglichen Ranges vorzunehmen.

Weiters kann der AN als verpflichtete Partei einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution stellen, wenn er eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger schließt. Falls das Exekutionsgericht dem Antrag stattgibt, ist die Pfändung einzustellen und das Pfandrecht in Evidenz zu halten (wodurch der Pfandrang erhalten bleibt). Der AG sollte die Lohnpfändung erst dann einstellen, wenn eine unbedenkliche gerichtliche Urkunde (rechtskräftiger Gerichtsbeschluss) vorliegt, aus der hervorgeht, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Exekution ausgesetzt werden kann.

19.11. Pfändung auf Grund einer Verpfändung bzw. ohne Exekutionstitel

Die Pfändung erfolgt auf Grund eines Exekutionstitels (siehe 19.1). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pfändung auch auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten erfolgen. Dazu hat die Rechtsprechung ausgeführt (OGH 4 Ob 215/97i), dass eine Vereinbarung, wonach ein AN zur Sicherung nicht fälliger Forderungen seine Lohn- bzw. Gehaltsansprüche für den Fall des Terminverlustes unwiderruflich verpfändet und unbedingt seine Zustimmung zur Überweisung an den Gläubiger erteilt, gegen das Abtretungsverbot des § 12 Konsumentenschutzgesetz verstößt. Demnach kann sich das Kreditinstitut ein rechtswirksames Verwertungsrecht vom AN erst dann einräumen lassen, wenn sich der AN mit der Rückzahlung von Tilgungsraten bereits im Rückstand befindet. Hat sich die Bank hingegen gleich bei Abschluss des Kreditvertrages ein Verwertungsrecht einräumen lassen, so verstößt dies gegen § 12 KSchG. Auf Grund eines solchen rechtsunwirksamen Verwertungsrechts darf der Drittschuldner keine Zahlungen an den Gläubiger vornehmen. Nach Auftreten von Rückständen kann der Gläubiger den Verpflichteten auffordern, eine Einziehungsermächtigung zu gewähren und darauf hinweisen, dass sein Schweigen als Zustimmung zu werten ist. Nach der Rechtsprechung kann in einem solchen Fall ausnahmsweise das Schweigen als Zustimmung gewertet werden (OGH 9 Ob A 361/93). Gibt also der entsprechend belehrte Verpflichtete keine Erklärung ab, so kann sein Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Einschlägige Judikatur
  • Die Vereinbarung, dass Schweigen als Zustimmung zu werten ist, ist nach § 6 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz zulässig, wenn der Verbraucher bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wurde und zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist zur Verfügung hat. Der Verbraucher darf durch Abreden bei der Abgabe von Willens- oder sonsS. 234tigen vertragsrelevanten Erklärungen, die dem Unternehmerinteresse entgegenstehen, nicht behindert und die Abgabe von dem Unternehmer günstigen Erklärungen nicht soweit erleichtert werden, dass sie dem Verbraucher geradezu unterstellt werden (OGH 9 Ob A 361/93).

  • Ist eine Vereinbarung über die Verpfändung und Überweisung von Arbeitseinkünften nicht so formuliert, dass sie erst mit der Fälligkeit der Forderung des Unternehmers wirksam wird, sondern dahin zu verstehen, dass der Verbraucher seine Arbeits- und sonstigen Einkünfte unbedingt zur Sicherung der einzutreibenden Forderung verpfändet und bereits bei Abschluss der Vereinbarung unwiderruflich seine Zustimmung zur Überweisung erteilt, verstößt sie gegen das Abtretungsverbot des Konsumentenschutzgesetzes (OGH 4 Ob 215/97i = ARD 4887/21/97).

19.12. Pfändung einer übertragenen oder verpfändeten Forderung

Der Drittschuldner muss vorrangige Forderungsabtretungen (Zessionen) und Verpfändungen (vertraglich eingeräumte Pfandrechte) beachten.

Da gemäß § 12 KSchG Abtretungen von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen (z.B. in Zukunft zu tilgende Kreditraten) unzulässig sind, ist die Zession zur Kreditsicherung nunmehr bedeutungslos.

Bei der Verpfändung des Arbeitseinkommens muss der Drittschuldner drei verschiedene Verständigungen beachten (§ 300a EO):

Erste Verständigung

Das Einlangen der Verpfändungserklärung beim Drittschuldner. Die Zustellung der Verpfändungserklärung ist nur für den Rang des Pfandrechtes von Bedeutung.

Zweite Verständigung

Die Verständigung des Drittschuldners von der gerichtlichen Geltendmachung der dem Pfandrecht zu Grunde liegenden Forderung verpflichtet ihn, den vom Pfandrecht erfassten Betrag zurückzubehalten und auf Antrag eines Gläubigers beim Exekutionsgericht zu hinterlegen.

Dritte Verständigung

Der betreibende Gläubiger (oder der Verwalter) teilt dem Drittschuldner mit, dass er auf Grund eines nunmehr erlangten Exekutionstitels oder einer vertraglichen Vereinbarung über die außergerichtliche Verwertung einen Verwertungsanspruch erworben hat. Erst die dritte Verständigung verpflichtet den Drittschuldner, auf Grund der Verpfändung Zahlungen an den betreibenden Gläubiger vorzunehmen.

S. 23519.13. Hinweise für die Praxis

Die Existenzminimum-Tabellen enthalten für jedes Kalenderjahr die jeweiligen Beträge für den unpfändbaren Freibetrag. Den Tabellen kann für den entsprechenden Bezug das jeweilige Existenzminimum entnommen werden, wodurch die Ermittlung des unpfändbaren Betrages entscheidend vereinfacht wird. Die Tabellen können dem Internet entnommen werden (www.justiz.gv.at).

Falls Zweifel auftreten, ob Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, ob eine Zahlung eine unpfändbare Aufwandsentschädigung ist oder ob an einer Entgeltforderung ein Pfandrecht begründet wurde, so kann eine für ein allfälliges Drittschuldnerverfahren bindende Entscheidung des Exekutionsgerichtes eingeholt werden. Strittige Beträge, die Gegenstand des Antrages sind, können zurückbehalten werden (§ 292k EO).

Wenn die Forderung nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen beansprucht wird und die Sach- und Rechtslage unklar ist, so kann der Drittschuldner (bzw. muss auf Antrag eines Gläubigers) den entsprechenden Betrag beim Exekutionsgericht hinterlegen (§ 307 EO).

Der Drittschuldner ist berechtigt, nach Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge die Lohnpfändung einzustellen, bis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter (siehe 19.1) eine Aufstellung über die offene Forderung erhält. Die Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übermitteln. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen will. Kommt dem Drittschuldner keine Aufstellung zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen (§ 292j EO).

Verwalter (siehe 19.1)

Ist ein Verwalter bestellt, so ist er der Hauptansprechpartner des Drittschuldners in Lohnpfändungsangelegenheiten.

Betriebsübergang und Gesamtrechtsnachfolge

Geht ein Arbeitsverhältnis im Zuge eines Betriebsübergangs auf einen neuen Betriebsinhaber über (§ 3 AVRAG, siehe 36.1), so bleibt (ebenso wie bei einer Gesamtrechtsnachfolge, z.B. Fusion von Kapitalgesellschaften oder Erbweg) das Pfandrecht bestehen. Der Übernehmer hat also die Lohnpfändung fortzusetzen (§ 299 Abs. 4 EO).

19.14. Klage des AN auf gepfändete Forderungen

Falls der AN gepfändete Forderungen einklagt (z.B. Abfertigung und Kündigungsentschädigung nach einer Entlassung), so müsste der AG (bzw. sein Rechtsvertreter) auf die Rechte der betreibenden Parteien im Zuge des Verfahrens hinS. 236weisen (Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des AN - Details siehe § 308 a EO; 8 Ob A 80/03b, ARD 5532/4/2004). Wird dies nämlich unterlassen und spricht das Gericht die eingeklagten Beträge zu, so werden dem AN auch die gepfändeten Teile des begehrten Entgelts im rechtskräftigen Urteil zugesprochen und ist daher der AG verpflichtet, die Zahlungen zur Gänze an den AN (also auch den pfändbaren Teil) zu bezahlen (OLG Wien 9 Ra 66/08d = ARD 5942/9/2009). Ebenso ist aber auch der betreibenden Partei (bzw. den betreibenden Parteien) der gepfändete Teil des auf Grund des Urteils abgerechneten Arbeitsentgelts zu bezahlen. Es kommt daher zur doppelten Bezahlung des gepfändeten Teils des im Urteil zugesprochenen Arbeitsentgelts. Die klagsweise Durchsetzung der Rückzahlung des gepfändeten Teils durch den AG wird von der Rechtsprechung abgelehnt, weil der AG die Lohnpfändung im Vorprozess hätte einwenden können (Einrede der mangelnden Aktivlegitimation - 9 Ob A 229/91, ARD 4387/28/92). Es ist daher vom Rechtsvertreter des AG im arbeitsgerichtlichen Verfahren darauf zu achten, dass spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Pfändung eingeklagter Ansprüche vorgebracht wird.

20. Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfällen und Kuraufenthalten

Zu Altersteilzeit und Krankenstand siehe 14.8.2.2.3.

Zum Ersatz des Krankenentgelts durch den Verursacher siehe 26.5.

Zur Erkrankung während des Urlaubs und eines Zeitausgleichs siehe 27.5.

Zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands siehe 41.1.2.

Zum Krankenstand als persönlichen Kündigungsgrund siehe 41.8.4.2.

Zu weiteren Details siehe Rauch, Kommentar zum EFZG und zu den wichtigsten Krankenstandsregelungen des privaten Arbeitsrechts, Linde Verlag, 2. Auflage, Wien 2021.

20.1. Begriffserläuterung und Zuschuss zum Krankenentgelt für kleinere Unternehmen

Anstelle der (durch AG-Beiträge finanzierten) Erstattung des Krankenentgelts bei Arbeitern (bis ) kann nunmehr ein Zuschuss zum Krankenentgelt beantragt werden (§ 53b ASVG, Entgeltfortzahlungs-Zuschuss und Differenzvergütungs-VO).

Zuschüsse zum Krankenentgelt gebühren jenen AG, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 AN beschäftigen, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde S. 237zu legen ist (§ 53b Abs. 2 Z 1 ASVG). Berechtigt sind AG, die eine zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit betreiben, wie etwa auch ideelle Vereine, selbst wenn die wirtschaftliche Tätigkeit dem Vereinszweck untergeordnet ist ().

Der Zuschuss ist für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge möglich (bzw. alle AN i.S.d. § 4 Abs. 2 ASVG).

Die Zuschüsse betragen 50 % (bis 10 AN 75 % - siehe im Folgenden) des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts unter Berücksichtigung der allfälligen Sonderzahlungen, und zwar

  • bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit jeweils ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung für die weitere Dauer, maximal 42 Kalendertage pro Arbeitsjahr (§ 53b Abs. 3 Z. 2 ASVG) bzw.

  • bei Arbeitsverhinderungen nach Unfällen (Arbeits- oder Freizeitunfälle) ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch bis zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat,

  • die Zuschüsse werden zusammen für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Arbeitsverhältnis und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Erkrankt beispielsweise ein AN durchgehend 63 Tage (erste Erkrankung im Arbeitsjahr), so steht dem AG ein Zuschuss für 42 Tage zu ( 10 Ob S 120/06d; , 10 Ob S 123/06w).

  • AG, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 AN beschäftigen, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss von 75 % (§ 53b Abs. 2a ASVG). Dies gilt für Krankheiten und Unfälle, die nach dem eingetreten sind bzw. sich ereignet haben (Rauch, Arbeitsrecht 2018, 13).

Die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse erfolgt unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage.

Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein, längstens bis zum Ende eines Monats nach dem Ende jenes Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde (Zuständigkeit: AUVA). Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren zu stellen.

Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Formulare sind beispielsweise bei der AUVA sowie im Internet (www.efz.auva.net) erhältlich. Streitigkeiten über den Zuschuss mit der AUVA fallen in die Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte (OGH 10 Ob S 64/06v = ARD 5705/8/2006).

Zu Unrecht geleistete Zuschüsse können von der AUVA zurückgefordert werden (§ 107 ASVG, ; ). Wird der Krankenstand grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt (siehe 20.9), so S. 238steht der Zuschuss nicht zu (auch wenn der AG das Krankenentgelt bezahlt hat, ).

Falls bei einem durchgehenden Krankenstand im alten Arbeitsjahr die elftägige zuschussfreie Zeit bereits abgelaufen ist, so ist der Anspruch auf einen Zuschuss für einen Arbeiter für den Krankenentgeltanspruch ab Beginn des neuen Arbeitsjahres gegeben (OGH 10 Ob S 108/06i = ARD 5729/8/2006 - zum neuen Krankenentgeltanspruch bei Beginn des Arbeitsjahres siehe 20.10).

Für den AG ist auf Grund der Unterschiede bei dem Beginn des Zuschusses die Information maßgeblich, ob ein Unfall oder ein auf einer anderen Ursache beruhender Krankenstand vorliegt. Nach dem Gesetz hat der AN auf Verlangen des AG eine kassenärztliche Bestätigung über die Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§§ 8 Abs. 8 AngG und 4 Abs. 1 EFZG). Der Begriff „Ursache“ ist so zu verstehen, dass anzugeben ist, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit bzw. einem Unglück oder einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit beruht, weil diese Information überdies für die Dauer des Krankenentgeltanspruchs gegen den AG erheblich ist. Demnach erhält der AG spätestens bei Vorlage der Krankenstandsbestätigung die Information, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und daher ein Antrag bei der AUVA eingebracht werden kann. Eine Verpflichtung zur Angabe eines Freizeitunfalls wird jedoch derzeit vom Gesetz nicht vorgesehen. Es ist daher dem AG zu empfehlen, dem AN die Weisung zu erteilen, den AG zu informieren, falls ein Freizeitunfall den Krankenstand verursacht hat (siehe auch Rauch, Judikatur zum Zuschuss zur Entgeltfortzahlung, ASoK 2007, 143 ff.).

Weitere Details siehe Entgeltfortzahlungs-Zuschuss und DifferenzvergütungsVO.

Kein Zuschuss bei grober Fahrlässigkeit

Wurde der Krankenstand grob fahrlässig herbeigeführt und zahlt der AG dennoch das Krankenentgelt (welches bei grober Fahrlässigkeit nicht zusteht, siehe 20.9), so besteht kein Anspruch auf den Zuschuss (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 23). Zur Rückforderung des Krankenentgelts siehe 20.9.

Muster zur Informationspflicht des AN bezüglich Freizeitunfällen

Weisung an alle AN

Der AG hat nach § 53b ASVG die Möglichkeit, einen Zuschuss von 50 % des an den jeweiligen AN ab dem 11. Tag bezahlten Krankenentgelts zu beantragen. Falls der Krankenstand auf einem Arbeits- oder Freizeitunfall beruht, kann der Zuschuss bereits ab dem 1. Tag des Krankenstands beantragt werden, wenn der Krankenstand länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. Wir erinnern in diesem Zusammenhang auch an die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung von Arbeitsunfällen an die Geschäftsleitung (§ 15 Abs. 5 ASchG).

S. 239Weiters wird Ihnen die Weisung erteilt, unserer Geschäftsleitung jene (Ihrer) Freizeitunfälle zu melden, die einen über drei aufeinanderfolgende Tage hinausgehenden Krankenstand bewirkt haben. Die Unterlassung dieser Meldung führt bei unserem Unternehmen zu einem ersatzpflichtigen Schaden durch den entgangenen bzw. verkürzten Zuschuss. Daher bitten wir Sie dringend, diese Weisung bzw. Informationspflicht zu beachten.

20.2. Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erkrankte (bzw. der durch einen Unfall Verletzte) nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlechtern, in der Lage ist, seine bisherige Arbeitstätigkeit auszuüben (). Das Fernbleiben des AN infolge seiner Krankheit bzw. eines Unfalls ist auch dann gerechtfertigt, wenn der AN auf die ärztliche Krankschreibung vertrauen durfte, obwohl objektiv keine Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Der AN kann jedoch nicht auf die Richtigkeit der Krankenstandsbestätigung vertrauen, wenn er ihre Ausstellung durch bewusst falsche oder übertriebene Angaben herbeigeführt hat oder diese nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde ( 9 Ob A 206/94, , 9 Ob A 37/18h, siehe auch 20.5).

Die Arbeitsunfähigkeit erfordert, dass der AN konkret an der Verrichtung der geschuldeten Arbeit verhindert ist (OLG Wien 9 Ra 359/97 = ARD 4956/12/98). Leistet etwa der AN schwere körperliche Arbeit, so folgt aus Beschwerden bei der Fortbewegung eine Arbeitsunfähigkeit. Falls diese Beschwerden bei einem im Sitzen tätigen AN auftreten, müssen sie jedoch nicht zwangsläufig eine Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dasselbe Leiden kann somit je nach Art der zu erbringenden Arbeitsleistung im Einzelfall einen Krankenstand rechtfertigen oder aber nicht, wobei nicht jede Unpässlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Die Krankheit muss es dem AN unmöglich machen, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen ().

Dem AG steht das Recht zu, den Beweis dafür anzutreten, dass der AN trotz Vorlage einer gegenteiligen Bescheinigung arbeitsfähig war und davon Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben musste ( 9 Ob A 15/98s). Die Nichtanerkennung des Krankenstands durch die ÖGK ist daher jedenfalls für sich alleine kein taugliches Mittel, um ein schuldhaftes Verhalten des AN festzustellen (ASG Wien , 29 Cga 263/96z, ARD 4937/7/98).

Arbeitsunfälle sind binnen fünf Tagen dem Träger der Unfallversicherung anzuzeigen, wenn sie zu völliger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben (§ 363 Abs. 1 ASVG). Die schuldhafte Missachtung der Anzeigepflicht macht schadenersatzpflichtig (, Arb 9.920, siehe 22.).

S. 240Einschlägige Judikatur
  • Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit erfordert, dass der AN konkret an der Verrichtung der geschuldeten Arbeit verhindert ist. Die Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers z.B. kann bei massiven Einschränkungen der Beweglichkeit infolge eines Hexenschusses, die sogar dazu führt, dass Kopfbewegungen eingeschränkt sind, nicht ausgeübt werden (OLG Wien 9 Ra 359/97y = ARD 4956/12/98).

  • Unbefriedigend an der gegenwärtigen Praxis der „Krankschreibung“ ist, dass sich der Vertragsarzt innerhalb gewisser Grenzen - neben klinisch feststellbaren Krankheitserscheinungen - auf die Angaben seines Patienten verlassen und andererseits regelmäßig ohne Kenntnis der Art der Arbeitsleistung des Versicherten und die damit verbundenen Anforderungen eine Bescheinigung über die von ihm zu prüfende Rechtsfrage der „Arbeitsunfähigkeit“ ausstellen muss ( 8 Ob A 2302/96d, ARD 4817/11/97).

  • Der Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ infolge Krankheit ist kein medizinischer, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung (OGH 9 Ob A 15/98s).

  • Die Anrechnung schwangerschaftsbedingter Krankenstände auf das Krankenentgelt-Kontigent ist nicht diskriminierend (EuGH C-191/03 McKenna = ARD 5653/6/2006).

20.3. Beachtung ärztlicher Anordnungen bzw. des Schonungsbedarfes

Zum Krankenstandsmissbrauch siehe 20.14.

Ein AN, der sich im Krankenstand befindet, ist verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Möglichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwiderzuhandeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und bzw. oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte. Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen. Missachtet aber ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger AN die Anordnungen seines Arztes in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so stellt dieses Verhalten einen Entlassungsgrund dar ( 8 Ob A 12/00y, , 8 Ob A 101/06w).

Nicht entscheidend ist dabei, ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstands führt. Es genügt, wenn das Verhalten als solches geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern. Dabei liegt es am AG, im Prozess vorzubringen, dass die Verhaltensweise des AN im konkreten Fall geeignet gewesen wäre, den Heilungsprozess zu verzögern ( 8 Ob A 109/03t).

Der OGH hat beispielsweise die Nichteinhaltung der verordneten Bettruhe, Traktorarbeit bei der Rübenernte (zumindest je acht Stunden in zwei Tagen) trotz Hexenschuss und den Aufenthalt in einem Freibad trotz Grippe als Gründe für eine gerechtfertigte Entlassung bestätigt.

S. 241Liegt eine Krankenstandsbestätigung ohne Endtermin vor und wird der Arzt nicht in angemessenen Zeitabständen aufgesucht, ist die Entlassung ebenfalls gerechtfertigt (OGH 9 Ob A 206/94). Der AN ist bei offenem Ende des Krankenstands jedenfalls dann verpflichtet, sich ärztlicherseits untersuchen zu lassen, wenn er sich subjektiv besser fühlt (OGH 9 Ob A 52/98g).

Weiters vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass der bloße Verstoß gegen die vorgegebenen Ausgehzeiten keinen Entlassungsgrund bildet. Auch wenn keine Ausgehzeit gewährt wurde und der AN dennoch ausgeht, so bildet dies an sich noch keinen Entlassungsgrund. Vielmehr muss das Verhalten des AN geeignet sein, die Genesung zu verzögen. Unabhängig davon werden gewisse lebensnotwendige Ausgänge (z.B. Einkauf von Lebensmitteln) jedenfalls zuzugestehen sein.

Auslandsaufenthalt im Krankenstand

Für einen Ortswechsel im Krankenstand ins Ausland ist (nach der Krankenordnung der ÖGK, 11. Abschnitt, § 64 Abs. 4 und 5) immer die Zustimmung der ÖGK erforderlich. Jeder Antrag wird auf Vorliegen der Voraussetzungen medizinisch geprüft. Bei Ablehnung des Ortswechselantrags wird ein Nachuntersuchungstermin am Beginn des beantragten Zeitraums festgelegt. Bei Nichterscheinen zu diesem Termin erfolgt ein Ruhen des Krankengelds, welches für den Zeitraum des abgelehnten Antrags gilt. Fehlt bei Nichterscheinen zum Nachuntersuchungstermin die weitere medizinische Begründung für den Fortlauf der Arbeitsunfähigkeit, so wird diese beendet und der AG darüber informiert.

Bei allfälligen Rückfragen von AG mit dem Vorwurf, dass während des Krankenstands ein Auslandsaufenthalt stattgefunden hat, der nicht bewilligt war, erfolgt eine Überprüfung. Die Ergebnisse der Überprüfungen werden dann dem AG mitgeteilt.

Auskunftspflicht des AN im Krankenstand

Auf Grund seiner Treuepflicht hat der AN die betrieblichen Interessen des AG zu wahren. Daraus kann sich auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Krankenstand ergeben. Konkret hat der OGH zu einer an Belastungsstörungen, Somatisierungsstörungen, einem Burn-out-Syndrom und einer mittelgradigen depressiven Episode erkrankten klagenden AN die Auffassung vertreten, dass bei einem solchen Krankheitsbild die Pflicht zur Erteilung dienstlicher Auskünfte an den AG nicht ausgeschlossen werden könne ( 9 Ob A 115/13x).

Im Einzelnen sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Auskunftspflicht muss mit dem Krankheitsbild vereinbar sein.

  • Es muss sich um unbedingt erforderliche Informationen handeln, deren Vorenthaltung zu einem schweren wirtschaftlichen Schaden des AG führen würde.

  • S. 242Das Ausmaß der gewünschten Auskünfte darf den Genesungsprozess nicht beeinträchtigen.

  • Dem AN im Krankenstand ist mitzuteilen, welche konkreten Informationen erteilt werden sollen und warum diese nicht woanders beschafft werden können und inwieweit aus der Informationsverweigerung ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.

Insbesondere die Bindung der Auskunftspflicht an einen „schweren wirtschaftlichen Schaden“ bei Unterlassung verdeutlicht, dass der OGH für solche Auskünfte äußerst enge Grenzen setzt. Lediglich zu „AN in gehobenen Positionen“ wurde ausgeführt, dass auch in diesem Zusammenhang strengere Anforderungen zu stellen seien.

ME darf aber nicht übersehen werden, dass es bei etlichen Krankenständen mehrstündige Ausgehzeiten gibt und bereits unterschiedlichste Aktivitäten (wie der Besuch einer Diskothek, ein Aufenthalt im Freibad, das Lenken eines Autobusses, die Ablegung der Führerscheinprüfung, Ausreiten etc.) während eines Krankenstands für zulässig angesehen wurden (siehe dazu auch die einschlägige Judikatur im Folgenden) und daher nur schwer nachvollziehbar ist, dass andererseits bei solchen Krankenständen ein Telefonat über Weiterleitung dienstlicher Informationen verweigert werden kann, weil etwa der drohende Schaden noch nicht als schwer anzusehen wäre. Im Ergebnis könnten bei so engen Grenzen der Pflicht zur Erteilung von Auskünften im Krankenstand AN, die laut ärztlicher Bestätigung arbeitsunfähig sind (aber auf Grund des Krankheitsbildes ganztägig ausgehen dürfen), die Weiterleitung einer Information ablehnen, weil der mögliche Schaden bei Verweigerung dienstlicher Mitteilungen an den AG nur mittleren Grades (und nicht schwerwiegend) wäre (siehe auch Rauch, Dienstliche Informationspflichten trotz eines Krankenstands, PV-info 4/2014, 22 f, Lang, Verhaltenspflichten im Krankenstand, ASoK 2014, 129 ff; Rauch, Auskünfte des AN zum und während eines Krankenstands, ASoK 2022, 172 ff.).

Einschlägige Judikatur
  • Die objektive Möglichkeit der Beeinträchtigung des Heilungserfolges durch den Schulbesuch (hier: Maturaschule) während des Krankenstandes begründet Vertrauensunwürdigkeit (OGH 9 Ob A 125/92).

  • Hat sich der AN mit der Begründung krank gemeldet, verkühlt zu sein, Halsweh und Schmerzen zu verspüren, ist es einleuchtend, dass ein Auftreten in Gasthäusern, in einem üblicherweise verrauchten Raum, als Gitarrist und Sänger in diesem Zustand und an dem Tag, an dem eine Krankmeldung wegen Verkühlung und Halsweh erfolgt ist, für den Heilungsprozess nicht förderlich sein kann. Die Eignung einer Verzögerung des Heilungsprozesses liegt somit vor, auch wenn diese Wirkung im konkreten Fall nicht eingetreten ist (OGH 9 Ob A 25/93 = ARD 4537/8/94).

  • Hat ein kurzer Besuch einer Diskothek auf den Verlauf von Kreuzschmerzen und einen grippalen Infekt keinen Einfluss, stellt dieser Besuch keinen Kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 lit. f Vertragsbedienstetengesetz dar. Gegen Kreuzschmerzen ist Tanzen eher gesundheitsfördernd, weil dies die Heilung begünstigt. Auch bei S. 243einem Schnupfen ist es belanglos, ob jemand in eine Diskothek geht oder nicht (OGH 9 Ob A 298/93 = ARD 4537/9/94).

  • Wird ein Kraftfahrer, mit dem nur die Lenktätigkeit von Kfz vereinbart ist, wegen eines Wespenstiches krank geschrieben, stellt sein Aufenthalt im Freibad ebenso wenig einen Entlassungsgrund dar, wie er auch nicht verpflichtet ist, seine verbliebene Teilarbeitsfähigkeit dem AG zur Verfügung zu stellen (OGH 8 Ob A 2302/96d = ARD 4817/11/97).

  • Das lediglich 30 Minuten dauernde Lenken eines Autobusses während einer mit Schrittgeschwindigkeit durchgeführten Rundfahrt eines als Fahrverkäufer von Tiefkühlprodukten beschäftigten AN während des Krankenstandes ist weder eine Tätigkeit, die geeignet ist, den Heilungserfolg zu gefährden, noch eine den Interessen des AG abträgliche Nebenbeschäftigung (OGH 9 Ob A 2256/96x = ARD 4821/21/97).

  • Da dem Kläger sogar Bewegung (Gehen) als Teil der Therapie nach einer schweren Knöchelverletzung empfohlen wurde, ist ein gesundheitsschädliches Verhalten (bzw. einer Verzögerung der Wiedergenesung) durch ein Überschreiten der Ausgehzeit nicht gegeben; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass etwa ein Spaziergang nach 17.00 Uhr im Vergleich zu einem davor der raschen Genesung abträglich sein könnte. Zutreffend verweist überdies die klagende Partei auf das Fehlen der Beharrlichkeit für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 82 lit. f GewO 1859 (OGH 8 Ob A 149/98i).

  • Muss einem AN infolge der von ihm während des vom Arzt verordneten Krankenstandes verrichteten Tätigkeiten bewusst sein, dass er auch zu den dienstvertraglich übernommenen Pflichten in der Lage ist, ist er nicht arbeitsunfähig und stellt der Nichtantritt des Dienstes auch dann einen Entlassungsgrund dar, wenn ihm vom Arzt Krankheit bescheinigt wird (OGH 9 Ob A 15/98s = ARD 4963/1/98).

  • Zwei kurzfristige Vorprüfungsgespräche (je rund 1/2 Stunde) sowie die Ablegung der theoretischen Führerscheinprüfung in der Dauer von rund 20 Minuten samt einem etwaigen Prüfungsstress während eines Krankenstandes bei verordneter Schonung ohne Anordnung der Bettruhe und bei dem Gesundheitszustand der Klägerin angezeigten, wenn auch nicht vermerkten Ausgehzeiten von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr begründen keine erkennbare Verletzung der Anordnung eines Arztes noch einen offenkundigen Verstoß gegen allgemein übliche Verhaltensweisen (OGH 9 Ob A 287/98s).

  • Die Anerkennung eines Krankenstandes durch die zuständige Gebietskrankenkasse hat keine bindende Wirkung im Verhältnis zwischen AG und AN (OLG Wien 10 Ra 332/97k = ARD 4954/8/98).

  • Die Führung einer Buschenschank durch einen wegen eines Bandscheibenvorfalls im Krankenstand befindlichen Lohnverrechner stellt auch dann eine Vertrauensunwürdigkeit dar und berechtigt den AG zur Entlassung, wenn der Arzt diese Beschäftigung nicht ausdrücklich untersagt hat (OGH 9 Ob A 329/99v = ARD 5109/16/2000).

  • 30 km lange Motorradfahrten bei einer Sehnenscheidenentzündung sind objektiv geeignet, den Heilungsverlauf zu verzögern (OGH 8 Ob A 100/02t = ARD 5358/3/2002).

  • Das Führen von Vorstellungsgesprächen während eines Krankenstandes wegen Rückenschmerzen verzögert den Heilungsverlauf nicht, wenn weder eine Bettruhe noch eine Ruhigstellung erforderlich waren (OGH 8 Ob A 150/02w = ARD 5389/12/2003).

  • Im Fall eines AN, der an einem Bandscheibenvorfall im Halswirbelsäulenbereich litt und sich deswegen im Krankenstand befand, berechtigt eine zweimalige kurzfristige Aushilfe im Barbetrieb des Sohnes noch nicht zur Entlassung. Bei einem S. 244Aufenthalt von einmal 45 Minuten und einmal rund 2,5 Stunden kann keine Rede davon sein, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung übliche Verhaltensweisen betont oder offenkundig verletzt worden wären (OLG Wien 9 Ra 130/03h = ARD 5504/4/2004).

  • Reisen nach Budapest und Berlin, um dort Auftritte als DJ trotz Krankenstand zu absolvieren, berechtigen den AG zur Entlassung ( 9 Ob A 96/21i).

20.4. Kur- und Erholungsaufenthalte

Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die von einem Sozialversicherungsträger, dem Sozialministerium, dem SMS oder einer Landesregierung auf deren Rechnung bewilligt werden, sind rechtlich einem Krankenstand gleichzuhalten.

Der AN hat vor Antritt des Kur- bzw. Erholungsaufenthaltes etc. dem AG unaufgefordert eine Bescheinigung über die Bewilligung bzw. Anordnung vorzulegen. Der Zeitpunkt des Kurantritts muss jedoch nicht mit dem AG abgestimmt werden ( 9 Ob A 88/95).

20.5. Erschlichene Krankenstandsbestätigung

Das Fernbleiben des AN vom Dienst infolge einer Krankheit bzw. eines Unfalls ist auch dann gerechtfertigt, wenn der AN auf eine ärztliche Krankschreibung vertrauen durfte, obwohl objektiv keine Arbeitsunfähigkeit gegeben war (OGH Ob A 88/05g = ARD 5689/3/2006). Der AN kann jedoch nicht auf die Richtigkeit der Krankenstandsbestätigung vertrauen, wenn er ihre Ausstellung durch bewusst falsche oder übertriebene Angaben herbeigeführt hat oder diese nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde (OGH Ob A 199/89, 9 Ob A 206/94, 8 Ob A 315/01h etc. - siehe dazu auch 20.2 und die einschlägige Judikatur zu 20.3).

Das Erschleichen des Krankenentgelts und die bewusste Mitwirkung des Arztes führen zur Strafbarkeit des AN und des Arztes (Betrug - Baritsch, Helmreich, ZAS 2003, 171 ff., ecolex 2003, 541 ff.).

20.6. Mitteilungs- und Nachweispflicht

Der AN muss eine Arbeitsunfähigkeit sofort nach ihrem Eintritt dem AG melden. Eine spätere Bekanntgabe bewirkt keine Säumnisfolgen, wenn die Verzögerung unverschuldet ist. So etwa, wenn der AN auf Grund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage ist, die Erkrankung zu melden und er überdies keine Angehörigen hat, die er bitten könnte, dies für ihn zu tun.

Für die Erfüllung der Meldepflicht bestehen keine strengen Kriterien. So ist die Meldung nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern kann mündlich bzw. telefonisch ( 9 Ob A 179/87) und durch Dritte erfolgen. In einem S. 245kleinen Betrieb ist die Mitteilungspflicht bei Abwesenheit des AG erfüllt, wenn die Mitteilung an einen im Betrieb tätigen AN erfolgt, der nicht eine ganz untergeordnete Stellung hat.

Wenn in einem größeren Betrieb die Meldung dem AG nicht zugeht, weil ein in die Hierarchie eingegliederter AN diese nicht weiterleitet, wurde der Meldepflicht entsprochen (OLG Linz , 12 Ra 98/11k, ARD 6220/3/2012). Die Meldung an einen Mitarbeiter, der mit der Entgegennahme von Telefonaten betraut ist, oder an einen automatischen Telefonbeantworter erfüllt die Meldepflicht.

Hat der AG dem AN die Nummer eines Diensthandys mitgeteilt, so kann der AN seinen Krankenstand auch per SMS oder eine auf die Mailbox gesprochene Nachricht sowie iMessage () melden. Ebenso ist eine Meldung per Fax denkbar, wenn die Nummer dem AN mitgeteilt wurde (). Der positive Sendebericht nach Absenden des Fax („Ok-Vermerk“) reicht aber nicht als Nachweis für die Übermittlung der Krankenstandsbestätigung, weil sich daraus noch nicht ergibt, dass ein Zugang beim Empfänger tatsächlich erfolgt ist ( - auch ein Sendeprotokoll zu einem E-Mail ist kein Beweis für dessen Zugang - ). Die bloße Ankündigung eines Arztbesuches ist keine ausreichende Krankmeldung (). Es reicht aus, wenn der AN als Grund für die Dienstverhinderung bloß „Krankheit“ angibt (). Der AN ist nicht verpflichtet, sich den Zugang einer Krankmeldung über iMessage bestätigen zu lassen ().

Das Hinlegen einer Krankenstandsbestätigung an der Rezeption im Bereich der Patientenannahme der Ordination des beklagten AG (Zahnarzt), in der sich noch eine andere AN befunden hat, ist als ausreichend für die Mitteilung des Krankenstands und den Zugang der Bestätigung beim AG anzusehen. Es genügt, wenn Willenserklärungen in den Machtbereich des Adressaten gelangt sind, selbst wenn sie dieser nicht persönlich erhalten hat (). Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstands löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus ( 9 Ob A 62/02m; , 9 Ob A 43/18s; Rauch, Arbeitsrecht 2025, 46).

Für Lehrlinge sieht der § 10 Abs. 2 BAG vor, dass der Lehrberechtigte oder der Ausbilder unverzüglich im Krankheitsfall oder bei anderen Dienstverhinderungen zu verständigen ist.

Im Fall eines Kur- bzw. Erholungsaufenthaltes (siehe 20.4) hat der AN vor dessen Antritt dem AG unaufgefordert eine Bescheinigung über die Bewilligung bzw. Anordnung vorzulegen.

Der AN ist nur dann zur Vorlage einer ärztlichen Krankenstandsbestätigung verpflichtet, wenn dies der AG konkret im Einzelfall verlangt ( Ob A 122/88; , 9 ObA 28/92). Der AG kann bereits am ersten Tag des S. 246Krankenstands oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt während des Krankenstands den Nachweis verlangen. Falls keine ärztliche Krankenstandsbestätigung verlangt wird, ist das Krankenentgelt für den ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstand zu bezahlen. Die Aufforderung nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung kann nach angemessener Zeit wiederholt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeitraum, für den die Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde, abgelaufen ist. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage einer Krankenstandsbestätigung kann die persönliche Aufforderung zur Vorlage im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Mangels konkreter Aufforderung im Einzelfall ist der AN nicht zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung verpflichtet (OGH 9 Ob A 122/88 - siehe einschlägige Judikatur im Anschluss). Nach der (eher seltsamen) Auffassung des OLG Wien kann die Ehegattin eines AN zwar rechtswirksam dessen Krankenstand melden, soll jedoch die an sie gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Krankenstandsbestätigung nicht rechtswirksam sein. Demnach müsste der AG bei Dritten, die einen Krankenstand melden, zunächst nach der Berechtigung zur Entgegennahme einer solchen Aufforderung fragen und könnte nur bei einer positiven Antwort die Aufforderung rechtswirksam vornehmen (OLG Wien 7 Ra 12/08y = ARD 5902/3/2008).

Der Verstoß gegen die Mitteilungs- oder/und Nachweispflicht führt für die Dauer der Säumnis zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG), rechtfertigt jedoch nur dann die Annahme eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts oder den Ausspruch einer Entlassung, wenn der AN wusste, dass dem AG dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre (OGH 8 Ob A 315/01 h, 9 Ob A 233/02h, 8 Ob A 74/07a - siehe auch 32.).

Der Entgeltverlust bei Nichtvorlage der vom AG ausdrücklich verlangten Krankenstandsbestätigung setzt das fruchtlose Verstreichen einer angemessenen Frist voraus, die vom AG zu setzen ist. Wird keine Frist vorgegeben, so ist von einer dreitägigen Frist auszugehen, so dass erst ab dem vierten Tag bis zur Vorlage der Bestätigung der Entgeltverlust eintritt (OLG Wien , 7 Ra 17/03a, ARD 5452/4/2003, , 8 Ra 11/18y, ARD 6622/6/2018, Rauch, Arbeitsrecht 2019, 80).

Nach § 8 Abs. 8 AngG bzw. § 4 Abs. 1 EFZG hat die Bestätigung die „Dauer“ bzw. „voraussichtliche Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Legt der AN eine Bestätigung vor, die keine diesbezüglichen Angaben enthält, so kann der AG die Nachholung der gesetzlich vorgesehenen Angaben verlangen. Dieses Verlangen stellt eine Aufforderung zur Verbesserung bezüglich der ersten Bestätigung dar. Falls es dem AN leicht möglich wäre, eine vollständige Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen, und er unterlässt es, tritt Säumnis ein, die zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führt (OGH 8 Ob A 27/04k - siehe auch Rauch, Jüngste Judikatur zum Krankenstand, ASoK 2005, 122; 9 Ob A 145/08a - siehe auch 20.7).

S. 247Der Krankenversicherungsträger muss dem AG mitteilen, wenn der AN vom Kontrollarzt gesundgeschrieben wurde oder eine Vorladung zum Kontrollarzt keine Folge leistet.

Ankündigung des Arbeitsantritts

Wenn der AN ankündigt, dass er an einem bestimmten Tag die Arbeit antritt, so verliert er den Entgeltanspruch, wenn er den Dienst zum konkret angekündigten Zeitpunkt nicht beginnt und sich nicht meldet, obwohl eine Meldung jedenfalls für ihn möglich gewesen wäre ( 9 Ob A 105/17g; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 28 f.).

Meldepflicht bei überlassenen Arbeitskräften

Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung (siehe 35.) reicht die Meldung des Krankenstands an den Beschäftiger, weil der Beschäftiger, an den das Weisungsrecht abgetreten wurde, als Stellvertreter des Überlassers anzusehen ist (; Rauch, Meldepflicht und einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstands, ASoK 2023, 173).

Einschlägige Judikatur
  • Teilt ein AN nämlich, nachdem er an einem Tag wegen einer Erkrankung nicht zu seiner Arbeit erschienen ist, seine Erkrankung erst am Abend dieses Tages dem AG mit, der ihn inzwischen von der Krankenkasse abgemeldet hat, ist ihm ohne berücksichtigungswürdige Gründe Fahrlässigkeit und damit Verschulden an der Abmeldung anzulasten, weil er auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er seinen Krankenstand nicht sofort in der Früh, sondern erst am Abend dem AG mitgeteilt hat, bei Erhalt der Mitteilung der GKK von der erfolgten Abmeldung verpflichtet gewesen wäre, beim AG anzurufen und den Sachverhalt zu klären, ob er noch zur weiteren Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist. Hat er dies jedoch unterlassen, ist es ihm damit vorzuwerfen und als fahrlässiges Handeln anzulasten. Tritt der AN dann, ohne seinen AG von seiner Gesundung zu verständigen und seine Arbeitsbereitschaft zu beurkunden, einen Dienstposten bei einem anderen AG an, kann er vom AG gerechtfertigt entlassen werden (OLG Wien 10 Ra 186/00x = ARD 5179/8/2000).

20.7. Krankenstandsbestätigung

Zur Mitteilungs- und Nachweispflicht siehe 20.6.

Die Krankenstandsbestätigung muss vom zuständigen Krankenversicherungsträger oder einem Gemeindearzt (bei Angestellten auch von einem Amtsarzt) ausgestellt werden. Wurde der Krankenstand von einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers bestätigt, so gilt er als vom Krankenversicherungsträger bestätigt. Die Krankenstandsbestätigung hat Angaben über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten (§ 4 Abs. 1 EFZG). Ob die voraussichtliche Dauer angegeben werden kann, bleibt dem Arzt überlassen. Hinsichtlich der Ursache ist lediglich anzugeben, ob der Krankenstand auf einer Krankheit bzw. einem Unglück oder einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit S. 248beruht. Da beim Arbeitsunfall meistens ein längerer Entgeltanspruch vorgesehen ist, benötigt der AG die Information, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder andere Umstände zurückzuführen ist. Die Diagnose unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 54 Ärztegesetz).

Der AG hat einen Anspruch auf eine vollständige Krankenstandsbestätigung. Fehlt daher ein Hinweis auf die Ursache, so ist die Nachweispflicht bis zur Vorlage einer vollständigen Krankenstandsbestätigung nicht erfüllt ( 9 Ob A 145/08a) und besteht daher keine Pflicht zur Zahlung des Krankenentgelts. Zum Enddatum siehe 20.6.

Es besteht kein Recht des AN, dass die Bestätigung des Vertragsarztes als schlechthin unwiderlegbares Beweismittel des Krankenstandes angesehen wird (OLG Wien 32 Ra 169/93 = ARD 4557/18/94). Der AG hat daher die Möglichkeit zu beweisen, dass der AN trotz Vorlage einer Krankenstandsbestätigung arbeitsfähig war (OGH 9 Ob A 15/98s = ARD 4963/1/98; siehe 20.2 und 20.3).

Eine bloße Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt (etwa wegen einer „Schönheitsoperation“) ist keine Krankenstandsbestätigung (siehe Rauch, „Schönheitsoperation“ und Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt, ASoK 2003, 259 ff.).

20.8. Angekündigter Krankenstand

Nach Auffassung der Rechtsprechung berechtigt die bloße Ankündigung des AN, unberechtigt in Krankenstand zu gehen, den AG nicht jedenfalls zum Ausspruch einer Entlassung. Die Zulässigkeit einer Entlassung erfordert vielmehr das Hinzutreten weiterer auf eine Beharrlichkeit hinweisender Anhaltspunkte (Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach § 82 lit. f GewO 1859). Erst weitere Aspekte, wie wiederholte Androhungen oder zusätzliche Pflichtvernachlässigungen, können insgesamt zur Annahme eines unverrückbaren Willensentschlusses des AN führen.

Um die Ernsthaftigkeit der Ankündigung zu hinterfragen und tatsächlich auf einen unverrückbaren Willen des AN an der Nichteinhaltung seiner Dienstpflichten schließen zu können, bedarf es einer Aufforderung zur unverzüglichen Klarstellung der Ankündigung, allenfalls einer Androhung der Entlassung. Erst wenn der AN trotz eines solchen Vorhaltes bei seinem Standpunkt bleibt, kann daraus auf die für die Entlassung erforderliche Beharrlichkeit des Widersetzens geschlossen werden (OLG Wien , 7 Ra 9/05b, ARD 5587/6/2005).

Durch das beharrliche Androhen unberechtigter Krankenstände kommen eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und des AG sowie ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und eine angekündigte Arbeitsverweigerung zum Ausdruck. Ist von einer Ankündigung auszugehen, deren Ernsthaftigkeit entsprechend hinterfragt bzw. festgestellt wurde, so stellt auch das erstmalige Ankündigen eines unberechtigten Krankenstands einen EntS. 249lassungsgrund dar ( 8 Ob A 2157/96f). Wird jedoch die Ernsthaftigkeit der Ankündigung nicht entsprechend hinterfragt, so ist die Entlassung unberechtigt () und dies soll sogar auch dann gelten, wenn der AN einen Krankenstand ankündigt, „falls er keinen Gehaltsvorschuss erhält“ (OLG Wien , 8 Ra 188/97v, ARD 4892/13/97).

20.9. Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Krankheit (Unfall)

Der Anspruch auf das Krankenentgelt entfällt, wenn der Krankenstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 2 Abs. 1 EFZG und § 8 Abs. 1 AngG).

Für Lehrlinge bestimmt § 17a BAG, dass nur die in § 17a Abs. 7 BAG genannten Bestimmungen des EFZG auf Krankenstände von Lehrlingen angewendet werden können. Obwohl in dieser Aufzählung der § 2 Abs. 1 EFZG nicht enthalten ist, haben m.E. Lehrlinge auch dann keinen Anspruch auf das Krankenentgelt, wenn der Krankenstand durch den Lehrling grob fahrlässig herbeigeführt wurde (Details siehe 20.17).

Vorsatz liegt bei absichtlichem Bewirken einer Krankheit oder eines Unfalls vor. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht auffallend und ungewöhnlich verletzt wird und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich ist. Grobe Fahrlässigkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers eines PKW vorliegt. Unter „Alkoholbeeinträchtigung“ ist zu verstehen, dass sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht einhalten kann. Auch wenn die AN mit 1,99 ‰ über eine Stufe stürzt und sich verletzt ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen (). Ebenso ist grobe Fahrlässigkeit bei einer Verletzung auf Grund einer Teilnahme an einem Raufhandel (ohne provoziert oder tätlich angegriffen worden zu sein) anzunehmen oder wenn der AN bei Arbeitsbeginn an einer Maschine eindeutig hätte erkennen müssen, dass er sich auf Grund seiner beschränkten Fähigkeiten und Kenntnisse der Konstruktion, Bedienung und Schutzvorrichtung aller Wahrscheinlichkeit nach verletzen werde (, Arb 7.055).

Kampfsport, Sportunfälle

Die Ausübung eines Kampfsportes, bei dem häufig Verletzungen vorkommen, ist nicht generell als grobe Fahrlässigkeit anzusehen. Der Sportunfall ist aus rechtlicher Sicht einer Krankheit gleichzuhalten und kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall als grob fahrlässig herbeigeführt angesehen werden (, Arb 8.360; ). Kommt der AN am Abend eines Tages mit einem Fahrrad zu Sturz, weil seine am Lenker abgelegte Jacke in das Vorderrad gerutscht ist und dieses blockiert hat, so ist von grober S. 250Fahrlässigkeit auszugehen, wenn dies bereits am Vormittag desselben Tages vorgefallen ist (wobei aber beim ersten Vorfall ein Sturz gerade noch verhindert werden konnte, ; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 22).

„Schönheitsoperation“

Ein solcher Eingriff, der nicht medizinisch indiziert ist, führt zu keinem Krankenstand, weil er nicht auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen ist (Rauch, EFZG2, Anm 5.1 zu § 2 EFZG).

Rückforderung

Es kommt immer wieder vor, dass der AG im Nachhinein darüber informiert wird, dass die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde. In diesen Fällen erhebt sich die Frage, ob der AG vom AN das zu Unrecht bezahlte Krankenentgelt zurückverlangen kann. Diesbezüglich besteht allerdings die Gefahr, dass sich der AN auf den gutgläubigen Verbrauch des Krankenentgelts beruft (siehe 23.). Um diesem Argument den Boden zu entziehen bzw. die Rückforderung erfolgreich durchsetzen zu können, empfehle ich Ihnen eine entsprechende Information der AN durch einen Aushang. In diesem Zusammenhang müsste demnach ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung eines Krankenstands ein allenfalls bereits ausbezahltes Krankenentgelt dem AG wieder zurückzuzahlen ist. Der kollektivvertragliche Verfall ist unwirksam bei der Rückforderung (, Arb. 10.057).

Muster für die Information über dieRückforderung eines zu Unrecht bezogenen Krankenentgelts

(an allgemein zugänglicher Stelle aushängen)

Sehr geehrte Mitarbeiter!

Wir möchten Sie darüber informieren, dass ein Anspruch auf ein Krankenentgelt gegen den AG nach § 2 Abs. 1 EFZG (für Arbeiter), § 8 Abs. 1 AngG (für Angestellte) und § 17a BAG (für Lehrlinge) dann nicht gegeben ist, wenn der Krankenstand grob fahrlässig (auffallende und ungewöhnliche Verletzung der notwendigen Sorgfalt) oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt etwa dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Alkoholbeeinträchtigung oder Teilnahme an einem Raufhandel herbeigeführt wurde. Falls sich eine derartige Ursache bzw. eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein herausstellen sollte, sind wir berechtigt, das bereits ausbezahlte Krankenentgelt zurückzufordern.

____________________

Die Geschäftsleitung

S. 251Einschlägige Judikatur
  • Wurde ein AN als Beifahrer im Auto eines stark alkoholisierten Lenkers bei einem Unfall verletzt, ist für eine Bewertung als grobe Fahrlässigkeit erforderlich, dass der AN das Unfallereignis als wahrscheinlich voraussehen hätte müssen, wenn er sich einem schwer alkoholisiertem Lenker anvertraut. Die Erkennbarkeit einer die Fahrtüchtigkeit herabmindernden Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast dabei entweder aus dem sichtbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, dass ihm die vom Lenker genossene Alkoholmenge (z.B. durch gemeinsames Zechen) bekannt war und die Menge der Getränke auf eine Alkoholbeeinträchtigung schließen lässt (VwGH 94/08/0065).

20.10. Kosten eines bei entgeltfreiem Krankenstand fortlaufenden Arbeitsverhältnisses

Aus verschiedenen (insbesondere sozialen) Erwägungen wird in etlichen Fällen das Arbeitsverhältnis trotz eines langfristigen Krankenstands nicht aufgelöst. In diesem Zusammenhang ist jedoch die Frage von Interesse, welche Kosten dem AG erwachsen, wenn das Arbeitsverhältnis eines laufend kranken AN nicht beendet wird (zur Kündigung während eines Krankenstands siehe 41.1.2).

Die im Folgenden dargelegte Rechtslage gilt auch für Krankenstände von Angestellten, die in Arbeitsjahren ab eingetreten sind.

20.10.1. Neuer Krankenentgeltanspruch bei Beginn des nächsten Arbeitsjahres

Falls ein AN auf Grund eines langen Krankenstands seinen Krankenentgeltanspruch gegen den AG zur Gänze ausschöpft und das Arbeitsverhältnis im laufenden Arbeitsjahr nicht beendet wird, so entsteht ein neuer Krankenentgeltanspruch mit Beginn des folgenden Arbeitsjahres (, , 9 ObA 115/05k).

Wenn also beispielsweise ein am eingetretener AN im Herbst 2025 seinen Krankenentgeltanspruch gegen den AG ausgeschöpft hat und danach ununterbrochen im Krankenstand verbleibt, so entsteht ab ein neuer voller Krankenentgeltanspruch. Dies gilt aber nicht, wenn der Krankenstand auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht. Falls somit die Arbeitsunfähigkeit des AN auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (siehe 22.1) in ein neues Arbeitsjahr hineinreicht, so entsteht kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den AG (, Rauch, Entgeltfortzahlungsanspruch bei einem Arbeitsunfall, ASoK 2009, 54 sowie Rauch, Rechtslage bei Dauerkrankenständen, ASoK 2018, 135).

Endet das Arbeitsverhältnis durch AG-Kündigung während eines langen Krankenstands, so kann mit einem (fiktiven) neuen Arbeitsjahr kein neuer KrankenentgeltS. 252anspruch entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Erreichen des neuen Arbeitsjahres endet (, , 9 ObA 54/24t, siehe 41.1.2).

20.10.2. Urlaub und entgeltfreier Krankenstand

Der Urlaubsanspruch kann durch entgeltfreie Zeiten nicht gekürzt werden, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird (wie etwa im Fall eines Präsenzdienstes nach § 9 Abs. 1 und 2 APSG, einer Karenz nach § 15f Abs. 2 MSchG bzw. § 7c VKG oder einer Bildungsfreistellung nach § 11 AVRAG). Falls demnach auf Grund eines langen Krankenstands der Krankenentgeltanspruch gegen den AG erschöpft wird, so hat dies auf den Zuwachs von Urlaubstagen keinen Einfluss, sondern entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres wiederum ein voller Urlaubsanspruch. Urlaubstage können aber auf Grund des Krankenstands nicht verbraucht werden. Der Urlaub verjährt aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 4 Abs. 5 UrlG). Nach der Rechtsprechung wird jedoch die Verjährung des Urlaubsanspruchs mit dem Beginn des Krankenstands infolge Unmöglichkeit der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs gehemmt (). Daher kann es bei ständig fortlaufenden Krankenständen zu einer unbegrenzten Anhäufung von Urlaubsansprüchen kommen (siehe 27.4).

20.10.3. Abfertigung und entgeltfreie Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfreie Zeiten auf Grund eines langen Krankenstands können nicht zu einer Reduzierung der Abfertigung alt führen (weder hinsichtlich des Ausmaßes noch hinsichtlich der Berechnung). Falls das BMSVG zur Anwendung kommt, sind die Beiträge auch während des Krankenstands zu entrichten bis der Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG (Anspruch gegen die ÖGK) erschöpft ist (siehe 45.6.3 sowie § 7 Abs. 3 BMSVG).

20.10.4. Sonderzahlungen bei langem Krankenstand

Für bestimmte entgeltfreie Zeiten regelt das jeweilige Gesetz, dass während dieser Zeiten kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht (z.B. für die Dauer der Karenz nach § 15f Abs. 2 MSchG bzw. § 7c VKG oder für die Zeit des Zivil- oder Präsenzdienstes nach § 10 APSG). Für entgeltfreie Zeiten auf Grund eines langen Krankenstands fehlt eine gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung leitet jedoch aus dem Entgeltcharakter der Sonderzahlungen ab, dass der AG diese auch während entgeltfreier Zeiten auf Grund einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu bezahlen hat, falls der jeweils anzuwendende KV nicht ausdrücklich das Gegenteil vorsieht (zu Branchen ohne KV siehe 9.1). Für einige KV wurde vom OGH festgestellt, dass diesen (zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung) keine Regelung S. 253entnommen werden kann, wonach die Sonderzahlungen auch während entgeltfreier Zeiten zustehen (Details und Entscheidungen siehe 31.9.2). Falls nun bei einem AN entgeltfreie Zeiten auf Grund eines langfristigen Krankenstands eintreten, so ist zu prüfen, ob der anzuwendende KV die Sonderzahlungen auch für diese Zeiten zuspricht.

20.11. Höhe der Entgeltfortzahlung

Zur Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs gegen den AG siehe 20.15 (Angestellte), 20.16 (Arbeiter) und 20.17 (Lehrlinge).

Die dargestellte Rechtslage gilt für Krankenstände, die in Arbeitsjahren ab eintreten.

Der AN hat im Krankenstand Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Entgeltes. Unter regelmäßigem Entgelt versteht man dasjenige Entgelt, das dem AN gebührt hätte, wenn keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre bzw. der AN seine Arbeitsleistung hätte fortsetzen können (Ausfallsprinzip). Sind etwa vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmäßige Überstunden angefallen (zum Begriff „regelmäßig“ siehe 27.8), so muss das durchschnittliche hierfür gewährte Entgelt in das Krankenentgelt dann nicht einbezogen werden, wenn der AN während des Zeitraums des Krankenstandes im Fall der Arbeitsfähigkeit keine Überstundenleistung erbracht hätte (z.B. wegen Auftragsmangel - . 9 Ob A 169/97m).

Dem Entgeltbegriff unterliegen neben Lohn oder Gehalt und Überstundenentgelt auch Naturalleistungen, Erfolgsprämien bzw. freiwillige Leistungen, Zulagen und Provisionen. Nicht in das Entgelt einbezogen werden durch Zeitausgleich konsumierte Überstunden ( 8 Ob S 3/94; , 8 ObA 7/17p), Trinkgelder ohne vertragliche Grundlage ( 9 Ob A 249/94, Arb 11.348); , 9 ObA 99/19b; Rauch, Arbeitsrecht 2020, 75) und Aufwandsentschädigungen (wie beispielsweise KM-Geld, Diäten oder steuerfreie Essensgutscheine - 9 Ob A 121/10z; weitere Beispiele siehe 45.2 sowie § 2 Abs. 1 des folgenden General-KV). Bei überhöhten Aufwandsentschädigungen ist der Überhang in die Abfertigung aber nicht in das Krankenentgelt einzubeziehen, wenn er während eines Krankenstandes nicht in Anspruch genommen werden könnte ( 8 Ob A 87/05k).

§ 3 Abs. 4 EFZG sieht vor, dass bei Akkord- und Stücklöhnen sowie akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen ist.

Zur näheren Interpretation des Entgeltbegriffes wurde folgender General-KV abgeschlossen:

S. 254General-KV über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG

§ 1 Geltungsbereich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich
2. Fachlich:
Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die KV-Fähigkeit besitzen
3. Persönlich:
Für alle AN, die dem Geltungsbereich des EFZG, BGBl. Nr. 1974/399, unterliegen und in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2 Entgeltbegriff

(1) Als Entgelt im Sinne des § 3 EFZG gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom AN während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind; ferner Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung des AN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des AG sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des AN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

(2) Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne des § 3 EFZG gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Hat der AN vor der Arbeitsverhinderung regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z.B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

(3) Ist das Entgelt, das dem AN für die Normalarbeitszeit regelmäßig gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, nicht feststellbar, so sind die unmittelbar vor dem für die Berechnung des Krankengeldzuschusses geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.

§ 3 Wirksamkeitsbeginn

Dieser KV tritt am in Kraft.

§ 2a AVRAG

Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeber-Aktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.

Für die Frage, welcher Beobachtungszeitraum für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes heranzuziehen ist, ist zunächst auf die diesbezüglichen Bestimmungen des jeweils anzuwendenden KV zu verweisen. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im KV ist hinsichtlich Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten der Schnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen heranzuziehen (§ 3 Abs. 4 EFZG, § 6 S. 255Abs. 4 UrlG). Bei Schwankungen des Monatsentgelts muss der Durchschnitt der letzten 52 Wochen ermittelt werden ( 9 Ob A 295/00y; , 9 ObA 5/20f - siehe 27.8). So etwa wurde für eine Nachtdienstzulage ( 9 Ob A 353/93, ARD 4567/17/94) und eine Schichtzulage ( 9 Ob A 295/00y) bei Schwankungen die Heranziehung eines Jahresdurchschnitts als befriedigendes Ergebnis angesehen (so auch bei einer Blockstundenvergütung und einer Bordverkaufsprovision - 9 Ob A 12/15b; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 40 f.).

Zu Provisionen und regelmäßig geleisteten Überstunden siehe die Ausführungen zum Urlaubsentgelt (siehe 27.8).

Ersatzruhe und Nachtfaktor

Ersatzruhe (siehe 30.6 sowie § 6 ARG) ist bei Krankenständen, durch die Arbeitszeiten während der Wochen- oder Wochenendruhe ausfallen, nicht zu berücksichtigen. Die Ersatzruhe betrifft den Schutz der AN (Schutz vor Überlastung durch verkürzte Wochen- bzw. Wochenendruhe). Die Vermeidung von Überlastungen wird nicht berührt, wenn Ruhezeiten mangels tatsächlicher Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt werden. Daher spielt eine „durch einen Krankenstand entgangene Ersatzruhe“ bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand nach dem Ausfallsprinzip keine Rolle. Es ist also für die „entgangene Ersatzruhe“ kein Ausgleich zu gewähren (RIS-Justiz RS 0051784).

Hingegen ist die Aufwertung einer Nachtarbeit (z.B. 50 Minuten werden als eine Arbeitsstunde gewertet) zu berücksichtigen, wenn bei dem durch einen Krankenstand verhinderten AN Nachtarbeit ausfällt. Dies, indem bei der gutgeschriebenen Arbeitszeit der Aufwertungsfaktor berücksichtigt wird. Die Nichtberücksichtigung würde zum teilweisen „Einarbeiten von Krankenständen“ führen. Das „Nacharbeiten“ wegen Krankenständen widerspricht aber dem Ausfallsprinzip ( 9 Ob A 107/16z; Rauch, Arbeitsrecht 2018, 51).Hätte der AN im Fall der Arbeitsfähigkeit Nachtschwerarbeit geleistet, so ist ihm der daraus entstehende Zeitausgleich gutzuschreiben ().

20.12. Anwesenheitsprämien

Da sich manchmal in den Betrieben Kurzkrankenstände (insbesondere am Montag und am Freitag) sowie Krankenstände, die offenbar zweifelhaft sind, häufen, wollen einzelne AG jene AN durch eine Prämie „belohnen“, bei denen keine oder bloß geringfügige Abwesenheiten auftreten. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass derartige Anwesenheitsprämien unzulässig sind, weil der AN durch eine rechtlich gerechtfertigte Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn der Erkrankte letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass er die Anwesenheitsprämie nicht oder gekürzt erhält. Er wäre tatsächlich nicht so gestellt, wie er S. 256stünde, wenn er gesund gewesen wäre. Die Rechtsprechung sieht hier auch die Gefahr, dass wirklich kranke AN auf ihre Krankheit keine Rücksicht nehmen und ihre Arbeitsleistungen fortsetzen, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Gerade davor sollen die Entgeltfortzahlungsbestimmungen den AN aber bewahren ( 8 Ob A 15/03v, , 8 Ob A 72/04b.

Auf Grund dieser Rechtsprechung müsste den abwesenden AN, welchen die Anwesenheitsprämie nicht bezahlt wurde, im Fall einer Klage eine entsprechende Nachzahlung gewährt werden. Da dies keinesfalls dem Zweck dieser Anwesenheitsprämie entspricht, wird davon dringend abgeraten. Unzulässig wäre auch eine Vereinbarung, wonach regelmäßig geleistete Überstunden nicht bei der Fortzahlung des Kranken-, Urlaubs- oder Feiertagsentgelts berücksichtigt werden. Dies auch dann, wenn eine überkollektivvertragliche Bezahlung gewährt wird ().

Bedauerlich ist, dass der Judikatur zum Thema Anreiz zur Anwesenheit lediglich eine generelle Ablehnung einfällt. Kreativer wäre es, gewisse Schranken einzuziehen und somit wenigstens gewisse eingeschränkte Instrumente zur Hebung der Arbeitsmoral zuzulassen. Auch ist es als unverhältnismäßig anzusehen, wenn der Selbständige das volle Risiko einer Arbeitsunfähigkeit tragen muss, während beim Unselbständigen ein (auch weitgehend beschränkter) Risikofaktor in Form einer freiwilligen Prämie pauschal für unzulässig erklärt wird, obwohl der Schutz durch das kollektivvertragliche bzw. arbeitsvertragliche Entgelt ohnedies gewährleistet ist.

Einschlägige Judikatur
  • Der AN soll nicht veranlasst werden, aus finanziellen Gründen mit seiner Gesundheit Raubbau zu treiben (SZ 61/251). Gemäß § 6 EFZG können die dem AN auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte durch Arbeitsvertrag, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, durch KV weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Vereinbarung einer freiwilligen zusätzlichen Abfertigung mit beigesetzter Anwesenheitsbedingung umgeht die dargestellten zwingenden Bestimmungen und ist daher nichtig (SZ 61/251; ).

20.13. Krankenstand am Feiertag

Nach einer OGH-Entscheidung aus dem Jahre 1996 (, 9 Ob A 2060/96y, ARD 4775/37/96) dürfen Feiertage, die während eines Krankenstands auf einen Arbeitstag fallen, nicht als Krankenstandstage gewertet werden (ebenso 9 Ob A 13/18d). In den vorgenannten Urteilen des OGH wird die Auffassung vertreten, dass der Entgeltanspruch nach dem ARG jenem nach dem EFZG vorgehen soll. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfalle, sei es ohne Belang, ob der AN an diesem Tag gesund oder krank ist. Der dazu erhobene Einwand, die Arbeit sei eben nicht wegen eines S. 257Feiertags, sondern wegen einer Krankheit ausgefallen, wird nur für den Fall anerkannt, dass Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart worden ist.

Bei einer kalendertäglichen Abrechnung des Krankenstands sind auch Feiertage zu berücksichtigen, die auf einen Samstag fallen (; a.A. Rauch, Feiertage während eines Krankenstands, ASoK 2018, 457 ff.). Für auf einen Sonntag fallende Feiertage besteht nach § 7 Abs. 7 ARG kein Anspruch auf ein Feiertagsentgelt. Somit gelten diese Sonntags-Feiertage als Krankenstandstage.

Feiertage bei Krankenentgeltfortzahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses

In seinem Urteil 9 Ob A 13/18d vom hat der OGH weiters geklärt, dass im Fall der Fortzahlung des Krankenentgelts nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 5 EFZG, § 9 Abs. 1 AngG), insbesondere durch AG-Kündigung während eines Krankenstands (siehe 41.1.2), die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegenden Feiertage keinen Anspruch auf ein Feiertagsentgelt bewirken können. Durch einen Feiertag nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann keine Arbeitspflicht ausfallen. Feiertage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sind daher unerheblich bzw. haben keinerlei Einfluss auf die Dauer der Fortzahlung des Krankenentgelts. Das Gesetz sieht ausschließlich die Fortzahlung des Krankenentgelts nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vor (nicht auch des Feiertagsentgelts).

Feiertage und Zeiten ohne bzw. mit halbem Krankenentgeltanspruch

Der OGH hat sich allerdings nicht zur Frage geäußert, ob während Krankenständen, die so lange andauern, dass nur das halbe Krankenentgelt oder kein Krankenentgelt zusteht, ein Anspruch auf ein volles Feiertagsentgelt gegeben ist, wenn während eines solchen Zeitraums ein Feiertag liegt.

§ 9 Abs. 1 ARG sieht ausdrücklich vor, dass der AN seinen Anspruch auf das Entgelt „behält“, wenn die Arbeit auf Grund eines Feiertags ausfällt. Der Anspruch auf ein Feiertagsentgelt kann somit nur dann eintreten, wenn unmittelbar vor dem Feiertag ein Entgeltanspruch besteht, der am Feiertag fortläuft. Ist ein entgeltfreier Krankenstand vor dem Feiertag bereits gegeben, so kann für den Feiertag kein Entgeltanspruch „behalten“ werden (siehe auch Rauch, Feiertage während eines Krankenstands, ASoK 2018, 457 ff.).

Ist auf Grund der Dauer des Krankenstands (der weder auf einem Arbeitsunfall noch auf einer Berufskrankheit beruht) der Anspruch auf das volle Krankenentgelt ausgeschöpft, so muss der AG für vier Wochen nur das halbe Entgelt bezahlen. Die Fortzahlung eines solchen halben Entgelts ist im § 9 Abs. 1 ARG nicht vorgesehen, weil sich das in dieser Bestimmung geregelte Behalten des Entgelts (während eines Feiertags) nur auf den vollen Entgeltanspruch bezieht. Abgesehen davon gilt Folgendes:

S. 258„Fällt ein Feiertag in einen Zeitraum, in dem der halbe Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben ist, besteht Anspruch auf das halbe Krankengeld (§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG)“ (OÖGKK, Krankenstand am Feiertag - Verlängerung von Anspruchsfristen, ARD 5179/13/2000). Würde aber während dieses Zeitraums ein Feiertagsentgelt zustehen, so wäre der Anspruch auf das Krankengeld ausgeschlossen. Die Bestätigung durch die damalige OÖGKK, dass während des halben Krankenentgeltanspruchs ein durchgehender Krankengeldanspruch besteht, verdeutlicht, dass dieser jedenfalls nicht durch einen schon nach § 9 Abs. 1 ARG auszuschließenden Anspruch auf ein Feiertagsentgelt unterbrochen werden kann.

Aktuelle Rechtsmeinung des Krankenversicherungsträgers laut NÖDIS

Nunmehr hat die ÖGK in NÖDIS 12 vom (NÖDIS ist der Newsletter des DG-Service der Regionalstelle Niederösterreich der ÖGK) zu den Feiertagen bei entgeltfreien Krankenständen und solchen mit einem Krankenentgeltanspruch von 50 % folgende Rechtsmeinung geäußert:

Tritt während der Phase der vollen Entgeltfortzahlung durch den AG ein Feiertag ein, so ist das Feiertagsentgelt zu bezahlen (ausgenommen, wenn der AN am Feiertag bei Arbeitsfähigkeit hätte arbeiten müssen). Für jene Feiertage, die in den Zeitraum einer 50%igen Entgeltfortzahlung durch den AG fallen, ist das Feiertagsentgelt in voller Höhe zu bezahlen. Somit verlängern auf einen gesetzlichen Feiertag fallende Krankenstandstage die Anspruchsdauer gegen den AG.

Befindet sich der AN im Krankenstand und ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den AG zur Gänze ausgeschöpft, so hat der AG an gesetzlichen Feiertagen während dieser Phase kein Feiertagsentgelt zu bezahlen (ein freiwilliger Zuschuss von 50 % oder mehr der vollen Geld- und Sachbezüge bewirkt, dass der Krankenversicherungsträger kein Krankengeld an einem solchen Feiertag zu bezahlen hat).

Damit ist geklärt, dass der AG kein Feiertagsentgelt nach § 9 Abs. 1 ARG zu bezahlen hat, wenn auf Grund der Dauer des Krankenstands der AN keinen Entgeltanspruch gegen den AG hat und der gesetzliche Feiertag in die entgeltfreie Phase fällt. Die Rechtsmeinung des Krankenversicherungsträgers, dass Feiertage in der Phase des Anspruchs auf das halbe Krankenentgelt mit vollem Feiertagsentgelt zu entlohnen sind und keine Krankenstandstage darstellen, steht im Widerspruch zu den eigenen Aussagen aus dem Jahr 2000 (obwohl sich die Rechtslage nicht geändert hat), wird überdies nicht begründet und ist (wie schon ausgeführt) nicht durch den § 9 Abs. 1 ARG gedeckt, der vorsieht, dass der AN den vor dem Feiertag bestehenden vollen Entgeltanspruch „behält“. Damit hat aber diese Rechtsauffassung keine Rechtsgrundlage und ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar.

20.14. Anmerkungen zum missbräuchlichen Krankenstand

In Lehre und Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Krankenstandspraxis unbefriedigend ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Rechtsfrage der Arbeitsunfähigkeit von einem Mediziner zu beurteilen ist, der keine beS. 259legten Informationen darüber hat, welche Arbeitsleistungen der AN zu erbringen hat bzw. welche physischen und psychischen Voraussetzungen diese Arbeitsleistungen erfordern.

Eine erhebliche zusätzliche Vertiefung dieses unbefriedigenden Zustandes erfolgt allerdings durch eine Rechtsprechung, die zu oft durch eine mangelhafte Sensibilität gegenüber dem Verdacht des missbräuchlichen Krankenstandes gekennzeichnet ist.

So etwa vertrat der OGH (entgegen der Meinung des Berufungsgerichts) die Auffassung, dass am Ende eines grippalen Infekts eine 2- bis 3-tägige Rekonvaleszenzphase im Gasthaus der Ehegattin mit kurzzeitigen Tätigkeiten verbracht werden kann, ohne dass dies eine Pflichtverletzung darstellt ( 9 Ob A 202/92, ARD 4427/78/93). Der Hinweis, dass bei Kreuzschmerzen Tanzen ohnedies eher gesundheitsfördernd sei oder es bei einem Schnupfen überhaupt belanglos sei, wenn eine Diskothek besucht werde ( 9 Ob A 298/93), ist ebenfalls nicht geeignet, das Vertrauen der AG in die Rechtsprechung zu stärken (zu einer 3- bis 4-stündigen Nagelbehandlung durch die an Depressionen erkrankte AN siehe 9 Ob A 3/11y). Andererseits wurde der Antritt einer mehrstündigen Autofahrt am letzten Tag eines Krankenstands wegen Halsschmerzen (eitrige Pharyngitis) als Entlassungsgrund angesehen ( 8 Ob A 47/14s; Rauch, Arbeitsrecht 2015, 19 f.). Die Teilnahme an einem Fußballturnier wurde nicht als Entlassungsgrund gesehen, wenn der wegen Schlafstörungen krankgeschriebene AN dies mit dem Arzt abgestimmt hat (OLG Linz , 12 Ra 40/17i, ARD 6570/5/2017; Rauch, Arbeitsrecht 2018, 49), ebenso der nächtliche Besuch einer Feier des Motorradclubs trotz Depressionen (; Rauch, Arbeitsrecht 2024, 91).

Weitere Fälle siehe die Judikaturzitate zu 20.3.

Zur nicht nachvollziehbaren Auffassung des OLG Wien, es sei für eine in Wien, 10. Bezirk, wohnende AN zulässig, während einer Grippe zum Räumungsverkauf nach Klosterneuburg zu fahren (trotz fehlender Ausgehzeit - OLG Wien , 8 Ra 72/99p, ARD 5081/16/99), ist positiv anzumerken, dass diese Entscheidung vom OGH (, 8 Ob A 12/00y) aufgehoben wurde. Das Leiten von Seminaren trotz eines Krankenstands wegen Burn-out ist ebenso ein Entlassungsgrund ( 8 Ob A 35/11x, nicht aber die Ausbildung zum Physiotherapeuten - 9 Ob A 64/14y; Rauch, Arbeitsrecht 2015, 18).

Aufklärungspflicht des AN

Den AN trifft die Obliegenheit, einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund dem AG zu melden, wenn sein Verhalten im Krankenstand beim AG (objektiv betrachtet) den Anschein einer Pflichtwidrigkeit erwecken kann, sofern der AN weiß, dass dem AG dieses Verhalten bekannt ist oder wird ( S. 2609 ObA 108/05f; Rauch, Auskünfte des AN zum und während des Krankenstands, ASoK 2022, 172 ff.).

Krankenstand und betriebliche Praxis

Die zuvor dargestellte oft kritikwürdige Rechtsprechung sollte den AG nicht davon abhalten, bei Verdacht des Missbrauchs im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Der AG kann jedenfalls die Vorlage von Krankenstandsbestätigungen auch bei eintägigen Krankenständen verlangen sowie genaue Aufzeichnungen über die Krankenstände führen, um bei der Frage der Ausschöpfung des Krankenentgelts auch die Kurzkrankenstände entsprechend zu erfassen.

Wenn der AG von seinem Recht, bereits am ersten Tag eines Krankenstandes eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen, keinen Gebrauch macht, kann dies bei Kurzkrankenständen zur Folge haben, dass die Aufzeichnungen der Gebietskrankenkasse bezüglich des betreffenden AN weniger Krankenstandstage aufweisen, weil die Gebietskrankenkasse nur jene Krankenstandstage registriert, für die Krankenstandsbestätigungen vorliegen. Diese Abweichung bewirkt, dass bezüglich des Zeitpunktes der Ausschöpfung des Entgeltanspruches sich aus den Aufzeichnungen der Gebietskrankenkasse ein späterer Zeitpunkt ergibt. Dies kann bei Prüfungen der Gebietskrankenkasse sowie bei Streitigkeiten um den Krankenentgeltanspruch vor dem Arbeitsgericht problematisch sein.

Es ist weiters zulässig, ein Fehlverhalten im Krankenstand durch einen Detektiv beobachten und registrieren zu lassen (siehe 21.). Soweit dies im Einzelfall möglich erscheint, kann das unzulässige Verhalten im Krankenstand (z.B. Verrichten von „Pfuscharbeiten“) auch von geeigneten Zeugen beobachtet werden, die im Streitfall vor Gericht ihre Wahrnehmungen persönlich darstellen müssten. Zu bedenken ist jedoch, dass bei Unkenntnis der Diagnose nicht immer festgestellt werden kann, ob ein bestimmtes Verhalten als Fehlverhalten angesehen werden kann. Falls etwa eine Depression diagnostiziert wird, ist nach der Auffassung der Rechtsprechung auch das Ausreiten zulässig (OGH 8 Ob A 295/97a = ARD 4860/3/97). Falls wegen eines unzulässigen Verhaltens im Krankenstand eine Entlassung ausgesprochen wird, mag es aus taktischen Gründen vorteilhaft sein, die Entlassung zunächst nicht zu begründen. Der Grund selbst muss erst im Bestreitungsfall im Prozess vorgebracht und nachgewiesen werden (Arb 5.200, 7.843, 9.492 - siehe 42.1.2). Es wird nämlich öfters von Vorteil sein, wenn der AN mit dem konkretisierten Vorwurf eines bestimmten Fehlverhaltens im Krankenstand erst spontan im Prozess konfrontiert wird.

Soweit die Behauptung des AN, es liege ein gerechtfertigter Krankenstand vor, durch den Arzt, der die Krankenstandsbestätigung ausgestellt hat, im Wege der Zeugenaussage belegt werden soll, wird Folgendes zu hinterfragen sein:

1.

S. 261ob vom Arzt die physischen und psychischen Voraussetzungen für die konkrete Arbeitsleistung des jeweiligen Klägers vor der Krankschreibung geprüft wurden und

2.

ob die Angaben des Klägers zu seinem angeblichen Leidenszustand objektiviert wurden (z.B. Röntgen, insbesondere klinischer Befund).

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, vor Gericht die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen zu beantragen. Widerlegt das Gutachten die Krankschreibungen, so kommt diesen kein Beweiswert zu (ASG Wien , 1 Cga 8/98x, letztlich bestätigt durch 8 Ob A 189/01d).

AG, die am Zustandekommen einer Arbeitsunfähigkeit berechtigte Zweifel haben oder denen ein Verhalten des AN bekannt geworden ist, das dem Heilungsverlauf entgegenwirkt, können im Einzelfall über die nächstgelegene Dienststelle der ÖGK eine Sonderkontrolle unter Angabe der Gründe beantragen (OÖ GKK, DG-Info Nr. 152/2001, März 2001, ARD 5206/20/2001, Rauch, Kontroll- und Informationsmöglichkeiten bei Krankenständen, ASoK 2009, 398 ff.).

Auslandsaufenthalte während eines Krankenstands können der ÖGK vom AG gemeldet werden (siehe 20.3).

Muster für einen Antrag auf eine Sonderkontrolleeines fragwürdigen Krankenstandes

An die

____________________ ÖGK

____________________

Betrifft: Antrag auf eine Sonderkontrolle

Sehr geehrte Damen und Herren!

Herr ______________, wohnhaft ______________, Versicherungs-Nr. __________, Geb.Datum __________, ist seit __________ bei uns als __________ tätig. Nunmehr befindet er sich seit __________ im Krankenstand, den er am __________ gemeldet hat. Unbefragt hat er dazu angegeben, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf einer Grippe beruhe. Am __________ hat unsere Geschäftsführerin, Frau __________ beobachtet, wie der Kläger als Stürmer der Mannschaft __________ bei dem Fußballspiel __________ gegen __________ am Sportplatz __________ mitgewirkt hat. Aus medizinischer Sicht sind jedoch eine Grippe und das aktive Mitwirken an einem Fußballspiel unvereinbar. Wir beantragen daher, den Krankenstand des vorgenannten AN einer detaillierten Sonderkontrolle zu unterziehen.

Mit freundlichen Grüßen

S. 26220.15. Angestellten-Krankenstand

In der Nationalratssitzung vom (3 Tage vor der Nationalratswahl vom ) wurde die gesetzliche Angleichung von Arbeitern und Angestellten nach dem Modell der SPÖ, gemeinsam mit den Stimmen der FPÖ und der Grünen beschlossen. Entgegen der zuvor üblichen Vorgangsweise in der 2. Republik ist in diesem Fall bei einer besonders bedeutenden arbeitsrechtlichen Materie keine vorherige Einigung der Sozialpartner abgeschlossen worden. Die Angleichung beruht daher nicht auf einer Zustimmung bzw. Absprache mit der AG-Seite (bzw. der WKÖ). Die Angleichung hat sich im Wesentlichen auf die Bereiche Kündigung und Krankenstand beschränkt.

Weiters wurden auch inhaltliche Änderungen für beide Gruppen und die Lehrlinge vorgenommen (insbesondere 8 Wochen Krankenentgelt bereits nach einem Jahr statt nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, Krankenentgeltfortzahlung trotz einvernehmlicher Auflösung, Verlängerung der Entgeltfortzahlungszeiten bei Lehrlingen und Entfall der kürzeren Kündigungsfristen für Angestellte, die nur wenige Stunden arbeiten).

Abgesehen davon hat es sich lediglich um eine teilweise Angleichung gehandelt, weil kein einheitlicher AN-Begriff geschaffen wurde, sondern die Trennung in Arbeiter und Angestellte geblieben ist. Dies betrifft insbesondere das ArbVG, wo getrennte Arbeiter- und Angestellten-BR nicht beseitigt wurden. Ebenso gelten nach wie vor restriktivere Regelungen bei der Entlassung von Angestellten.

Die Angleichung im Bereich der Krankenstandsregelungen wurde durch die Übernahme der Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung der Arbeiter für die Angestellten verwirklicht. Für Arbeitsjahre, die ab begonnen haben, steht die Entgeltfortzahlung den Arbeitern (§ 2 EFZG) und Angestellten (§ 8 Abs. 1, 2 und 8 AngG) wie folgt zu:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einer Erkrankung
volles Entgelt für
halbes Entgelt für
bis zum vollendeten 1. Dienstjahr
6 Wochen
4 Wochen
vom 2. bis zum vollendeten 15. Dienstjahr
8 Wochen
4 Wochen
vom 16. bis zum vollendeten 25. Dienstjahr
10 Wochen
4 Wochen
über 25 Dienstjahre
12 Wochen
4 Wochen

Für Arbeitsjahre, die vor dem begonnen haben, gilt eine wesentlich kompliziertere Regelung, die sich nicht auf das Arbeitsjahr, sondern auf Erst- und Folgekrankenstände bezieht und auch einen halben Grundanspruch ermöglicht. S. 263Die Details zu diesen nicht mehr aktuellen Bestimmungen sind in den Auflagen 1 bis 19 dieses Fachbuches mit Beispielen ausführlich dargestellt.

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten besteht (für Arbeitsjahre ab ) ein Anspruch auf 8 Wochen Entgeltfortzahlung und nach 15 Jahren auf 10 Wochen Entgeltfortzahlung pro Anlassfall (also ohne Rücksicht auf andere Krankenstände). Auch hier wurde die Rechtslage der Arbeiter auf die Angestellten übertragen (Details siehe 20.16).

Es bestehen nunmehr im Wesentlichen keine Unterschiede bei der Rechtslage für Arbeiter und Angestellte im Bereich der Krankenstände. Die Regelungen für die Angestellten sind in den §§ 8 und 9 AngG und für die Arbeiter im EFZG zu finden.

Vollendet der AN während eines Krankenstands das 1., 15. oder 25. Arbeitsjahr, so gilt für diesen Krankenstand bereits der höhere Entgeltanspruch ().

Falls während eines laufenden Krankenstands ein neues Arbeitsjahr beginnt, läuft ab dem Anfang des neuen Jahres der neue Entgeltanspruch. Dies gilt aber nicht bei Entgeltfortzahlung wegen eines Arbeitsunfalls (Details siehe 20.16).

Arbeitsjahr beim Übergang vom Arbeiter zum Angestellten und vom Lehrling zum Angestellten

Die Frage, ob für die Berechnung der Dienstzeit i.S.d. § 8 AngG (von der die Dauer des Krankenentgeltanspruchs abhängt) Arbeiterzeiten, die beim selben AG unmittelbar den Angestelltenzeiten vorangehen, anzurechnen sind, hat der OGH festgehalten (, 9 ObA 72/21k), dass sich der § 8 AngG nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beziehe und daher alle auf Arbeitsverträgen beruhenden Zeiten voll anspruchsbegründend seien. Dass für Lehrlinge und Arbeiter das AngG und im Speziellen seine Entgeltfortzahlungsbestimmungen nicht gelten würden, schließe nämlich ebenso wenig wie der Ausbildungscharakter das Lehrverhältnis von der Anrechnung aus. Die Zeiten als „Nicht-Angestellter“ beim selben AG seien von der Formulierung nach § 8 Abs. 1 vorletzter Satz AngG „wenn das Dienstverhältnis ... Jahre gedauert hat“ erfasst. Der bloße Verweis auf die Dauer des „Dienstverhältnisses“ enthalte keinen Ausschluss von Zeiten des Arbeitsverhältnisses als Arbeiter (siehe 20.16) oder Lehrling (siehe 20.17 und 52.). Letztlich hat sich der OGH damit der überwiegenden Auffassung in der Lehre angeschlossen, dass als „Dienstzeiten“ grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zu verstehen sind (also auch Zeiten als Arbeiter und als Lehrling) und die „Umwandlung“ vom Arbeiter zum Angestellten im laufenden Arbeitsverhältnis keinen Einfluss auf den Beginn des Arbeitsjahres hat (der Beginn des Arbeitsjahres bleibt beim Übergang vom Arbeiter zum Angestellten der Beginn des Ersteintritts, zu den Lehrlingen siehe 52., Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2022, 40 f).

S. 264Prüfung der Voraussetzungen vor Auszahlung des Krankenentgelts

Nochmals darf betont werden, dass von der Rechtsprechung das Problem Folgekrankenstand dahin gehend ausgelegt wird, dass wiederholte Erkrankungen nur dann als Fortsetzung der ersten Erkrankung anzusehen sind, wenn die erneute Erkrankung spätestens sechs Monate nach dem Wiederantritt des Dienstes nach der ersten Erkrankung eintritt, und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Krankenstände insgesamt.

Vor der Auszahlung des Krankenentgelts an den Angestellten sollten folgende Voraussetzungen geprüft werden:

1.

Wurde der Krankenstand unverzüglich gemeldet?

2.

Wurde entsprechend einer konkreten Aufforderung durch den AG eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt?

3.

Ist das Krankenentgelt noch nicht ausgeschöpft?

4.

Wurde der Krankenstand weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt?

5.

Hat der Angestellte jegliches Verhalten im Krankenstand vermieden, welches objektiv geeignet ist, den Heilungsverlauf zu verzögern?

Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben sein, so hat der Angestellte keinen Anspruch auf das Krankenentgelt.

20.16. Arbeiter-Krankenstand

§ 2 Abs. 1 EFZG regelt die Krankenentgeltansprüche der Arbeiter gegen den AG bei Krankheit (Unglücksfall) wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dauer des AV
bei Krankheit (Unglücksfall) pro Arbeitsjahr
bei Krankheit (Unglücksfall) pro Arbeitsjahr halbes Entgelt
bis 1 Jahr
6 Wochen
4 Wochen
von über 1 bis 15 Jahren
8 Wochen
4 Wochen
von über 15 bis 25 Jahren
10 Wochen
4 Wochen
über 25 Jahre
12 Wochen
4 Wochen

Nach der neuen Rechtslage (für Arbeitsjahre, die ab begonnen haben bzw. beginnen) tritt der Anspruch auf 8 Wochen volles Krankenentgelt bereits ab dem 2. Jahr ein.

Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit behält der Arbeiter den Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung S. 265bis zur Dauer von 8 Wochen. Der Anspruch auf das Krankenentgelt wegen eines Arbeitsunfalls (einer Berufskrankheit) erhöht sich auf die Dauer von 10 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs noch nicht erschöpft ist (§ 2 Abs. 5 EFZG, siehe auch 22.2).

Zum Begriff des Arbeitsunfalls siehe 22.

§ 2 Abs. 5 EFZG verweist bezüglich der Berufskrankheit auf die „Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung“. Nach § 177 ASVG gelten die in der Anlage 1 zum ASVG angeführten Krankheiten unter den dort genannten Voraussetzungen als Berufskrankheiten, wenn sie durch die Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeiten in einem in der Anlage 1 angegebenen Unternehmen verursacht sind (Details siehe Rauch, Kommentar zum EFZG, Erl. 16.4 zu § 2).

Falls während eines laufenden Krankenstands ein neues Arbeitsjahr beginnt, läuft ab dem Anfang des neuen Jahres der neue Entgeltanspruch ( 9 Ob A 144/03x). Dies gilt nach der Auffassung des OGH aber nicht bei Entgeltfortzahlung wegen eines Arbeitsunfalls ( 8 Ob A 44/08s im Gegensatz zu 9 Ob A 13/06m).

Vor der Gewährung der Entgeltfortzahlung wegen einer Arbeitsunfähigkeit an den Arbeiter sollten ebenso jene 5 Voraussetzungen geprüft werden, die auch beim Angestellten zu prüfen sind (siehe dazu 20.15).

Kollektivvertragliche Überhänge

Einzelne KV sehen sogenannte Überhänge vor. Demnach ist auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung über die gesetzliche Anspruchsdauer hinaus ein Krankenentgelt vom AG an den AN zu gewähren. Die gesetzliche Verlängerung der Ansprüche durch das ARÄG 2000 hat jedoch keine Ausdehnung der Gesamtansprüche bei kollektivvertraglichen Überhängen bewirkt (§ 20 Abs. 7 EFZG).

Sowohl § 5 EFZG als auch § 9 AngG regeln für den Fall der Kündigung des AG während eines Krankenstands eine Entgeltfortzahlung des AG „... für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer ...“ (siehe 41.1.2). Daher kann keine Verpflichtung des AG für die Anwendung kollektivvertraglicher Überhänge nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch AG-Kündigung aus dem Gesetz abgeleitet werden ( 8 Ob A 6/15p). Ein abweichendes Ergebnis ist nur dann denkbar, wenn sich aus dem KV ergibt, dass der Überhang auch dann zu bezahlen ist, wenn § 5 EFZG (§ 9 AngG) zur Anwendung kommt ( 9 Ob A 164/16g; Rauch, Arbeitsrecht 2018, 52 f.).

S. 26620.17. Lehrlings-Krankenstand

Zur Umstellung des Arbeitsjahres beim Wechsel vom Lehrling zum Arbeiter oder Angestellten siehe 52.

Im Zuge der sogenannten „Angleichung Arbeiter und Angestellte“ wurde am (ohne Absprache mit den Sozialpartnern) von SPÖ, FPÖ und den Grünen eine Verdoppelung der Krankenentgeltansprüche der Lehrlinge nach § 17a Abs. 1 BAG (siehe im Folgenden) beschlossen. Daher haben Lehrlinge ab einen Anspruch auf ein Krankenentgelt in der Dauer von 8 Wochen in der Höhe des vollen Lehrlingseinkommens und für 4 Wochen in der Höhe des Teilentgelts (Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld nach ASVG). Die neue Bestimmung ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem begonnenen Lehrjahren eingetreten sind (§ 36 Abs. 11 BAG). Die Absätze 2 bis 8 des § 17a BAG bleiben unverändert.

§ 17a BAG

(1) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrberechtigte bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld zu gewähren.

Der Abs. 2 bestimmt, dass angeordnete bzw. bewilligteKur- und Erholungsaufenthalteeiner Krankheit bzw. einem Unglücksfall gleichzuhalten sind.

(3) Ist dieser Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2 innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, so gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Lehrjahres das volle Lehrlingseinkommen für die ersten drei Tage, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von weiteren sechs Wochen, ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld.

(4) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, ist das volle Lehrlingseinkommen ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu gewähren.

(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet, so richtet sich der Anspruch nach Abs. 4.

(6) Die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgelts besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält.

(7) Die Bestimmungen des Artikels I, Abschnitt 1, § 2 Abs. 7, der §§ 3, 4, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sind anzuwenden.

S. 267Die „in Wochen“ angegebene Anspruchsdauer muss zur genauen Ermittlung der zu gewährenden Entgeltfortzahlung in Arbeitstage umgerechnet werden. Im Fall einer Fünf-Tage-Arbeitswoche ist daher von einem Vollanspruch für 20 Arbeitstage auszugehen. Wenn der Lehrling an zwei Arbeitstagen erkrankt ist, so verbleiben ihm somit für den Vollanspruch 18 weitere Arbeitstage.

Die im § 17a Abs. 1 BAG genannten Ansprüche gebühren je Lehrjahr. Der Begriff „Lehrjahr“ kann wie das Arbeitsjahr verstanden werden (z.B. Eintritt am - das zweite Lehrjahr begann daher am ).

Für Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten gebühren die Entgeltfortzahlungsansprüche pro Anlassfall ( 10 Ob S 261/95). Der Ablauf des Lehrjahres ist daher in diesen Fällen ohne Bedeutung. Das Teilentgelt gebührt auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. Wird der Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses als Arbeiter beschäftigt, so wird bezüglich der Entgeltfortzahlung das Lehrverhältnis und die daran anschließende Weiterbeschäftigung nach Auffassung des DVSV nicht als einheitliches Arbeitsverhältnis betrachtet.

Vor der Bezahlung des Krankenentgelts an den Lehrling sollten ebenso wie beim Arbeiter und beim Angestellten die dort angeführten fünf Voraussetzungen überprüft werden. Nach § 17a Abs. 7 BAG sind Teile des EFZG auch auf den Lehrling anwendbar. Der § 2 Abs. 1 EFZG sieht vor, dass dann kein Krankenentgeltanspruch gebührt, wenn der Krankenstand grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Diese Bestimmung ist auf den Lehrlingskrankenstand nicht anwendbar, es findet sich auch keine entsprechende diesbezügliche Regelung im § 17a BAG. Dennoch steht m.E. dem Lehrling im Fall der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung eines Krankenstands ein Krankenentgelt nicht zu. Da jeder AN schon auf Grund seiner Treuepflicht gegenüber dem AG verpflichtet ist, seine Arbeitskraft dem AG möglichst zu erhalten, ist insofern ein wichtiges Argument für den Entfall des Krankenentgelts auch beim Lehrling gegeben, falls der Krankenstand grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird. Im Übrigen würde das gegenteilige Ergebnis eine unsachliche Besserstellung der Lehrlinge bewirken (insbesondere im Vergleich zu minderjährigen Arbeitern oder Angestellten). Der OGH vertritt allerdings die gegenteilige Auffassung ( 10 Ob S 261/95, SVSlg 42.392), die etwa auch zu dem absurden Ergebnis führt, dass eine zwecks Versicherungsbetrug absichtlich bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu einem Krankenentgeltanspruch gegen den AG führt.

Das Teilentgelt im Sinne des § 17a BAG unterliegt gemäß § 49 Abs. 3 Z 22 ASVG nicht der Beitragspflicht zur SV.

Zur Ermittlung des Teilentgelts kann der Lehrling ersucht werden, die ihm vom Sozialversicherungsträger ausgehändigte Abrechnung des Krankengeldes vorzulegen. Wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein KrankenS. 268geld erhält, ist das nach § 17a BAG dennoch zustehende Teilentgelt auf der Basis des fiktiven Krankengeldes zu ermitteln, dessen Höhe beim Sozialversicherungsträger erfragt werden kann.

20.18. Fristablauf der Corona-Regelungen

Alle Maßnahmen gegen COVID-19 sind mit abgelaufen. Die Sonderbetreuungszeit (§ 18 b AVRAG) war bis anwendbar. Corona ist nunmehr keine meldepflichtige Krankheit (Details siehe BGBl II 159/2023).

Zu den Maßnahmen im Detail siehe 21. Auflage, 253 ff sowie Rauch, Arbeitsrecht 2023, 8 ff.und Arbeitsrecht 2024,10.

Zur Kurzarbeit siehe 30.10.1.

21. Der Detektiv im Arbeitsrecht

21.1. Beobachtungen durch Angestellte eines Detektivbüros oder andere Personen

Manchmal besteht der Verdacht, dass der AN etwa im Krankenstand Schwarzarbeit verrichtet oder das Konkurrenzverbot bzw. eine Konkurrenzklausel nicht beachtet. Falls der AG entsprechende Konsequenzen durchsetzen will (insbesondere Entlassung oder Schadenersatz), so muss er beweisen, dass der AN gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat.

Soweit dies möglich ist, kann der AN bei seinem vertragswidrigen Verhalten von verschiedenen Personen beobachtet werden. Diese Personen könnten in der Folge ihre Beobachtungen als Zeugen in einem Gerichtsverfahren darlegen. Auch Verwandte oder Freunde des AG kommen als Zeugen in Frage. Wird also beispielsweise von Bekannten des AG beobachtet, wie der im Krankenstand befindliche AN als Fußballspieler an einem Match teilnimmt, so könnten diese Bekannten im Fall eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens (als Folge einer Entlassung) bezeugen, dass sich der AN an einem bestimmten Tag sportlich betätigt hat.

Die Rechtsprechung billigt dem AG zu, dass er sich durch geeignete Nachforschungen Klarheit über die Stichhaltigkeit gewisser Verdachtsmomente (etwa bezüglich Schwarzarbeit im Krankenstand) verschafft und sich dazu auch eines Detektivbüros bedient. Das Detektivbüro erstellt einen Bericht, der in der Folge dem Gericht vorgelegt werden kann. Weiters müsste(n) der Detektiv (die Detektive) als Zeuge(n) dem Gericht über die Beobachtungen berichten.

21.2. Ersatz der Detektivkosten

Die notwendigen Kosten der Überwachung, die letztlich zur Aufdeckung von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten geführt haben, sind vom AN (im S. 269Wege des Schadenersatzes) zu ersetzen (OGH 4 Ob 67, 68/80 = Arb 9.936). Nicht ersatzfähig wären die Detektivkosten, wenn die Verfehlungen des AN schon anderweitig leicht hätten bewiesen werden können oder soweit sie durch überflüssige Maßnahmen verursacht wurden. Bei der Grenzziehung zwischen notwendigen und überflüssigen Kosten darf nicht engherzig vorgegangen werden (OLG Wien 8 Ra 110/99a). Notwendig sind jedenfalls jene Beobachtungen, die für die Aufdeckung von Verstößen erforderlich waren. Der AG ist nicht verpflichtet, zuvor eine Überprüfung durch die GKK (nunmehr ÖGK) einzuleiten (OLG Wien 8 Ra 17/08s = ARD 5902/7/2008).

Auch Kosten für die Überwachung an einem 2. oder 3. Tag sind zu ersetzen, weil ein nicht ausreichend abgesichertes Überwachungsergebnis vor Gericht oft durch nicht oder schwer zu widerlegende Ausreden in Zweifel gezogen wird ( 8 Ob A 8/21s).

Waren Malversationen einer AN nicht die Ursache der Videoüberwachung, so hat sie nicht für deren Kosten aufzukommen (ebenso wenn generell ein Überwachungssystem eingerichtet wird - OGH 9 Ob A 129/05v = ARD 5728/8/2006).

Kollektivvertragliche Verfallsklauseln erfassen nicht den Anspruch des AG auf Ersatz der Detektivkosten (OGH 9 Ob A 31/08m).

21.3. Grenzen des Detektiveinsatzes

Wird etwa eine Entlassung ausschließlich auf Grund eines von einem Detektiv provozierten Verhaltens des AN ausgesprochen, so wird diese Entlassung als ungerechtfertigt anzusehen sein.

Andererseits ist es jedoch zulässig, wenn ein Detektiv ein Interesse an Dienstleistungen vorgibt, um auf diese Weise nähere Informationen zu erlangen. In einem mehrjährigen Verfahren vor dem ASG Wien hat das Gericht die Auffassung vertreten, wonach (entsprechend der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht) der Einsatz von fingierten Kunden nicht sittenwidrig ist, wenn der Vertragspartner keine andere Möglichkeit hat, den Vertragsbruch des Partners festzustellen (ASG Wien 22 Cga 111/96w).

Geht aus den auf diesem Wege eingeholten Informationen hervor, dass der AN laufend für verschiedene Kunden (konkurrenzierend) tätig ist (oder andere in seinem Auftrag tätig sind), so kommt es auf die Bedienung des fingierten Kunden nicht an. Die Entlassung ist daher zulässig und gerechtfertigt.

Im Krankenstand ist jegliches Verhalten des AN unzulässig welches geeignet ist, den Heilungsverlauf zu verzögern (z.B. anstrengende Tätigkeit während einer mit „Grippe“ begründeten Arbeitsunfähigkeit). Ein solches Verhalten rechtfertigt eine vom AG ausgesprochene Entlassung.

S. 270Bei der Beobachtung des Verhaltens des AN im Krankenstand ist jedoch zu bedenken, dass dem AG in der Regel die Ursache des Krankenstandes nicht bekannt ist. Daher kann dem AG auch nicht bekannt sein, welche Verhaltensweisen im jeweiligen Krankenstand zulässig sind oder aber eine Entlassung rechtfertigen. So etwa werden Spaziergänge im Falle einer Depression als zulässig angesehen (siehe 20.).

Im Einzelfall kann es aus taktischen Gründen vorteilhaft sein, den AN nicht schon bei der Entlassung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise spontan anlässlich einer Verhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren) mit dem detaillierten Vorwurf etwa eines Verhaltens, welches den Heilungsverlauf verzögert, zu konfrontieren. Die Rechtsprechung vertritt diesbezüglich den Standpunkt, dass Entlassungsgründe nicht schon bei der Entlassungserklärung angegeben werden müssen. Es genügt vielmehr der allgemeine Hinweis auf das Lösungsrecht aus wichtigem Grund (z.B. „Das Dienstverhältnis wird hiermit durch Entlassung beendet“). Der Grund selbst muss erst im Bestreitungsfall im Prozess nachgewiesen werden (siehe 42.1.2; siehe weiters Rauch, Maßnahmen bei Verdacht des Krankenstandsmissbrauchs, ARD 5389/14/2003).

Einschlägige Judikatur
  • Arglistiges, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten durch Verwendung so genannter „Lockspitzel“ kann aber dem Kläger in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil es dazu jedenfalls einer - zumindest versuchten - Verleitung des Beklagten zu einem Verstoß gegen die Dienstpflichten bedurft hätte (vgl. § 25 StPO - OGH 4 Ob 67, 68/80 = Arb 9.936).

  • Aber auch in Bezug auf das von der beklagten Partei „provozierte“ Verhalten des Klägers ist der Hinweis des Beklagtenvertreters, dass sich die Verpöntheit des Einsatzes von Lockspitzeln nur an Strafverfolgungsbehörden richte, beachtlich. Gerade im Wettbewerbsrecht hat der OGH mehrfach entschieden, dass der Einsatz von fingierten Kunden nicht sittenwidrig ist, wenn der Vertragspartner keine andere Möglichkeit hat, den Vertragsbruch des Partners festzustellen (Schönherr/Wiltschek: UWG, E 582 zu § 1; SZ 11/104 - ASG Wien 22 Cga 111/96w).

  • Detektivkosten sind im Wege des Schadenersatzes gegen den Verursacher durchsetzbar, soweit dadurch in persönlichem und sachlichem Rechtswidrigkeitszusammenhang stehende Verhaltensweisen aufgedeckt werden sollen. Bei der Grenzziehung zwischen notwendigen und überflüssigen Detektivkosten darf nicht engherzig vorgegangen werden. Einem AG muss bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für ein nicht schon anderweitig leicht zu beweisendes vertragswidriges Verhalten des AN sehr wohl das Recht zugebilligt werden, sich im Wege von Nachforschungen durch eine Detektei die erforderliche Klarheit über die Stichhältigkeit der Verdachtsmomente zu verschaffen (OLG Wien 8 Ra 110/99a = ARD 5081/17/99).

  • Verhält sich ein AN während einer Erkrankung genesungswidrig, begeht er eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn dem AG gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des AG, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5 Sa 540/99 = ARD 5096/ 34/2000).

S. 27122. Arbeitsunfall

Arbeitsunfall bei Homeoffice siehe 14.17.

22.1. Definition

Unter einem Unfall ist ein zeitlich begrenztes Ereignis zu verstehen, das zu einer Körperschädigung führt ( 10 Ob S 89/08y).

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz oder zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (am Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zum Wohnsitz) ereignet. Das Gesetz (§§ 175 ff. ASVG) nennt darüber hinaus weitere bestimmte Tatbestände (Arztbesuch, Bankweg etc.) und stellt bestimmte Unfälle den Arbeitsunfällen gleich (§ 176 Abs. 1 ASVG - Unfälle bei Fortbildungsveranstaltungen, Betriebsversammlungen etc.).

Hinsichtlich des Krankenentgelts sind Berufskrankheiten dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Nach § 177 Abs. 1 ASVG gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung verursacht wurden.

Da die Begriffe „Arbeitsunfall“ bzw. „Berufskrankheit“ im Rahmen der Krankenentgeltregelungen (§ 8 AngG, EFZG, § 17a BAG) nicht definiert sind, ist auf die diesbezüglichen Definitionen der §§ 175 ff. ASVG zu verweisen (siehe 22.2).

Auch Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnützung kommen als Arbeitsunfall in Frage ( 10 Ob S 45/04x, , 10 Ob S 171/09h, siehe auch 22.1.3).

22.1.1. Eigenwirtschaftliches Interesse des AN

Es liegt nach der Rechtsprechung kein Arbeitsunfall vor, wenn der AN den Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit oder dem Weg von der Arbeit zu seinem Wohnsitz oder während der Arbeitszeit im Zuge von Verrichtungen erleidet, die nicht auf Weisung oder im Interesse des AG durchgeführt werden (eigenwirtschaftliches Interesse des AN bzw. fehlender enger Bezug zur Erwerbstätigkeit).

Wenn etwa der AN (während der Arbeitszeit oder etwa am Weg nach Hause) in einer Trafik Zigaretten holt und dabei über die Stufe am Eingang der Trafik stolpert und einen Knochenbruch erleidet, so liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies gilt auch, wenn er den gegenüberliegenden Bahnsteig auf dem Weg nach Hause aufsucht, nur um dort Güter für seinen persönlichen Bedarf zu erwerben, und sich dabei ein Unfall ereignet (etwa beim Stiegensteigen). Auch der Gang innerhalb des Wohnhauses zu einer beabsichtigten beruflichen Arbeit begründet keinen Unfallversicherungsschutz (OGH 10 Ob S 19/98m = ARD 4966/32/98) - ebenso Snowboarden im Bereitschaftsdienst ( 10 Ob S 133/10x), wenn die vom AG gewünschte Beobachtung auch zu Fuß hätte erfolgen können.

S. 272Eigenwirtschaftliches Interesse, welches einen Arbeitsunfall ausschließt, liegt auch dann vor, wenn es sich um Verrichtungen des täglichen Lebens handelt, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Zu solchen eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten gehört die Besorgung von Essen sowie privater Kleidung und Wäsche (OLG Innsbruck 23 Rs 10/05 = ZAS 2006, 135). Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die private Besorgung „ganz nebenher“ erfolgt (privater Weg von ca. 4 m Länge - 10 Ob S 98/09y; Öffnen des Fensters am Arbeitsplatz mit anschließendem Sturz aus demselben - 10 Ob S 16/11t). Schlafen, Essen und Waschen sind auch auf einer Dienstreise dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Der Unfall aufgrund eines Sturzes im Hotelzimmer ist daher kein Arbeitsunfall ( 10 Ob S 129/09g). Ebenso ist der durch einen Zweig bei der Verrichtung der kleinen Notdurft auf dem Heimweg verursachte Unfall kein Arbeitsunfall ( 10 Ob S 133/16f).

Ein Unfall in der Nähe der Arbeitsstätte, der auf einem Weg zur Besorgung bzw Aufnahme von Nahrung während der Arbeitspause, ist nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ein Arbeitsunfall (eine Entfernung von 1 km ist nicht mehr in der Nähe, wenn andere Lebensmittelhändler näher sind - 10 Ob S 35/13i).

Der Versicherungsschutz für Wegunfälle nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG beginnt bzw. endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor. Die innerhalb des Wohnhauses zurückgelegten Wege des Versicherten sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege „zur oder von der Arbeitsstätte“ anzusehen ( 10 Ob S 76/01a). In einem Mehrparteienhaus mit mehreren Wohneinheiten beginnt der Arbeitsweg jedoch bereits mit dem Verlassen der Wohnung. In diesem Fall ist daher der Sturz im Stiegenhaus als Wegunfall anzusehen (). Wählt der AN einen Umweg auf dem Weg zur Arbeitsstätte, so steht dieser Umweg nur dann unter Versicherungsschutz, wenn er im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist (; , 10 ObS 8/21f).

„Durchschreitet“ der AN die Außentür seines Wohnhauses, so beginnt der Versicherungsschutz. Betritt er die in einem anderen Gebäude befindliche Garage, so verliert er deswegen nicht den Schutz für den dort erlittenen Unfall. Dieser ist daher ein Arbeitsunfall ( 10 Ob S 44/06b).

Bei eigenwirtschaftlichen Unterbrechungen des Weges (unter zwei Stunden) liegt dann ein Arbeitsunfall vor, wenn die gleiche Strecke befahren wird und sich der Unfall nach Fortsetzung der Fahrt auf dieser Strecke ereignet (). Verbleibt der AN während einer solchen Unterbrechung ca. 1,5 Stunden bei einem Würstelstand, so ist im Hinblick auf die Relation zur Dauer des gesamten Heimweges von zehn Minuten der Zusammenhang mit der S. 273versicherten Tätigkeit als gelöst anzusehen (wobei abgesehen von diesem speziellen Einzelfall im Allgemeinen für die grobe Orientierung eine Zwei-Stunden-Grenze herangezogen wird - ).

Befand sich der AN zur Zeit des Unfalls nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf einem damit nicht zusammenhängenden, rund drei Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem Gaststättenbesuch, kann der für den Unfallversicherungsschutz maßgebliche Zusammenhang mit der Beschäftigung nicht mit „einer notwendigen Ruhepause nach Dienstschluss“ hergestellt werden (OGH 10 Ob S 246/97t). Passiert der Unfall während der Überbrückung einer Wartezeit auf einer Dienstreise, so kann er ein Arbeitsunfall sein, wenn der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Dies ist bei einem Unfall während eines Strandspaziergangs vor dem verspäteten Abflug nicht der Fall (OGH 10 Ob S 9/06f).

Ein Arbeitsunfall setzt einen Weg zwischen dem ständigen Aufenthaltsort (§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG) und der Arbeitsstätte voraus. Der ständige Aufenthaltsort ist der Ort, den der AN zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen macht ( 10 Ob S 60/93). Ausnahmsweise können zwei Wohnungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein (OGH 10 Ob S 47/07w). Wohnt die AN bei den Eltern, so ist die Wohnung des Freundes nicht der ständige Aufenthaltsort. Der Unfall auf dem Weg von der Wohnung des Freundes zur Arbeit ist daher kein Arbeitsunfall ( 10 Ob S 71/07z, ARD 5804/5/2007).

Bei einem Zwischenfall im Zuge einer Besprechung mit dem Geschäftsführer infolge Nichteinhaltung dienstvertraglicher Pflichten ist allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang mit der Berufsarbeit gegeben (ARD - SV-Handbuch, 259). In diese Richtung gehen auch jene Entscheidungen, die davon ausgehen, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn der AN auf dem Weg zum AG einen Unfall erleidet und der Weg der Behandlung arbeitsrechtlicher Fragen dient (z.B. bei Geltendmachung des gesetzlichen Urlaubs - OLG Wien 20 R 106/77, ARD 2970/13/77). Der Weg des AN zum AG, um ein Arbeitsverhältnis aufzukündigen, stellt überhaupt eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit dar (ARD 3778/7/86); ebenso das Aufsuchen des erkrankten Kindes während der Arbeitszeit mit Erlaubnis des AG (OGH 10 Ob S 50/01b = ARD 5257/15/2001).

Für Verpflichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen Interesse liegen (gemischte Tätigkeit), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Treten hingegen bei der unfallkausalen Tätigkeit die privaten Interessen in den Vordergrund, dann ist der Unfall kein Arbeitsunfall ( 10 Ob S 103/04a ; ,10 ObS 57/23i betrifft einen Mopedausflug).

S. 274Wegunfälle mit „fahrzeugähnlichem Spielzeug“ und E-Scooter

Bei der Verwendung von Trendsportgeräten, „fahrzeugähnlichem Spielzeug“ (§ 2 Abs. 1 Z 19 StVO) und ähnlichen Fortbewegungsmitteln zur Bewältigung von Wegstrecken im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anzusehen, wenn er auf fehlende Geschicklichkeit des Fahrers oder die besondere Gefährlichkeit des Geräts zurückzuführen ist (bei einem Fahrrad - im Gegensatz zu einem E-Scooter - ist nicht von besonderer Gefährlichkeit auszugehen). Dies betrifft etwa auch Skateboards, Hoverboards, Scooter und Miniscooter sowie Einräder (unabhängig davon, ob sie über einen Elektroantrieb verfügen). Ein Arbeitsunfall ist dann anzunehmen, wenn der Unfall auf einer allgemeinen Weggefahr (Schnee, Nässe, Nebel etc.) beruht (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 25; , , 10 ObS 55/24x).

Arbeitspausen und Mahlzeiten

Die Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse während einer Arbeitspause und in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in der Wohnung des AN unterliegt dem Unfallversicherungsschutz (§ 175 Abs. 2 Z 7 ASVG). Grundsätzlich gelten daher als Arbeitsunfälle auch solche Unfälle, die sich auf einem Weg und zur Arbeitsstätte ereignen, welchen ein AN zurücklegt, um während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen „in der Nähe der Arbeitsstätte“ lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen (z.B. Essen, Trinken, Verrichtung der Notdurft). Dabei muss nicht das „nächstgelegene“ Lokal oder der „nächstgelegene“ Platz der Befriedigung der lebensnotwendigen persönlichen Bedürfnisse ausgesucht werden, im Allgemeinen muss der Ort aber von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein, in der während der Arbeitspause der Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann (; , 10 Ob S 150/20m; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 16). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist zwar im Allgemeinen eine zumindest überwiegende dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Sie steht als Maßnahme zur Erhaltung der körperlichen und geistigen dienstlichen Leistungsfähigkeit auch während einer Dienstreise in der Regel nicht unter Versicherungsschutz i.S.d. § 175 ASVG (), sondern nur dann, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie z.B. besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder durstig machende Beschäftigung (zum Kraftfahrer siehe ; allgemein ; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 95).

Kann sich ein AN in seiner Ruhezeit ohne besonderen Zeitdruck seinem Abendessen widmen und verschluckt er dabei einen Zahnstocher, so ist dafür kein aus S. 275der betrieblichen Sphäre stammendes Risiko wesentlich ursächlich und liegt somit kein Arbeitsunfall vor (). Ist der AN aber aus Gründen betrieblicher Art genötigt, sein Essen hastig zu sich zu nehmen und die Mahlzeit hinunterzuschlingen, so könnte ein Unfallversicherungsschutz sehr wohl vorliegen.

22.1.2. Fortbildungsveranstaltungen und betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen

Unfälle, die sich beim Besuch beruflicher Fortbildungsveranstaltungen ereignen, sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt (§ 176 Abs. 1 Z 5 ASVG). Nach der jüngsten Rechtsprechung gilt dies nicht für jene Seminare und Veranstaltungen, die nicht unmittelbar der beruflichen Fortbildung dienen. Ein Seminar mit dem Thema „mentales Training“, welches keinen Bezug zu einem bestimmten Beruf hat, ist keine berufliche Schulung im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG und daher der bei Besuch dieser Veranstaltung erlittene Unfall kein Arbeitsunfall ( 10 Ob S 200/98d), ebenso ein Deutschkurs zur Verlängerung des Visums - 10 Ob S 38/15h, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 75 ff.

Ein bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erlittener Unfall ist als Arbeitsunfall anzusehen. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn alle Betriebsangehörigen oder wenigstens alle Beschäftigten einer Abteilung oder einer Gruppe daran teilnehmen können (OGH 10 Ob S 113/07a). Dies ist bei Schimeisterschaften nicht der Fall, weil von den einzelnen Abteilungen nur jeweils einzelne und jedenfalls nur gute Schiläufer an der Meisterschaft teilnehmen (OLG Wien , 9 Rs 79/99, ARD 5264/10/2001, ebenso bei einem nicht vom AG organisierten Tennisspiel; ). Wird aber der Schitag vom AG finanziert und organisiert und nimmt ein AG-Vertreter teil, so ist der dabei erlittene Unfall ein Arbeitsunfall, auch wenn nur einige AN am Schitag teilnehmen ( 8 Ob A 83/22x).

22.1.3. Bereits vorhandene Erkrankung

Sollte ein Vorfall lediglich der Anlass (Gelegenheitsursache) für das Hervortreten einer bereits vorhandenen Erkrankung sein, so liegt kein Arbeitsunfall vor (OLG Wien 14 Rs 49/68 = ARD 2190/16/96; VwGH 97/08/0061 = ARD 5119/23/2000; OGH 10 Ob S 149/99g = ARD 5125/19/2000 und 10 Ob S 341/01x = ARD 5302/15/2002).

22.1.4. Unvernünftiges Verhalten oder grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls

Wird ein Unfall durch einen entbehrlichen, vom AN herbeigeführten Streit verursacht oder ist der Streit als ein völlig unvernünftiges oder provokantes Verhalten zu qualifizieren oder wird der Streit aus persönlichen Gründen entfacht, so liegt S. 276kein Arbeitsunfall vor (; , 10 ObS 84/14x). Es liegt auch dann kein Arbeitsunfall vor, wenn der Unfall durch „Neckereien am Arbeitsplatz“ bzw ein strafbares Verhalten verursacht wird, weil kein Zusammenhang mit dem betrieblichen Umfeld vorliegt (). Der Arbeitsunfall muss in einem unmittelbaren zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Berufsarbeit stehen. Die versicherte Tätigkeit muss eine wesentliche Bedingung für den Unfall sein ().

Wurde der Unfall durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten bewirkt, so besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf ein Krankenentgelt (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG; siehe 20.9). Der Versicherungsschutz entfällt aber nicht jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit ().

Ein Sportunfall kann nur dann ein Arbeitsunfall sein, wenn dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist (OLG Wien , 7 Rs 366/96, ARD 4966/31/98).

Auch ein verbotswidriges Handeln schließt den Schutz nicht jedenfalls aus (§ 175 Abs. 6 ASVG).

Einschlägige Judikatur
  • Alkoholgenuss außerhalb des Straßenverkehrs löst den inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nur dann, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass er zu keiner Arbeit mehr fähig ist. Hat der Alkoholgenuss dagegen nur zu einem Leistungsabfall geführt und ist der Versicherte noch fähig, bei den ihm obliegenden Verpflichtungen eine ernstliche, dem Unternehmen zu dienen bestimmte Arbeit zu verrichten, steht er grundsätzlich noch unter Versicherungsschutz. Ein Unfall ist aber dann kein Arbeitsunfall, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis fehlt, was dann zutrifft, wenn der Alkoholeinfluss allein die wesentliche Bedingung und damit rechtlich allein die Unfallursache ist ( 10 Ob S 423/98y).

  • Erhöht ein AN durch eine besonders ungeschickte und für seine Tätigkeit wenig geeignete Vorgangsweise das Unfallrisiko, steht ein bei dieser Tätigkeit erlittener Arbeitsunfall dennoch unter Versicherungsschutz, wenn keine betriebsfremden Motive für die Handlungsweise des AN vorliegen ( 10 Ob S 131/99h).

  • Das Zerkleinern von Brennholz steht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn diese Tätigkeit wesentlich betrieblichen Zwecken dient und gegenüber den privaten Interessen (Eigenbedarf) nicht erheblich in den Hintergrund tritt ( 10 Ob S 63/99h).

  • Zwar kann auch wegen einer so genannten selbst geschaffenen Gefahr der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlen, doch schließt nur eine aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Voraussetzung bleibt, dass die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist (OLG Wien , 9 Rs 287/98 = ZAS Jud. 4/2000 = ARD 5165/27/2000).

  • S. 277Betritt ein AN von seiner Arbeitsstätte kommend sein Haus vorerst nur mit einem Fuß, rutscht infolge der nassen Sohle in dem Moment aus, als er das Gewicht auf diesen verlagern wollte, und stürzt durch eine abrupte Gewichtsverlagerung auf den anderen Fuß nach hinten vor die Eingangstüre, ist er durch das Überschreiten der Schwelle der Eingangstüre mit einem Bein bereits - wenn auch nur kurzfristig - über diesen Grenzpunkt und in seinen privaten Bereich gelangt. Mit dem Schritt in das Wohnhaus ist aber der unter Unfallversicherungsschutz stehende Weg beendet worden und der Sturz auf den Bereich vor die Eingangstür ist nicht mehr dem Arbeitsweg zuzuordnen. Da sich somit mit dem Ausrutschen im Hausflur eine Gefahr verwirklicht hat, die auf Umstände des Privatbereiches zurückgeht, liegt kein Wegunfall im Sinne des § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG vor ( 10 Ob S 76/01a).

  • Wenn der AN während des Bereitschaftsdienstes nicht im Betrieb anwesend sein muss und während dieser Zeit private Tätigkeiten verrichten kann, so liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn der Unfall in keinem Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst stand (hier: Verkehrsunfall nach einem ca. 6-stündigen Aufenthalt aus privaten Gründen in einem Gastlokal - 10 Ob S 55/04t).

22.2. Krankenentgelt beim Arbeitsunfall

Hinsichtlich des Krankenentgelts ist zu beachten, dass im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (i.S.d. § 177 Abs. 1 ASVG) ein längerer Krankenentgeltanspruch besteht.

Der Entgeltanspruch steht pro Anlassfall (siehe 20.16) in folgender Dauer zu (§ 2 Abs. 5 EFZG, § 8 Abs. 2a AngG):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dauer des Arbeitsverhältnisses
bei Arbeitsunfall (Berufskrankheit)
pro Arbeitsunfall (Berufskrankheit)
bis 15 Jahre
8 Wochen
über 15 Jahre
10 Wochen

Für Arbeitsjahre von Angestellten, die ab dem beginnen, wurde bzw. wird die zuvor dargestellte Rechtslage bei den Arbeitern übernommen (§ 8 Abs. 2a AngG).

Die Unterscheidung zwischen Krankheiten und Berufskrankheiten einerseits sowie Freizeit- und Arbeitsunfällen andererseits ist auch im Arbeitsrecht bei der Frage der Dauer des Krankenentgeltanspruchs nach den Definitionen des ASVG vorzunehmen (siehe 22.1).

22.3. Pflichten auf Grund des Arbeitsunfalls

Arbeitsunfälle sind vom AG binnen 5 Tagen dem Träger der Unfallversicherung anzuzeigen, wenn sie zum Tod oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 363 Abs. 1 ASVG - siehe 33.6.2). Die schuldhafte Missachtung der Anzeige macht schadenersatzpflichtig.

AG haben Aufzeichnungen zu führen (§ 16 ASchG),

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle und

2.

über alle Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsausfall eines AN von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge haben.

Tödliche und schwere Arbeitsunfälle sind dem Arbeitsinspektorat zu melden, soferne nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt (§ 98 Abs. 1 ASchG, siehe auch 33.6.2). Ein Arbeitsunfall ist schwer, wenn er voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen nach sich ziehen wird oder die Verletzung an sich schwer ist (LVwG Steiermark , 30.15 - 2378/2014, ARD 6455/6/2015; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 74 f.).

Die bereits durchgeführte Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) ist zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen (§ 4 Abs. 5 ASchG - siehe 33.3).

Ist ein (ehemaliger) Arbeitskollege für den Arbeitsunfall verantwortlich, so ist der AG gegenüber dem Geschädigten auskunftspflichtig ( 8 Ob A 4/09k).

Jeder Arbeitsunfall ist dem BR zur Kenntnis zu bringen (§ 89 Z 3 ArbVG).

22.4. Strafrechtliche Folgen und Schadenersatz

22.4.1. Verwaltungsbehördliches und gerichtliches Strafverfahren

Falls der Verdacht besteht, dass der Arbeitsunfall auf ein schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Verhalten des AG zurückzuführen ist, ist mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu rechnen. Für dieses ist in 1. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zuständig. Es können Geldstrafen nach dem Strafrahmen des § 130 ASchG verhängt werden (; siehe 33.11.3.4).

Bezüglich der vom AG durchzuführenden Kontrollmaßnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Auffassung vertreten:

Die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, entschuldigt den AG bzw. den zur Vertretung nach außen berufenen oder verantwortlichen Beauftragten nur dann, wenn er behauptet und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, Kontrollen eingerichtet und sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat ( - siehe auch einschlägige Judikatur zu 33.11.3.4, wobei vom VwGH lebensferne und unrealistische Anforderungen an ein solches Kontrollsystem gestellt werden [Rauch, Arbeitsrecht 2019, 26]).

Für den Fall eigenmächtiger Handlungen durch den AN gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen. Nach S. 279Auffassung der Rechtsprechung sind alle acht bis 14 Tage durchgeführte Kontrollen des AG in Ansehung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften keineswegs geeignet, im Rahmen eines „wirksamen Kontrollsystems“ eigenmächtigen Verstößen von AN entgegenzuwirken (VwGH 97/02/0182).

Stichprobenartige Überprüfungen von Baustellen und die Erteilung von Weisungen stellen kein Kontrollsystem zur Verhinderung von Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen dar ( 2008/0127 = ARD 6026/3/2010).

Weiters kann es zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens (wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung gemäß §§ 88, 80 und 81 StGB) kommen, das auch zur Verhängung einer bedingten oder allenfalls unbedingten Freiheitsstrafe führen kann. Wurde das Ermittlungsverfahren (nach § 190 Z 1 StPO) eingestellt, so ist die Verfolgung des AG in einem Verwaltungsstrafverfahren nach ASchG unzulässig ().

22.4.2. Schadenersatzansprüche gegen den AG

Der geschädigte AN bzw. bei tödlichem Ausgang des Arbeitsunfalls dessen Hinterbliebene können Schadenersatz vom AG (entgangene Unterhaltsleistungen, Begräbniskosten etc.) nach § 333 ASVG begehren, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich (Haftungsprivileg des AG) herbeigeführt hat. Der AG haftet also nicht bei Fahrlässigkeit, weil der AG die Unfallversicherung der AN zur Gänze bezahlt (DG-Haftungsprivileg). Das Haftungsprivileg gilt auch für gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des AG sowie für Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs. 4 ASVG; OH , 8 ObA 69/21m, zB ein Projektleiter 8 Ob A 93/22t). Eine Haftung des AG für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen (ein AN) kommt nicht in Frage ( 9 Ob A 4/14z). Bei Verkehrsunfällen ist dies insofern eingeschränkt, als der AG, der den Arbeitsunfall fahrlässig herbeigeführt hat, bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtsumme zur Verfügung stehenden Versicherungssumme haftet (§ 333 Abs. 3 ASVG - siehe auch Rauch, AG-Haftung bei Arbeitsunfällen durch ein Verkehrsmittel, ASoK 2008, 206 ff; , , 9 Ob A 52/11d; zu § 3 Abs 3 EKHG - 8 Ob A 55/17x).

Vorsatz ist gleichbedeutend mit „böser Absicht“, die nur dann gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht worden ist. Der Vorsatz muss dabei Eintritt und Umfang des Schadens umfassen ( 9 Ob A 16/05a; , 8 ObA 66/21w). Das vorsätzliche Verhalten (Körperverletzung) eines Vorarbeiters kann zwar im allgemeinen Zivilrecht dem Geschäftsherrn nach § 1313 a ABGB (Haftung für den Erfüllungsgehilfen) zurechenbar sein, aber dies gilt dies nicht im Rahmen des Dienstgeberhaftungsprivilegs für den AG ( 9 Ob A 4/14z).

S. 280Hat der AG oder sein Vertreter oder ein Aufseher im Betrieb den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so hat er den Trägern der SV die nach dem ASVG dem AN zu gewährenden Leistungen (zB Versehrtenrente, Integritätsabgeltung und Witwenrente) zu ersetzen (§ 334 ASVG). Ein Aufseher im Betrieb muss bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt sein (, zB ein Vorarbeiter - , 9 ObA 108/06g). Nicht wesentlich ist, ob der Aufseher beim Unfall von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hat (). Der Aufseher muss aber im Zeitpunkt der Schadenszufügung in Ausübung seiner Funktion tätig gewesen sein (). Die GmbH haftet für das Verhalten ihrer Repräsentanten (jeder, der in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für die GmbH tätig ist, wie zB ein Polier oder Bauleiter, ).

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs. 1 ASVG ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen lässt ( 9 Ob A 2/23v; , 9 Ob A 68/24a). Das Fehlen eines innerbetriebliches Kontrollsystems zur Einhaltung von AN-Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit bewirken ( 9 Ob A 102/22 v).

Die Übertretung von einzelnen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften oder auch eine strafgerichtliche Verurteilung muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen. Vielmehr ist auf die Gefährlichkeit der Situation besonders Bedacht zu nehmen (OGH 8 Ob A 109/01i, 9 Ob A 146/03s, 9 Ob A 41/05b).

Ist eine Gefahr für den Arbeitnehmer deutlich und ohne nähere Betrachtung erkennbar, sodass er sich selbst davor schützen kann (hier: durch das Umgehen einer öligen Lache anstatt durch das Überspringen der Lache), kommt eine Haftung des Gefahrenverursachers aufgrund Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht in Betracht. (OLG Wien 9 Ra 71/06m = ARD 5755/3/2007).

Das Haftungsprivileg des AG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine erhöhte Haftpflicht besteht. Die Haftung des AG ist jedoch diesfalls auf die aus einer Haftpflichtversicherung bestehende Versicherungssumme beschränkt, wenn der Versicherungsfall nicht durch den AG vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 333 Abs. 3 ASVG). Das Haftungsprivileg kommt auch bei Mithilfe fremder AN aus Gefälligkeit zur Anwendung (OGH 2 Ob A 24/05a = ARD 5628/10/2005, OGH 2 Ob A 48/07h = ARD 5901/5/2008). Ebenso bei „Schwarzarbeit“ (ohne Anmeldung bei der ÖGK), weil die Pflichtversicherung S. 281auch ohne Anmeldung gegeben ist (OGH 9 Ob A 172/07w). Es ist auch auf Sicherheitsfachkräfte (siehe 33.4) anwendbar und kann auch Regressansprüchen eines Mitschädigers, der den gesamten Schaden ersetzen musste, entgegengehalten werden ().

Einschlägige Judikatur
  • Ein Baggerfahrer, der mit der Herstellung einer Künette beauftragt ist, wobei ihn ein Helfer mit manuellen Grabarbeiten dabei unterstützen soll, und dem überdies die Funktion des Stellvertreters des abwesenden Poliers mit verschiedenen, den Arbeitsablauf unterstützenden Anweisungsbefugnissen zukommt, übt die Stellung eines Aufsehers im Betrieb aus (OGH 9 Ob A 322/98p = ARD 5058/13/99), er kann daher bei fahrlässiger Körperverletzung des Helfers das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 4 ASVG als Aufseher im Betrieb für sich in Anspruch nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es im Unfallzeitpunkt erforderlich war, von dieser Weisungsbefugnis Gebrauch zu machen (OLG Wien 9 Ra 272/99g = ARD 5142/29/2000).

  • Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass der Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen muss (ZVR 1972/203; SZ 51/128; SZ 52/66; DRdA 1987, 447; 9 Ob A 322/98p u.a.). Diese Kriterien wendet die Rechtsprechung auch bei der Beurteilung der Aufsehereigenschaft eines Kraftfahrzeuglenkers, der einen Verkehrsunfall verschuldet hat, an. Sie verneint diese Eigenschaft, wenn der Lenker lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und allenfalls die Beladung zu verantworten hat. Bei der Beförderung von Personen wird dahin unterschieden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte (OGH 8 Ob A 181/00a).

  • Hier hat der Einsatz des erst vor ca. einer Woche aufgenommenen Lehrlings an der Abkantpresse gegen das Verbot des § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 3 lit. c der damals noch maßgeblichen KJBG-VO BGBl. 1981/527 (vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO BGBl. II 1998/436) verstoßen. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Beklagten gar nicht die Ausbildner des Lehrlings im Sinne des BAG waren und vom Ausbildner auch keine Anweisungen oder Aufklärungen erhielten. Aus ihrer mangelnden Kenntnis der einschlägigen Vorschriften kann also zumindest kein eigenes grobes Verschulden abgeleitet werden. Nur für ihr eigenes, nicht aber auch für fremdes, wenn auch grobes Verschulden hätten sie jedoch einzustehen ( 8 Ob A 109/01i).

  • Krankentransportkosten des Verletzten, von ihm zu tragende Selbstbehalte und Krankenhausgebühren sowie Besuchskosten seiner Angehörigen sind vom Haftungsausschluss nach § 333 Abs. 1 ASVG erfasste Personenschäden ( 8 Ob A 107/04z).

Auf Grund der weit reichenden möglichen Folgen eines Arbeitsunfalls (siehe 22.4) ist bei allen Äußerungen zum maßgeblichen Sachverhalt (insbesondere wenn diese schriftlich erfolgen) Vorsicht geboten.

Insbesondere bei Wegunfällen ist der AG oft ausschließlich an die Angaben des AN angewiesen. Falls Zweifel an diesen Angaben bestehen, sollte auf diese Zweifel in der Unfallanzeige an die AUVA hingewiesen werden.

S. 282Weiters sollte die unverzügliche Vorlage einer Krankenstandsbestätigung verlangt werden. Der Krankenstandsbestätigung kann entnommen werden, ob der behandelnde Arzt im Formular (durch Ankreuzen) auf einen Arbeitsunfall hinweist. Fehlt dieser Hinweis, so ist davon auszugehen, dass kein Arbeitsunfall vorliegt. Jede Krankenstandsbestätigung hat nämlich schon im Hinblick auf die Dauer des Krankenentgeltanspruchs die Ursache des Krankenstandes (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit oder Krankheit bzw. Unglücksfall, der kein Arbeitsunfall ist) nach § 8 Abs. 8 AngG bzw. § 4 Abs. 1 EFZG anzugeben (zum Anspruch des AG auf eine vollständige Krankenstandsbestätigung siehe 20.7).

Das Formular für die Meldung eines Arbeitsunfalles kann bei den Landes- und Außenstellen der AUVA angefordert werden. Weiters besteht die Möglichkeit, das Formular im Internet unter www.auva.or.at/unfall/erwerb.zip aufzurufen.

23. Rückforderung irrtümlicher Zahlungen des AG

23.1. Gutgläubigkeit des AN

Die §§ 1431 ff. ABGB (Bereicherungsrecht) sehen vor, dass der Empfänger einer irrtümlichen Zahlung zur Rückgabe verpflichtet ist. Im Arbeitsrecht hat die Rechtsprechung dieses Rückforderungsrecht des Leistenden wesentlich eingeschränkt, weil der AN gutgläubig empfangenes und verbrauchtes Entgelt mit Unterhaltscharakter nicht zurückzahlen muss (Judikat 33 = Arb 3.893; , Arb 10.476; 9 Ob A 135/16t etc.). Die Gutgläubigkeit des AN beim Empfang und beim Verbrauch eines Bezuges ohne Rechtstitel ist jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn der AN an der Rechtmäßigkeit des ihm bezahlten Entgelts hätte zweifeln müssen (z.B. 9 Ob A 168/13s, , 9 Ob A 66/14t). Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Diese objektive Beurteilung führt etwa zu dem Ergebnis, dass dem AN eine Doppelüberweisung exakt übereinstimmender Beträge hätte auffallen müssen (, Arb 10.057).

Falls sich der AN auf die Gutgläubigkeit beruft, so müsste der AG die Unredlichkeit des AN beim Bezug einer überhöhten Leistung behaupten und beweisen (, Arb 10.639). Fragt die AN dreimal, ob ihre Entlohnung zu hoch sei, so entfällt die Unredlichkeit, wenn man ihr jedes Mal erklärt, dass die Bezahlung richtig sei ( 8 Ob A 9/16f, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 61 f.).

In bestimmten Fällen ist nach Auffassung der Rechtsprechung trotz Gutgläubigkeit ein Rückforderungsrecht gegeben. Dies ist etwa bei Zahlungen der Fall, denen ein Unterhaltscharakter fehlt. Dem Arbeitsentgelt sowie auch Zuschlägen, die als Bestandteil des Entgelts anzusehen sind, kommt eine solche UnterhaltsS. 283funktion zu (, Arb 10.476). Bei der Prüfung des Unterhaltscharakters einer Zahlung ist in erster Linie zu fragen, ob die Zahlung wirtschaftlich gesehen die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen.

Falls die halbe Abfertigung nach dem Tod des AN (§ 23 Abs. 6 AngG) an den überlebenden Ehegatten bezahlt wird, obwohl dieser keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen hatte, so kommt dieser irrtümlichen Zahlung keine Unterhaltsfunktion zu (, Arb 7.700). Eine Unterhaltsfunktion fehlt beispielsweise auch bei Provisionen eines selbständigen Versicherungsagenten (OGH 9 Ob A 12/00f).

Ebenso kann bei der vom AG verlangten Rückzahlung eines Vorschusses nicht auf die Gutgläubigkeit verwiesen werden, weil sich die Rückzahlung aus der Funktion des Vorschusses schon ergibt (OGH 9 Ob A 251/99y).

Weiters ist die Gutgläubigkeit des AN ausgeschlossen, wenn der AG für den AN Lohnsteuer nachgezahlt hat (siehe 23.2).

Der AN muss den Bruttobetrag und nicht bloß die erhaltene Nettosumme zurückzahlen. Es bleibt dem AN überlassen, den Rückersatz der einbehaltenen SV-Beiträge nach § 69 Abs. 6 ASVG zu begehren ( 8 Ob A 69/05p, ARD 5714/9/2006).

Falls es nun irrtümlich zu einer Zahlung ohne Rechtstitel gekommen sein sollte, so wird empfohlen, den AN eingeschrieben unter Androhung einer Klage sowie mit dem Hinweis auf die von ihm zu tragenden Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens aufzufordern, den entsprechenden Betrag innerhalb einer bestimmten Frist auf ein Konto des AG zu überweisen. Verstreicht die Frist, ohne dass die Zahlung erfolgt, müsste eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht werden.

Bei Unklarheiten über den Rechtsanspruch bzw. die Höhe einer vom AN verlangten Zahlung kann die Leistung unter einem Rückforderungsvorbehalt erfolgen. Eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung kann dann zurückgefordert werden, wenn die Schuld nicht besteht und daher mit der Zahlung keine Schuld getilgt wurde (, Arb 7.664).

Verjährungsfrist für Rückforderungen (siehe auch 47.)

Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des AG (§ 1431 ABGB) für eine ohne Rechtsgrund bezahlte Abfertigung gilt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 1486 Z 5 ABGB), wenn keine Arglist vorliegt (). Dies gilt ebenso für Entgelt- und Auslagenersatzansprüche aus Arbeitsverträgen ().

S. 284Muster für eine Zahlung unter einem Rückforderungsvorbehalt

Wir haben Ihnen einen Betrag von € _____________ brutto aus dem von Ihnen angegebenen Rechtstitel __________ ausbezahlt. Falls sich herausstellen sollte, dass ein Rechtsanspruch zur Auszahlung dieses Betrages nicht besteht oder nicht in der bezahlten Höhe besteht, sind wir berechtigt, den vorgenannten Betrag zur Gänze oder einen entsprechenden Teilbetrag zurückzufordern.

_________________________

Unterschrift des AG

_________________________

Empfangsbestätigung des AN

23.2. Nachzahlung von Lohnsteuer und SV-Beiträgen

Zum Lohnsteuerschaden siehe 15.4 und 42.7.6.1.

Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der AN. Der AG ist lediglich zur Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer verpflichtet und haftet dafür dem Bund (§ 82 EStG). Der AG bezahlt mit der Abfuhr der vom AN einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld (§ 1358 ABGB), für die er persönlich haftet. Der AG tritt demgemäß nach dieser Bestimmung in die Rechte des Gläubigers ein und ist daher berechtigt, vom AN den Ersatz der bezahlten Lohnsteuerschuld zu fordern (, Arb 10.639; , 8 ObA 54/20d). Fahrlässigkeit des AG bei der Berechnung der Lohnsteuer berührt den Regressanspruch des AG nicht (OLG Wien , 31 Ra 104/89; ARD 4128/5/89).

Falls der AG eine Lohnsteuernachzahlung geleistet hat, so ist (entsprechend den bisherigen Ausführungen) der AN (unabhängig von einer allfälligen Gutgläubigkeit) verpflichtet, dem AG die nachgezahlte Lohnsteuer zurückzuzahlen. Der AN könnte allerdings gegen die Forderung auf Rückzahlung vorbringen, dass ein Rechtsmittel gegen den Nachzahlungsbescheid erfolgreich gewesen wäre und der AG es unterlassen habe, das aussichtsreiche Rechtsmittel fristgerecht einzubringen. Um dieser Argumentation den Weg gänzlich abzuschneiden, sollte der AG den AN zunächst auffordern, fristgerecht Einwände darzulegen, die für die Begründung eines entsprechenden Rechtsmittels geeignet wären. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist oder nach Abweisung des Rechtsmittels könnte dann die Rückforderung des vom AG nachgezahlten Betrages erfolgen (OLG Wien ,10 Ra 34/05a , ARD 5714/8/2006).

Sollten Zahlungen „schwarz“ erfolgen, so ändert dies nichts daran, dass der AN Schuldner der Lohnsteuer ist und daher der AG eine nachgezahlte Lohnsteuer vom AN rückfordern kann. Dies gilt wohl auch dann, wenn über Jahrzehnte S. 285Sonderzahlungen ohne Abfuhr von Abgaben ausbezahlt wurden (wie dies für das „Mai-Geld“ oder „Kohlegeld“ festgestellt wurde, welches die Gewerkschaft Bau-Holz an ihre AN ausbezahlt hat; , siehe 14.5.1).

Der AG ist jedoch bezüglich der auf ihn und auf den versicherten AN entfallenden SV-Beiträge alleiniger Beitragsschuldner (§ 58 Abs 2 ASVG; ; Arb 10.091). Der Abzug des AN-Anteils zur SV darf vom AG nur bei der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung durchgeführt werden (§ 60 Abs 1 ASVG). Wenn etwa für Mai beim Bruttolohn des AN zu geringe Beiträge abgezogen wurden, so kann die Differenz nur beim für Juni fälligen Arbeitsentgelt auf den AN überwälzt werden. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Beitragsrückstand ohne Verschulden des AG eingetreten ist. Die Beschränkung des § 60 Abs 1 ASVG betrifft jedoch nicht Abzüge von SV-Beiträgen für Entgeltnachzahlungen ().

23.3. Verfall und Verjährung des Rückforderungsrechts des AG

Der arbeitsvertragliche wie auch der kollektivvertragliche Verfall kann sich nur auf solche Ansprüche beziehen, die für einen Arbeitsvertrag typisch sind. Die Parteien eines KV sind nicht berechtigt, für einen Arbeitsvertrag keineswegs kennzeichnende Ansprüche zu regeln. Umfassende kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die insbesondere in Arbeiter-KV vorzufinden sind (z.B. „sämtliche Ansprüche ...“) können sich daher nur auf solche Ansprüche beziehen, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen (OGH 9 Ob A 84/91, 9 Ob A 163/97d).

Da Rückzahlungsansprüche für ein Arbeitsverhältnis untypisch sind, können sie dem kollektivvertraglichen Verfall nicht unterliegen (OGH 4 Ob 108/81, , 9 Ob A 151/13s, OGH 8 Ob A 176/02v). Der Rückzahlungsanspruch des AG verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB nach drei Jahren. Das Recht auf die Rückforderung einer vom AG nachgezahlten Lohnsteuer (gemäß § 1358 ABGB) verjährt jedoch erst nach 30 Jahren (OLG Wien , 31 Ra 104/89, ARD 4128/5/89).

Wenn davon auszugehen ist, dass der AN die Zahlung (die nunmehr vom AG zurückverlangt wird) durch eine listige, rechts- und vertragswidrige Irreführung zwecks Bereicherung erlangt hat und daher der Ersatzanspruch des AG aus einer gerichtlich strafbaren Handlung abgeleitet wird, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, so gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ( 9 Ob A 39/00a, ARD 5150/11/2000).

Eine Gegenverrechnung mit der Endabrechnung ist zulässig (Schrank, Arbeits- und SVRecht, 591).

S. 28624. Wichtige in der Person gelegene Dienstverhinderungsgründe

§ 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB regeln für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den AG für andere wichtige Gründe der Arbeitsverhinderung als Krankheit, Unfall oder etwa Pflegefreistellung (gemeint sind hierbei beispielsweise Arztbesuche, Geburten, Behördenwege - siehe im Folgenden).

Inhaltlich ist mit die Gleichstellung zwischen Arbeitern und Angestellten erfolgt (siehe dazu Rauch, Arbeitsrecht 2018, 12).

Aus der relativ zwingenden Natur der §§ 8 Abs. 3 AngG und 1154b Abs. 5 ABGB ergibt sich, dass die Geltendmachung anderer als der im KV aufgezählten Dienstverhinderungsgründe möglich ist.

Weiters können AN bezüglich eines bestimmten Verhinderungsgrundes, für den im KV ein bestimmtes zeitliches Ausmaß angeführt ist, glaubhaft machen, dass wegen der im konkreten Einzelfall besonders gelagerten Umstände ein längerer Zeitraum als der im KV genannte Zeitraum benötigt wird.

Zur Frage, was als Höchstgrenze für eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass eine Begrenzung von einer Woche anzuwenden ist. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch eine Woche überstiegen werden, wobei die zeitliche Höchstdauer vom Gericht festgesetzt wird (Gewerbegericht Innsbruck , Cr 9/46, Arb. 4.885).

Sowohl § 8 Abs. 3 AngG als auch § 1154b Abs. 5 ABGB setzen voraus, dass die Verhinderung des AN „ohne sein Verschulden“ eingetreten sein muss. Aus dieser Formulierung folgt, dass der Entgeltanspruch bereits bei leichter Fahrlässigkeit bzw. bei jeder Form des Verschuldens ausgeschlossen ist ().

Für Lehrlinge sind § 1154b Abs. 5 ABGB und der betreffende Angestellten-KV (bei Ausbildung für einen Beruf eines Angestellten) oder Arbeiter-KV (Facharbeiterausbildung) anzuwenden (das AngG ist nach seinem § 5 auf Lehrverhältnisse nicht anwendbar).

Bei Gleitzeit (siehe 30.2.2) ist im Fall einer Dienstverhinderung aus in seiner Person gelegenen Gründen ein Anspruch des AN auf Entgeltfortzahlung im Rahmen der fiktiven Normalarbeitszeit gegeben ( 8 Ob A 71/03d).

Im Einzelnen sind folgende Gründe als „andere wichtige, seine Person betreffende Gründe“ anzusehen:

a)

Familiäre Beistandspflichten

Niederkunft der Ehegattin, Übersiedelung des eigenen Haushalts, Hochzeiten und Todesfälle naher Angehöriger, aber auch Begleitung der 14-jährigen Tochter zum Flughafen, um sie dort der Flugbegleiterin zu übergeben ( 8 Ob A 16/01p, ARD 5224/51/2001).

S. 287Ein formales Abstellen auf Verwandtschaft genügt nicht, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, wie eng das Naheverhältnis war. Beispielsweise wurde die Teilnahme an der Silbernen Hochzeit des Onkels und Ziehvaters als Verhinderungsgrund anerkannt (, Arb 8.194).

b)

Öffentliche Pflichten

Vorladungen von Behörden und Ämtern, Musterung, Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten als Zeugen, Schöffen oder Geschworene (sowie als Laienrichter beim ASG - 8 Ob A 71/03d, und als Wahlzeuge bei einer BR-Wahl - 9 Ob A 121/16h; Rauch, Arbeitsrecht 2018, 43).

c)

Sonstige Fälle

Besuch eines Arztes oder eines Ambulatoriums, ärztlich verordnete Physiotherapie (nicht aber Privatmassagen - OLG Wien , 33 Ra 124/94, ARD 4628/5/95), nicht vorhersehbare Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel, Stau, verspätete Urlaubsrückkehr infolge einer unvorhersehbaren Verkehrsstörung (z.B. Maschinenschaden am Flugzeug auch bei zeitlich knapper Rückkehrplanung von einer Fernostreise - LG Wien , 44 Cga 195/80, ARD 3351/10/81; siehe auch Rauch, Verspätete Urlaubsrückkehr wegen COVID-19, ARD 6757/4/2021) und Anwesenheit in der Wohnung, um den Rauchfangkehrer zu empfangen (wenn hierfür keine andere geeignete Person zur Verfügung steht), Freizeit für schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 8 MSchG - siehe 25.3).

Folgende Fälle wurden von der Rechtsprechung nicht als Dienstverhinderungsgründe anerkannt:

a)

Teilnahme an der Sponsion des nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruders, weil hier keine familiäre Beistandspflicht vorliegt (OLG Wien , 34 Ra 6/91, ARD 4280/16/91).

b)

Die Ablegung der Jagdprüfung, weil dies nur einem Hobby dient (keine rechtliche oder familiäre Verpflichtung - 9 Ob A 227/88).

c)

Besprechung mit einem Anwalt oder Einholen einer Rechtsauskunft bei der Gewerkschaft, weil solche Termine auch außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden können (; KG St. Pölten, , 7 Cg 5/78, Arb 9.737).

d)

Aufwendige Gebetsrituale eines Moslems während der Arbeitszeit ( 9 Ob A 18/96, ARD 4756/6/96).

In der Person gelegene Verhinderungsgründe sind grundsätzlich wie ein Krankenstand zu melden und bei Aufforderung durch den AG entsprechend nachzuweisen (z.B. Vorlage der behördlichen Vorladung, Zeitbestätigung des Ambulatoriums).

Bei nicht termingebundenen Verhinderungen (z.B. Vorsprache bei einer Versicherung wegen eines Unfalls) ist darüber hinaus die Zustimmung des AG einzuholen (, Arb 9.463).

S. 288Verhinderungsgründe wie Eheschließung, Todesfälle oder Geburt eines Kindes setzen voraus, dass das betreffende Ereignis selbst eine Arbeitsverhinderung herbeiführt. Das heißt, wenn der KV für z.B. die Eheschließung einen arbeitsfreien Tag gewährt und der AN heiratet am Samstag (der für ihn kein Arbeitstag ist), so ist keine Arbeitsverhinderung gegeben und besteht auch kein Anspruch auf einen freien Ersatztag (ArbG Linz 1 Cr 390/59, Arb 7.163).

Der AN hat Vorkehrungen zu treffen, dass er seine Arbeitspflichten erfüllen kann. Behauptet er einen Arbeitsverhinderungsgrund, obwohl er bei entsprechenden Vorkehrungen seine Arbeitspflicht hätte erfüllen können, so liegt kein Entgeltfortzahlungsanspruch (bzw. allenfalls ein Entlassungsgrund) vor ( 8 Ob A 21/99t). So ist der AN etwa im Fall eines Streiks gehalten, alle ihm zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, auf andere Art seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Hat der Ehemann lediglich einen privaten Termin (wie die Ablegung der Jagdprüfung), so ist er verpflichtet, seiner Ehefrau den PKW zu überlassen oder sie zum Arbeitsplatz zu fahren (OLG Wien , 10 Ra 156/04s, ARD 5623/1/2005).

Es darf von einem loyalen AN auch eine gewisse Berücksichtigung von Interessen des AG in der Weise verlangt werden, dass verlegbare Termine in einer mit den Interessen des AG möglichst verträglichen Weise festgesetzt werden (siehe auch ARD 5109/13/2000). Diesbezüglich ist auch auf die KV zu verweisen. Beispielsweise sieht der KV für Arbeiter im Friseurgewerbe (§ 16 lit. B) ausdrücklich vor, dass ein Verhinderungsgrund nur dann vorliegt, wenn die ärztliche Behandlung nachweislich nur während der Arbeitszeit erfolgen kann.

Bei Arztbesuchen ist Folgendes zu beachten:

a)

Fällt der Besuch in die Zeit eines Krankenstandes, wird er mit der Entgeltfortzahlung abgegolten.

b)

Fällt er nicht in die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, so kann er nur dann als Verhinderungsgrund anerkannt werden, wenn er nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Frage wird insbesondere anhand der Ordinationszeiten zu prüfen sein. Ein Besuch des Arztes nach der Arbeitszeit wird insbesondere dann zumutbar sein, wenn es sich um eine Routineuntersuchung handelt (kein akuter Schmerzzustand).

Nach § 29 des Gesamtvertrages zwischen der Ärztekammer Wien und der Wiener GKK sind Vertragsärzte der Wiener GKK (nunmehr ÖGK) nicht berechtigt, für eine Zeitbestätigung (Arztbesuchsbestätigung) eine Gebühr zu verlangen.

Zu Dienstverhinderungen wegen Streiks von Kindergärtnerinnen siehe Rauch, PV-Info 11/2021, 1).

Dienstverhinderung bei Katastropheneinsätzen

Bis hat es für Katastropheneinsätze von AN bei der Katastrophenhilfe unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern bezüglich der Erstattung der S. 289Entgeltfortzahlung (wenn der AG im Einsatz während der Arbeitszeit zugestimmt hat) gegeben. So z.B. wurde in Oberösterreich ab dem 4. Einsatztag die Entgeltfortzahlung vom Land übernommen.

Seit (Art. X Abs. 2 Z 13 AngG, § 1503 Abs. 10 ABGB) haben AN einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie auf Grund eines Einsatzes als freiwillige Helfer einer Blaulichtorganisation während der Arbeitszeit tätig werden. In § 8 AngG bzw. § 1154b ABGB wurde ein Abs. 3a bzw. ein Abs. 6 eingefügt, der wie folgt textiert ist:

Ist ein Angestellter (bzw. „Dienstnehmer“ laut § 1154b Abs. 6 ABGB) nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer Freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3 (nach § 1154b Abs. 6 ABGB) einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.

Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung bei den Dienstverhinderungsgründen nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB ist also eine Vereinbarung mit dem AG erforderlich.

Als Ausgleich für die Entgeltfortzahlung erhält der AG aus dem Katastrophenfonds eine Prämie, wenn der AN mindestens 8 Stunden als Helfer tätig war. Dabei muss es sich um einen Einsatz bei einer „anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz“ handeln. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest 8 Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind (§ 3 Z 3 lit. b Katastrophenfondsgesetz).

Zur Hemmung des Verfalls bei Dienstverhinderungen wegen Krankheit oder Unfall naher Angehöriger siehe 47.

24.1. Schneechaos, Hochwasser und andere Elementarereignisse sowie Verkehrsstreiks

Sowohl in seiner Leitentscheidung ( 9 Ob A 202/87) sowie in zwei Folgeentscheidungen (, 9 Ob A 27/88und , 9 Ob A 42/88) hat der OGH die Auffassung vertreten (ebenso OLG Wien , 10 Ra 156/04s, ARD 5623/1/2005), dass ein die Allgemeinheit treffendes Elementarereignis, welches den AN daran hindert, den Arbeitsplatz zu erreichen, als Ereignis „höherer Gewalt“ weder der AG- noch der AN-Sphäre, sondern der „neutralen Sphäre“ zuzuordnen ist. Dies hat zu Folge, dass weder nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB (AN-Sphäre - siehe 24.) noch nach § 1155 ABGB (AG-Sphäre - siehe 31.8) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den AG besteht (weil der Verhinderungsgrund der AG- bzw. AN-Sphäre zuordenbar sein muss).

S. 290Wenn also ein umfassendes Elementarereignis eintritt, welches in seiner Auswirkung über die AG- und AN-Sphäre hinaus in vergleichbarer Weise die Allgemeinheit trifft, so ist keine Entgeltzahlungspflicht des AG gegeben. Ein der „neutralen Sphäre“ zuzuordnendes Ereignis liegt etwa auch bei Seuchen, Krieg, Revolution und Terror (der sich nicht nur gegen das Unternehmen richtet, weil diesfalls § 1155 ABGB zu Anwendung käme) vor.

Entsprechendes gilt auch für einen Generalstreik oder einen umfassenden Verkehrsstreik oder einen Vulkanausbruch, der eine Verkehrsstörung bewirkt und als ein umfassendes Ereignis anzusehen ist (Rauch, Dienstverhinderung wegen eines Elementarereignisses, PV-info 6/2010, 23 ff.). Dienstverhinderungen durch lokal begrenzte Elementarereignisse oder Verkehrsstreiks unterliegen somit § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB und bewirken daher einen vom AG zu bezahlenden Dienstverhinderungsgrund.

Dienstverhinderungen wegen Maßnahmen auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (teilweise und gänzliche Betriebsschließungen) haben auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung als Dienstverhinderungen aus der AG-Sphäre gegolten und waren deswegen nicht der neutralen Sphäre zuzuordnen (§ 1155 Abs. 3 ABGB). Diese bis befristete Regelung wurde nicht verlängert (siehe 31.8 und Rauch, Die Dienstverhinderung durch eine Pandemie, ASoK 2020, 301).

25. Schwangerschaft, Mutterschutz und Väterkarenz

Zur einvernehmlichen Lösung nach MSchG und VKG siehe 43.1;

zum Kündigungsschutz nach MSchG und VKG siehe 41.7.3;

zum Entlassungsschutz nach MSchG und VKG siehe 42.7.4;

zur Befristung nach dem MSchG siehe 14.3.1;

zur Auflösung während der Probezeit bei Schwangerschaft siehe 14.2.4;

zum Beginn einer Schwangerschaft siehe Einschlägige Judikatur zu 41.7.3.1;

zur teilweisen Einbeziehung freier AN in das MSchG und das VKG seit 2016 siehe 25.9.

25.1. Mitteilungspflicht der AN und Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den AG

Werdende Mütter haben, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist, dem AG unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines eine entsprechende Mitteilung zu machen. Falls die Mutter den Geburtstermin nicht angeben kann, muss sie dies nachholen, sobald ihr der Termin bekannt wird. Der AG sollte nach dieser Mitteilung von seinem Recht, von der werdenden Mutter eine BescheiniS. 291gung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Termin der Entbindung zu verlangen, Gebrauch machen. Der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zu keinerlei Sanktionen (insbesondere bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz gewahrt), bewirkt jedoch, dass die zum Schutz der werdenden Mutter vorgesehenen Beschäftigungsverbote nicht wirksam werden können.

Die Mitteilung ist an keine Form gebunden und kann an den AG oder an einen zur Entgegennahme von Krankmeldungen befugten AN erfolgen (Details siehe 41.7.3.1).

Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Mitteilung der Schwangerschaft oder wenn eine kassenärztliche Bescheinigung verlangt wurde, unverzüglich nach deren Vorlage eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat vorzunehmen. Diese Mitteilung hat den Namen, das Alter, Tätigkeit und den Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie den voraussichtlichen Geburtstermin zu enthalten. Eine Kopie der Mitteilung ist der werdenden Mutter zu übergeben. Falls eine eigene betriebsärztliche Einrichtung im Unternehmen vorhanden ist, hat der AG deren Leiter über die Schwangerschaft zu informieren (§ 3 Abs. 6 MSchG).

Muster für die Meldung an das Arbeitsinspektorat

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, dass heute unsere AN, Frau ____________ (geboren am __________, tätig als ____________, beschäftigt im Betrieb in __________) mitgeteilt hat, dass sie schwanger sei und voraussichtlich am __________ entbinden werde.

Diese Mitteilung soll es dem Arbeitsinspektorat ermöglichen, sich über die Arbeitsbedingungen der werdenden Mutter Kenntnis zu verschaffen. Die Verletzung der Pflicht macht strafbar.

Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, den Wechsel des Beschäftigers oder die Tatsache des häufigen kurzfristigen Wechsels anzuzeigen (§ 3 Abs. 7 MSchG).

Das MSchG ist auch dann anzuwenden, wenn die werdende Mutter anlässlich der Einstellung die Frage nach einer allfälligen Schwangerschaft verneint, obwohl ihr bekannt ist, dass tatsächlich eine Schwangerschaft vorliegt. Diese bewusst falsche Angabe rechtfertigt auch nicht die Entlassung der schwangeren AN (siehe 42.7.4). Während der Probezeit kann zwar auch bei einer schwangeren AN jederzeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, jedoch ist eine Anfechtung wegen eines verpönten Motivs möglich (siehe 14.2.4).

Werdende Mütter sind verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Acht-Wochen-Frist (Schutzfrist) den AG auf deren künftigen Beginn aufS. 292merksam zu machen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist allerdings keine Sanktion vorgesehen.

Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der AG zu verständigen.

Einschlägige Judikatur
  • Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 4 MSchG hat keineswegs den Verlust des Kündigungsschutzes zur Folge. Soll die Kenntnis des AG von der Schwangerschaft einer AN vom Inhalt einer Mitteilung abgeleitet werden, so ist sie anzunehmen, wenn die Mitteilung unter Umständen erfolgte, die die Kenntnisnahme unter normalen Umständen erwarten ließ, wenn also die Mitteilung in den „Machtbereich“ des AG gelangte oder dieser sich unter normalen Umständen vom Erklärungsinhalt Kenntnis verschaffen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass der AG sich diese Kenntnis wirklich verschafft. Erscheint dem AG die Mitteilung nicht ausreichend oder sonst zweifelhaft, so hat er selbst Schritte zur Klarstellung zu unternehmen, also entweder eine entsprechende Aufklärung von der AN zu verlangen oder sie sich auf andere Weise zu verschaffen (, Arb. 9.403).

Zum Kündigungs- und Entlassungsschutz siehe 41.7.3 und 42.7.4.

25.2. Schutzfrist und erweiterte Schutzfrist

§ 3 Abs. 1 bis 2 und § 5 Abs. 1 MSchG

§ 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.

(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf sechzehn Wochen.

Nach § 3 Abs. 3 MSchG ist ein individuelles Beschäftigungsverbot vorgesehen, demnach darf eine werdende Mutter über die Achtwochenfrist hinaus auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten ärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

Seit können auch Fachärzte für Frauenheilkunde und für Innere Medizin Freistellungszeugnisse ausstellen. Die Details sind in einer VO festgelegt (MSchV). Insgesamt sieht die MSchV 17 medizinische Indikationen vor, die eine Freistellung begründen (§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 17 MSchV, z.B. Mehrlingsschwangerschaften, Fehlbildungen des Uterus - siehe auch Rauch, Arbeitsrecht 2018, 23).

S. 293Wochengeld (§ 162 ASVG)

Gegenüber dem AG besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts für Zeiten des absoluten Beschäftigungsverbots, da die AN während dieser Zeit Wochengeld von der ÖGK erhält (§ 14 Abs 3 MSchG; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 23). Wenn lediglich die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung unmöglich ist (etwa auf Grund des Verbotes der Nachtarbeit), so muss der AG auch dann das bisherige Entgelt (Schnitt der letzten 13 Wochen) weiterhin bezahlen, wenn er keine für die schwangere AN geeignete andere Tätigkeit zuweisen kann (§ 14 Abs 1 MSchG, ausgenommen von der Entgeltfortzahlungspflicht sind jedoch u.a. Überstundenentgelte einschließlich eines Überstundenpauschales, ; , 8 ObA 124/03y; Details siehe 25.4 sowie Rauch, Arbeitsrecht 2023, 28).

Der Entgeltanspruch nach § 14 MSchG besteht jedoch dann nicht, wenn der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 10a Abs 3 MSchG gehemmt wurde und die bisherige Tätigkeit auf Grund eines individuellen Beschäftigungsverbotes eingestellt werden muss (siehe 14.3.1).

Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem im Durchschnitt auf den Kalendertag entfallenden Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft. Bei Selbstversicherung als geringfügig Beschäftigte wird das Wochengeld allerdings in Form eines fixen Betrages (der jährlich erhöht wird) ausbezahlt. Dieser Fixbetrag gebührt auch dann, wenn in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft auch Zeiten einer Vollversicherung liegen ().

Wochengeldfalle und Sonderwochengeld rückwirkend ab (BGBl I 2024/64 vom )

Falls eine AN in Karenz neuerlich schwanger wird verdrängt der Wochenschutz (8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, siehe 25.2, 1. Absatz) die laufende Karenz. Ein Anspruch auf Wochengeld von der ÖGK entsteht aber nur dann, wenn die Schwangerschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten ist (Wochengeldfalle). Die Beseitigung der Wochengeldfalle ist durch ein Sonderwochengeld rückwirkend ab erfolgt (§ 163 ASVG). Das Sonderwochengeld gebührt jeweils acht Wochen vor und nach der Geburt in der Höhe des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG (auch für die Dauer eines individuellen Beschäftigungsverbotes). Voraussetzung für das Sonderwochengeld ist, dass ein Anspruch auf das Wochengeld bestünde, wenn keine Karenz vorläge.

Nach § 8 Abs 4 AngG (siehe Abschnitt „Wochengeld und geringfügige Beschäftigung von Angestellten“ im Folgenden) besteht kein Entgeltanspruch gegen den AG in dieser Konstellation. Die österreichische Rechtslage widerspricht dann dem Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG, wenn während der Mutterschaftsfreistellung nicht für zumindest 14 Wochen die Fortzahlung eines ArbeitsS. 294entgelts und/oder ein Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleistet ist. Diese Bestimmung ist hinreichend bestimmt, um unmittelbar im innerstaatlichen Bereich angewendet zu werden. Der AG muss daher für maximal 14 Wochen die Entgeltfortzahlung gewähren, wenn weder ein Entgeltanspruch noch ein Anspruch auf eine Sozialleistung gegeben ist (). Durch die Schließung der Wochengeldfalle wird dies aber nur in wenigen Ausnahmefällen relevant sein.

Fehlgeburt, Totgeburt

Eine Fehlgeburt ist nicht als Entbindung i.S.d. MSchG anzusehen, dies auch schon deswegen nicht, weil eine Mutterschaft nur bei normalen und Frühgeburten, nicht jedoch bei einer Fehlgeburt zu Stande kommt. Eine Entbindung (mit einem Anspruch auf eine Schutzfrist nach der Entbindung) liegt nur dann vor, wenn ein Kind entweder lebend geboren wird, d.h., wenn die natürliche Atmung eingesetzt hat oder wenn eine Totgeburt mindestens 500 g wiegt (Erlass des Sozialministeriums vom sowie § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz). Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn nach dem vollständigen Austritt einer Leibesfrucht die Atmung nicht einsetzt und auch kein anderes Lebenszeichen (z.B. Herzschlag) erkennbar ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht unter 500 g aufweist. Die sich aus der Fehlgeburt etwa ergebende Arbeitsverhinderung gilt als Krankheit und ist arbeitsrechtlich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gesetze bzw. KV zu behandeln. Die AN behält den Kündigungs- und Entlassungsschutz des MSchG für 4 Wochen ab der Fehlgeburt (siehe 41.7.3.1).

Schwangerschaftsähnlicher Zustand (zB Eileiterschwangerschaft) - siehe dazu 41.7.3.1.

Frühgeburt

Unter Frühgeburt ist eine Entbindung zu verstehen, bei der das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein Geburtsgewicht unter 2500 g hat. Diese Entbindungen sind solchen gleichzusetzen, bei denen das Kind trotz höheren Geburtsgewichtes wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Rumpf, Haut, Fettpolstern, Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf.

Urlaub und Schutzfrist, Sonderzahlungen

Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind die Schutzfrist sowie die erweiterte Schutzfrist zu berücksichtigen. Die Aliquotierung des Urlaubsausmaßes ist nur für die Zeit der Karenz zulässig (§ 15f Abs. 2 MSchG).

In das Wochengeld werden die anteiligen Sonderzahlungen einbezogen. Daher muss der AG für die Zeiten, für die Wochengeld gewährt wird, weder Urlaubszuschuss noch Weihnachtsremuneration (§ 14 Abs. 4 MSchG) bezahlen. ZusätzS. 295liche freiwillige Leistungen, die nicht in das Wochengeld einbezogen werden, stehen der AN zu ( 9 Ob A 193/02a).

Wochengeld und geringfügige Beschäftigung von Angestellten

Hat die Angestellte keinen Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld (geringfügig Beschäftigte - siehe 14.8.2.1), so hat sie nach § 8 Abs. 4 AngG für 6 Wochen nach der Geburt einen Entgeltanspruch gegen ihren AG (, ARD 5537/9/2004), wenn sie sich nicht vor dem Beschäftigungsverbot in einer Karenz nach MSchG oder einer mit dem AG zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet. Bei Selbstversicherung der geringfügig beschäftigten AN besteht ein Anspruch auf Wochengeld.

Karenz und neuerliche Schwangerschaft

Ist die AN nach einer Geburt in Karenz und wird sie neuerlich schwanger, so verdrängt der Wochenschutz für die nächste Geburt die Karenz. Nach Ablauf des Wochenschutzes nach der weiteren Geburt läuft die bisherige Karenz fort, falls nicht eine neue Karenz für das zuletzt geborene Kind konsumiert wird ( 9 Ob A 199/00f).

25.3. Ruhemöglichkeit und Vorsorgeuntersuchungen

Der AG ist verpflichtet, werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, unter geeigneten Bedingungen das Hinlegen und Ausruhen zu ermöglichen. Unter „Ermöglichen“ (§ 8a MSchG) ist zu verstehen, dass nur im Fall eines Verlangens der Schwangeren bzw. Stillenden eine Liegemöglichkeit zur Verfügung zu stellen ist. Wird die Liegemöglichkeit während der Arbeitszeit bzw. außerhalb der üblichen Pausenzeit in Anspruch genommen, so gilt diese Ruhezeit als zu bezahlende Arbeitszeit.

Der werdenden Mutter ist die für schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen (insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung) erforderliche Zeit bei Entgeltfortzahlung zu gewähren, wenn die Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht zumutbar oder nicht möglich sind.

Es handelt sich hierbei um einen gesetzlich geregelten (§ 3 Abs. 8 MSchG) Spezialfall der Kollision der höheren Pflichten mit der Arbeitsleistungspflicht (siehe 24.)

25.4. Verbotene Arbeiten

Zum Arbeitsverbot während der Schutzfrist bzw. erweiterten Schutzfrist siehe 25.2.

Darüber hinaus enthält das MSchG besondere Beschäftigungsverbote. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder S. 296der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.

Beispiele solcher verbotenen Arbeiten gem § 4 Abs. 2, 3 und 6 MSchG

§ 4. (2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:

1.

Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;

2.

Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diese in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, daß Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;

3.

Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gegeben ist;

4.

Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen, gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann;

5.

die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;

6.

die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;

7.

die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;

8.

das Schälen von Holz mit Handmessern;

9.

Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, (...) wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind derartige Arbeiten jedenfalls untersagt. (...)

10.

Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, daß ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird;

11.

Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

12.

Bergbauarbeiten unter Tage;

13.

Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.

(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.

S. 297Die Abs. 4 und 5 des § 4 MSchG räumen dem Arbeitsinspektorat spezielle Befugnisse ein. Im Zweifelsfall hat nämlich das Arbeitsinspektorat zu entscheiden, ob eine Arbeit unter eines der genannten Verbote bestimmter Arbeiten fällt. Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei bestimmten weiteren Tätigkeiten (Arbeiten mit übermäßigen Erschütterungen, belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen etc.) von Amts wegen oder auf Antrag der AN ein Verbot aussprechen.

Regelung fürschwangere Nichtraucherinnen gem MSchG

§ 4. (6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Betriebes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der AG durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.

Zum Nichtraucherschutz siehe 33.2.5.

Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Für werdende und stillende Mütter ist weiters die Beschäftigung von 20.00 bis 6.00 Uhr (ausnahmsweise bis 22.00 Uhr - u.a. Verkehrswesen, Krankenpflege etc., Schauspielerinnen nach § 1 TAG bis 24.00 Uhr - § 6 MSchG) untersagt. Erweiterungen sind mit Bewilligung des Arbeitsinspektorates möglich (§ 6 Abs. 3 MSchG). Abgesehen von den zuvor genannten und weiteren Ausnahmen ist auch die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 7 MSchG) verboten. Weiters dürfen werdende und stillende Mütter nicht über die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzte tägliche Arbeitszeit sowie keinesfalls über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus beschäftigt werden (§ 8 MSchG). Ein Überstundenpauschale entfällt daher ab dem Verbot ( 8 Ob A 124/03y; , 8 ObA 35/21m - siehe auch 14.9.7 und 25.6.1 sowie im Folgenden).

Ruhen des Überstundenpauschales

Falls es auf Grund von Verboten bzw Einschränkungen bezüglich der bisherigen Beschäftigung wie zB nach § 6 MSchG (Verbot der Nachtarbeit) kommt, so steht der AN jenes Entgelt zu, welches sie durchschnittlich während der letzten 13 Wochen vor der geänderten Beschäftigung bezogen hat. Dies bezieht sich aber nicht auf alle Beschäftigungsbeschränkungen, sondern nur auf jene, die der § 14 MSchG taxativ aufzählt. Nicht aufgezählt werden etwa das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 7 MSchG) und das Überstundenverbot (§ 8 MSchG). Für diese Bereiche muss der AG nicht das Entgelt für nicht erbrachte Leistungen bezahlen (). Regelmäßig geleistete Überstunden sind daher nicht in das Entgelt der schwangeren AN einzubeziehen.

S. 298Bei einer Überstundenpauschale steht zwar dem AN die volle Pauschale auch dann zu, wenn die Zahl der tatsächlich geleisteten Überstunden in einzelnen Verrechnungsperioden geringer ist als die der Pauschale zu Grunde gelegte Zahl. Hingegen muss ein völliger Wegfall der Leistung von Überstunden durch längere Zeit hindurch auf Grund eines gesetzlichen Verbots berücksichtigt werden und führt daher für die Zeit dieses Verbots zum Ruhen des Anspruchs auf die Pauschale. Dies folgt schon daraus, dass die Grundlage der Vereinbarung eines Pauschalbetrages für Überstunden in der beiderseitigen Annahme liegt, dass Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen ().

Im Fall der Anwendbarkeit des § 8 MSchG ist es aber nicht maßgeblich, ob sich der AG den Widerruf der eingeräumten Überstundenpauschale vorbehalten hat (zum Widerruf siehe 14.9.7). Vielmehr kann mit dem Beginn des Verbots der Leistung von Überstunden (Meldung der Schwangerschaft) die Zahlung der Pauschale unabhängig davon, ob ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, eingestellt werden. Es geht also nicht um den dauernden Widerruf einer Überstundenpauschale (bzw die Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts), sondern um das Ruhen der Pauschale für die Dauer der Anwendbarkeit des § 8 MSchG (Überstundenverbot für werdende und stillende Mütter). Es wäre das Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt erheblich gestört, wenn Überstunden auch dann bezahlt werden müssten, wenn sie der AG vom AN nicht einmal verlangen kann. Entsprechendes gilt für die Elternteilzeit (siehe 25.6), weil AN in Elternteilzeit nicht zu Mehrarbeit verpflichtet werden können (Rauch, Arbeitsrecht 2023, 30).

All-in-Klausel und Überstundenverbot

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die erörterten Grundsätze zum Ruhen der echten Überstundenpauschale auch dann gelten, wenn ein All-in-Gehalt vereinbart wurde und der Anteil der zu leistenden Überstunden bestimmbar ist. Auch beim All-in-Gehalt, bei dem die Überzahlung zum Grundgehalt auf Überstunden bezogen wird, gehen die Vertragsparteien einvernehmlich davon aus, dass die Überstunden geleistet werden, und wäre daher das Austauschverhältnis erheblich beeinträchtigt, wenn die Leistung von Überstunden (bzw auch Mehrarbeitsstunden bei der Elternteilzeit) nicht erfolgen könnte (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 30 und Arbeitsrecht 2024, 34).

Stillende Mütter

Weiters sieht der § 4a MSchG Beschäftigungsverbote für stillende Mütter vor. Sie dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren nach § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 9 MSchG beschäftigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine bestimmte Arbeit unter ein Verbot fällt.

Zu den Mitteilungspflichten der stillenden Mütter siehe 25.1 sowie § 4a Abs. 1 MSchG.

S. 299Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen des Kindes notwendige Zeit freizugeben (§ 9 MSchG). Arbeitet die Mutter mehr als 4,5 Stunden, hat die Stillzeit 45 Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden sind zwei Mal 45 Minuten, oder wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, eine Stillzeit von ein Mal 90 Minuten zu gewähren. Die Stillzeit darf nicht den gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Ruhepausen angerechnet, vor- oder nachgearbeitet werden und nicht zu einem Verdienstausfall führen.

Falls bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Arbeit einem Verbot unterliegt, Schwierigkeiten auftreten, kann von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, eine Entscheidung des Arbeitsinspektorates herbeizuführen, Gebrauch gemacht werden. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Antrag an das Arbeitsinspektorat zu stellen.

Zu den besonders unfallgefährdeten Arbeiten i.S.d. § 4 Abs. 3 MSchG gehören etwa Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bzw sonstigen erhöhten Standplätzen.

Beförderungsmittel, Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit bei Beschäftigungsbeschränkungen

Ebenso untersagt ist die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (§ 4 Abs 2 Z 7 MSchG). Darunter versteht man Arbeiten auf Beförderungsmitteln, die sich in Funktion befinden, gleichgültig, ob die Arbeit im Lenken besteht oder in sonstiger Weise auf Beförderungsmitteln erfolgt, wie z.B. die Beschäftigung als Schaffnerin, Serviererin in einem Speisewagen, Flugbegleiterin oder Zugbegleiterin der Post (VwGH 84/11/0113). Das Benützen von Beförderungsmitteln zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder die Tätigkeit als Kundenberaterin, die mit einem PKW des AG Parfümerien aufsucht, fallen hingegen nicht unter das Beschäftigungsverbot (VwGH 84/11/0113, VwSlg 11.786 A). Falls auf Grund eines solchen besonderen Beschäftigungsverbotes die AN entsprechend den arbeitsvertraglichen Regelungen gar nicht mehr oder nur mehr teilweise eingesetzt werden kann, so müsste für die ausgefallene Arbeitszeit das Entgelt nach dem Ausfallsprinzip (siehe 20.11) fortgezahlt werden (§ 14 Abs 1 MSchG). Es ist daher auch deswegen ratsam, die Verwendung im Arbeitsvertrag entsprechend flexibel zu definieren (siehe 14.12). Von der vorgenannten Fortzahlungspflicht sind Überstundenentgelte nicht erfasst, da diese im § 14 MSchG nicht genannt sind ( 8 Ob A 233/95; , 9 ObA 30/15z). Eine Turnusdienstzulage, die nicht nur als pauschale Überstundenabgeltung zu verstehen ist, ist fortzuzahlen ( 8 Ob A 124/03y). Entfallen Nachdienste nach § 6 MSchG, so sind diese im 13-Wochenschnitt in das Entgelt einzubeziehen. War die AN zu dieser Zeit (Meldung der Schwangerschaft) in Bildungskarenz, so sind die letzten 13 Wochen vor der Bildungskarenz heranzuziehen ().

S. 300Individuelles absolutes Beschäftigungsverbot

Bei gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen durch die Beschäftigung (Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Schwangeren bzw. des Kindes) ist davon auszugehen, dass ein Fall für eine Freistellung auf Grund eines Zeugnisses nach § 3 Abs. 3 MSchG bzw. MSchV vorliegt (siehe 25.2). AN, die auf Grund eines solchen ärztlichen Zeugnisses schon vor der achtwöchigen Schutzfrist von der Arbeit gänzlich freigestellt werden (individuelles Beschäftigungsverbot), gebührt das Wochengeld von der ÖGK, sofern sie krankenversichert sind (siehe 25.2). Es besteht somit kein Anspruch der AN auf Entgelt gegenüber dem AG für die Zeiten, für welche ein absolutes Beschäftigungsverbot im Betrieb besteht, da die AN während dieser Zeit Anspruch auf Wochengeld haben. Den AG trifft nur während eines individuellen Beschäftigungsverbotes eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung, wenn die AN wegen Geringfügigkeit des Entgelts (§ 5 Abs. 2 ASVG - siehe 14.8.2.1) nicht der Krankenversicherung unterliegt (§ 14 Abs. 3 MSchG). Zum Anspruch einer Angestellten nach § 8 Abs. 4 AngG siehe 25.2.

Sonderfreistellung COVID-19

Die Sonderfreistellung ist für neue Fälle mit abgelaufen (§ 3a MSchG idF BGBl I 2022/87).

25.5. Überblick zur Karenz

Karenz der Mutter

Bei Verlangen der AN muss ihr der AG im Anschluss an die Schutzfrist oder im Anschluss an einen Erholungsurlaub oder einen Krankenstand, die sich unmittelbar an die Schutzfrist anfügen, eine Karenz gewähren (§ 15 Abs. 1 MSchG).

Die Karenz dauert höchstens bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. Die Mutter hat daher am 2. Geburtstag des Kindes die Arbeit wieder aufzunehmen (). Die AN kann auch eine kürzere Karenz verlangen (jedoch mindestens zwei Monate). Eine laufende Karenz endet im Fall einer neuerlichen Schwangerschaft mit Beginn der Schutzfrist. Die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes hatte keine Verlängerung der Karenz zur Folge (siehe 25.7).

Die Karenz beginnt nach dem Ende der Schutzfrist, wird aber stets ab der Geburt des Kindes berechnet. Beansprucht etwa die AN eine einjährige Karenz, so endet die Karenz mit dem ersten Lebensjahr des Kindes ( 8 Ob A 162/02k).

Während der Karenz erhält die AN vom AG kein Entgelt und ist nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis ruht. Während der Karenz kann die AN eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ohne den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld sowie den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Ebenso kann bis zu 13 Wochen pro Jahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (siehe 14.8.2.1) vereinbart werden. Mit ZuS. 301stimmung des AG kann eine Beschäftigung für höchstens 13 Wochen auch mit einem anderen AG vereinbart werden (§ 15e Abs 2 MSchG). Diese 13-Wochen-Grenze ist nur für den Kündigungs- und Entlassungsschutz relevant und hat keine Auswirkungen auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (dort gilt eine bestimmte Zuverdienstgrenze).

Veränderung der Dauer der Karenz für Geburten ab

Der Anspruch auf Karenz (§ 15 MSchG, § 2 VKG) wird für Geburten ab bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes gewährt und damit um zwei Monate verkürzt. Ist die Mutter (der Vater) im Zeitpunkt der Meldung der Karenz alleinerziehend, so besteht der Anspruch auf Karenz bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes (wird also nicht gekürzt). Alleinerziehend ist die Mutter (der Vater), wenn

  • „kein anderer Elternteil vorhanden ist“ (§ 15 Abs 1a MSchG, § 2 Abs 1a VKG, zB Tod des anderen Elternteils oder der andere Elternteil ist nicht feststellbar) oder

  • der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe im Folgenden).

Das Vorliegen der Voraussetzungen hat der die Karenz beantragende AN schriftlich zu bestätigen. Die Verkürzung um zwei Monate tritt aber auch dann nicht ein, wenn die Eltern die Karenz teilen (§ 15a Abs 1a MSchG, § 3 Abs 1 VKG). Ein Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Das heißt, die Mutter (der Vater) kann bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenz beanspruchen, wenn der Vater (die Mutter) mindestens zwei Monate Karenz konsumiert. Bezüglich der Möglichkeit der gemeinsamen Karenz beider Elternteile für einen Monat anlässlich des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson sowie beim Papa-Monat (siehe 25.7) treten keine Änderungen ein.

Weiterbeschäftigung nach Karenz

Durch die Inanspruchnahme einer Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern abgeändert, als für einen befristeten Zeitraum die Arbeits- und Entgeltpflicht ruhen ( 9 Ob A 50/14i). Der AG ist nach dem MSchG daher verpflichtet, die AN nach der Karenz in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war (, Arb 8.796 - nach der Karenz daher keine Pflicht zur Lageristenarbeit bei vereinbarter Tätigkeit als Buchhalterin; 9 Ob A 50/14i - keine Pflicht zur Tätigkeit als „Director of Training“ bei vereinbarter Tätigkeit als Verkaufsleiterin). Es besteht jedoch kein Anspruch, dass sie am selben Arbeitsplatz wie zuvor eingesetzt wird ( 9 Ob A 6/18z; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 68 f.).

Kein Ablauf bestimmter ausländerbeschäftigungsrechtlicher Beschäftigungstitel

Bei ausländischen AN ist zu beachten, dass der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines im Fall der SchwangerS. 302schaft und Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt wird, in dem die rechtsgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann (§ 11 MSchG, § 7 Abs. 2 VKG - siehe 18.). Da die Arbeitserlaubnis nicht mehr erteilt wird und der Befreiungsschein nur mehr eine geringe Rolle spielt bzw. zahleiche andere Beschäftigungstitel bestehen, bedarf die Bestimmung einer klarstellenden Novellierung (siehe auch 18.6 bis 18.8). Derzeit kann nicht rechtssicher beantwortet werden, ob sie auch auf andere Beschäftigungstitel anwendbar ist (m.E. wäre dies naheliegend).

Meldefristen

Die Mutter hat vor dem Ende der Schutzfrist bekannt zu geben, ob und in welcher Dauer sie eine Karenz beanspruchen will (§ 15 Abs. 3 MSchG). Falls die Karenz nicht bis zum 2. Geburtstag des Kindes gemeldet wird, besteht die Möglichkeit, die Karenz durch einseitige Meldung bis zur Höchstdauer zu verlängern, sofern dies dem AG spätestens 3 Monate vor Ablauf der zunächst gemeldeten Karenz bekannt gegeben wird. Bei Einhaltung der Meldefristen besteht ein Rechtsanspruch auf die gesetzmäßige Karenz. Sollte eine Karenz nach Ablauf der Meldefristen verlangt werden, so kann der AG zustimmen bzw. ablehnen. Da auch bei einer solchen vereinbarten Karenz ein Kündigungs- und Entlassungsschutz gegeben ist (siehe 41.7.3), sollte dieser Umstand vom AG bedacht werden, bevor eine Zustimmung erfolgt.

Dauert die Karenz weniger als 3 Monate (mindestens 2 Monate), so ist sie spätestens 2 Monate vor ihrem Beginn beim AG zu melden.

Wird die Karenz mit dem Vater geteilt (siehe im Folgenden unter „Teilung der Karenz“), muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der vorhergehenden Karenz die Inanspruchnahme eines Teils der Karenz durch den anderen Elternteil dem AG mitgeteilt werden. Möglich ist auch eine spätere Inanspruchnahme der Karenz, wenn der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (etwa weil er nicht unselbständig erwerbstätig ist). In diesem Fall wird die AN ihrem AG Beginn und Dauer der Karenz spätestens 3 Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt geben müssen (§ 15 Abs. 3 MSchG).

Analoge Regelungen sind auch für Väter vorgesehen (§ 2 Abs. 5 VKG).

Sonderzahlungen und Urlaub

Für die Dauer der Karenz (und der Schutzfrist) gebühren keine Sonderzahlungen. Ebenso wächst kein Urlaub zu (zu beachten ist jedoch, dass während der Schutzfrist Urlaub zuwächst - § 15f Abs. 2 MSchG, § 7c VKG). Ein allfälliger Resturlaub vor Antritt der Schutzfrist bzw. vor Antritt der Karenz darf nicht vergütet werden, da es sich bei einer solchen Zahlung um eine verbotene Urlaubsablöse (§ 7 UrlG) handeln würde (siehe 27.7).

S. 303Nach der ständigen Rechtsprechung tritt die Aliquotierung des Urlaubsanspruches in einem Urlaubsjahr, in dem Karenz konsumiert wird, bereits mit der Bekanntgabe des Karenzurlaubes ein (Arb 10.663; OGH 8 Ob A 151/01s). Den Antrag der AN auf Konsumation eines Urlaubs kann der AG ablehnen (OGH 9 Ob A 88/87 - zur Urlaubsvereinbarung siehe 27.1). Während einer freiwillig verlängerten Karenz wächst kein Urlaub zu (siehe 25.7).

Zur Hemmung der Urlaubsverjährung nach § 4 Abs 5 UrlG siehe 27.4.

Anrechnungsbestimmungen

Beim Urlaubsausmaß (6. Urlaubswoche nach 25 anrechenbaren Jahren - siehe 27.2), der Dauer der Kündigungsfrist und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit sind für Kinder, die bis geboren (bzw. adoptiert oder in Pflege genommen) wurden, maximal 10 Monate der ersten Karenz anzurechnen, wenn nicht der KV eine günstigere Regelung vorsieht. Für Geburten (bzw. Adoptionen oder Übernahmen in Pflege) ab ist die Anrechnung für dienstzeitabhängige Ansprüche im vollen in Anspruch genommenen gesetzlichen Umfang zu gewähren (§ 15f Abs. 1 MSchG, § 40 Abs. 29 MSchG). Demnach können Karenzzeiten, die nach dem 2. Geburtstag vom AG freiwillig gewährt werden, nicht der gesetzlichen Anrechnung unterliegen.

Bei der Lehrzeit sind Unterbrechungen dann nicht anzurechnen, wenn sie über vier Monate hinausgehen (§ 13 Abs. 3 BAG - siehe 52.).

Abfertigung, Mutterschaftsaustritt

Im Fall einer Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ende der Karenz (Mutterschaftsaustritt - siehe auch § 15r MSchG) besteht ein Anspruch auf die halbe Abfertigung alt (maximal jedoch drei Monatsentgelte), falls das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre ohne Berücksichtigung der Karenz gedauert hat (§ 23a Abs. 3 AngG - siehe 45.). Daher sind Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung und des Wochenschutzes zu addieren ( 8 Ob A 9/10x).

Falls die Karenz weniger als drei Monate dauert (mindestens zwei Monate), so ist der Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz zu erklären.

Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung neben einem karenzierten Arbeitsverhältnis bleiben außer Ansatz (siehe auch im Folgenden unter: „Beschäftigung während der Karenz“).

Abgesehen davon kann die AN in den Fällen des § 15r Z 1 bis 4 MSchG nach der Geburt eines lebenden Kindes den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Eine solche Beendigungserklärung führt zu einer rechtmäßigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Zugang der Auflösungserklärung beim AG. Ein solcher Mutterschaftsaustritt kann (mangels Verschuldens des AG) jedenfalls keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bewirken.

S. 304Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind

Der Rechtsanspruch auf die Karenz setzt voraus, dass die Mutter mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 15 Abs 1 MSchG). Die Karenz endet daher, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind wegfällt und der AG den Antritt der Arbeit verlangt (§ 15f Abs 4 MSchG). Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts hat die AN den AG unverzüglich zu informieren (§ 15f Abs 5 MSchG). Falls diese Informationspflicht vorsätzlich verletzt wird, stellt dies eine Erschleichung einer nicht zustehenden Karenz dar und rechtfertigt daher die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung (siehe 42.7.4).

Sollten die Voraussetzungen vorliegen, so kann der Vater Verhinderungskarenz bei seinem AG verlangen, sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe dazu im Folgenden).

Die polizeiliche Meldung des Wohnsitzes ist nur ein Indiz. Maßgeblich sind die tatsächlich gelebten Verhältnisse.

Gleichzeitige Konsumation der Karenz (Überlappungsmonat)

Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat beanspruchen. Dies verkürzt jedoch die Höchstdauer der Karenz um diesen einen Monat. Abgesehen davon ist eine gleichzeitige Karenz grundsätzlich unzulässig (§ 15a Abs. 2 MSchG, § 3 Abs. 1 VKG).

Aufgeschobene Karenz

Falls beide Elternteile insgesamt nur bis zum 21. Lebensmonat des Kindes eine Karenz konsumieren, kann ein Elternteil die drei restlichen Monate der Karenz als aufgeschobene Karenz bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes verbrauchen (bei späterem Schuleintritt des Kindes auch erst anlässlich des Schuleintritts). Wenn beide Elternteile insgesamt bis zum 18. Lebensmonat des Kindes eine Karenz in Anspruch nehmen, so können beide Eltern je drei Monate der restlichen Karenz als aufgeschobene Karenz bis zum vorgenannten Zeitpunkt verbrauchen. Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, muss dem AG spätestens 3 Monate vor Ablauf der Karenz bekannt gegeben werden. Der tatsächliche Beginn ist dem AG drei Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt zu melden (§ 15b MSchG).

Falls nur ein Elternteil (der kein Alleinerzieher ist) die Karenz beansprucht, muss die Karenz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes enden, um die letzten drei Monate der Karenz aufzuschieben (gilt für Geburten ab ).

Sollte der AG mit der Absicht, aufgeschobene Karenz zu konsumieren, oder mit dem Zeitpunkt des Beginns nicht einverstanden sein, so muss der AG binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Absicht bzw. des Antrittszeitpunktes eine S. 305Klage einbringen. Wird die Klage auf Abweisung der aufgeschobenen Karenz bzw. des Antrittszeitpunktes nicht eingebracht, so gilt die Zustimmung des AG als erteilt. Für die aufgeschobene Karenz ist der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz des MSchG und VKG (siehe 41.7.3) nicht anwendbar.

Im Fall des Wechsels des AG bedarf der Konsum der verbliebenen bzw. aufgeschobenen Karenz der Zustimmung des neuen AG. Falls dieser den Konsum der aufgeschobenen Karenz ablehnt, so kann der AN die restliche Karenz nicht mehr konsumieren.

Im Fall der Ablehnung des Antrags auf aufgeschobene Karenz durch den AG hat dieser die Ablehnung des Antrags bzw des Zeitpunkts des Antritts schriftlich zu begründen, wenn nicht innerhalb der 14-tägigen Frist eine Einigung erzielt wird. Dies betrifft die Bekanntgabe, die grundsätzlich aufgeschobene Karenz künftig konsumieren zu wollen sowie die Meldung des gewünschten Zeitpunkts (§ 15b Abs 3 und 4 MSchG, § 4b Abs 3 und 4 VKG).

Informationspflicht

AN, die Karenz konsumieren, sind vom AG über wichtige Betriebsgeschehnisse, welche die Interessen des karenzierten AN berühren, zu informieren. Als Beispiele für solche wichtigen Betriebsgeschehnisse nennt das Gesetz Konkurs, Ausgleich, Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen (§ 15g MSchG).

Karenz des Vaters (§§ 2 ff. VKG)

Ebenso wie die Mutter hat auch der Vater einen Anspruch auf eine Karenz, der weitgehend analog geregelt ist. Nimmt der AN die Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, so ist sie spätestens 8 Wochen nach der Geburt bekanntzugeben (§ 2 Abs 5 VKG, zu den weiteren Meldefristen siehe den Abschnitt „Meldefristen“ zuvor).

Teilung der Karenz

Die Karenz kann zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Daher sind insgesamt 3 Karenzteile zulässig (z.B. Mutter/Vater/Mutter - siehe Kaszanits, ASoK 2001, 338 ff.). Ein Teil einer Karenz muss mindestens zwei Monate betragen (§ 3 Abs. 1 VKG). Im Fall der Aufteilung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der vorhergehenden Karenz die anschließende Inanspruchnahme eines Teiles der Karenz durch den anderen Elternteil dem AG mitgeteilt werden.

Die Karenz des einen Elternteils muss im „unmittelbaren Anschluss“ an die Karenz des anderen Elternteils angetreten werden (§ 3 Abs 1 VKG). Endet zB die Karenz der Mutter an einem Freitag, so beginnt die Karenz des Vaters am Samstag, auch wenn dieser arbeitsfrei ist. Der irrtümlich angegebene Montag als Beginn der Karenz bewirkt keinen Verlust des Kündigungsschutzes ( 9 Ob A 70/19p).

S. 306Verhinderungskarenz (§ 15d MSchG, § 6 VKG)

Ist der jeweils das Kind betreuende Elternteil durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem nicht verhinderten Elternteil von seinem AG auf Verlangen für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, eine Karenz zu gewähren.

Unter einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis versteht man folgende Vorfälle:

  • Tod

  • Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt

  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bzw. anderweitige behördliche Anhaltung)

  • schwere Erkrankung.

Weitere Voraussetzungen außer der vorgenannten Verhinderung eines Elternteils:

  • Antrag des anderen Elternteils bei seinem AG

  • Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Karenz

  • Nachweis der Geburt des Kindes (Geburtsurkunde)

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und überwiegende Betreuung des Kindes

durch den Elternteil, der die Verhinderungskarenz beanspruchen soll.

Beschäftigung während der Karenz

Während der Karenz kann der freigestellte AN beim eigenen oder einem anderen AG bis zur Geringfügigkeitsgrenze (siehe 14.8.2.1) dazuverdienen (ohne den Kündigungs- oder Entlassungsschutz zu verlieren).

Weiters kann während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem eigenen AG vereinbart werden, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis zu verlieren. Mit Zustimmung des eigenen AG kann eine solche Beschäftigung auch bei einem anderen AG ausgeübt werden (§ 15e MSchG, § 7b VKG). Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, so kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß beansprucht werden ( 9 Ob A 35/06x, ecolex 2007, 628).

Ausdrücklich geregelt ist, dass die Zeit der geringfügigen Beschäftigung während der Karenz beim Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen ist (§ 23 Abs. 1a AngG). Wie bei der geringfügigen Beschäftigung während der Karenz handelt es sich bei der 13-wöchigen Beschäftigung um ein zweites, vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges befristetes Arbeitsverhältnis (Kaszanits, Elternkarenz ab , ASoK 2001, 338 ff.; 8 Ob S 11/07m). Wird die Frist von 13 Wochen überschritten, so verschmelzen das ruhende Arbeitsverhältnis und das über 13 WoS. 307chen hinausgehende Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitsverhältnis und ist daher die Zeit ab der 14. Woche bei der Abfertigung alt anzurechnen (OLG Wien , 8 Ra 114/09g, ARD 6083/3/2010).

Zum Kündigungs- und Entlassungsschutz siehe 41.7.3.

25.6. Überblick zur Elternteilzeit gemäß MSchG bzw. VKG

25.6.1. Allgemeines

Auf Grund von Änderungen zum MSchG und VKG ist seit eine Elternteilzeit höchstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes bzw. bis zum späteren Schuleintritt in zwei Varianten (mit und ohne Rechtsanspruch) möglich. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet jedoch 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Bei Inanspruchnahme bis zum 8. Geburtstag des Kindes ist lediglich ein Motivkündigungsschutz vorgesehen (siehe 25.6.8). Lehrlinge haben keinen Anspruch auf Elternteilzeit (§§ 15 h Abs. 1 MSchG, 8 Abs. 1 Z 3 VKG).

Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten der reduzierten Arbeitszeit im Sinne dieser Regelung, so können die Sonderzahlungen aliquotiert werden (§ 15j Abs. 7 MSchG, § 8b Abs. 7 VKG).

Bei einem neuen AG kann eine Teilzeit zwecks Kinderbetreuung vereinbart werden. Dabei handelt es sich nicht um eine geschützte Elternteilzeit, weil diese eine Herabsetzung der Arbeitszeit im bereits bestehenden Arbeitsverhältnis voraussetzt (Mosing, Ausgewählte Rechtsfragen zur Elternteilzeit, ASoK 2018, 362 ff.).

Überstundenpauschale, All-in-Klausel

Ein Überstundenpauschale ruht während der Elternteilzeit, weil der AG die Leistung von Mehrarbeit und Überstunden nicht verlangen kann. Tatsächlich geleistete Mehr- bzw Überstunden sind aber entsprechend abzugelten (). Dies gilt ebenso für All-in-Klauseln, die sich auf eine bestimmte Anzahl von Überstunden beziehen (Details siehe 25.4). Enthält eine All-in-Klausel die Formulierung „Es wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“, so lässt diese Formulierung eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils, der im Gesamtgehalt pauschal abgegolten werden soll, zu. Daher ist das Herausrechnen des Mehr- bzw Überstundenteils während der Elternteilzeit zulässig (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 30 und Arbeitsrecht 2024, 34, keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten).

25.6.2. Rechtsanspruch auf Elternteilzeit

In Betrieben i.S.d. § 34 ArbVG (siehe 53.) mit durchschnittlich mehr als 20 AN und ab einer Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit (§§ 15h MSchG, 8 VKG - Lehrlinge ausgenommen).

S. 308Alle Zeiten, welche die AN in unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen zum selben AG zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestbeschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen beim selben AG fortgesetzt werden, sowie die Karenz für die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer.

Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit im Rahmen der Elternteilzeit sind mit dem AG zu vereinbaren. Eine Ober- oder Untergrenze für die Reduktion der Arbeitszeit wird für Geburten bis nicht vorgegeben (siehe im Folgenden). Es besteht auch die Möglichkeit, die Arbeitszeit nur hinsichtlich der Lage zu verändern (§ 15p MSchG, § 8h VKG).

Berechnung der Dauer der Elternteilzeit (nur bei Rechtsanspruch)

Die Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der Schutzfrist beginnen und dauert höchstens bis zum 7. Geburtstag oder bis zum allenfalls späteren Schuleintritt des Kindes. Ein Teil muss jedoch mindestens zwei Monate dauern (zum Kündigungs- und Entlassungsschutz siehe 25.6.8).

Wenn die Elternteilzeit abgelaufen ist, hat der betroffene Elternteil ein Recht auf eine Beschäftigung im Rahmen der früheren Arbeitszeit (vor Beginn der Elternteilzeit).

Für Anträge auf Elternteilzeit ab (bei Rechtsanspruch) kann der Anspruchszeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes vereinbart werden - der äußerste Zeitrahmen für die Elternteilzeit wird daher vom 7. auf das 8. Lebensjahr des Kindes ausgeweitet. Die Höchstdauer der Elternteilzeit beträgt dabei 7 Jahre. Von diesem Höchstausmaß sind die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt des Kindes sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Die Zeit zwischen der Vollendung des 7. Lebensjahres und einem allfälligen späteren Schuleintritt ist hinzuzurechnen (§ 15h Abs 1 MSchG, § 8 Abs 1 VKG). Bei der vereinbarten Elternteilzeit ist ein solches Höchstausmaß von 7 Jahren nicht vorgesehen.

Beispiel zur Berechnung der Dauer der Elternteilzeit bei Rechtsanspruch (Höchstausmaß 7 Jahre)

7 Jahre = 2.557 Kalendertage inklusive 2 Schalttagen,

Geburt

Mutterschutz nach der Geburt bis (56 Kalendertage)

Karenz der Mutter bis (613 Kalendertage)

Karenz des Vaters bis (60 Kalendertage)

2557 - 56 - 613 - 60 = 1.828 Kalendertage

1.828 Kalendertage ab Karenzende, also , ergibt eine Elternteilzeit von maximal 5 Jahren und 3 Kalendertagen, also bis .

S. 309Berechnung der Anzahl der AN

Wie schon ausgeführt, erfordert der Rechtsanspruch auf die Elternteilzeit, dass im Betrieb (zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit) zumindest 21 AN beschäftigt sein müssen (§ 15h Abs. 1 Z 2 MSchG). Entscheidend ist dabei die Anzahl der Köpfe. Unerheblich ist, ob es sich um unbefristet oder befristet beschäftigte AN handelt. Auch Geschäftsführer, leitende Angestellte, überlassene AN und die Antragstellerin selbst sind mitzuzählen. Ob auch karenzierte AN zu berücksichtigen sind, hat die Judikatur noch nicht geklärt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre jedenfalls eine Karenzvertretung mitzuzählen ( 9 Ob A 39/18b; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 69 f.). Regelmäßig tätige fallweise beschäftigte AN sind zu berücksichtigen (OLG Wien , 9 Ra 22/21b; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 70).

Bandbreite für Geburten ab

Die wöchentliche Arbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf 12 Stunden nicht unterschreiten.

Kommt eine Vereinbarung außerhalb der Bandbreite zu Stande, wird diese auch als Elternteilzeit einzustufen sein (§ 15j Abs. 10 MSchG, § 8b Abs. 10 VKG).

Falls der AG eine Vereinbarung außerhalb der Bandbreite nicht wünscht, kann er darauf bestehen, dass der AN einen Antrag innerhalb der Bandbreite sowie unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Beachtung der dreimonatigen Frist) vorlegt.

Die Möglichkeit, nur die Lage der Arbeitszeit zu verschieben, bleibt jedoch weiterhin bestehen.

25.6.3. Vereinbarte Elternteilzeit

Fehlt der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit (Betriebe mit 20 oder weniger AN bzw Betriebszugehörigkeit des AN unter drei Jahren inklusive Karenz), so ist die Teilzeit zu vereinbaren und dauert maximal bis zum 8. Geburtstag des Kindes (zum Verfahren siehe 25.6.9). Das beim Rechtsanspruch auf Elternteilzeit zu beachtende Höchstausmaß von 7 Jahren abzüglich Karenzzeiten beider Elternteile und des Mutterschutzes nach der Geburt ist hier nicht vorgesehen. Im Übrigen gelten hinsichtlich Elternteilzeit und Karenz, Meldung etc einheitliche Bestimmungen. Lehnt der AG die vereinbarte Elternteilzeit ab, so muss er dies schriftlich begründen (§ 15l Abs 1 MSchG, § 8d Abs 1 VKG). Binnen einer Woche ab Ablehnung der Elternteilzeit durch den AG kann der AN auf Gewährung der Elternteilzeit klagen (siehe 25.6.9, zum Ausweichen auf Karenz siehe 25.6.4). Der Kündigungsschutz erfordert nicht, dass das Arbeitsverhältnis bei Antritt der Elternteilzeit bereits drei Jahre gedauert hat (; Rauch, Wirksamwerden des besonderen Bestandschutzes bei Elternteilzeit, PV-Info 11/2024, 28).

S. 31025.6.4. Elternteilzeit und Karenz

Nur bei einer vereinbarten Elternteilzeit kann diese unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Karenz festgelegt werden (zum Rechtsanspruch auf Elternteilzeit siehe 25.6.2). Grundsätzlich können beide Elternteile gleichzeitig Elternteilzeit konsumieren oder die Elternteilzeit an die eigene Karenz oder an die Karenz des anderen Elternteils anschließen. Dies gilt auch dann, wenn die Karenz im maximalen Ausmaß - also bis zum 2. Geburtstag des Kindes - beansprucht wurde.

Beide Elternteile können gleichzeitig Elternteilzeit konsumieren oder die Elternteilzeit kann an die eigene Karenz oder an die Karenz des anderen Elternteils anschließen. Dies gilt auch dann, wenn die Karenz im maximalen Ausmaß ausgeschöpft wurde.

Nimmt ein Elternteil Karenz in Anspruch, so ist die Betreuung des Kindes damit ausreichend gewährleistet und kann somit der andere Elternteil nicht gleichzeitig Elternteilzeit verbrauchen.

Wird eine Karenz oder eine Elternteilzeit für ein weiteres Kind in Anspruch genommen, so endet die bisherige Elternteilzeit (§ 15j Abs. 9 MSchG).

Kommt zwischen der AN und dem AG keine Einigung über die Elternteilzeit zustande, so kann die AN dem AG binnen einer Woche bekannt geben, dass sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur Entscheidung des ASG Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt (§ 15m Abs. 1 MSchG). Wenn die AN mangels Einigung mit dem AG letztlich Ersatzkarenz und während dieser neuerlich eine konkrete Teilzeit für die Zeit nach dem 2. Geburtstag bis zum 7. (entsprechend der damaligen Rechtslage) Lebensjahr des Kindes verlangt, die der AG ohne den gesetzlichen Einigungsversuch beim ASG ablehnte, so kann sie (im Anlassfall auch noch einen Monat nach Ablauf der Ersatzkarenz) die begehrte Elternteilzeit antreten ( 8 Ob A 72/16w; Rauch, Arbeitsrecht 2018, 63).

25.6.5. Meldung und Änderung der gemeldeten Dauer

Die Inanspruchnahme der Elternteilzeit sowie Beginn, Lage, Dauer und Ausmaß müssen (bei Antritt im Anschluss an die Schutzfrist) in der Schutzfrist bzw. bei Antritt zu einem späteren Zeitpunkt drei (allenfalls zwei - siehe im Folgenden) Monate vor dem gewünschten Antritt gemeldet werden (um nach dieser Meldung eine schriftliche Vereinbarung mit dem AG abzuschließen).

Für Väter gilt eine Frist von acht Wochen nach der Geburt bzw. bei späterem Antritt drei Monate vor dem geplanten Antrittszeitpunkt.

Dauert eine Elternteilzeit weniger als drei Monate (Minimum zwei Monate), so ist spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn die Meldung vorzunehmen.

Beträgt der Zeitraum zwischen der Acht-Wochen-Frist und dem beabsichtigten Beginn der Teilzeit weniger als drei Monate, so reicht die Bekanntgabe innerhalb der Acht-Wochen-Frist (bzw. bei Müttern innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt).

S. 311Die Rechtslage ermöglicht es beiden Elternteilen, bis zum 8. Geburtstag des Kindes zu einem frei gewählten Zeitpunkt den Beginn einer geplanten Elternteilzeit in frühestens drei (allenfalls zwei) Monaten dem AG schriftlich mitzuteilen. Bei AN mit kleinen Kindern muss daher der AG jederzeit mit der Meldung einer geplanten Elternteilzeit in frühestens drei (allenfalls zwei) Monaten rechnen. Die Elternteilzeit kann aber nicht in mehreren Teilen konsumiert werden (§ 15j Abs 2 MSchG, § 8b Abs 2 VKG).

Eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung auf Initiative des AN oder des AG ist nur einmal möglich (§ 15 j Abs. 5 MSchG, § 8 b Abs 5 VKG). Das Zurückziehen eines Antrags auf Elternteilzeit berührt das Recht auf die einmalige Inanspruchnahme nicht (§§ 15j Abs. 2 MSchG, 8 Abs. 2 VKG). Der Änderungs- bzw Beendigungswunsch ist ebenfalls drei (allenfalls zwei) Monate vorher zu melden. Bei der Änderung bzw vorzeitigen Beendigung ist das Verfahren wie vor dem ersten Antritt der Elternteilzeit einzuhalten. Falls der AG eine Änderung oder Beendigung der Elternteilzeit verlangt, werden im Streitfall wesentliche betriebliche Gründe erforderlich sein.

Im Fall der Geburt eines weiteren Kindes hat die Mutter die Möglichkeit, entweder die Elternteilzeit in der ursprünglich vorgesehenen Dauer fortzusetzen oder Karenz oder Elternteilzeit für das Neugeborene in Anspruch zu nehmen, wodurch die Elternteilzeit für das erste Kind beendet wird (§ 15 j Abs. 9 MSchG, § 8 b Abs. 9 VKG).

Wird die Elternteilzeit mündlich begehrt und lässt sich der AG auf Verhandlungen über dieses Begehren ein, so kann er sich nicht mehr auf das Schriftlichkeitsgebot berufen ( 9 Ob A 80/07s). Der AG kann in solchen Fällen zunächst ein ordnungsgemäßes schriftliches Verlangen vom AN begehren und Gespräche erst nach dessen Vorliegen aufnehmen (Details siehe 25.6.10 und Rauch, Bedeutung der Formvorschriften bei der Elternteilzeit, PV-Info 12/08, 35 ff; Rauch, Arbeitsrecht 2012, 16 ff). Wenn sich der AG nach einer formfreien Bekanntgabe des Wunsches auf Elternteilzeit nicht auf Verhandlungen einlässt, entsteht kein Kündigungsschutz (; Rauch, Arbeitsrecht 2024, 35).

Sogar die Beibehaltung des Ausmaßes der Teilzeit vor der Geburt wurde vom OGH (, 9 Ob A 158/16z) als Elternteilzeit angesehen, wenn für den AG erkennbar die Vereinbarung der weiteren Teilzeit der Kinderbetreuung dient (Rauch, Arbeitsrecht 2018, 64).

25.6.6. Voraussetzungen der Elternteilzeit

Somit sind zusammenfassend folgende Voraussetzungen für die Elternteilzeit zu beachten:

  • keine Karenz des anderen Elternteils;

  • gemeinsamer Haushalt oder gemeinsame Obsorge für das Kind (§§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB - elterliches Sorgerecht, welches die Pflege und Erziehung soS. 312wie die Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung umfasst); bei der Obsorge im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen geht es um jene Fälle, in denen den Eltern die gemeinsame Obsorge trotz eines getrennten Haushalts zukommt;

  • schriftliche Meldung bis zum Ende des Wochenschutzes (bzw. acht Wochen nach der Geburt bei Vätern) oder drei Monate vor dem gewünschten Beginn und

  • einmalige Inanspruchnahme (es können daher keine Unterbrechungen der Elternteilzeit erfolgen).

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist nur dann von einer geschützten Elternteilzeit auszugehen, wenn der AG ausdrücklich eine solche einräumt. Zur weiteren Voraussetzung einer schriftlichen Vereinbarung bzw. der Abwicklung eines Verfahrens bzw. den Folgen einer bloß mündlichen Absprache siehe im Folgenden.

25.6.7. Verwirklichung des Anspruchs auf Elternteilzeit

Wurde die gewünschte Elternteilzeit rechtzeitig vom AN gemeldet, so ist vom AG zunächst eine Stellungnahme zu den gemeldeten Daten (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) abzugeben und sollte in der Folge eine Einigung erzielt werden. Falls der AG eine ablehnende Stellungnahme abgibt, weil der Teilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen nicht erfüllt werden kann, sollte dies ebenfalls schriftlich zum Ausdruck gebracht werden.

Den Gesprächen kann auf Verlangen des AN der BR beigezogen werden. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Meldung keine Einigung zu Stande, können Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen beigezogen werden. Der AG hat das Ergebnis der Verhandlungen „schriftlich aufzuzeichnen“ (§§ 15k Abs. 1 MSchG, 8c Abs. 1 VKG). Demnach sind nach der Einigung der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Elternteilzeit schriftlich festzuhalten. Empfohlen wird, diese Aufzeichnung in Form einer schriftlichen Vereinbarung zu gestalten, die AG und AN unterfertigen. Wird kein Ergebnis erzielt, so ist dies ebenfalls aufzuzeichnen (siehe Muster im Folgenden).

Kommt jedoch binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann der AN die Teilzeitbeschäftigung zu den gemeldeten Bedingungen antreten, sofern der AG nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Abschluss eines Vergleiches (prätorischer Vergleich gemäß § 433 Abs. 1 ZPO) stellt. Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeitsgericht kein Vergleich zu Stande, hat der AG binnen einer weiteren Woche eine Klage beim Arbeitsgericht einzubringen. Wird die Klage nicht oder verspätet eingebracht, kann der AN die Teilzeitbeschäftigung antreten. Falls das Gericht den Vergleichsversuch erst nach 4 Wochen unternimmt, so beginnt die einwöchige Frist für die Einbringung der Klage mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag zu laufen. Gegen das Urteil kann kein Rechtsmittel einS. 313gebracht werden (§ 15k Abs. 6 MSchG, § 8c Abs. 6 VKG). Dagegen hat der OGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken (9 Ob A 140/05m = ARD 5643/5/2005). In einem Verfahren auf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt sei, die Elternteilzeit zu den von ihr vorgeschlagenen Bedingungen anzutreten, ist ein Rechtsmittel zulässig (§ 15 k Abs. 6 MSchG ist also nicht anwendbar - 8 Ob A 8/16h).

Nach Auffassung des LGZ Graz (36 Cga 96/06i = ARD 5716/3/2006) kann der AG das Klagebegehren auch auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitszeit richten und somit keinen Vorschlag für eine veränderte Arbeitszeit vorlegen.

Einschlägige Judikatur
  • Erschwert die vom AG begehrte flexible Lagerung der Arbeitszeit bei Elternteilzeit die Organisation der Betreuung des Kleinkindes erheblich und müsste die AN je nach Arbeitszeitplan jene Zeiten, zu denen das Kind nicht im Kindergarten betreut werden kann, unter erhöhten Kosten durch andere Betreuungsformen abdecken, laufen gerade diese Umstände der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers zuwider, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten (LG Wels 10 Cga 11/05g = ARD 5628/3/2005).

  • Wären zur Durchführung der Elternteilzeitwünsche einer Schichtarbeiterin sowohl ein neues Schichtsystem als auch Versetzungen und Kündigungen notwendig und würden weiters für einen neu aufzunehmenden Schichtarbeiter Anlernkosten von € 18.000,- auflaufen, so überwiegen die betrieblichen Interessen zur Wahrung des Schichtmodells das Elternteilzeitanliegen der AN (LG Graz 36 Cga 96/06i = ARD 5716/3/2006).

  • Steht einer AN kein Tätigkeitsbereich im Ausmaß der gewünschten 30 Wochenstunden zur Verfügung und ist die finanzielle Situation der AN durch den Ehepartner, das Kinderbetreuungsgeld und die ihr vom AG angebotene Beschäftigung im Wesentlichen abgesichert, ist der Klage des AG auf eine Elternteilzeit im Ausmaß von nur fünf Wochenstunden die Zustimmung zu erteilen (vor der Karenz hat die AN acht Wochenstunden gearbeitet - ASG Wien 14 Cga 18/07d = ARD 5795/3/2007).

Muster zur Ablehnung des Teilzeitwunsches

An ____________________

Betreff: Inanspruchnahme von Elternteilzeit

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ____________________!

Wir bestätigen, dass Sie fristgerecht einen erstmaligen Wunsch auf Inanspruchnahme der Elternteilzeit schriftlich bei der Geschäftsleitung eingereicht haben.

Die von Ihnen gewünschte Arbeitszeit ist jedoch aus folgenden betrieblichen Gründen für uns nicht akzeptabel:

1.

__________

2.

__________, etc.

S. 314Wir bieten Ihnen jedoch folgende Teilzeitregelung an:

Ab __________ insgesamt _____ Stunden pro Woche, die wie folgt auf die Wochentage verteilt sind: __________

Wir bitten Sie daher ehebaldigst mit uns in Kontakt zu treten, um eine Einigung zu Ihrer Elternteilzeit zu erzielen.

Mit freundlichen Grüßen

Muster zur Aufzeichnung des Verhandlungsergebnisses (ohne Einigung)

Frau/Herr _______________ hat mittels Schreiben vom __________ unter Bezugnahme auf die Geburt des Kindes __________ folgenden erstmaligen Wunsch auf Elternteilzeit vorgebracht:

1.

insgesamt __________ Wochenstunden,

2.

Verteilung auf die einzelnen Wochentage: __________,

3.

Beginn der neuen Arbeitszeit ab __________

Dieser Wunsch wurde mittels Schreiben der Geschäftsleitung vom ____________ aus betrieblichen Gründen abgelehnt, wobei folgender Gegenvorschlag vorgelegt wurde:

1.

insgesamt __________ Wochenstunden,

2.

Verteilung auf die einzelnen Wochentage: __________

3.

Beginn der neuen Arbeitszeit ab __________

Bei den in der Zeit von __________ bis __________ geführten Gesprächen konnte keine Einigung erzielt werden, weil __________

_______________ am __________


Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________
AG
____________________
AN

Muster zur Aufzeichnung des Verhandlungsergebnisses (mit Einigung)

Frau/Herr _______________ hat fristgerecht und schriftlich unter Bezugnahme auf ihr/sein Kind _____________ den erstmaligen Wunsch auf Inanspruchnahme der Elternteilzeit im Sinne des MSchG/VKG vorgebracht.

Nunmehr wurde folgende Einigung erzielt:

Ab __________ hat Frau/Herr _______________ eine Arbeitszeit von __________ Wochenstunden, die wie folgt auf die Wochentage verteilt wird: __________

S. 315Das monatliche Entgelt beträgt ab der Änderung der Arbeitszeit: ______


Tabelle in neuem Fenster öffnen
_______________, am __________
____________________
AG
____________________
AN

Muster für einen Antrag auf Ladung zwecks Abschluss eines Vergleiches (Prätorischer Vergleich)

EINSCHREIBEN

Landesgericht __________ als

Arbeits- und Sozialgericht

_________________________ bzw.

Arbeits- und Sozialgericht Wien

Althanstraße 39-45

1090 Wien


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Antragsteller:
____________________
Antragsgegner:
____________________
wegen:

ANTRAG AUF LADUNG ZUR GÜTLICHEN EINIGUNG nach § 433 Abs. 1 ZPO

2-fach

1 Rubrik

Beilage

Der Antragsgegner ist seit __________ als _____________ in unserem Betrieb beschäftigt. Für unseren Betrieb sind mehr als 20 AN tätig. Der Antragsgegner hat einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15h Abs. 1 MSchG/§ 8 Abs. 1 VKG).

Der Antragsgegner hat mittels Schreibens vom __________ folgenden Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung vorgebracht:

Ab __________ soll eine Wochenarbeitszeit von __________ Stunden gelten, die wie folgt auf die Wochentage verteilt wird: __________

Dieser Wunsch musste wegen schwerwiegender betrieblicher Gründe abgelehnt werden.

__________ (Darstellung der Ablehnungsgründe) __________

Wir haben daher dem Antragsgegner nachstehenden Vorschlag für eine Elternteilzeit unterbreitet:

____________________

S. 316Die Verhandlungen über die beiden Vorschläge haben binnen 4 Wochen ab Zugang des Wunsches des Antragsgegners zu keiner Einigung geführt. Die bisherige Korrespondenz sowie eine Ausfertigung der Aufzeichnungen über das Verhandlungsergebnis legen wir diesem Antrag bei.

Wir beantragen daher, den Antragsgegner zwecks gütlicher Einigung zu einem Vergleichsversuch zu laden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
_______________, am __________
__________
AH

Muster für eine Klage des AG mangels Einigung auf eine Elternteilzeitregelung

EINSCHREIBEN

Landesgericht __________ als

Arbeits- und Sozialgericht

__________ bzw.

Arbeits- und Sozialgericht Wien

Althanstraße 39-45

1090 Wien


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kläger (AG):
____________________
Beklagter (AN):
____________________
wegen:

KLAGE

2-fach

1 Rubrik

Beilage

Die beklagte Partei ist seit ____________ als ____________ in unserem Betrieb beschäftigt. Für unseren Betrieb sind mehr als 20 AN tätig. Die beklagte Partei hat einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15h Abs. 1 MSchG/§ 8 Abs. 1 VKG).

Die beklagte Partei hat mittels Schreibens vom __________ folgenden __________ Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung vorgebracht:

Ab __________ soll eine Wochenarbeitszeit von __________ Stunden gelten, die wie folgt auf die Wochentage verteilt wird: __________

S. 317Dieser Wunsch musste wegen folgender schwerwiegender betrieblicher Gründe abgelehnt werden:

__________ (Darstellung der Ablehnungsgründe) __________

Wir haben daher der beklagten Partei nachstehenden Vorschlag für eine Elternteilzeit unterbreitet:

____________________*)

Weiters wurde versucht, mit der beklagten Partei im Rahmen eines prätorischen Vergleiches bei diesem Gericht eine Einigung zu erzielen (G.Zl.: _____). Der Einigungsversuch ist gescheitert.

Beweis: Schreiben der beklagten Partei vom _______________

Schreiben des Klägers vom _______________

Aufzeichnungen über das Ergebnis der Verhandlungen vom __________

beizuschaffender Akt G.Zl.: __________


Tabelle in neuem Fenster öffnen
PV:
____________________
Zeugen:
____________________

Die klagende Partei beantragt daher folgendes

URTEIL

Die Zustimmung zu den von der klagenden Partei vorgeschlagenen Daten der Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom _________ bis _________ mit einer auf __________ Stunden herabgesetzten und auf (Angabe der einzelnen Wochentage und der jeweiligen Arbeitszeit) verteilten wöchentlichen Arbeitszeit wird nach § 15k Abs. 3 MSchG/§ 8c Abs. 3 VKG erteilt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
_______________, am __________
__________
AG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*)
Nach Auffassung des LGZ Graz ist ein Alternativvorschlag des AG nicht zwingend erforderlich (siehe 25.6.7).

25.6.8. Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe (zur gesetzmäßigen Bekanntgabe siehe 25.6.5), frühestens jedoch 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung und nicht vor der Geburt des Kindes (§§ 15n Abs 1 MSchG, 8f VKG). Die 3-jährige Betriebszugehörigkeit (siehe 25.6.2) für den Anspruch auf Elternteilzeit ist keine Voraussetzung für den Kündigungs- und Entlassungsschutz (; , 9 ObA 9/24z; siehe auch 41.7.3). Der Bestandschutz endet spätestens mit dem Ablauf von 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes (sonst 4 Wochen nach der Elternteilzeit). Ab der 5. Woche bis zum Ende der Elternteilzeit besteht ein MotivS. 318kündigungsschutz iSd § 105 Abs 3 ArbVG (§§ 15n Abs 1 und 2 MSchG, 8f Abs 1 und 2 VKG, zum Motivkündigungsschutz siehe 41.8.3).

Das Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit umfasst das innerbetriebliche ebenso wie das gerichtliche Durchsetzungsverfahren. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens 4 Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung vom AN im Fall der vereinbarten („kleinen“) Elternteilzeit keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz läuft 4 Wochen nach dem Ende des Verfahrens ab, wenn die Klage des AN abgewiesen wird (; , 8 ObS 7/17p).

Falls der AN während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des AG eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt, so kann der AG binnen acht Wochen ab Kenntnis von der Erwerbstätigkeit eine Kündigung aussprechen. Für diese Kündigung besteht weder ein besonderer Kündigungsschutz noch ein Motivkündigungsschutz. Der Begriff „Erwerbstätigkeit“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Es wird daher von Tätigkeiten auszugehen sein, die regelmäßig und gegen Entgelt erfolgen. Es könnte dies etwa eine Tätigkeit auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, eines freien Arbeitsverhältnisses oder eines Gewerbescheines (sowie auch anderweitige selbständige Tätigkeiten) sein.

Da diese Kündigung den allgemeinen Vorschriften unterliegt, ist in Betrieben mit BR das Verständigungsverfahren nach § 105 ArbVG (siehe 41.1.1) durchzuführen.

Im Einzelfall könnte die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit auch einen Entlassungsgrund darstellen. Dies ist nach § 12 Abs. 2 Z 3 MSchG bzw. § 7 Abs. 3 VKG zu prüfen (Entlassungstatbestand des Betreibens eines der Verwendung im Betrieb abträglichen Nebengeschäfts - siehe 42.7.4). Falls jedoch der AG anstelle der bloßen Kündigung eine Entlassung aussprechen will, so benötigt er die arbeitsgerichtliche Zustimmung. Das besondere Auflösungsrecht bei Erwerbstätigkeit des AN sieht somit nur für die Kündigung die Befreiung von der arbeitsgerichtlichen Zustimmung vor.

Zur einvernehmlichen Lösung siehe 43.1.

Klage auf Feststellung, dass kein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht

Die Inanspruchnahme der Elternteilzeit setzt voraus, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Verpflichtung zur Obsorge gegeben ist und der andere Elternteil sich nicht gleichzeitig in Karenz befindet (§§ 15j MSchG und 8b Abs. 1 VKG). Demnach besteht der Zweck der Elternteilzeit darin, dem AN ausreichende Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung ist S. 319es maßgebend, ob die Teilzeit deswegen begehrt wird, weil eine Beschäftigung mit der bisherigen Arbeitszeit nicht die erforderliche Zeit für die Betreuung des Kleinkindes zulassen würde und dies erst durch die Reduktion der Arbeitszeit (bzw. die Verschiebung der Lage der Arbeitszeit nach § 15p MSchG oder § 8h VKG) ermöglicht wird. Die reduzierte oder hinsichtlich der Lage verschobene Arbeitszeit hat also der Betreuung des Kleinkindes zu dienen. Andere Gründe für den Wunsch nach Elternteilzeit als die Betreuung des Kleinkindes bewirken demnach, dass kein Fall der Elternteilzeit vorliegt. Es sollen nur solche Änderungen in der Arbeitszeit begünstigt werden, die eine tatsächliche und sinnvolle Beteiligung an der Kinderbetreuung ermöglichen.

Zulässig ist es, dass der AG eine Klage einbringt, mit der die negative Feststellung begehrt wird, dass kein gesetzlicher Kündigungs- oder Entlassungsschutz nach den Regelungen zur Elternteilzeit (§§ 15n MSchG, 8f VKG) besteht (ASG Wien , 1 Cga 108/20p, ARD 6755/9/2021; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 67 f). Die Zulässigkeit einer auf Feststellung des fehlenden Anspruchs auf Elternteilzeit gerichteten Klage ergebe sich schon daraus, dass die Rechtsprechung auch das Begehren nach der Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Elternteilzeit zulasse ().

Geht also der AG davon aus, dass der vorgelegte Wunsch nach Elternteilzeit nicht der Kinderbetreuung, sondern der Erlangung eines Bestandschutzes dient, so hat er die Möglichkeit, eine Feststellungsklage einzubringen und es ist vom Gericht zu klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Elternteilzeit gegeben sind (siehe auch Rauch, Elternteilzeit und Betreuung des Kindes, ASoK 2022, 137 ff).

25.6.9. Verfahren bei Elternteilzeit

Wenn der AN noch nicht drei Jahre betriebszugehörig ist (einschließlich Karenz) oder im Betrieb weniger als 21 AN beschäftigt sind, so besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, sondern muss diese mit dem AG hinsichtlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbart werden. Bei Scheitern des Vereinbarungsversuches hat der AN eine Klage beim ASG einzubringen (§§ 15l Abs 2 MSchG, § 8d Abs 2 VKG). Die vereinbarte Elternteilzeit kann höchstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes dauern.

Das Gesetz enthält keine Frist für die Einbringung der Klage des AN nach dem Scheitern der Gespräche. Nach der Auffassung des OLG Wien (, 7 Ra 43/15t, ARD 6483/7/2016) beträgt die Frist eine Woche in Analogie zur einwöchigen Frist zur Inanspruchnahme von Karenz nach dem Ende der Gespräche (§ 8e Abs. 1 VKG, § 15m Abs. 1 MSchG - siehe auch Rauch, Die Klagsfrist bei der kleinen Elternteilzeit, ASoK 2018, 305 ff.). Gegen ein Urteil der 1. Instanz ist eine Berufung zulässig, weil es sich hier nicht um ein Elternteilzeitverfahren nach § 15k MSchG handelt ( 8 Ob A 8/16h).

S. 320In der Lehre wurde schon vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage die Auffassung vertreten, dass der AG innerhalb von zwei Wochen auf die Meldung des AN, Teilzeit zu wünschen, reagieren muss, weil keine Reaktion als Zustimmung zur gewünschten Teilzeitbeschäftigung anzusehen ist. Dem AG ist daher zu empfehlen, auf den schriftlichen Teilzeitwunsch des AN möglichst bald ebenfalls schriftlich zu reagieren, falls der Wunsch nur in abgeänderter Form akzeptiert werden soll (siehe Muster). Dabei sollten die abweichenden Vorstellungen des AG konkret mit entsprechenden zeitlichen Angaben ausgeführt werden. Bei Rechtsanspruch auf Teilzeit ist insbesondere zu beachten, dass letztlich der AG binnen sechs Wochen jedenfalls den Vergleichsantrag beim zuständigen Gericht einbringt, weil sonst der AN die von ihm gewünschte Teilzeit einseitig antreten kann (siehe 25.6.7).

In Betrieben mit bis zu 20 AN kann jedoch in einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 25 ArbVG) festgelegt werden, dass die Regelungen für die Elternteilzeit in Betrieben mit über 20 AN zur Anwendung kommen. Die Betriebsvereinbarung kann gegen den Willen des AG nicht erzwungen werden (zu Betriebsvereinbarungen - siehe 53.).

Beispiele

Vater und Mutter arbeiten in Betrieben mit über 20 AN und sind über drei Jahre beschäftigt. Beide Elternteile wählen Elternteilzeit im Rahmen des berechneten Ausmaßes (7 Jahre abzüglich Beschäftigungsverbot nach der Geburt und Karenz beider Elternteile) bis zum 8. Geburtstag des Kindes oder ein Elternteil oder auch beide Elternteile beenden die Teilzeitbeschäftigung früher (wobei ein Teil mindestens zwei Monate zu dauern hat). Unterbrechungen der Elternteilzeit sind unzulässig.

Vater und Mutter arbeiten in Betrieben mit unter 21 AN oder in größeren Betrieben und sind kürzer als drei Jahre beschäftigt.

  • Beide Elternteile wählen Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes oder ein Elternteil oder beide Elternteile beenden die Teilzeit früher (wobei ein Teil mindestens zwei Monate zu dauern hat). Unterbrechungen sind nicht möglich.

  • Die Mutter (oder der Vater) wählt Karenz bis zum vollendeten 22. Lebensmonat des Kindes. Im Anschluss konsumiert sie (oder beide Elternteile) Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes.

. Elternteilzeit und andere Formen der Teilzeitbeschäftigung

Eine gewünschte Elternteilzeit ist bis zum Ende des Wochenschutzes (bzw. acht Wochen nach der Geburt bei Vätern) oder drei Monate vor dem gewünschten Beginn dem AG schriftlich zu melden (§ 15 j Abs. 3 und 4 MSchG, § 8 b Abs. 3 und 4 VKG). Dauert eine Elternteilzeit weniger als drei Monate (Minimum zwei Monate), so ist spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn die Meldung vorzunehmen. Die schriftliche Meldung hat den Beginn, die Dauer und die exakte Lage sowie das Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit anzugeben (siehe 25.6.5).

S. 321Diese Formvorschriften sind in der Praxis nicht immer bekannt und kommt es daher manchmal zu Teilzeitvereinbarungen mit einem Elternteil eines Kleinkindes ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Form. Daher stellt sich die Frage, ob solche Vereinbarungen als Teilzeit nach § 19d AZG oder als Elternteilzeit nach MSchG bzw VKG anzusehen sind. Ist eine solche Vereinbarung nicht als Elternteilzeit anzusehen, so kommt auch der Kündigungs- und Entlassungsschutz (maximal vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes) nicht zur Anwendung (siehe 25.6.8).

Im Jahr 2008 hat der OGH entschieden (, 9 Ob A 80/07s), dass im Fall einer Teilzeitvereinbarung mit der Mutter eines Kleinkindes, die ausdrücklich als „Elternteilzeit“ bezeichnet wird, von einer geschützten Elternteilzeit auszugehen ist. Der AG kann sich diesfalls nicht darauf berufen, dass die Frist bzw die Formvorschriften (Schriftlichkeit und Angabe des Beginns und der Dauer der Elternteilzeit sowie des Ausmaßes und der Lage der Arbeitszeit) nicht eingehalten wurden.

Im Jahr 2011 hat der OGH festgehalten (, 9 Ob A 80/10w), dass es für den Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht erforderlich sei, dass eine Teilzeitvereinbarung ausdrücklich als „Elternteilzeit“ bezeichnet werde. Vielmehr sei der Bestandschutz schon gegeben, wenn gegenüber dem AG zum Ausdruck komme, dass Elternteilzeit i.S.d. MSchG (oder VKG) Gegenstand der Vereinbarung werden solle (so auch 8 Ob A 93/11a; , 8 Ob A 15/12g, , 9 Ob A 20/16f).

Demnach ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für Elternteilzeit das Abschließen einer Teilzeitvereinbarung als geschützte Elternteilzeit anzusehen, wenn für den AG erkennbar ist, dass die „gewonnene“ Freizeit für die Kinderbetreuung verwendet wird. Gegenüber dem AG muss zum Ausdruck kommen, dass Elternteilzeit Gegenstand der Vereinbarung werden soll. Wenn etwa eine Mutter in Karenz erklärt, dass sie nach der Karenz Teilzeit benötige, weil sie als Alleinerzieherin mit einer Vollzeitbeschäftigung die Betreuung ihres Kleinkindes nicht bewältigen könne, so liegt eine Elternteilzeit vor, wenn nach der Karenz eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen oder die Lage der Arbeitszeit verändert wird (§ 15 p MSchG, § 8 h VKG und zwar auch dann, wenn die Vereinbarung mündlich und ohne Klärung etwa ihrer Geltungsdauer erfolgt).

Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass jede Teilzeitvereinbarung mit einem Elternteil eines Kindes unter sieben Jahren als Elternteilzeit anzusehen ist. Dieser Grundsatz wurde vom OGH in der vorerwähnten Entscheidung vom ausdrücklich festgehalten (dies unter Hinweis auf Rauch, Die Abgrenzung zwischen Elternteilzeit und anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung, ecolex 2005, 304 ff.).

Falls beispielsweise vom Vater eines Kleinkindes eine Teilzeit begehrt wird und es nicht erkennbar ist, dass die Teilzeitvereinbarung wegen der notwendigen Betreuung des Kleinkindes angestrebt wird (und dies ergibt sich auch nicht aus den S. 322Umständen), so ist die abgeschlossene Teilzeitvereinbarung nicht als Elternteilzeit, sondern als Teilzeit nach § 19d AZG (und somit ohne Kündigungs- und Entlassungsschutz) anzusehen (zur Feststellungsklage siehe 25.6.8).

Hat ein AN lediglich den Wunsch nach einer Elternteilzeit bekanntgegeben und hat sich der AG nicht auf Verhandlungen eingelassen und gibt es auch keine Teilzeitvereinbarung, so besteht kein Kündigungsschutz ().

Einhaltung der Formvorschriften

Die Rechtsprechung war bisher (wie oben ausgeführt) mit Fällen befasst, in denen die Auswirkungen der Nichteinhaltung von Formvorschriften zu beurteilen waren. Eine für den AG wesentliche Frage ist, wie die Einhaltung der Formvorschriften und der Präzisierungspflichten sichergestellt werden können, da deren Nichteinhaltung den Kündigungsschutz in den zuvor dargestellten (in der Praxis häufigen) Fällen nicht beeinträchtigt.

Begehrt ein AN Elternteilzeit und ignorierte die Frist, das Schriftlichkeits- sowie das Präzisierungsgebot, so ist dem AG zu empfehlen (wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Elternteilzeit vorliegen), dass er den AN auffordert, einen gesetzmäßigen Antrag zu stellen (zum gesetzmäßigen Antrag - siehe 25.6.5).

Beispiele
  • Ein AN, dessen Kind zwei Jahre alt ist, erklärt seinem AG, dass er nun gemeinsam mit der Mutter geschützte Elternteilzeit beanspruchen will, deren Beginn, Lage, Dauer und Ausmaß im Zuge des Gespräches präzisiert wird. Er legt jedoch keine schriftliche Mitteilung vor. Spätestens wenn dieser Wunsch mündlich wiederholt wird, sollte der AG (zur Klärung der Situation) den AN auf die Schriftlichkeits- und Präzisierungspflichten hinweisen. Der Lauf der Fristen für das Verfahren zur Einigung über die begehrte Elternteilzeit kann m.E. jedoch erst nach Einlangen eines geeigneten Schriftstückes beginnen.

  • Ein AN, der für sein Kind Elternteilzeit beanspruchen will, legt ein mangelhaftes Schriftstück vor (z.B. fehlt die Unterschrift, es fehlen einzelne Angaben, wie etwa die gewünschte Dauer der Elternteilzeit). Hier ist dem AG zu empfehlen, den AN über den (die) Fehler zu belehren und die Gespräche zur Einigung aufzunehmen, sobald eine mangelfreie schriftliche Äußerung bzw eine entsprechende Ergänzung vorliegt. ME beginnen die Fristen für das Verfahren zur Einigung erst mit dem Zugang einer mängelfreien schriftlichen Äußerung bei der Geschäftsleitung.

Literatur

Rauch, Elternteilzeit und missbräuchliche Inanspruchnahme, ASoK 2/2007, 42 ff.

Rauch, Arbeitsrecht 2012, 16 ff., Arbeitsrecht 2022, 67 ff und Arbeitsrecht 2024, 14 ff.

. Berechnung der Abfertigung alt

Wird das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG infolge Kündigung durch den AG (zum Kündigungs- und Entlassungsschutz S. 323siehe 25.6.8), unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des AN zugrunde zu legen (§ 23 Abs. 8 AngG - siehe 45).

Bei Kündigung des AN steht die halbe Abfertigung (maximal 3 Monatsentgelte) zu (Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 5 Jahre unter Außerachtlassung einer Karenz nach MSchG oder VKG (§ 23a Abs. 4a AngG).

25.7. Kinderbetreuungsgeld, Papa-Monat und Familienzeitbonus

Kinderbetreuungsgeld

Für Geburten ab wird beim Kinderbetreuungsgeld das bisherige Pauschalsystem mit 4 Varianten abgelöst. Dieses gilt weiter für Geburten bis .

Die Novelle zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bringt insbesondere folgende Änderungen:

  • Die vier pauschalen Varianten werden in ein Konto umgewandelt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt weitgehend unverändert bestehen.

  • Die Bezugsdauer kann zwischen 365 und 851 Tagen (ein Jahr bzw. zwei Jahre und vier Monate) für einen Elternteil bzw. zwischen 456 und 1063 Tagen (ein Jahr und drei Monate bis zwei Jahre und elf Monate) für beide Elternteile gewählt werden.

  • In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich und in der längsten € 14,53 täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer.

Es sind (wie bisher) Zuverdienstgrenzen zu beachten.

Rechtsanspruch auf einen Papa-Monat

Der mit in Kraft getretene § 1a VKG räumt AN einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung (zur Kinderbetreuung) im Ausmaß von einem Monat längstens bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbotes der Mutter (§ 5 Abs. 1 MSchG, siehe 25.2) ein.

Im Detail ist Folgendes vorgesehen:

Dem Vater ist auf sein Verlangen eine Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Monat (ohne Entgeltfortzahlung durch den AG) vom AG zu gewähren (unbeschadet seines Anspruchs auf Karenz, wobei auch keine Anrechnung auf die Karenz erfolgt).

Der Papa-Monat kann frühestens am Kalendertag nach der Geburt beginnen, wobei der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben muss, da die Freistellung der Kinderbetreuung dient. Fällt der gemeinsame Haushalt weg, so S. 324ist dies dem AG unverzüglich zu melden und über Verlangen des AG der Dienst wieder anzutreten (§ 1a Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 7 und 8 VKG).

Die Freistellung muss spätestens mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter (8 Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen 12 Wochen, siehe 25.2) enden. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, so läuft der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung ebenso 8 oder 12 Wochen (12 Wochen in den vorgenannten Fällen) nach der Geburt ab. Der Vater muss also den Papa-Monat so legen, dass er spätestens (im Regelfall) mit der 8. Woche nach der Geburt des Kindes endet bzw. frühestens am ersten Kalendertag nach der Geburt beginnt.

Der Papa-Monat wird nicht auf die Karenz oder gesetzliche oder kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Freistellungsansprüche angerechnet (kürzt also diese Ansprüche nicht). Eine kürzere bzw. andere Dauer als ein Monat ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der AN erhält während des Papa-Monats kein Entgelt vom AG. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Tages vor Beginn des Papa-Monats (Abmeldung „SV-Ende - Beschäftigung aufrecht“, auch bei Anspruch auf Familienzeitbonus).

Vorgangsweise des Vaters

Zunächst hat der Vater den Freistellungswunsch dem AG 3 Monate vor dem vom Gynäkologen ermittelten Zeitpunkt der Geburt unter Angabe des Geburtstermins und dem voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung nach § 1a Abs. 3 VKG).

Der Vater hat den AG unverzüglich von der Geburt zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den konkreten Antrittszeitpunkt für seinen Papa-Monat mitzuteilen. Den Antrittszeitpunkt wählt der Vater innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens (zwischen der Geburt und dem Ende des Beschäftigungsverbots).

Auch bei einer Frühgeburt ist der AG zu verständigen und innerhalb von einer Woche ab der Geburt der Beginn der Freistellung zu melden.

Beispiel

Der errechnete Geburtstermin ist der . Der Papa-Monat muss dem AG daher spätestens am angekündigt werden. Findet die Geburt bereits am statt (Frühgeburt) und wurde die Vorankündigung noch nicht durchgeführt, so entfällt die Pflicht zur Vorankündigung. Der AN muss jedoch den Antritt des Papa-Monats innerhalb einer Woche nach der Geburt dem AG melden. Falls die Fristen nicht eingehalten werden, kann ein Papa-Monat vereinbart werden (es entfällt also der Rechtsanspruch), wobei aber auch im Fall der Vereinbarung der Kündigungs- und Entlassungsschutz (siehe im Folgenden) anzuwenden ist.

S. 325Kündigungs- und Entlassungsschutz

AN, welche den Papa-Monat in Anspruch nehmen, wird ein Kündigungs- und Entlassungsschutz gewährt (§ 1a Abs. 6 VKG). Der Bestandschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung, frühestens jedoch 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Entfällt die Vorankündigung wegen einer Frühgeburt (siehe 25.2), so tritt der Schutz mit der Meldung des Antrittszeitpunktes ein. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Freistellung. Für den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Zustimmung die entsprechenden Regelungen im MSchG. Auf Grund des kurzen Zeitraums und der erfahrungsgemäß langen Dauer von Gerichtsverfahren ist die gerichtliche Zustimmung lediglich als eine theoretische Möglichkeit ohne Relevanz für die Praxis zu betrachten.

Anrechnung

Der Papa-Monat ist auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen (§ 1a Abs. 7 VKG i.V.m. § 15f MSchG in der seit geltenden Fassung). Sonderzahlungen und Urlaub wachsen während des Papa-Monats nicht an (§ 1a Abs. 7 VKG).

Verhinderungskarenz

Tritt während des Papa-Monats eine Verhinderung der Mutter für die Kinderbetreuung durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit ein, die über das Ende des Papa-Monats hinaus andauert, kann der AN im unmittelbaren Anschluss an den Papa-Monat eine Väterkarenz nach § 6 VKG verlangen. Die voraussichtliche Dauer der Väterkarenz wegen Verhinderung der Mutter ist unverzüglich bekanntzugeben und die Umstände, die diesen Anspruch begründen, sind vom AN zu belegen (zur Verhinderungskarenz siehe auch 25.5).

Familienzeitbonus

Dem AN ist während des Papa-Monats kein Entgelt vom AG zu bezahlen. Es erfolgt daher die Abmeldung des Entgeltanspruchs bei der ÖGK. Soweit die Voraussetzungen des Familienzeitbonusgesetzes erfüllt sind, besteht jedoch ein Anspruch auf diese Leistung (für 2025 bis € 54,87 täglich für 28 bis 31 Tage innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt), der auf ein allenfalls vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld nicht angerechnet wird (§ 3 Familienzeitbonusgesetz). Der Tag der Geburt ist nicht in die Frist einzurechnen (). Der Familienzeitbonus setzt weiters voraus, dass gegenüber dem AG kein Entgeltanspruch besteht (sowie kein Anspruch auf Krankengeld oder auf Leistungen nach dem AlVG) und die Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Familienzeit fortgeführt wird.

Während des Bezugs eines Familienzeitbonus besteht eine Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g und k ASVG). Die PflichtS. 326versicherung aus dem Arbeitsverhältnis besteht nicht (§ 11 Abs. 3 lit. a ASVG). Die Beiträge zahlen der Bund und der Familienlastenausgleichsfonds.

Der Zweck der Familienzeit der Väter nach der Geburt ihres Kindes liegt darin, dass der Vater die Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings unterstützt und eine frühzeitige emotionale Bindung zwischen Kind und Vater entsteht. Dieser vom Gesetzgeber intendierte Zweck der Familienzeit wird nicht erreicht, solange sich Mutter und Kind im Krankenhaus befinden. Während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Neugeborenem nach der Geburt besteht daher kein Anspruch auf den Familienzeitbonus. In dieser Zeit ist auch kein gemeinsamer Haushalt von Vater, Mutter und Kind i.S.d. § 2 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetz gegeben ().

Der Familienzeitbonus setzt voraus, dass eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft des Vaters, des Kindes und des anderen Elternteils im gemeinsamen Haushalt besteht und dies in der Absicht geschieht, die Gemeinschaft auf Dauer zu führen. Nimmt der Vater während der Familienzeit tageweise keine familiäre Aufgabe wahr (etwa wegen eines unvorhergesehenen Spitalsaufenthalts der Mutter mit dem Kind), so entfällt nach der aktuellen Judikatur der Familienzeitbonus nicht für den gesamten Zeitraum (so noch ), sondern lediglich für jene Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind (; , 10 ObS 109/22k; Details zur Judikaturwende siehe Rauch, Arbeitsrecht 2023, 53; 10 Ob S 130/24a, hier: Spitalsaufenthalt des Vaters).

Durch eine Gesetzesänderung ab wurde klargestellt, dass ausnahmsweise das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts die Familienzeit nicht ausschließt, wenn bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes dieses durch den Vater und den anderen Elternteil durchschnittlich 4 Stunden pro Tag gepflegt und persönlich betreut wird (§ 2 Abs 3 a Familienzeitbonusgesetz). Die Gesetzesmaterialien (AB 494 BlgNR 26. GP, 2) nennen als Beispiel eines medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthalts eine schwere Erkrankung des Kindes oder den Fall einer Frühgeburt. Ein Krankenhausaufenthalt im Anschluss an eine komplikationslose Geburt ist hingegen nicht medizinisch indiziert.

Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld im Zeitraum der letzten 182 Tage vor der Geburt beschränkt den Familienzeitbonus nicht (). Der Familienzeitbonus geht durch eine anschließende Karenz nach VKG nicht verloren ().

Beratung durch die Personalabteilung?

Den Mitarbeitern der Personalabteilungen ist zu empfehlen, keine Beratungen zu Detailfragen zum Kinderbetreuungsgeld oder zum Familienzeitbonus zu gewähren, da auf Grund der schwer überblickbaren Regelungen Missverständnisse entS. 327stehen und Beratungsfehler und Haftpflichten behauptet werden könnten. Ratsuchende Mitarbeiter können an die AK (da sie zahlende Pflichtmitglieder dieser Institution sind, den ÖGB oder den BR verwiesen werden).

Muster für die Gewährung eines gesetzmäßigen Papa-Monats

Auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn _______________ wird für die Zeit von __________. bis __________ nach § 1a VKG ein Papa-Monat konsumiert.

Während des Papa-Monats ruhen die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Es besteht somit keine Arbeits- und Entgeltpflicht (und somit auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen). Der AN nimmt demgemäß zur Kenntnis, dass er für den vorgenannten Zeitraum vom AG kein Arbeitsentgelt erhält. Festgehalten wird weiters, dass die Klärung der Fragen zum Anspruch auf einen Familienzeitbonus (mit Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) nicht im Zuständigkeitsbereich des AG liegt. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass er sich persönlich und rechtzeitig um den Familienzeitbonus und seine Kranken- und Pensionsversicherung für den eingangs genannten Zeitraum zu kümmern hat.

_______________, am __________


Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________
AN
____________________
AG

Besonderheiten des Kinderbetreuungsgeldes und Antragstellung

Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere, dass beim Kinderbetreuungsgeld im Gegenteil zum früheren Karenzgeld keine Beitragszeiten erforderlich sind. Kinderbetreuungsgeld steht daher auch etwa Studentinnen oder AG zu. AN benötigen daher auch keine Anwartschaftszeiten bzw. Mindestdauer eines Arbeitsverhältnisses. Bis spätestens sechs Monate nach der Geburt ist der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei der für den Antragsteller zuständigen Krankenkasse zu stellen. Ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im EU-Ausland, so besteht kein Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld (OGH 10 Ob S 65/06s = ARD 5725/6/2006).

Arbeitsrechtliche Anmerkungen zur freiwilligen Karenzverlängerung

Anlässlich der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes wurden im Arbeitsrecht nur geringfügige Änderungen vorgenommen. Insbesondere kann weiterhin die Karenz maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Es kann jedoch mit dem AG eine Vereinbarung über eine weitere Karenz für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld getroffen werden. Diese Vereinbarung unterliegt jedoch nicht mehr dem MSchG bzw. VKG. Daher gilt insbesondere für die Dauer dieser vereinbarten Karenzzeit kein Kündigungs- und S. 328Entlassungsschutz, sofern keine gegenteilige kollektivvertragliche Regelung anzuwenden ist. Der AG ist jedoch in keiner Weise verpflichtet, derartige Vereinbarungen abzuschließen. Insbesondere besteht auch keine Möglichkeit, den AG über eine Klage zum Abschluss derartiger Vereinbarungen zu zwingen.

Falls der AG im Einzelfall eine derartige Vereinbarung abschließen will, sollte das schriftlich erfolgen und insbesondere der Entfall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes und des Entgeltanspruches (inklusive Sonderzahlungen) festgehalten werden. Ebenso sollte festgehalten werden, dass während der Karenzzeit kein Urlaub zuwächst (siehe Rauch, Zur freiwilligen Verlängerung der Karenzzeit für Mütter bzw. Väter, ASoK 2002, 106 ff., ARD 5379/3/2003) und die Zeit bei der Abfertigung alt (siehe 45.1), der Dauer der Kündigungsfrist und der Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Krankenentgelts und allfällige sonstige dienstzeitabhängige Ansprüche nicht anzurechnen ist (siehe auch Rauch, Karenz und Kinderbetreuungsgeld, ASoK 2007, 466).

Mittlerweile ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass für die Zeit der freiwilligen Karenz kein Urlaub zuwächst ( 9 Ob A 67/05a = ARD 5617/6/2005), und hat sich der OGH der Lehre (z.B. Rauch, Karenz- und Kinderbetreuungsgeld, ASoK 2007, 466 ff.) angeschlossen, wonach während der freiwilligen Karenz kein Kündigungs- und Entlassungsschutz gegeben ist ( 8 Ob A 2/09s).

Zeiten der freiwilligen Karenz sind nicht an die dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen (§ 15 f Abs. 1 MSchG).

Ein voll versichertes freies Arbeitsverhältnis ist während einer vereinbarten Karenz (auch über 13 Wochen) zulässig, weil die diesbezüglichen Beschränkungen (siehe 25.5) nur für echte Arbeitsverhältnisse gelten ( 9 Ob A 29/10w).

Abweichende Regelungen zur Karenzverlängerung sind in einzelnen KV möglich (zB § 17 des SWÖ-KV).

25.8. Gegenüberstellung Anrechnung Karenzurlaub - Anrechnung Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienst

Im Gegensatz zum Karenzurlaub im Sinne des MSchG bzw. VKG (für Geburten bis , siehe im Folgenden) ist der ordentliche und außerordentliche Präsenz-, Ausbildungs- sowie Zivildienst grundsätzlich auf Dienstzeit bezogene Ansprüche anzurechnen (ausgenommen Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 9 Wehrgesetz). Der Wehrdienst als Zeitsoldat kann bis höchstens zwölf Monate angerechnet werden (§ 8 Z 2 APSG).

Ausgenommen von der Anrechnung sind jedoch:

  • sonstige einmalige Bezüge (§ 10 APSG im Sinne des § 67 EStG; betrifft Sonderzahlungen, die entsprechend gekürzt werden können),

  • S. 329der Urlaubsanspruch bezüglich jener Arbeitsjahre, in die der (die) Präsenz- oder Zivildienst(e) fällt (fallen), wenn diese(r) im Arbeitsjahr (insgesamt) 30 Tage übersteigt (übersteigen) (§ 9 APSG).

Insoweit besteht eine gleichartige Regelung wie beim Karenzurlaub. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch beim Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst darin, dass dieser Dienst zur Gänze bei den übrigen dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen ist, es sei denn, es sind besondere Anspruchsvoraussetzungen normiert.

Insbesondere sind daher Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes auf folgende Ansprüche zur Gänze anzurechnen:

  • Dauer der Kündigungsfrist

  • Abfertigung (zB 8 Ob A 99/03x)

  • Ausmaß der Entgeltfortzahlung

  • Urlaubsausmaß

Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Fortzahlung des Krankenentgelts und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet für Geburten bis (§ 15f MSchG). In einigen Branchen sind jedoch kollektivvertragliche Besserstellungen der AN zu beachten. Für Geburten ab werden gesetzliche Karenzen nach MSchG und VKG für dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet.

Hinsichtlich der Vorrückung in kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen (z.B. Biennalsprünge) wurde vom OGH unter Hinweis auf § 8 Z 1 APSG die Auffassung vertreten, dass der Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienst auch hier anzurechnen ist ( 9 Ob A 320/98v, , 9 Ob A 294/99x). Weil jedoch die kollektivvertragliche Vorrückung die erworbenen Erfahrungen abgelten soll, ist diese Rechtsprechung kritisch zu betrachten (Details siehe Rauch, Die kollektivvertragliche Einstufung, ASoK 1999, 383 ff.).

Die unterschiedliche Anrechnung von Präsenzdienst und Karenzzeit auf dienstzeitabhängige Ansprüche ist keine mittelbare Diskriminierung von Frauen gegenüber Männern (EuGH C-220/02, ÖGB = ARD 5225/4/2004).

25.9. Teilweise Einbeziehung der freien AN in das MSchG

Für freie AN (§ 4 Abs. 4 ASVG - siehe 17.) gilt nunmehr das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter (§ 3 MSchG - siehe 25.2) vor bzw. nach der Entbindung (§ 1 Abs. 5 MSchG).

Auf Grund der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 6 MSchG auf freie AN ist weiters die Pflicht der schriftlichen Meldung der Schwangerschaft an das zuständige ArbeitsS. 330inspektorat auch für freie AN zu beachten (siehe 25.1). Arbeitskräfteüberlasser müssen die Pflicht zur Meldung des Wechsels des Beschäftigers oder der Tatsache häufiger kurzfristiger Wechsel nunmehr auch bei schwangeren freien AN einhalten (§ 3 Abs. 7 MSchG - siehe 25.1).

Weiters haben nunmehr freie AN die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung wegen eines verpönten Motivs (Kündigung wegen Schwangerschaft oder einem Beschäftigungsverbot - siehe 41.8.3) bis 4 Monate nach der Geburt (§ 10 Abs. 8 MSchG). Die freie AN hat das verpönte Motiv glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage wird abzuweisen sein, wenn ein vom AG glaubhaft gemachtes sachliches Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Lässt die freie AN die Kündigung (die auf dem vorgenannten verpönten Motiv beruhen soll) gegen sich gelten, so kann sie eine Kündigungsentschädigung (siehe 42.7.6.2) begehren.

Die Frist für die Kündigungsanfechtung beträgt 14 Tage nach dem Ausspruch der Kündigung (§ 10 Abs. 8 MSchG).

Ein analoger Entlassungsschutz für freie AN ist nicht vorgesehen.

25.10. Öffnung des VKG für „weibliche Väter“

Das VKG gilt nunmehr auch für das Arbeitsverhältnis einer Frau, die nach § 144 ABGB Elternteil ist (§ 1 Abs. 1a VKG). Mit § 144 Abs. 2 und 4 ABGB werden einer Frau, deren Ehegattin, Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin ein Kind zur Welt bringt, die Rechte und Pflichten eines Elternteils eingeräumt. Daher soll diesen Frauen auch die Möglichkeit der Elternkarenz und Elternteilzeit nach dem VKG eingeräumt werden.

26. Arbeitnehmerhaftung

Zu Schadenersatzansprüchen des AN wegen Verletzung der Fürsorgepflicht siehe 33.

Zum Schadenersatzanspruch wegen psychischer Schmerzen nach einer unberechtigten Entlassung siehe 42.1.

Zum Pensionsschaden siehe 11.6.

Zum Schadenersatz bei Arbeit im Home-Office siehe 14.17.

Zum Ersatzanspruch des AG gegenüber Dritten, die eine Arbeitsunfähigkeit des AN herbeiführen, siehe 26.5.

Zum Lohnsteuerschaden siehe 42.7.6.1.

Zum Schadenersatz bei Streiks siehe 50.2.

§ 2 DHG

§ 2. (1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der BilS. 331ligkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

(2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinne des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,

2.

inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,

3.

auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,

4.

auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und

5.

ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

(3) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.

Jeder Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, den von ihm schuldhaft (d.h. vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig) herbeigeführten Schaden zu ersetzen. Die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des ABGB (§§ 1293 ff.) wurden jedoch durch das DHG zu Gunsten der AN erheblich eingeschränkt. Der AN haftet jedoch weiterhin für jeden Schaden, den er schuldhaft herbeigeführt hat. Er haftet jedoch nicht im Fall einer entschuldbaren Fehlleistung.

Im Fall der Fahrlässigkeit kann die Schadenersatzpflicht vom Richter gemäßigt werden. Bei leichter Fahrlässigkeit kann im Wege der richterlichen Mäßigung der Ersatz auch ganz erlassen werden.

Die Schadenersatzpflicht ist demnach von der jeweiligen Verschuldensform abhängig:

a)

Vorsatz:

Der Vorsatz ist die wissentliche und willentliche Schädigung in böser Absicht. Vorsatz liegt jedoch auch dann vor, wenn der AN einen Schaden nicht herbeiführen will, dessen Eintritt aber für möglich hält und sich damit abfindet (bedingter Vorsatz - „da kann man eben nichts machen“).

Hingegen liegt ein bewusst fahrlässiges Handeln vor, wenn der AN die Schädigung für möglich hält, aber nicht mit ihr rechnet („es wird schon nichts passieren“ - siehe auch 22.4.2).

b)

Grobe Fahrlässigkeit:

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der AN auffallend sorglos gehandelt hat. Auffallende Sorglosigkeit hat der AN dann zu verantworten, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Es muss sich daher um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf seine Schwere und (geringe) Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen und nachlässigen Menschen vorkommt und sich aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens S. 332heraushebt. Es muss also ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorliegen. Daher bedeutet nicht schon jede Übertretung einer Unfall-verhütungsvorschrift bereits grobe Fahrlässigkeit (OGH 9 Ob A 49/08b).

Beispielsweise wurde das Lenken eines schweren Fahrzeugs durch einen Unberechtigten oder das Überholen bei Schneebelag und schlechter Sicht sowie das Zurücklassen einer Werkzeugkiste entgegen einer Weisung, sie mitzunehmen oder in einem versperrtem Raum aufzubewahren, als grob fahrlässig angesehen (siehe dazu Arb 8.882, 9.054; OLG Wien 32 Ra 113/94 = ARD 4610/7/94).

Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn wesentliche Verkehrsvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. Alkohol am Steuer - Arb 9.645).

Die übersehene und daher nicht gebuchte Rechnung begründet bei einem Buchhalter, der nicht ungestört arbeiten konnte, keine grobe Fahrlässigkeit (OLG Wien 7 Ra 231/02w = ARD 5365/15/2002).

Das Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach oder das Belassen der Reserveschlüssel im Wageninneren ist bei Diebstahl des PKW als grob fahrlässig anzusehen. Wenn jedoch die Schlüssel von außen nicht sichtbar waren, weil sie sich in einer mit Packpapier überdeckten Tasche befanden, und der PKW auf einem beleuchteten und stark frequentierten Parkplatz abgestellt war, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor (OGH 9 Ob A 50/04z = ARD 5542/8/2004).

c)

Leichte Fahrlässigkeit:

Die leichte Fahrlässigkeit ist ein minderer Grad des Versehens, der jedoch nicht als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden kann. Z.B. wurde das Befahren eines steilen Güterweges nach Eintritt der Dunkelheit mit einem LKW durch einen Lenker mit geringer Fahrpraxis als leicht fahrlässig angesehen. Ebenso wurde die Enteisung der Scheiben mit einem scharfkantigen Trafo-Blech, die zu Kratzern auf den Scheiben des Fahrzeugs führte, als minderes Versehen angesehen (OLG Wien 9 Ra 184/04a = ARD 5651/10/2006, m.E. liegt grobe Fahrlässigkeit vor).

d)

Entschuldbare Fehlleistung:

Eine entschuldbare Fehlleistung ist nur dann anzunehmen, wenn die Fehlleistung eines AN kein nennenswertes Verschulden bildet, wenn also nur ein ganz geringfügiges Versehen vorliegt, das sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf die Art und Schwierigkeit ohne weiteres ergeben und nur bei Anwendung außerordentlicher Aufmerksamkeit abgewendet werden kann. Als entschuldbare Fehlleistungen wurden etwa der Irrtum eines Lehrlings (Mechaniker) über den eingelegten Gang oder ein Bedienungsfehler eines gering gebildeten Arbeiters an einer halbautomatischen Maschine (bei monotoner Tätigkeit) angesehen (Arb 9.261).

Den AN trifft kein Verschulden, wenn der AG ihm Arbeiten zuweist, obwohl erkennbar ist, dass diese Arbeiten den AN überfordern.

Der AN haftet nicht für einen bestimmten Arbeitserfolg, weil er lediglich eine angemessene Arbeitsleistung schuldet ( 9 Ob A 332/00i).

S. 333Richterliche Mäßigung

Die richterliche Mäßigung im Fall eines fahrlässig herbeigeführten Schadens hat nach dem Ausmaß des Verschuldens sowie nach den im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 DHG (siehe Gesetzesauszug) genannten Kriterien zu erfolgen. Z 4 bringt zum Ausdruck, dass die Arbeitsbedingungen, und zwar insbesondere die allfällige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den AG, bei der Mäßigungsfrage zu beachten sind. Z 5 soll die Mäßigung bei jenen AN ermöglichen, die schadensgeneigten Tätigkeiten (z.B. Lenken von LKW) ausüben.

Die Mäßigung bei fahrlässiger Verursachung bzw. die Erlassung der Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit soll vermeiden, dass AN (insbesondere Lenker von LKW und Schwerfahrzeugen) durch einen fahrlässig verursachten Unfall in ihrer Existenz gefährdet werden. Eine Beschränkung des Mäßigungsrechts i.S. „fixer Grenzen“ gibt es nicht (OGH 8 Ob A 31/06a = ARD 5711/5/2006).

Grenzen der Anwendbarkeit des DHG

Das DHG bzw. die eingeschränkte Haftung des AN kann nur dann angewendet werden, wenn der Schadenseintritt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht bzw. bei Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt (OGH 8 Ob A 327/94; OGH 9 Ob A 1/01i = ARD 5233/9/2001, OLG Wien 7 Ra 98/03p = ARD 5472/6/2004).

Beschädigt etwa der AN in seiner Freizeit bei einer privaten Fahrt einen firmeneigenen PKW, so ist bezüglich des Schadenersatzanspruches des AG das DHG nicht anzuwenden. Die vom AG genehmigte Fahrt mit dem firmeneigenen Kfz zum Wohnort steht hingegen noch unter dem Schutz des DHG (OGH 9 Ob A 88/06s = ARD 5728/8/2006). Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist auch dann gegeben, wenn der AN den Schaden durch eine Zigarette verursacht hat und ihm das Rauchen während der Arbeit gestattet wurde (OGH 9 Ob A 34/06z = ARD 5711/1/2006). Plant die AN schon vor Antritt einer dienstlichen Fahrt eine Unterbrechung durch eine private Untersuchung im Spital, so steht die Fahrt in das Krankenhaus nicht unter dem Schutz des DHG (OGH 9 Ob A 90/07m).

Verpflichtungen, die in Übernahmescheinen festgelegt sind, sind keine geeignete Rechtsgrundlage für eine Ersatzpflicht des AN, weil die widerspruchslose Entgegennahme und Unterfertigung einer derartigen Urkunde (z.B. auch eines Lieferscheins) nicht als Einverständnis des Übernehmers mit deren über die bloße Empfangsbestätigung hinausgehenden Inhalt angesehen werden können (OGH 8 Ob A 81/04h).

Ist der AN während der Arbeitszeit „unproduktiv“, so begründet dies keinen Schadenersatzanspruch des AG ().

S. 334Deckung des Schadens durch eine Versicherung

Der AG kann nur für den nicht durch eine Versicherung gedeckten Teil des Schadens einen Ersatzanspruch geltend machen. Ein allenfalls nicht gedeckter Teil unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht ( 9 Ob A 69/11d).

Leiharbeiter (siehe 35.) sind bei einer Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert ().

Mankogeld

Auch wenn ein Mankogeld (Fehlgeld) bezahlt und vereinbart wird, dass dieses bei Kassafehlbeständen abgezogen werden kann, ist ein solcher Abzug nur bei Verschulden des einzelnen AN zulässig. Lässt sich der konkrete Schaden nicht einem bestimmten AN zuordnen, so ist kein Abzug möglich (OGH 4 Ob 20/81 = ZAS 1982, 220). Die Vereinbarung einer von einem Verschulden unabhängigen Haftung des AN für ein Kassenmanko ist sittenwidrig (OLG Wien 9 Ra 47/09m = ARD 6008/5/2009).

Solidarhaftung

Die Solidarhaftung mehrerer Schädiger ist teilweise durchbrochen, wenn neben einem Dritten mehrere (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte AN beteiligt sind. Im Umfang des gemäßigten Anteils haftet der einzelne AN solidarisch mit dem Dritten. Der Dritte haftet für den Rest alleine ( 8 Ob A 24/12f).

Verfall

Grobe Fahrlässigkeit des AN schließt die Anwendbarkeit einer Verfallsklausel im KV für die vom AG erhobenen Schadenersatzansprüche nicht aus. Die gegenteilige Auffassung beruht auf dem nicht mehr aktuellen System des DHG ().

26.1. Konstitutives Anerkenntnis

Wenn der AN zugibt, dass er den Schaden schuldhaft verursacht hat bzw. Erklärungen über den Unfall oder den Eintritt des Schadens ablegt (deklaratives Anerkenntnis), so entfalten diese Wissenserklärungen keine bindende Wirkung, weil jederzeit ein Widerruf erfolgen kann. Der AN könnte daher trotz eines zunächst geäußerten Geständnisses beweisen, dass er den Schaden z.B. nicht oder nicht schuldhaft verursacht hat (OGH 9 Ob A 18/02s).

Wenn hingegen eine Vereinbarung abgeschlossen wird, dass der AN für die von ihm verursachten Schäden aufkommen wird, so liegt ein konstitutives Anerkenntnis (Anerkenntnisvertrag) vor. Falls beide Seiten nachgeben und vereinbart wird, dass der AN einen bestimmten Teil des Schadens trägt, liegt ein konstitutiver Vergleich vor. Das konstitutive Anerkenntnis und der konstitutive Vergleich sind Willenserklärungen, die einen Streit beilegen und einen Verpflichtungsgrund S. 335darstellen, der unabhängig von der bestehenden Verschuldensform ist. Die jeweilige Vereinbarung begründet daher auch dann eine Schadenersatzpflicht, wenn zum Zeitpunkt ihres Abschlusses das ziffernmäßige Ausmaß der Ersatzpflicht noch nicht feststeht.

Wenn jedoch der AN konkret nachweist, dass er im Zuge der Abgabe des konstitutiven Anerkenntnisses unter Druck gesetzt wurde, so ist das Anerkenntnis bzw. der konstitutive Vergleich rechtsunwirksam. Außerdem ist eine Anfechtung nach den Bestimmungen des ABGB (§§ 870 und 1385) wegen Irrtum, Drohung und List möglich.

Das konstitutive Anerkenntnis kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Einschlägige Judikatur
  • Dass die Unterlassung des Widerspruchs zur Aufrechnung durch den AG zu einem konstitutiven Anerkenntnis führt, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Die Klägerin gab den strittigen Anspruch nicht zu. Aus dem bloßen „darüber sprechen“ und der Unterlassung eines Widerspruches gegen den Abzug lässt sich nach der Vertrauenstheorie keine Absicht der Klägerin entnehmen, unabhängig vom Schuldgrund eine selbständige neue Verpflichtung zu schaffen (Arb 10.499; 7 Ob A 187/99x). Im Zweifel ist einer Erklärung die weniger weit gehende Wirkung eines deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben (Arb 10.448). Die vorgenommene Aufrechnung wurde zwar im Zeitpunkt des Fristenlaufes zur Erhebung des Widerspruches wirksam, aber nur insoweit, als alle übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kerschner, DHG Rz 19 zu § 7). Insbesondere kann der AG nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung aufrechnen, die aber nur dann vorliegt, wenn sie durch den AG i.S. der in § 2 DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der AG nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist (Arb 10.448) und daher die Anwendung des § 2 DHG nicht ausschließt (OGH 9 Ob A 262/00w).

26.2. Zahlung an den geschädigten Dritten

Hat der AN einem Dritten (insbesondere einem Kunden seines AG) bei Ausübung seiner Arbeitsleistung einen Schaden zugefügt, so kann dieser Dritte, gleichgültig welcher Verschuldensgrad vorlag und ob für den Schaden der AG auch haftet, vom AN Ersatz begehren.

Wird der AN zum Ersatz des Schadens in einem solchen Falle von einem Dritten in Anspruch genommen, so hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkünden (§ 4 Abs. 1 DHG). Wird der AN zum Ersatz des Schadens rechtskräftig verurteilt oder hat er im Einverständnis mit dem AG den Schaden ersetzt und den Schaden fahrlässig verursacht, so kann er seinerseits vom AG zur Gänze oder zum Teil im Sinne der Grundsätze des DHG Rückersatz verlangen, wenn der AG einerseits vom Dritten auf Grund der S. 336Haftungsvorschriften des ABGB für Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) in Anspruch genommen hätte werden können und das Verlangen des AN der Billigkeit entspricht.

Wird der AG auf Grund der Haftungsvorschriften des ABGB vom Dritten für den Schaden in Anspruch genommen, den sein AN dem Dritten bei Erbringung seiner Arbeitsleistung zugefügt hat, so hat er dies dem AN unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Klage den Streit zu verkünden (§ 4 Abs. 1 DHG). Wird der AG zum Ersatz eines solchen Schadens rechtskräftig verurteilt, so hat er einen entsprechenden Regressanspruch gegen den AN, es sei denn, dass der AN den Schaden fahrlässig zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder bei leichter Fahrlässigkeit ganz erlässt. Im Fall einer entschuldbaren Fehlleistung ist der Rückersatz ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 DHG - siehe auch 8 Ob A 35/15b).

Unterbleibt die Streitverkündigung, so kann der AN, der vom AG auf Rückersatz belangt wird, dem AG jene Einwendungen entgegenhalten, die im Verfahren des Geschädigten gegen den AG zur Abweisung des eingeklagten Schadenersatzanspruchs geführt hätten.

Wurde gar kein Rechtsstreit ausgetragen, sondern hat der AG dem Dritten die Ersatzleistung ohne Einverständnis des AN oder rechtskräftiges Urteil gezahlt, so verliert der AG den Vergütungsanspruch gegenüber dem AN ().

26.3. Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber dem AN

Während des aufrechten Bestandes des Arbeitsvertrages ist die Aufrechnung von Schadenersatz- bzw. Rückgriffsansprüchen gegen den AN nur zulässig, wenn der AN der Aufrechnungserklärung des AG binnen 14 Tagen ab Zugang nicht widerspricht (zur Aufrechnungserklärung siehe das folgende Muster).

Die Aufrechnung gegen pfändungsfreie Beträge (siehe 19.5) ist nur im Fall erwiesener vorsätzlicher Schadenszufügung zulässig (, Arb 10.247, 9 Ob A 50/09g).

Der rechtzeitige Widerspruch des AN verhindert die Zulässigkeit der Aufrechnung. Der AG muss im Fall des Widerspruchs den AN klagen, damit das Gericht die Frage der Schadenersatzpflicht des AN klärt.

Wenn der AN innerhalb der Frist keinen Widerspruch erhebt, wird die Aufrechnung wirksam.

Im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Rechtsprechung mehrfach davon ausgegangen, dass zwischen dem Anspruch des AN auf Entgelt und der Gegenforderung keine Konnexität besteht (§ 391 Abs. 3 ZPO). Daher kann der AN S. 337das auf Grund der Beendigung zustehende Entgelt einklagen, dieses ist ihm mittels Teilurteil zuzusprechen (sofern der AN dies beantragt). Über die Gegenforderung des AG aus dem Titel des Schadenersatzes gemäß DHG ist diesfalls im fortgesetzten Verfahren gesondert zu entscheiden ( 9 Ob A 98/13x, , 9 Ob A 10/14g, , 8 Ob A 67/15h, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 57 f.).

Dies gilt auch im Fall der nicht verifizierten Behauptung des AG, dass der Schaden absichtlich zugefügt wurde (z.B. 9 Ob A 214/97d, , 9 Ob A 132/08i). Im Fall des erwiesenen Vorsatzes ist aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 293 Abs. 3 EO von der Aufrechnungsmöglichkeit gegen das Existenzminimum auszugehen (siehe zuvor).

Muster für eine Aufrechnungserklärung gemäß DHG

Sie haben im Zuge Ihrer dienstlichen Tätigkeiten für unser Unternehmen in zumindest grob fahrlässiger bzw. auffallend sorgloser Weise folgende Schäden herbeigeführt:

__________ (Schadenshöhe: __________)

Nach § 7 Abs. 1 DHG sind wir berechtigt, Schadenersatz für die von Ihnen verursachten, oben genannten Schäden im Wege der Aufrechnung gegen Ihre Entgeltansprüche gegen unser Unternehmen einzuheben, falls Sie nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Erklärung einen Widerspruch vorbringen. Der vorerwähnte Gesamtbetrag wird in __________ gleich hohen Raten sowie einer weiteren Rate in der Höhe von € __________ jeweils von Ihrem monatlichen Nettogehalt in Abzug gebracht. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir von diesem Recht nach dem fruchtlosen Verstreichen der vorgenannten Frist Gebrauch machen werden.

Übernommen am: __________

____________________

(Unterschrift des AN)

Die auf einem minderen Grad des Versehens bzw. leichter Fahrlässigkeit beruhenden Schadenersatzansprüche zwischen AG und AN erlöschen nach § 6 DHG, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, nach dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. D.h. der Schadenersatzanspruch muss innerhalb der Frist durch eine Klage oder durch eine Aufrechnungseinrede in einem schon anhängigen gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Frist gilt für Schadenersatzansprüche des AG sowie auch für Rückgriffsansprüche zwischen AG und AN.

S. 338Die für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen allgemein geltende Regel, dass ein Schadenersatzanspruch erst erhoben werden kann, sobald der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden, gilt auch für den Beginn der Sechs-Monats-Frist. Die Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht erforderlich. Um Missbräuche zu vermeiden, wird es für den Beginn des Fristenlaufes als ausreichend angesehen, dass dem Geschädigten die Ermittlung des Schadens und des Schädigers zumutbar und möglich ist.

Bei Rückgriffsansprüchen beginnt die Frist mit der tatsächlichen Ersatzleistung zu laufen. Wenn der § 6 DHG nicht zur Anwendung kommt (grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Schäden), gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB (in Sonderfällen wie etwa vorsätzlich und in strafrechtlich relevanter Weise herbeigeführter Schaden: 30 Jahre) weiters sind allenfalls kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Verfallsfristen zu beachten.

Erwächst dem AG durch ein schuldhaftes Verhalten des AN ein Schaden, so sollte zunächst seitens des AG versucht werden, im Wege eines konstitutiven Anerkenntnisses (siehe 26.1) mit dem AN zu vereinbaren, dass dieser den Schaden ersetzt. Um eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung zu vermeiden, sollte der AN nicht unter Druck gesetzt werden („Wenn du nicht sofort unterschreibst, wirst du gekündigt“). Die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes (die noch nicht in die Vereinbarung aufgenommen werden muss) sollte unter Beachtung allfälliger Mäßigungskriterien erfolgen. Zum Abschluss der Anerkenntnisvereinbarung finden Sie ein entsprechendes Muster im Anhang.

Wenn AN und AG sich einigen können, dass der AN nicht den gesamten Schaden, den der AN unter Berücksichtigung allfälliger Mäßigungskriterien ersetzen müsste, sondern nur einen bestimmten ziffernmäßig festgesetzten Teil des Schadens ersetzen soll, so kann ein Anerkenntnisvergleich abgeschlossen werden. In diesem Fall müsste der Punkt 1. des vorgenannten Musters durch folgende Sätze ergänzt werden:

AN und AG halten einvernehmlich fest, dass der grundsätzlich vom AN zu ersetzende Schaden der oben angeführten Höhe entspricht. Es wird jedoch vereinbart, dass der Schadenersatz des AN auf € __________ beschränkt wird.

Wenn der AN weder eine Anerkenntnisvereinbarung noch einen Anerkenntnisvergleich unterfertigen will, müsste eine Aufrechnungserklärung erfolgen. Diese kann auch mündlich vorgenommen werden. Ein bloßer Lohnabzug wird in der Regel nicht als Aufrechnungserklärung anzusehen sein. Empfohlen wird, eine schriftliche Aufrechnungserklärung (zwecks Beweisbarkeit) vorzunehmen. Im Fall des fristgerechten Widerspruches sollte rasch (Sechs-Monats-Frist nach § 6 DHG bzw. kollektivvertragliche Verfallsfristen) eine Klage eingebracht werden.

S. 339Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist für die gerichtliche Geltendmachung nicht unbedingt erforderlich. Falls dessen Ermittlung Schwierigkeiten verursacht, kann eine Feststellungsklage erhoben werden. Dadurch kann die Frist von sechs Monaten gewahrt werden. Diese kann auch durch Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN verlängert werden. Auch eine Verzichtsvereinbarung ist möglich (, Arb 9.702). Das Verschulden des AN muss der AG beweisen. Der Feststellungsklage kann nur stattgegeben werden, wenn über das Verschulden abschließend entschieden werden kann ().

26.4. Schäden am firmeneigenen und privaten PKW

Bei Schäden durch Fahrten mit einem PKW oder einem sonstigen Fahrzeug sind folgende Fälle zu beachten:

a)

Privatfahrt mit dem Dienstfahrzeug:

Wenn der AN Fahrten mit dem Dienstfahrzeug durchführt, die in seinem ausschließlichen Interesse liegen, so ist im Schadensfall das DHG nicht anzuwenden. Die privilegierte Haftung des DHG soll lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung tragen, wenn ein AN im Interesse des AG „bei Erbringung der Dienstleistung“ tätig wird. Das DHG kann daher nur dann angewendet werden, wenn der Schadenseintritt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (OGH 8 Ob A 327/94; OLG Linz 11 Ra 82/98b = ZAS Jud. 1/1999; ARD 5005/10/99).

Wenn beispielsweise dem AN auf dessen ausdrückliche Bitte im Einzelfall die Fahrt zu seinem Wohnort gestattet wird, so liegt dies im ausschließlichen privaten Interesse des AN und er hat daher einen allenfalls am Dienstfahrzeug verursachten Schaden dem AG nach den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen und nicht nach dem DHG zu ersetzen.

b)

Fahrten mit demPrivat-PKW:

Benützt der AN einen Privat-PKW aus eigenen Stücken - etwa weil ihm die Fahrt mit anderen Verkehrsmitteln zu unbequem war -, ist dessen Verwendung seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und daher die Haftung des AG ausgeschlossen.

Wird der Privat-PKW im dienstlichen Auftrag verwendet, so ist eine von seinem Verschulden unabhängige Erfolgshaftung des AG gegeben (§ 1014 ABGB). Der AG kann die Erfolgshaftung jedoch vertraglich ausschließen (OGH 9 Ob A 122/98a).

Liegt ein Verschulden des AN vor, so hat dieser bei Vorsatz den Schaden zur Gänze zu ersetzen. Bei grober bzw. leichter Fahrlässigkeit kann die Schadenersatzpflicht nach § 2 DHG gemäßigt bzw. bei leichter Fahrlässigkeit erlassen werden. Bei Schuldlosigkeit oder entschuldbarer Fehlleistung des AN hat der AG den Schaden zur Gänze zu tragen.

S. 340Einschlägige Judikatur
  • Kommt es zu einer Haftung des AG analog § 1014 ABGB, so kommen im Verhältnis zwischen AG und AN aber auch die Grundsätze des § 2 DHG zur Anwendung (ARD 4838/22/97 = ecolex 1997, 597). In einer zu § 2 DHG ergangenen Entscheidung (Arb 10.064) hat der OGH bereits ausgesprochen, dass auch längere Unterbrechungen einer Dienstreise den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht lösen. Auch in der Folgejudikatur (Arb 10.208) wurde der unmittelbare Zusammenhang eines PKW-Unfalls des AN auf der Heimreise von einer auswärtigen Dienstverrichtung selbst dann bejaht, wenn die Fahrt vorher für einige Stunden unterbrochen worden war, um eine Bekannte zu besuchen. Die in der Vorentscheidung (Arb 10.064) enthaltene Einschränkung, dass der AN überdies keine geregelte Arbeitszeit hätte, um den Konnex mit der Dienstverrichtung zu sehen, wurde dabei nicht mehr für notwendig erachtet (OGH 9 Ob A 122/98a).

  • Vom Schädiger ist die Umsatzsteuer für Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die beschädigte Sache (hier das beschädigte Kfz) nicht repariert, sondern zum Erwerb einer anderen Sache in Zahlung gegeben wurde. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug berührt die Bemessung des Schadenersatzes nicht. Der Ersatzpflichtige wird in diesen Belangen auf einen Rückersatzanspruch verwiesen (OLG Wien 7 Ra 292/99h = ARD 5124/28/2000).

  • Einem AN gebührt für den aus Anlass einer privaten Freizeitgestaltung am Dienstort gestohlenen Privat-PKW im Rahmen der Risikohaftung des AG (für arbeitsadäquate Schäden) kein Ersatz (OGH 8 Ob A 12/99v = ARD 5019/6/99).

  • Fallen Teile einer Musikanlage, die ein als Musiker beschäftigter AN mit stillschweigender Zustimmung des AG im Veranstaltungssaal zurückgelassen hat, einem Brand zum Opfer, hat der AN keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 1014 ABGB. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des AN im Rahmen des Arbeitsvertrages verwirklicht (OGH 8 Ob A 81/03z = ARD 5500/5/2004).

26.5. Ersatzanspruch des AG gegenüber Dritten, die eine Arbeitsunfähigkeit des AN herbeiführen

Der OGH hat nunmehr mehrfach entschieden (, 2 Ob 21/94, , 2 Ob 2056/96h, , 2 Ob 258/12y), dass in Abweichung von früherer Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass im Fall einer schuldhaften Verletzung eines AN der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete AG einen Anspruch auf Ersatz des ihm erwachsenen Schadens gegenüber dem Schädiger hat. Der Höhe nach hat der AG Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttolohns, sondern auch der AG-Beiträge zur SV (nicht jedoch auf die Vergütung der Urlaubstage, die während der Entgeltfortzahlung entstehen, ).

Ist ein AN nach einem Unfall mit einem Grad von mindestens 50 % Behinderter nach § 2 BEinstG, so darf der AG das Entgelt nicht mindern, auch wenn die Leistungsfähigkeit unfallbedingt gesunken ist. Den daraus folgenden Schaden hat der Schädiger zu ersetzen ( = ARD 5684/11/2006).

Bei Mitverschulden des AN ist nur der entsprechende Teil des Schadens zu ersetzen (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 42 f.). Falls der AN S. 341jedoch die Arbeitsunfähigkeit durch ein grob fahrlässiges Verhalten bewirkt hat, hat er keinen Krankenentgeltanspruch (siehe 20.9), daher besteht auch kein Ersatzanspruch des AG gegenüber einem Dritten.

Einschlägige Judikatur
  • Der Ersatzanspruch des AG gegen einen dritten Schädiger (welcher die Arbeitsunfähigkeit des AN schuldhaft herbeigeführt hat) umfasst die Lohnfortzahlungspflicht des AG gegenüber dem AN, nicht jedoch die Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung, die einem infolge des Schadensereignisses dauernd arbeitsunfähigen AN ausbezahlt werden muss ().

27. Urlaub

Die urlaubsrechtlichen Regelungen sind im Wesentlichen im UrlG enthalten. Dieses ist auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge anzuwenden. Neben dem öffentlichen Dienst sind insbesondere Arbeiter, auf die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz anzuwenden ist, ausgenommen.

Bei der Auslegung des UrlG ist primär auf den Erholungszweck zu achten ().

Zum Urlaubsverbrauch beim Blockmodell der Altersteilzeit siehe 14.8.2.2.3.

27.1. Urlaubsvereinbarung in Arbeitstagen, Urlaubsanspruch

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem AG und dem AN zu vereinbaren (§ 4 Abs. 1 UrlG). AG und AN müssen sich über Beginn und Ende des Urlaubs einigen, damit von einer Urlaubsvereinbarung gesprochen werden kann ( 9 Ob A 144/05z). Der AN kann daher nicht „auf Urlaub geschickt“ werden ( 9 Ob A 117/08h). Lediglich der AN kann nach § 16 Abs. 3 UrlG bei Ausschöpfung der Pflegefreistellung und Fortdauer des Verhinderungsgrundes (siehe 28.) sowie nach der selten angewendeten Bestimmung des § 4 Abs. 4 UrlG einseitig den Urlaub antreten (siehe dazu 9 Ob A 79/15f). Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht vor und der AN tritt den Urlaub dennoch ohne entsprechende Vereinbarung an, so liegt ein Entlassungsgrund vor ( 9 Ob A 212/00t, , 9 Ob A 79/14d).

Zur Vereinbarung eines Vorgriffs auf ein künftiges Urlaubsguthaben siehe 27.6.1.

Die Urlaubsvereinbarung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch schlüssig zustande kommen ( 8 Ob A 48/15i, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 43 f). Wird der AN „auf Urlaub geschickt“ und tritt er den Urlaub an, so kann dies als schlüssige Urlaubsvereinbarung (im Sinne des § 863 ABGB) betrachtet werden (, Arb 10.196, OLG Wien 9 Ra 37/08i, ARD 5867/7/2008). Erklärt sich jedoch der AN arbeitsbereit und lässt ihn der AG nicht arbeiten, so hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 1155 S. 342ABGB (siehe 31.8). Die Aufforderung „vorläufig zu Hause zu bleiben“ und Urlaub zu verbrauchen, weil niemand weiß wie es weiter geht, ist kein Urlaubsangebot, weil der Zeitraum des Entfalls der Arbeitsleistung ungewiss ist (OLG Wien , 10 Ra 68/21z, ARD 6790/7/2022).

Nach § 2 Abs. 1 UrlG beträgt das Urlaubsausmaß bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage. Der Gesetzgeber hat sich demnach für die Werktagsregelung entschieden. Die neuere Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass auch die Berechnung in Arbeitstagen zulässig ist, wenn in einem Betrieb mit Fünf-Tage-Woche Urlaub tageweise verbraucht wird und die Berechnung in Arbeitstagen durchgeführt wird ( 9 Ob A 172/90; , 8 ObA 6/20w).

Falls nun ein AN fünf Tage in der Woche (und nicht sechs Werktage) beim AG tätig ist, empfiehlt es sich, den Urlaub in Arbeitstagen zu vereinbaren und abzurechnen. Erfolgt nämlich die Abrechnung nach Werktagen, so ist für gesetzliche Feiertage, die auf einen Samstag fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren, obwohl der Samstag kein Arbeitstag ist.

Halbtags- und stundenweiser Urlaub

Zur Frage der Zulässigkeit von Halbtagsurlauben und stundenweisen Urlaub liegt die im Folgenden dargestellte Judikatur vor:

Nach Auffassung des OGH entsteht selbst bei jahrelanger Übung, Halbtagsurlaube ohne grundsätzliche Einschränkung zu gewähren, kein Anspruch des AN auf Aufrechterhaltung dieser Vorgangsweise ( 9 Ob A 139/92; ebenso bei wiederholt gewährtem stundenweisem Urlaub - 9 Ob A 221/02v = ecolex 2003, 546). Die vorbehaltlose Gewährung von Halbtagsurlauben kommt wohl schon deswegen nicht in Frage, weil nach den Wertungen des UrlG die Urlaubsvereinbarungen Jahr für Jahr neu zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu treffen sind. Grundsätzlich muss sich jedoch weder der AG noch der AN auf solche Kurzzeit-Urlaubsvereinbarungen einlassen. Es bleibt also dem AG unbenommen, Urlaubsanträge des AN abzulehnen, die sich etwa auf halbe Urlaubstage oder einzelne Stunden beziehen.

Wird ohne nähere Festlegung ein Urlaub für einen Tag vereinbart, an dem auf Grund der Arbeitszeiteinteilung etwa nur vier Stunden gearbeitet wird (z.B. ein Freitag), so ist davon auszugehen, dass ein ganzer Urlaubstag konsumiert wurde. Eine andere Lösung ist wohl nur dann denkbar, wenn AG und AN ausdrücklich vereinbaren, dass weniger als ein ganzer Urlaubstag als verbraucht anzusehen ist. Hierzu ist jedoch der AG keinesfalls verpflichtet.

In größeren Betrieben wird manchmal der Urlaub von Arbeitstagen in Arbeitsstunden umgerechnet. Die Zulässigkeit dieser Berechnungsform ist dann gegeben, wenn eine Vereinbarung über den stundenweisen Urlaubsverbrauch zwischen AN und AG abgeschlossen wird und an dieser Form der Urlaubsgewährung ein speziS. 343elles Interesse des AN besteht ( 9 Ob A 221/02v). Weiters ist die stundenweise Berechnung auch dann zulässig, wenn sie fair bzw. ohne Missbrauch gehandhabt wird ( 9 Ob A 181/07v = ARD 5876/6/2008). Bei dieser freiwillig vom AG angewendeten Methode ist jedoch zu bedenken, dass sie erheblichen administrativen Aufwand verursacht. Im Fall von Streitigkeiten über den Umfang des Urlaubskonsums ist bei langen Arbeitsverhältnissen und stundenweisem Urlaubskonsum der erforderliche Überblick erheblich erschwert.

Urlaubsausmaß bei Teilzeitbeschäftigung und unterschiedlicher Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage

Zur Frage des Urlaubsausmaßes bei Teilzeitbeschäftigung geht die Judikatur davon aus, dass der Urlaubsanspruch von Werktagen auf die tatsächlichen Arbeitstage des AN umgerechnet werden kann (, , 8 ObA 35/12y). Wenn z.B. der Teilzeitbeschäftigte an zwei Tagen pro Woche arbeitet, so ist der jährliche Anspruch auf 5 Urlaubswochen in 10 Arbeitstage (je zwei Arbeitstage für 5 Wochen Urlaub) umzurechnen. Konsumiert der Teilzeitbeschäftigte eine Urlaubswoche, so konsumiert er zwei Arbeitstage seines Urlaubsguthabens. Bei einer schwankenden Anzahl von Arbeitstagen pro Woche müsste eine durchschnittliche Zahl von wöchentlichen Arbeitstagen ermittelt werden, um auf diese Weise ein jährliches Urlaubsguthaben zu berechnen. Arbeitet daher z.B. ein Teilzeitbeschäftigter im Schnitt an insgesamt 5 Tagen in zwei Wochen, so ist von einem jährlichen Urlaubsanspruch von 12,5 Arbeitstagen auszugehen ().

Urlaub am Feiertag bei Schichteinteilung

Ist ein AN durch den Schichtplan für einen Feiertag zum Dienst eingeteilt, so ist es möglich, für diesen Tag eine Urlaubsvereinbarung abzuschließen (), weil jene Tage als Urlaubstage gelten, an denen sonst (also ohne Urlaubsvereinbarung) der AN tatsächlich arbeiten müsste ().

Antwortpflicht

Der AN kann mit einer Antwort auf seinen Urlaubswunsch rechnen. Den AG trifft daher eine aus der Fürsorgepflicht resultierende Antwortpflicht ( 9 Ob A 29/97y, 8 Ob A 31/12k). Die Antwortpflicht ist an den Fristen des § 4 Abs. 4 UrlG zu orientieren (OLG Wien , 7 Ra 36/06z, ARD 5786/10/2007). Nach § 4 Abs. 4 UrlG wäre die Bekanntgabe 3 Monate vor dem geplanten Antritt erforderlich.

Bietet der AG dem AN den Verbrauch eines Urlaubs an, so trifft auch den AN eine Redepflicht. Wenn der AG konkret vorschlägt, der AN möge während der Dienstfreistellung den Resturlaub verbrauchen, so darf er ausnahmsweise das Stillschweigen als Zustimmung betrachten ( 9 Ob A 160/11m, siehe auch 27.12).

S. 344Sommerurlaub für Jugendliche

Jugendlichen ist auf ihr Verlangen Urlaub im Ausmaß von mindestens 10 Arbeitstagen bzw. 12 Werktagen in der Zeit zwischen 15.6. und 15.9. zu gewähren (§ 32 Abs. 2 KJBG).

Zusatzurlaub, Entlastungswoche

Nach § 10a UrlG ist bei Nachtschwerarbeit ein Zusatzurlaub vorgesehen. Ein zusätzlicher Urlaub für begünstigte Behinderte (siehe 54.) ist in einzelnen KV geregelt (z.B. § 9 Z 2 des KV für Speditionsangestellte).

Die Entlastungswoche für Pflegepersonal (iSd § 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) nach § 3a des Art V des Bundesgesetzes BGBl 1992/473 ist kein zusätzlicher Urlaub, sondern eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der AN. Der Verbrauch ist zwischen AN und AG zu vereinbaren und darf nicht in Geld abgelöst werden. Die Entlastungswoche gebührt ab dem Kalenderjahr, in dem der AN das 43. Lebensjahr vollendet. Sie umfasst eine wöchentliche Normalarbeitszeit pro Kalenderjahr (höchstens 40 Stunden).

Wechsel von Voll- auf Teilzeit (und umgekehrt)

Erfolgt ein Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt, so ist ein allfälliges Urlaubsguthaben „wertneutral“ umzurechnen (zur Altersteilzeit siehe 14.8.2.2 weiters Rauch, Arbeitsrecht 2011, 50 f). Dabei darf das Ausmaß des in Wochen zu betrachtenden Urlaubsguthabens nicht verringert werden ( 8 Ob A 35/12y). Wenn etwa demnach der AN bisher zwei Tage pro Woche gearbeitet hat und ein Urlaubsguthaben von 4 Tagen (entspricht also zwei Wochen) vorliegt und eine Umstellung auf 5 Tage pro Woche erfolgt, so entspricht das bisherige Urlaubsguthaben nach der Umstellung 10 Tagen (bzw. weiterhin zwei Wochen). Eine unveränderte Fortführung des Urlaubsguthabens von 4 Tagen wäre unzulässig, weil dies eine Reduzierung des Urlaubsguthabens nach der Umstellung auf weniger als eine Woche zur Folge hätte. Dieses Ergebnis war jedoch strittig, weil aus zwei EuGH-Entscheidungen ( Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols; , C-415/12 Brandes) ein abweichendes Ergebnis abgeleitet werden kann (nach diesen Erkenntnissen soll nämlich jegliche Kürzung der in der Vollarbeitsphase erworbenen Urlaubstage unzulässig sein). Im Jahre 2014 hat sich der OGH zu den beiden Entscheidungen des EuGH geäußert ( 9 Ob A 20/14b). Dabei wurde sehr ausführlich erörtert, dass die EuGH-Erkenntnisse nicht von einem kalendarischen Urlaubssystem (Urlaub ist grundsätzlich in ganzen Wochen zu verbrauchen) ausgehen. Dieses System ist aber für das österreichische UrlG typisch (nach § 4 Abs. 3 UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens 6 Werktage betragen). Die Judikatur des EuGH ist daher für die Frage der Umrechnung von Resturlauben bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes S. 345im Anwendungsbereich des österreichischen UrlG nicht relevant (Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2015, 66 f.). In der österreichischen Praxis sind daher ausschließlich die zitierten Erkenntnisse des OGH von Bedeutung.

Wird in einem KV vom kalendarischen Urlaubssystem abgewichen, so sind die diesbezüglichen Bestimmungen gesetzeswidrig und daher rechtsunwirksam ( 8 Ob A 80/14v, Rauch, PV-Info 5/2015, 27 f).

Die Berechnung des Urlaubsentgelts (siehe auch 27.8) hat sich jeweils nach dem aktuellen Entgelt zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs zu richten ( 9 Ob A 20/14b).

Rücktritt von einer Urlaubsvereinbarung

Ein Rücktritt des AG von der Urlaubsvereinbarung ist nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig (; , 9 ObA 11/13b), wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre (). Wird die Geschäftsführerin abberufen, so muss sie diese Mitteilung nicht als Widerruf der Urlaubsvereinbarung verstehen ( 9 Ob A 98/22k).

Der AN kann bei Vorliegen einer der Gründe nach § 4 Abs. 2 UrlG (Pflegefreistellung oder sonstige Fälle des Anspruchs auf Entgelt bei einer Dienstverhinderung) einen Rücktritt bzw. Teilrücktritt vom Urlaub erklären, wobei die Meldung der Dienstverhinderung als Rücktrittserklärung bzw. Teilrücktrittserklärung anzusehen ist (). Daher kann ein AN etwa bei einem Todesfall eines Elternteils einen gänzlichen oder teilweisen Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung erklären ().

Tritt eine Erkrankung erst nach Antritt des Urlaubs ein, so unterbricht sie den Urlaub nach den Vorgaben des § 5 UrlG (siehe 27.5; Details siehe Rauch, Quarantäne und Betriebsschließungen nach vereinbartem Urlaub, ASoK 2021, 7 ff.; ARD 6740/26/2021).

Der AG ist aber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben. Der AN muss es hinnehmen, dass er in einem solchen Fall den Urlaub nicht wie gewünscht nutzen kann (, Sparkasse Südpfalz; Rauch, Arbeitsrecht 2025, 81).

Krankenstand vor Urlaubsantritt

Ein Krankenstand unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Urlaubsantritts ändert nichts an der Wirksamkeit der Urlaubsvereinbarung, wenn der AN ab dem Antrittstag wieder arbeitsfähig ist (OLG Linz , 12 Ra 86/12x). Wenn bei Abschluss S. 346der Urlaubsvereinbarung bekannt ist, dass der AN aus anderen Gründen einen Entgeltfortzahlungsanspruch während des vereinbarten Urlaubszeitraums haben wird (z.B. Pflegefreistellung, Krankenstand, Dienstverhinderung), so darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden (§ 4 Abs. 2 UrlG; , Arb 10.561). Wenn anlässlich der Urlaubsvereinbarung nicht bekannt ist, dass der AN zum Zeitpunkt seines Urlaubsantritts krank sein wird (bzw. eine Dienstverhinderung vorliegen wird), so besteht die Möglichkeit des Rücktritts (Teilrücktritts, siehe den Abschnitt zuvor).

Einschlägige Judikatur
  • Ebenso wie bei der Werktagsregelung ein auf einen Sonntag fallender Feiertag keine Auswirkung auf die Dauer des Urlaubs hat, hat bei der Arbeitstagsregelung ein Samstag-Feiertag, wenn der Samstag allgemein arbeitsfrei ist, außer Betracht zu bleiben (Arb 11.050; OGH 9 Ob A 350/93 = ARD 4534/34/94; OGH 9 Ob A 606/93 = ARD 4536/8/94).

  • Die seit beim AG angestellte AN wurde am mit der Begründung entlassen, sie habe einen für 13. bis gewährten Urlaub eigenmächtig um eine Woche verlängert. Die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des AG wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des AN von der Arbeit aufhebt, trifft den AN, dazu zählt auch das Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung. Da die AN diesen Beweis für den Zeitraum 20. bis nicht erbringen konnte, war von der Rechtmäßigkeit der Entlassung auszugehen (OGH 9 Ob A 212/00t = infas 1/2001, A 7).

27.2. Wartezeit, Urlaubsausmaß und Vordienstzeitenanrechnung

Zur Verkürzung des Urlaubsanspruchs siehe 27.10.

Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit und nach der Vollendung von sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Dies bewirkt jedoch nicht, dass etwa der AG verpflichtet wäre, bereits ab dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres den Urlaub zur Gänze zu gewähren. Überdies ändert dies auch nichts daran, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub für das letzte Arbeitsjahr stets aliquot zu vergüten ist.

Das Arbeitsjahr (§ 2 UrlG) umschreibt den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses bis zum kalendermäßig davor liegenden Tag des nächsten Jahres (z.B. Eintritt am und daher Ende des Arbeitsjahres am ; ). Die Anrechnung von Vordienstjahren für die Ermittlung dienstzeitabhängiger Ansprüche ändert nichts am Lauf des Arbeitsjahres ().

Das Urlaubsausmaß beträgt 25 Arbeitstage bzw. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren. Nach Vollendung des 25. Arbeitsjahres stehen 30 ArbeitsS. 347tage bzw. 36 Werktage zu. Bestimmte im § 3 Abs. 2 UrlG genannte Zeiten sind bei der Ermittlung der 25-jährigen Dienstzeit anzurechnen.

Diese Regelung ist nicht europarechtswidrig ( BR Bad Schallerbach).

Anrechnungsbestimmungen (§ 3 UrlG)

Dienstzeiten bei demselben AG (§ 3 Abs. 1 UrlG)

Diese Zeiten sind für die Erreichung der 6. Urlaubswoche zur Gänze anzurechnen. Sie erfassen auch die Zeiten als Lehrling sowie des Präsenz- oder Zivildienstes, weil auch während des Präsenz- oder Zivildienstes das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Diese Addition der Dienstzeiten setzt voraus, dass keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate eintreten. Die Zusammenrechnung unterbleibt auch dann, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des AN, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom AN verschuldete Entlassung eingetreten ist.

Inländische Beschäftigungszeiten (§ 3 Abs. 2 Z 1 UrlG)

Hier sind alle inländischen Arbeitszeiten (EU/EWR-Inland) zu berücksichtigen, falls sie wenigstens 6 Monate gedauert haben (bis höchstens 5 Jahre gemäß § 3 Abs. 3 UrlG). Daher werden auch Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet. Ebenso Beschäftigungszeiten bei demselben AG, die länger als drei Monate unterbrochen waren oder auf Grund der Auflösungsform nicht nach Abs. 1 unbeschränkt berücksichtigt werden können.

Schulzeiten, die über die Schulpflicht hinausgehen (§ 3 Abs. 2 Z 2 UrlG)

Die allgemeine Schulpflicht beträgt seit für alle Schüler, die im Schuljahr 1962/63 erstmals in die 5. Schulstufe eingetreten sind, 9 Jahre. Die Anrechnung der über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Zeit des Studiums an einer höheren Schule (im Gegensatz zu Zeiten eines Hochschulstudiums) ist nicht von einem Schulabschluss (z.B. Matura) abhängig, aber mit vier oder zwei Jahren (§ 3 Abs. 3 UrlG) begrenzt. Anrechenbar sind nur Zeiten des Besuchs der im Gesetz generell umschriebenen, taxativ aufgezählten Schulen. Angeführt sind höhere Schulen, die mit einer Matura abschließen, welche zum Hochschulbesuch berechtigt (Allgemein bildende höhere Schulen und berufsbildende höhere Schulen). Weiters genannt werden berufsbildende mittlere Schulen (Fachschulen und Handelsschulen). Der AN hat die Voraussetzungen der Anrechnung durch Vorlage von inländischen bzw. nostrifizierten ausländischen Zeugnissen zu beweisen. Die Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses wird vom Bildungsministerium beurkundet. Auf Grund der umfassenden gesetzlichen Definition sind die meisten über die Schulpflicht hinausgehenden Schulzeiten erfasst. Nicht erfasst sind „Maturaschulen“.

S. 348Erfolgreich abgeschlossene Hochschulzeiten (§ 3 Abs. 2 Z 3 UrlG)

Wenn das Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen wurde, sind in- und ausländische Studienzeiten bis zu 5 Jahren anzurechnen (auch wenn das Hochschulstudium keine Voraussetzung für den betreffenden Arbeitsplatz ist. Die Lehre geht davon aus, dass auch an einer Fachhochschule abgeschlossene Bachelor-, Master- und Diplomstudiengänge anzurechnen sind (Rath, Anrechnung von Schul- und Studienzeiten, ecolex 2009, 61 ff.).

Haftentschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz (§ 3 Abs. 2 Z 4 UrlG)

Da es um Haftzeiten bis spätestens geht, ist diese Bestimmung nicht mehr für die Praxis relevant.

Zeiten als Entwicklungshelfer (§ 3 Abs. 2 Z 5 UrlG)

Tätigkeiten als Entwicklungshelfer können bis höchstens 5 Jahre angerechnet werden, wenn sie für eine Entwicklungshilfeorganisation erfolgen, die in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzt.

Inländische selbständige Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2 Z 6 UrlG)

Der Begriff selbständige Erwerbstätigkeit umfasst neben Tätigkeiten, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, auch freiberufliche Tätigkeiten sowie selbständige Tätigkeiten in der Landwirtschaft. Die Tätigkeit muss mindestens 6 Monate gedauert haben. Zum Begriff „Inland“ ist wie bei § 3 Abs. 2 Z 1 UrlG auf das EU/EWR-Inland zu verweisen.

Höchstgrenzen der Anrechnung (§ 3 Abs. 3 UrlG)

Für unselbständige Dienstzeiten, Zeiten als Entwicklungshelfer sowie bei selbständiger Erwerbstätigkeit können insgesamt höchstens 5 Jahre angerechnet werden. Schulzeiten sind neben diesen Zeiten bis höchstens zwei Jahre anzurechnen. Zusätzlich kann „die gewöhnliche Dauer“ eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums mit maximal 5 Jahren angerechnet werden.

Treffen beispielsweise anzurechnende Schulzeiten im Ausmaß von 4 Jahren mit Vordienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen zusammen, die insgesamt mit höchstens 5 Jahren zu berücksichtigen sind, so lautet das rechtlich richtige Ergebnis dieser Zusammenrechnung nicht 9, sondern 7 Jahre. Somit tritt in diesem Fall eine Kürzung der Schulzeit bis auf zwei Jahre ein. Diese Kürzung beginnt daher bei Vorliegen von vier Schuljahren, sobald mehr als drei Vordienstjahre vorliegen. Wenn nur zwei Schuljahre gegeben sind, tritt keine Kürzung von Schuljahren ein.

Keine Doppelanrechnung (§ 3 Abs. 4 UrlG)

Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so können sie nur einmal berücksichtigt werden. Hat der Student neben seinem Hochschulstudium unselbständig oder selbständig gearbeitet, so können demnach nicht Studien- und Arbeitszeiten jeweils gesondert angerechnet werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 349Vordienstzeiten (in Jahren)
Schulzeiten (in Jahren)
Hochschulzeiten (in Jahren)
Gesamtanrechnung (in Jahren)
4
4
0
7 (4 + 3)
8
4
0
7 (5 + 2)
3
4
0
7 (3 + 4)
2
4
0
6 (2 + 4)
15
4
5
12 (5 + 2 + 5)
0
4
5
9 (4 + 5)
3
4
4
11 (3 + 4 + 4)
3
4
7
12 (3 + 4 + 5)
10
4
8
12 (5 + 2 + 5)

Der AG ist verpflichtet festzustellen, welche Zeiten dem AN für ein höheres Urlaubsausmaß anzurechnen sind. Daher ist der AN bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nach Vordienstzeiten zu befragen. Der AG sollte entsprechende Nachweise bezüglich dieser Angaben verlangen (Schulzeugnisse, Dienstzeugnisse, Gewerbeschein, Steuerbescheide etc.). Falls eine arbeitsvertragliche Vordienstzeitenanrechnung ohne Einschränkung erfolgt, gilt diese auch für das Urlaubsausmaß (siehe 14.3.3).

Nach § 2 Abs. 2 AVRAG hat der auszustellende Dienstzettel bzw. der schriftlich abzuschließende Arbeitsvertrag das Urlaubsausmaß anzugeben (fünf oder sechs Wochen - siehe 13.).

Zur Anrechnung einer Karenz i.S.d. § 15 MSchG bzw. § 7 VKG siehe 25.5 und 25.8.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes während des Urlaubsjahres

Durch die Anrechnung von Zeiten nach § 3 UrlG kann es sich ergeben, dass das 25. anrechenbare Jahr nicht zum Beginn, sondern während eines Urlaubsjahres eines AN vollendet wird. Daher erhöht sich das Urlaubsausmaß während eines Urlaubsjahres, wenn der Zeitpunkt der Vollendung des 25. anrechenbaren Jahres erst während des Urlaubsjahres eintritt (, Arb 6.102, ). Der Beginn des Urlaubsjahres bleibt aber gleich.

Beispiel

Sind 4,5 Jahre an Vordienstzeiten zu berücksichtigen und ist der AN am eingetreten, so entsteht der Anspruch auf die 6. Urlaubswoche mit („nach Vollendung des 25. Jahres“ - § 2 Abs. 1 UrlG). Das heißt, in dem Urlaubsjahr, welches mit beginnt, entsteht ein Anspruch auf fünf Urlaubswochen. Der Anspruch auf die 6. Urlaubswoche entsteht nach der Vollendung des 25. anrechenbaren Jahres und somit mit bzw während des Urlaubsjahres.

S. 350Wird das Arbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt im laufenden Urlaubsjahr aufgelöst, in welchem infolge der Einrechnung die Erhöhung des Urlaubsmaßes eintritt, so muss der AN mit einem Urlaub in geringerem Ausmaß zufrieden sein (, Arb 6.102). Daraus ergibt sich, dass bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (in dem Urlaubsjahr, in dessen Verlauf die 6. Urlaubswoche zuzurechnen ist) zu einem Zeitpunkt, bevor die 6. Urlaubswoche entstanden ist, diese auch bei der Vergütung des Resturlaubs nicht berücksichtigt werden kann.

Beispiel

Wird nach dem zuvor dargestellten Beispiel das Arbeitsverhältnis mit einvernehmlich aufgelöst, so ist die 6. Urlaubswoche bei der Ersatzleistung (siehe 27.6) gegenstandslos.

Zu weiteren Details siehe Rauch, Erhöhung des Urlaubsausmaßes während des Urlaubsjahres, PV-Info 5/2012, 20 f.

27.3. Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr

Auf Grund der im § 2 Abs. 4 UrlG geregelten Ermächtigung besteht die Möglichkeit, dass durch KV oder Betriebsvereinbarung (schriftliche Vereinbarung zwischen BR und AG) vom grundsätzlichen Modell „Arbeitsjahr = Urlaubsjahr“ abgegangen werden kann und das Kalenderjahr oder ein anderer Zeitraum als Urlaubsjahr festgelegt wird. Seit ist die Umstellung auch mit schriftlicher Einzelvereinbarung in Betrieben ohne BR zulässig.

Bei der Umstellungsvereinbarung sind jedoch die vom UrlG vorgegebenen Bedingungen zu beachten. Hat der AN bei Beginn des „neuen“ bzw. „umgestellten“ Urlaubsjahres die Wartezeit (6 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) noch nicht zurückgelegt, so erhält er für jeden begonnenen Monat des Rumpfjahres (ab Eintrittstag bis letzter Tag vor Beginn des „umgestellten“ Urlaubsjahres) 1/12 des Jahresurlaubes. Falls der AN jedoch im Rumpfjahr die Wartezeit erfüllt, gebührt ihm bereits für das Rumpfjahr der volle Jahresurlaub.

Beispiele (zu AN mit einem Grundanspruch auf einen fünfwöchigen Urlaub)
1.

Eintritt am , Umstellung auf Kalenderjahr per ,

Urlaubsanspruch vom bis (Rumpfjahr): 5/12des Jahresanspruchs = 11 Arbeitstage (Bruchteile von Urlaubstagen sind aufzurunden);

2.

Eintritt am , Umstellung auf das Kalenderjahr per ,

Urlaubsanspruch vom bis (Rumpfjahr): 25 Arbeitstage (keine Aliquotierungsmöglichkeit, weil das Rumpfjahr mehr als 6 Monate dauert).

S. 351Umstellung in der Praxis

Bei der Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum ist zu bedenken, dass zwar einerseits insbesondere in großen Betrieben eine Verwaltungsvereinfachung erzielt wird, jedoch andererseits bei jenen AN, die im Rumpfjahr die Wartezeit überschreiten, eine erhebliche Besserstellung bewirkt wird (insbesondere wenn die Überschreitung der Wartezeit nur wenige Tage beträgt).

Wenn der am eingetretene AN (siehe Beispiel 2.) bei der Umstellung auf das Kalenderjahr ab vom AG zum gekündigt wurde und der AN keinen Urlaub konsumiert hat, so ist ihm eine volle (also nichtaliquotierte) Ersatzleistung für das vollendete Rumpf-Urlaubsjahr auszuzahlen. Die Aliquotierung der Ersatzleistung ist nur für das neue Urlaubsjahr ab zulässig. Wäre die Umstellung unterblieben, so hätte lediglich die aliquotierte Ersatzleistung für 25 Arbeitstage von bis bezahlt werden müssen.

Die Umstellung hatte bis durch eine Betriebsvereinbarung oder einen KV zu erfolgen. Für den Fall einer dennoch einzelvertraglich durchgeführten Umstellung war die Aliquotierung im Rumpfjahr auch dann unzulässig, wenn die Wartezeit nicht erfüllt wurde ( 8 Ob A 3/03d, ecolex 2003, 545). D.h., der AN hatte mit dem Ablauf des Rumpfjahres (auch wenn dieses nur wenige Tage gedauert hat) jedenfalls einen Anspruch auf einen vollen Jahresurlaub. M.E. ist diese Rechtsprechung auch für solche einzelvertragliche Umstellungen nicht mehr anwendbar, die vor dem abgeschlossen wurden, da diese der aktuellen Rechtslage nicht widersprechen.

Umstellung im laufenden Arbeitsverhältnis

Erfolgt die Umstellung im laufenden Arbeitsverhältnis bzw. nachdem der AN mindestens ein Jahr beschäftigt ist, kann nach § 2 Abs. 4 Z 3 UrlG umgestellt werden. Demnach muss dem AN für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres) ein aliquoter Urlaubsanspruch (Rumpfjahr) und ein voller Urlaubsanspruch (folgendes Kalenderjahr) verbleiben. Wird also im laufenden Arbeitsverhältnis umgestellt und hat der AN ein Arbeitsjahr von 1.6. bis 31.5., so erhält der AN für das Rumpfjahr (sieben Monate) 7/12 seines Jahresurlaubs und ab dem 1.1. des Folgejahres für das jeweilige Kalenderjahr den vollen Jahresurlaub.

27.4. Urlaubsverjährung

§ 4 Abs. 5 UrlG

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 (VKG), oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um jenen Zeitraum der Karenz.

S. 352Durch diese Bestimmung soll das dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende „Horten“ von Urlaubsansprüchen vermieden werden.

Die Verjährung des in einem bestimmten Urlaubsjahr entstandenen Urlaubs beginnt mit dem Ende dieses Urlaubsjahres und endet zwei Jahre nach dessen Ablauf. Demnach stehen zum Verbrauch des Urlaubs insgesamt drei Jahre zur Verfügung. Wenn der AN Urlaub konsumiert, so gilt der älteste noch nicht verjährte Urlaubsanspruch als verbraucht.

Beispiel

Der AN ist am eingetreten. Der im Urlaubsjahr vom bis entstandene Urlaubsanspruch kann spätestens im Urlaubsjahr vom bis verbraucht werden. Wurde zuvor kein Urlaub konsumiert und wurde erstmals im Urlaubsjahr vom bis (3. Urlaubsjahr) Urlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen konsumiert, so gilt der im Urlaubsjahr vom bis entstandene Urlaubsanspruch als konsumiert. Verbraucht der AN nur einen Teil des im Urlaubsjahr vom bis entstandenen Urlaubs, so verjährt der nicht konsumierte Teil mit (Beginn des 4. Urlaubsjahres), wenn der AG seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit entsprochen hat (siehe im Folgenden).

Nach der Rechtsprechung wird jedoch die Verjährung des Urlaubsanspruchs mit dem Beginn eines Krankenstands infolge Unmöglichkeit der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs gehemmt (nach den §§ 1494 ff. ABGB - 9 Ob A 117/08h; , 9 Ob A 32/24g). Daher kommt es bei einem dauerhaft fortlaufenden Krankenstand zu einer unbegrenzten Anhäufung von Urlaubsansprüchen (siehe auch 20.10.2).

Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit des AG

Die Verjährung des Urlaubsanspruchs tritt nur dann ein, wenn der AG seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nachgekommen ist ( unter Verweis auf , LB gegen TO). Wenn der AG diesen Pflichten nicht nachkommt, verjährt nicht der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch (4 Wochen jährlich nach Art VII Abs 2 RL 2003/88/EG). Demnach bleibt also die österreichische Verjährungsbestimmung (§ 4 Abs 5 UrlG) für den über das Europarecht hinausgehenden Urlaub für österreichische AN (5. und allenfalls 6. jährliche Urlaubswoche nach § 2 Abs 1 UrlG) weiterhin anwendbar.

AG ist daher zu empfehlen, AN, die ihr Guthaben an Urlaub nicht abbauen, rechtzeitig vor der Verjährung über diese zu informieren und konkrete Hinweise für mögliche Zeiträume zum Urlaubskonsum mitzuteilen (und den Inhalt und Zeitpunkt des Gesprächs zu protokollieren sowie unterfertigen zu lassen). Die Rechtzeitigkeit der Aufklärung ist mE dann gegeben, wenn dem AN genügend S. 353Zeit bleibt, um die vom AG vorgeschlagenen Zeiträume für Urlaub im Familienkreis zu erörtern und zB eine Reise zu organisieren (siehe auch Rauch, Arbeitsrecht 2024, 37).

Einschlägige Judikatur
  • Nicht konsumierter Urlaub wird von selbst auf das folgende bzw gegebenenfalls auf das übernächste Arbeitsjahr übertragen (, Arb 10.143, , 8 Ob S 14/95).

  • Die Zeit von der rechtsunwirksamen Entlassung eines Behinderten bis zur Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, hindert den Urlaubsverbrauch nicht und ist daher während dieser Zeit keine Hemmung der Verjährung des Urlaubsanspruchs möglich ( 9 Ob A 39/07m, ARD 5804/4/2007).

  • Eine Kündigung, die wegen Sozialwidrigkeit angefochten wird, ist schwebend rechtswirksam und daher kann während des Gerichtsverfahrens kein Urlaub verbraucht werden. Somit tritt keine Urlaubsverjährung bis zur Klagsstattgabe ein ( 8 Ob A 47/18x; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 81).

27.5. Erkrankung während des Urlaubs und eines Zeitausgleichs

Nach § 5 UrlG unterbricht eine Krankheit bzw. ein Unfall unter gewissen Voraussetzungen den Urlaub. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Urlaubs sind:

  • Eine Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern.

  • Der AN ist verpflichtet, dem AG nach dreitägiger Krankheit über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen (ist dies aus Gründen, die vom AN nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird). Vage Angaben zur Gesundheit sind nicht als Mitteilung eines Krankenstands anzusehen ( 9 Ob A 43/18s, Rauch, Arbeitsrecht 2019, 36 f.).

  • Bei Wiederantritt der Arbeit hat der AN ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen SV-Trägers über Beginn, Dauer und Ursache (Krankheit oder Unfall, nicht jedoch Diagnose, siehe 20.2) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Bei Erkrankung des AN im Ausland muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt werden, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Die Bestätigung kann von einer zuständigen ausländischen Behörde (z.B. ausländische Botschaft in Österreich) oder von der österreichischen Behörde in diesem Staat (österreichisches Konsulat bzw. österreichische Botschaft) ausgestellt werden. Eine solche Bestätigung ist dann entbehrlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der AN seiner Mitteilungs- und Vorlagepflicht nicht nach, so kommt es zu keiner Urlaubsunterbrechung, d.h. der Zeitraum der Erkrankung gilt als Urlaub.

S. 354Der AN hat nach Ablauf seines Urlaubs oder nach Wiedereintritt seiner Arbeitsfähigkeit (falls die Erkrankung über die Dauer des Urlaubs hinausgeht) seine Arbeit wieder anzutreten. Eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung ist ein Entlassungsgrund, weil für den allfälligen Konsum des verbleibenden Urlaubsrestes eine neue Urlaubsvereinbarung getroffen werden müsste.

Der Urlaub gilt als nicht unterbrochen, wenn der AN während seines Urlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende (entgeltliche) Erwerbstätigkeit (nicht etwa unentgeltliche Nachbarschaftshilfe) ausübt und hierbei erkrankt, wenn die Erkrankung mit der Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

Der Krankenstand darf nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sein. Missbräuchliche Beschaffung bzw. Verwendung einer ärztlichen oder behördlichen Bestätigung ist ein Entlassungsgrund.

Dienstverhinderung im Urlaub

Nach der Auffassung der Rechtsprechung sind die gesetzlichen Regelungen des § 5 UrlG analog für den Fall eines Pflegebedarfs anzuwenden, der nach Antritt eines Urlaubs bezüglich eines nahen Angehörigen (siehe 28.) eingetreten ist ( 9 Ob A 90/02d; , 9 Ob A 28/09x). Dies gilt auch für eine Dienstverhinderung (z.B. Tod eines Elternteils), wenn der AN nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts von der Urlaubsvereinbarung zur Gänze zurücktreten könnte, von diesem Rücktrittsrecht aber nicht Gebrauch machen möchte ( 9 Ob A 306/89).

Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Betreuung eines Kleinkindes infolge Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat (siehe 28.).

Krankenstand und Zeitausgleich

Während eines Zeitausgleichszeitraumes (siehe 14.9.6) besteht auf Grund des gewährten Zeitausgleiches keine Arbeitspflicht. Tritt nun ein weiterer Grund (Arbeitsunfähigkeit wegen Krankenstand), der es dem AN (während des Zeitausgleichszeitraumes) erlaubt hätte, der Arbeit fernzubleiben, hinzu, so ist dieser nicht mehr von Bedeutung ( 9 Ob A 11/13b; , 9 Ob A 10/18p). Wird also ein Zeitausgleich für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und meldet der AN für diesen Zeitraum einen Krankenstand, so ist dieser gegenstandslos (weil er auf Grund des Zeitausgleichs ohnedies nicht zur Arbeit erscheinen muss) und ist daher das entsprechende Zeitguthaben (trotz Arbeitsunfähigkeit) als konsumiert anzusehen (dies entspricht auch der Judikatur zum Krankenstand während der Freizeitphase eines Altersteilzeitmodells - siehe 14.8.2.2.3, Abschnitt Krankenstände und Altersteilzeit). Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich im Rahmen einer Dienstplangestaltung (zulässigerweise) einseitig vom AG festgelegt wird ( 9 Ob A 10/18p; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 30 f.). Falls der ZeitS. 355ausgleich etwa für Nachtarbeitsstunden vereinbart wird, so tritt der Erholungszweck (der beim Urlaub im Mittelpunkt steht) zwar etwas mehr in den Vordergrund, aber bewirkt dies kein anderes Ergebnis. Insbesondere ist auch in diesen Fällen der Rücktritt von einer Zeitausgleichsvereinbarung (wegen Krankenstand beim Antritt des Zeitausgleichs) nicht zulässig ().

27.6. Vergütung des nicht verbrauchten Urlaubs

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, so gebührt dem AN eine Vergütung für den unverbrauchten Urlaub. Die Vergütung hat die Funktion, den Konsum des Urlaubs zu sichern. Wenn nämlich der AG damit rechnen muss, dass er bei Ablehnung von Urlaubswünschen eines AN letztlich den verbliebenen Urlaub zur Gänze nachzahlen muss, so wird er bereit sein, den vom AN beantragten Urlaub zu gewähren.

Der AN soll das Urlaubsentgelt (siehe 27.8) erhalten, welches ihm bei Verbrauch des restlichen Urlaubs zugestanden wäre (selbständiger Erfüllungsanspruch - , Arb 10.275; 8 Ob A 78/97x).

Der für das letzte Arbeitsjahr verbliebene Resturlaub ist stets (unabhängig von der Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) aliquot abzurechnen. Eine nichtaliquotierte Vergütung für das letzte Arbeitsjahr ist nur dann möglich, wenn das letzte Arbeitsjahr zwölf Monate bzw. 52 Wochen gedauert hat und daher die Aliquotierung nach der Dauer des Arbeitsjahres nicht möglich ist.

Die wesentlich kompliziertere alte Rechtslage (§§ 9 und 10 UrlG in der bis zum gültigen Fassung) hat bei bestimmten Beendigungsformen (insbesondere der Kündigung durch den AG) die volle und bei anderen Beendigungsformen die aliquotierte Vergütung (Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung) vorgesehen.

27.6.1. Ersatzleistung und Rückverrechnung bei Urlaubsvorgriffen

Als Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbliebenen Resturlaub ist eine aliquote Ersatzleistung nach § 10 UrlG vom AG zu bezahlen (die Ersatzleistung entspricht der seinerzeitigen Urlaubsabfindung).

Es gebührt demnach unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem letzten Urlaubsjahr verbliebenen Urlaub stets nur eine aliquote Ersatzleistung. Wie nach der alten Rechtslage entfällt der Anspruch auf eine Ersatzleistung, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt endet (siehe 27.6.3).

Falls der AN mehr Urlaub konsumiert, als es dem aliquoten Anspruch entspricht, ist eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts nur in den Fällen der verschuldeten Entlassung und des ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts vorgesehen (§ 10 S. 356Abs. 1 UrlG). Da der Urlaub zwischen AG und AN zu vereinbaren ist, bleibt es dem AG unbenommen, die Vereinbarung eines weiteren Urlaubs abzulehnen, wenn der AN den Urlaub im aliquoten Ausmaß bereits konsumiert hat. Solche Urlaubsvorgriffe (die unter Umständen nicht rückverrechnet werden können), können also durch die Verweigerung weiterer Urlaubsvereinbarungen vermieden werden. Vertragliche Rückforderungsvorbehalte sind nach der Gesetzesauslegung des OGH nicht durchsetzbar, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der § 10 UrlG zwingendes Recht ist (§ 12 UrlG - 9 Ob A 63/03k, bei Zulässigkeit ist der dem Vorgriff entsprechende Bruttobetrag zuzüglich Sonderzahlungsanteile zurückzuzahlen [ 8 Ob A 69/05p]).

Dies gilt auch dann, wenn eine einvernehmliche Auflösung auf Wunsch des AN erfolgt und der AN in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ausdrücklich der Rückverrechnung auf Grund des Urlaubsvorgriffs zustimmt ( 8 Ob A 39/12m, Rauch, Arbeitsrecht 2013, 34).

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren (vorletztes und ältere Urlaubsjahre) gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts. Eine Aliquotierung ist nur für den Urlaub möglich, der im letzten Urlaubsjahr (in das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt) entstanden ist.

Vorgriff und Erfordernis der gesonderten Vereinbarung

Durch einen Urlaubsvorgriff soll der AN die Gelegenheit erhalten, einen Teil des ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen. Ein solcher Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Fehlt es an einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung, dann ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der AG dem AN einen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Anrechnung auf den dem AN im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat ( 9 Ob A 135/14i, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 44).

Gelingt es dem AG nicht zu beweisen, dass ein Urlaub als Vorgriff unter Anrechnung auf den im nächsten Urlaubsjahr zustehenden Urlaub ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde, so liegt ein gewährter Urlaub vor, der nicht auf den im folgenden Urlaubsjahr entstehenden Urlaub angerechnet werden kann. Damit verbraucht aber der AN einen vom AG bewilligten Urlaub, der keine Auswirkungen auf sein Urlaubsguthaben hat (also dieses nicht reduziert). Falls also der AG einem Urlaubswunsch des AN zustimmen will, der einen Urlaubsvorgriff darstellt, ist zu empfehlen, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die vereinbarten Urlaubstage vom in Zukunft entstehenden Urlaubsguthaben abgezogen werden. Da die Beweislast beim AG gesehen wird, ist überdies eine schriftliche Vereinbarung (zum Urlaubsverbrauch und zum -vorgriff) ratsam.

S. 357M.E. ist diese Rechtsauffassung des OGH kritisch zu betrachten, weil das vom OGH erzielte Ergebnis, dass ein Urlaubsvorgriff nicht eintritt, wenn nicht zusätzlich zum Urlaubsverbrauch ein Urlaubsvorgriff vereinbart wird, dem UrlG nicht entnommen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der AN einen Urlaub vereinbart und meint, dass der Konsum der (bezahlten) Urlaubstage keinerlei Auswirkungen auf sein Urlaubsguthaben hat (auch wenn dieses aufgebraucht ist und daher das künftige Urlaubsguthaben entsprechend zu reduzieren ist, siehe auch Rauch, PV-Info 6/2015, 24 f.).

Muster für den Urlaubsverbrauch durch einen Urlaubsvorgriff

Vereinbart wird, dass Frau/Herr __________ in der Zeit vom bis zum (5 Arbeitstage) einen Urlaub (nach § 2 UrlG) verbraucht. Da das Urlaubsguthaben von Frau/Herrn __________ aus den Vorjahren sowie dem laufenden Arbeitsjahr vom bis zum bereits zur Gänze verbraucht ist, wird weiters vereinbart, dass das künftige Urlaubsguthaben von 25 Arbeitstagen für das Arbeitsjahr vom bis zum durch diesen Urlaub um 5 Arbeitstage reduziert wird (Urlaubsvorgriff).

27.6.2. Die Berechnung der Ersatzleistung

Für die Berechnung der Ersatzleistung gilt das Ausfallsprinzip (siehe 27.8), weil die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt. Es handelt sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden noch offenen bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ( 8 Ob A 23/09d). Entfallen bei einer verschuldeten Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt nach dem anzuwendenden Arbeiter-KV die Sonderzahlungen (siehe 31.9.5), so sind sie auch nicht bei der Berechnung der Ersatzleistung zu berücksichtigen ().

Für die Berechnung der Ersatzleistung ist zunächst der aliquote Urlaubsanspruch des letzten Arbeitsjahres (letztes begonnenes Arbeitsjahr bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu ermitteln).

Beispiel

Vollzeitbeschäftigter AN (Montag bis Freitag), € 1.500,- brutto monatliches Gehalt, 14 x, ohne Zulagen und sonstige Entgeltbestandteile, Eintritt , Ende des Arbeitsverhältnisses am , Anspruch 5 Wochen bzw 25 Arbeitstage pro Arbeitsjahr.

Resturlaub per 10 Arbeitstage, daher ist der Urlaubsanspruch von 2.1. bis zu aliquotieren:

25 Arbeitstage : 365 Kalendertage im Jahr x 89 Kalendertage im Jahr 2010 = 6,1 Arbeitstage für 2010 und 10 restliche Urlaubstage aus den Vorjahren ergibt einen gesamten Resturlaub von 16,1 Arbeitstagen.

S. 358Für die Berechnung der Ersatzleistung ist das Monatsentgelt durch die durchschnittliche Anzahl der Arbeitstage (Werktage) pro Monat, und somit durch 22 (26) zu dividieren und mit der Zahl der restlichen Urlaubstage zu vervielfachen.

Demnach ist die Ersatzleistung im Beispiel wie folgt zu berechnen:

€ 1.500,- × 14 : 12 : 22 × 16,1 = € 1.280,68 brutto.

Keine Ersatzleistung steht hingegen zu, wenn der Urlaub aus vorangegangenen Arbeitsjahren zur Gänze und im letzten Arbeitsjahr zumindest aliquot verbraucht wurde. Falls im obigen Beispiel per kein Resturlaub mehr offen wäre und für die Zeit von 2.1. bis der AN bereits 8 Arbeitstage verbraucht hätte, so wäre keine Urlaubsersatzleistung zu bezahlen, weil bis zum letzten vollständigen Arbeitsjahr ein gänzlicher Verbrauch stattgefunden hat und für das zuletzt begonnene Arbeitsjahr ein überaliquoter Konsum des Urlaubs vorliegen würde.

Urlaubsentgelt ist bei über-aliquotem Konsum nur dann rückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder eine verschuldete berechtigte Entlassung beendet wird (§ 10 Abs. 1 UrlG).

Bei der Berechnung der Ersatzleistung ist bei Bruchteilen von Arbeits- bzw. Werktagen des Urlaubs keine Aufrundung vorzunehmen, weil die Bruchteile in exakte Geldbeträge umgerechnet werden können. Die Aufrundung ist nur dann erforderlich, wenn etwa nach dem MSchG, VKG oder APSG das Urlaubsguthaben auf Grund eines Karenzurlaubs bzw eines Präsenz- oder Zivildienstes zu aliquotieren ist. Diese Aliquotierung geschieht jedoch im aufrechten Arbeitsverhältnis und bezieht sich auf ein Urlaubsguthaben, welches noch konsumiert werden kann. Der Konsum von Urlaub kann jedoch nur in ganzen Tagen erfolgen (siehe 27.6).

Hat ein AN im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung 20 Stunden/Woche gearbeitet und bestehen am Ende des Arbeitsverhältnisses offene Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Altersteilzeit (Vollbeschäftigung), so ist dennoch der gesamte Resturlaub auf der Grundlage des letzten Entgelts abzurechnen (OGH 8 Ob S 4/05d = ARD 5605/5/2005).

27.6.3. Entfall der Ersatzleistung

Der § 10 Abs. 2 UrlG sieht vor, dass eine Urlaubsersatzleistung nicht gebührt, wenn der AN ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Diese Bestimmung ist nach der Auffassung des EuGH mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ( job-medium, C-233/20). Die nationale Regelung des § 10 Abs. 2 UrlG ist daher nicht mehr anwendbar. Die innerstaatliche Rechtslage geht jedoch mit dem jährlichen Urlaubsanspruch von 5 Wochen (bzw. 6 Wochen nach 25 anrechenbaren Jahren) über die europarechtliche Vorgabe eines Urlaubsanspruchs von 4 Wochen hinaus. Daher ist der Entfall der Urlaubsersatzleistung, soweit diese den über 4 Wochen hinausgehenden Teil betrifft, nach § 10 Abs. 2 UrlG S. 359zulässig (). Die Urlaubsersatzleistung ist demnach bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt auf der Basis eines Jahresurlaubs von 4 Wochen abzurechnen. Der § 10 Abs. 2 UrlG ist daher nur bezüglich des Entfalls des Anteils für die 5. Woche anwendbar. Bei Fällen aus der Zeit vor dem gegenständlichen Urteil des EuGH wird zu prüfen sein, ob dem begehrten Anspruch die Verjährung bzw. eine kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Verfallsfrist entgegensteht.

Bei Arbeitern kann der unberechtigte vorzeitige Austritt zum Verlust der aliquoten Sonderzahlungen führen, falls dies der anzuwendende KV vorsieht. Entfallen die Sonderzahlungen, so sind sie auch nicht in die Urlaubsersatzleistung einzurechnen (). Bei Lehrlingen kann eine Austrittserklärung ohne gesetzlichen Grund das Lehrverhältnis nicht auflösen (siehe 44.3).

Weiters ist nach § 28 AngG bzw. § 1162 a ABGB ein Schadenersatzanspruch des AG bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt geregelt. Da die Höhe des Schadens schwer feststellbar ist (wobei aber nach § 273 ZPO das Gericht den Betrag nach freier Überzeugung festlegen kann), kann eine Konventionalstrafe für den Fall des unberechtigten vorzeitigen Austritts vereinbart werden (siehe Muster 1 im Anhang), die in der Praxis oftmals am Entgelt für die Dauer der Kündigungsfrist orientiert wird (zur Zulässigkeit und zum richterlichen Mäßigungsrecht siehe ).

Weiters vertritt die Rechtsprechung die zutreffende Auffassung, dass im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung eines Angebots des AG zum Verbrauch des restlichen Urlaubs während einer Dienstfreistellung die Ersatzleistung entfällt (siehe 27.12).

Eine weitere Möglichkeit ist der Entfall der Ersatzleistung bei Übertragung des Resturlaubs auf den neuen AG. Dies wird von der Rechtsprechung wie folgt begründet:

Das UrlG oder eine andere arbeitsrechtliche Norm sieht kein Verbot der Übertragung von Urlaubsansprüchen vom bisherigen AG auf den nächsten AG vor. Insbesondere in Konzernbetrieben kann es bei AN, die zur Arbeitsleistung bei mehreren Konzernbetrieben verpflichtet sind oder in einen anderen Betrieb des Konzerns übertreten, ein sachliches Bedürfnis geben, die restlichen Urlaubsansprüche aus dem ersten Arbeitsverhältnis auf das zweite zu übertragen (und die Dienstzeiten aus beiden Arbeitsverhältnissen dementsprechend zusammenzurechnen).

Ob im konkreten Einzelfall eine solche Vereinbarung zulässig ist, kann nur nach den Umständen und Regelungsinhalten des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden und hängt davon ab, dass die Ansprüche des AN nicht in unzulässiger Weise verkürzt werden (VwGH 2001/08/0213 = ARD 5600/10/2005). Dies entspricht auch dem Grundgedanken des Urlaubsrechts, dass der gesetzliche Urlaub primär der Erholung dient, wobei die Ersatzleistung insofern von sekundärer Bedeutung ist, als sie den Konsum des Urlaubs (und damit die Erholung) sichern soll.

S. 360Bei einer Beurteilung der gesamten rechtlichen Situation wird auch zu prüfen sein, inwieweit nicht überhaupt ein vereinbarter Übergang des Arbeitsverhältnisses vorliegt (siehe 36.1.1.1).

27.7. Die verbotene Urlaubsablöse

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AN kein Interesse bezüglich des Konsums ihres Urlaubs zeigen. Meist wird dann in der Folge eine Ablöse des Urlaubs beim AG begehrt. Das Gesetz (§ 7 UrlG) sieht allerdings vor, dass Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN, die für den Nichtverbrauch des Urlaubs Vergütungsleistungen des AG bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorsehen, rechtsunwirksam sind (Ablöseverbot).

Von der verbotenen Urlaubsablöse ist die Ersatzleistung zu unterscheiden. Diese ist eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütungsleistung für den bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbliebenen Resturlaub.

Falls nun eine verbotene Urlaubsablöse bei aufrechtem Arbeitsverhältnis bezahlt wird, so hat dies auf das Urlaubsguthaben des AN keinen Einfluss. Hatte etwa der AN vor Zahlung der Urlaubsablöse ein Urlaubsguthaben von 50 Arbeitstagen, so ändert die bezahlte Urlaubsablöse nichts an diesem Guthaben. Daraus ergibt sich, dass der vom AG mit der Urlaubsablöse angestrebte Zweck das Urlaubsguthaben entsprechend der Höhe der Urlaubsablöse zu reduzieren, nicht erreicht werden kann.

Beispiel

Ein AN tritt am bei einer Firma ein. Im Arbeitsjahr vom bis konsumiert er keinen Urlaub und erhält auf seinen Wunsch im Februar 2001 eine Urlaubsablöse für den im abgelaufenen ersten Arbeitsjahr erworbenen Urlaubsanspruch (25 Arbeitstage). Mit erwirbt er den Urlaubsanspruch für das zweite Arbeitsjahr im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Schließlich wird der AN per gekündigt und konsumiert bis zum letzten Arbeitstag () keinen Urlaub. Er hat einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für das Urlaubsentgelt für 25 Arbeitstage aus dem ersten Arbeitsjahr sowie einen Anspruch auf das aliquote Urlaubsentgelt für fünf Monate aus dem zweiten Arbeitsjahr, da die Urlaubsablöse sein Urlaubsguthaben nicht reduziert hat.

Da die Urlaubsablöse den vom zahlenden AG angestrebten Zweck nicht verwirklichen kann, besteht jedoch nach der Rechtsprechung des OGH für den AG die Möglichkeit, den unter dem Titel „Urlaubsablöse“ bezahlten Nettobetrag vom AN zurückzuverlangen (z.B. 9 Ob A 121/95).

Die vorgenannte Judikatur bedeutet für das Beispiel Folgendes:

Die bereits bezahlte Urlaubsablöse kann von der Ersatzleistung abgezogen werden. Das heißt, vom Nettobetrag der Ersatzleistung, die ohne Berücksichtigung der Urlaubsablöse ermittelt wurde, wird der Nettobetrag der Urlaubsablöse abgezogen.

S. 361In der Praxis ist die verfehlte Meinung verbreitet, dass vor Antritt eines Präsenz- oder Zivildienstes bzw. einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubs im Sinne des MSchG bzw. des VKG der offene Urlaub zu vergüten ist. Das UrlG sieht jedoch eine Vergütung für offenen Urlaub ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Antritt des Präsenzdienstes oder der Schutzfrist beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern führt zu einem Ruhen der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses (Arbeitspflicht des AN und Pflicht des AG zur Zahlung des Entgelts). Da somit auch in einem solchen Fall bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ein offener Urlaub vergütet wird, liegt auch hier eine verbotene Urlaubsablöse vor, von derartigen Zahlungen ist daher abzuraten.

27.8. Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt im Sinne des § 6 UrlG wurde mittels eines am in Kraft getretenen General-KV näher geregelt. Der Urlaubsentgeltbegriff entspricht dem Krankenentgeltbegriff (zum Ausfallsprinzip, Aufwandentschädigung etc. - siehe 20.11). Daher sind auch die General-KV zum Entgeltbegriff nach dem EFZG bzw. nach dem UrlG weitgehend ident. Der General-KV zum UrlG enthält jedoch zusätzliche Bestimmungen zum Betriebsurlaub und zu den Provisionen. Diese Bestimmungen (§ 2 Abs. 3 und 4 des General-KV) sehen Folgendes vor:

(3) Liegt keine wesentliche Änderung des Arbeitsanfalles im Sinne des Abs. 2 vor und wäre die Leistung von Überstunden durch den AN während seines Urlaubs nur deshalb nicht möglich, weil der Betrieb bzw. die Abteilung, in der der AN beschäftigt ist, während dieser Zeit geschlossen wird, so sind die regelmäßig vor Urlaubsantritt geleisteten Überstunden dennoch in das Urlaubsentgelt miteinzubeziehen.

(4) Entgelte im Sinne von Provisionen sind in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen, Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des AN zustande gekommen sind (Direktgeschäfte), sind jedoch in diesem Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt. Diese Regelung gilt sinngemäß für laufend gebührende, provisionsartige Entgelte (z.B. Umsatzprozente, Verkaufsprämien).

Gem. § 2a AVRAG

Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.

Regelmäßig bezogene Entgeltbestandteile

Bezüglich der Einbeziehung von Überstundenentgelt (wie auch bei anderen Entgeltbestandteilen und ebenso wie beim Krankenentgelt) gilt, dass diese einzurechnen sind, wenn die entgeltwirksamen Leistungen regelmäßig erfolgt sind. S. 362Die Frage, wann Regelmäßigkeit bezogener Entgeltbestandteile gegeben ist, wurde weder durch das UrlG noch durch den General-KV ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von einer regelmäßigen Leistung von Überstunden auszugehen ist, wenn sie in der überwiegenden Anzahl der Wochen im Beobachtungszeitraum geleistet wurden ( 4 Ob 59, 60/80, Arb 9.874).

Ausfallsprinzip und Schnittberechnung

Aus dem Ausfallsprinzip ergibt sich jedoch, dass Überstundenentgelte und sonstige Zuschläge (soweit diese keine Aufwandsentschädigungen sind) nicht in das Urlaubsentgelt einbezogen werden müssen, wenn der AN diese Entgeltbestandteile auch dann nicht hätte verdienen können, wenn er anstelle des Urlaubskonsums im Betrieb seine Arbeitsleistungen erbracht hätte (siehe 20.11).

Oftmals ist aber nicht feststellbar, welche Entgeltbestandteile der AN erhalten hätte, wenn er nicht auf Urlaub (oder etwa auch im Krankenstand) gewesen wäre. Diesfalls ist ein Durchschnitt zu bilden, wobei dies eine Hilfskonstruktion ist, weil primär zu klären ist, wie hoch der Verdienst gewesen wäre, wenn die Arbeitseinstellung nicht eingetreten wäre (). Wenn etwa der AN vom 16.8. bis 31.8. auf Urlaub ist und während dieser Zeit auf Grund der reduzierten Kundenfrequenz keinesfalls Überstunden angefallen wären, so ist ein Überstundenentgelt auch dann nicht in das Urlaubsentgelt einzubeziehen, wenn der AN bisher regelmäßig Überstunden (die auszuzahlen sind) geleistet hat (durch Zeitausgleich zu verbrauchende Überstunden sind nicht entgeltwirksam und daher nicht in das Urlaubsentgelt einzurechnen - 8 Ob S 3/94; , 9 Ob A 124/12v).

Zu den Provisionen verweist der General-KV zum Urlaubsentgelt auf einen Schnitt der letzten 12 Monate vor dem Urlaubsantritt (siehe zuvor). Abgesehen davon vertritt der OGH die Rechtsauffassung, dass das Urlaubs- bzw. Krankenentgelt bei schwankenden Bezügen in der Regel nach dem Jahresdurchschnitt zu berechnen sei, weil dies zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führe und dem Gedanken der Kontinuität Rechnung trage ( 9 Ob A 12/15b). In diesem Sinne wurde bereits zuvor für eine ungleichmäßige Verteilung von Nachtdienstleistungen, die ein schwankendes Entgelt zur Folge hatten, ein Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr herangezogen, um eine verlässliche Grundlage für die Durchschnittsberechnung vor Eintritt der Arbeitsverhinderung zu erhalten ( 9 Ob A 365/93). Auch der Durchschnittsbetrachtung einer regelmäßig bezogenen Schichtzulage wurde ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr zu Grunde gelegt ( 9 Ob A 295/00y). In der zuvor erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 2015 wurde der Jahresschnitt für eine Blockstundenvergütung und eine Bordverkaufsprovision, die saisonalen Schwankungen unterworfen sind, herangezogen.

S. 363Bei einer Veränderung des Entgelts richtet sich die Höhe des Urlaubsentgelts stets nach dem Entgelt, welches der AN während der Zeit des Urlaubs verdient hätte, wenn er nicht im Urlaub gewesen wäre (ebenfalls eine Konsequenz aus dem Ausfallsprinzip - 9 Ob A 20/14b, Rauch, Arbeitsrecht 2015, 67 f.).

Zur laufenden Auszahlung des Urlaubsentgelts - siehe 31.10.

Einschlägige Judikatur
  • Dem Ausfallsprinzip, das das Ziel verfolgt, den AN während der Nichtarbeit (Urlaub oder Krankheit) entgeltmäßig zu stellen, als hätte er in dieser Zeit gearbeitet, wird aber nur entsprochen, wenn als Grundlage für die Bemessung des Entgeltes für die Nichtarbeitszeiten Zeiten herangezogen werden, in denen der AN tatsächlich gearbeitet hat; nur dann besteht die Möglichkeit, Überstunden zu leisten. Gehören zu einem 13-wöchigen Beobachtungszeitraum Zeiten, in denen der AN - aus welchen Gründen immer - nicht gearbeitet hat, sind diese Zeiten als neutral zu werten. Für die Ermittlung des für die Zeit der Nichtarbeit zu berücksichtigenden gebührenden Überstundenentgelts ist das für die Überstunden, die während des Beobachtungszeitraumes geleistet worden sind, gebührende Entgelt durch die Zahl der Normalarbeitsstunden, die während der Zeit der tatsächlichen Arbeitstätigkeit im Beobachtungszeitraum angefallen sind, zu teilen. Nur so kann die durchschnittliche Erhöhung des Entgeltes durch während der Zeit der tatsächlichen Arbeit regelmäßig geleistete Überstunden ermittelt werden, die entsprechend dem Ausfallsprinzip die Grundlage für die Ermittlung des Entgeltes für die Zeit der Nichtarbeit bildet (OGH 9 Ob A 166/92).

  • Entscheidend ist, welche Arbeitszeit während der Urlaubsdauer ausgefallen wäre und welches Entgelt für diese Arbeitszeit gebührt hätte. Nach dem Ausfallsprinzip ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre. Eine Berechnung nach einem davor liegenden Durchschnittszeitraum kommt nur subsidiär und nur dann in Betracht, wenn nicht feststeht, welche Ansprüche (etwa aus der Leistung von Überstunden) im Zeitraum des (im Fall der UE-fiktiven) Urlaubsverbrauches tatsächlich entstanden wären (OGH 9 Ob A 93/97).

27.9. Aufzeichnungspflicht

§ 8 UrlG

(1) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht:

1.

der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Urlaubs;

2.

die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;

3.

das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubs erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;

4.

wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Arbeitsjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt und die Norm auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Arbeitnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem der Urlaub verbraucht wurde.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Arbeitgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

S. 364Demnach werden die meisten dieser Informationen bereits schriftlich im Arbeitsvertrag bzw. in den Gehaltsabrechnungen festgehalten sein. Jedenfalls wird es erforderlich sein, Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht, wann jeder einzelne namentlich bezeichnete AN seinen Urlaub konsumiert hat. Das übersichtliche Führen derartiger Aufzeichnungen hat für den AG auch den Vorteil, dass im Fall von Konflikten bezüglich des offenen Urlaubs genau nachvollzogen werden kann, wann der Urlaub tatsächlich konsumiert wurde. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung obliegt dem Arbeitsinspektorat. Im Fall des Verstoßes gegen § 8 UrlG kann seitens der Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe (§ 13 UrlG) verhängt werden.

Hinweise für die betriebliche Praxis

Da es sehr oft zu Streitigkeiten über das Ausmaß des noch offenen Urlaubsanspruchs kommt, ist das exakte Führen der Aufzeichnungen über den verbrauchten Urlaub dringend zu empfehlen. Darüber hinaus sollten die AN schriftliche Urlaubsanträge, die AG und AN unterfertigen, ausfüllen und vorlegen. Der Behauptung, dass die Aufzeichnungen unrichtig seien, kann im Fall des Vorliegens von Anträgen durch den Vergleich dieser Anträge mit den Aufzeichnungen entgegengetreten werden.

Ein solcher Urlaubsantrag könnte wie folgt formuliert werden:

Urlaubsantrag

Frau/Herr __________ beantragt hiermit Urlaub von __________ bis __________, das sind __________ Arbeitstage. Der nach Konsum dieses Urlaubs verbleibende Resturlaub beträgt insgesamt __________ Arbeitstage.

Datum, Unterschrift des AN, Unterschrift des AG

Das UrlG bestimmt nicht, wie lange die Urlaubsaufzeichnungen aufzuheben sind. Da (mangels abweichender Verfallsfristen - siehe 47.) Ansprüche auf Vergütung eines behaupteten offenen Urlaubsanspruches bis drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verjährung nach dem ABGB) geltend gemacht werden können, ist es ratsam, die Aufzeichnungen inklusive Urlaubsanträgen wenigstens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufzuheben.

Lässt sich im Zuge eines Gerichtsverfahrens (etwa durch mangelhafte Aufzeichnungen des AG) der Urlaubsverbrauch nicht anders feststellen, ist auch eine Schätzung nach § 273 ZPO zulässig ( 8 Ob A 298/97z, OLG Linz , 12 Ra 71/12s, ARD 6300/3/2012).

Ein Anspruch des AN auf Übermittlung der Urlaubsaufzeichnungen ist aus dem Gesetz nicht ableitbar (OLG Wien , 10 Ra 119/23b, ARD 6926/7/2024).

S. 36527.10. Kürzbarkeit des Urlaubsanspruches und unbezahlter Urlaub

§ 2 Abs. 2 letzter Satz UrlG

Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 APSG

(1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz(Zivil)dienstes, so gebührt der Urlaub soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 15f Abs. 2 MSchG (§ 7 VKG) - siehe auch25.5)

(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

Zur Kürzbarkeit des Urlaubsentgeltes bei erweiterter Bildungsfreistellung siehe § 119 Abs. 2 ArbVG.

Weiters bestimmt § 11 Abs. 2 bzw. § 12 AVRAG, dass im Falle einer mit dem AG vereinbarten Bildungskarenz bzw. einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (siehe 36.5), die den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen entspricht, bezüglich des Urlaubs der § 15f Abs. 2 MSchG anzuwenden ist. Daher hat die Bildungskarenz im Sinne des § 11 AVRAG bzw. die Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne des § 12 AVRAG den Vorteil, dass bei diesen unbezahlten Freistellungsformen gesetzlich geklärt ist, dass für die Dauer der Karenzierung kein Urlaubsanspruch zusteht. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Hospiz-Karenz die Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vom AN gewählt wird (§§ 14a ff. AVRAG - siehe 41.7.5) sowie beim Bezug von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld (§ 15b AVRAG) und der Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) sowie dem Papa-Monat (§ 1a Abs. 7 VKG, siehe 25.7).

Für Zeiten der Karenzierung entsteht kein Urlaubsanspruch, weil sich der sachliche Geltungsbereich des UrlG nicht auf Karenzierungen bezieht. Anders könnte dies nur bei gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung oder bei einer Karenzierung im Interesse des AG sein ().

S. 366Ein unbezahlter Urlaub kann grundsätzlich jederzeit zwischen AN und AG vereinbart werden. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, so ist der AN von der Sozialversicherung abzumelden (§§ 11 Abs. 3 lit. a und 47 ASVG). Falls der AN nicht abgemeldet wird, weil der unbezahlte Urlaub die Dauer von einem Monat nicht übersteigt, so hat der AN die Beiträge zur SV zur Gänze zu tragen (einschließlich dem AG-Anteil, § 53 Abs. 3 lit. c ASVG) und ist somit durchgehend versichert. Darauf sollte in der Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub hingewiesen werden. Bei einem unbezahlten Urlaub, der länger als einen Monat dauert, besteht für den AN die Möglichkeit, eine Weiterversicherung abzuschließen (§ 17 ASVG). Auszugehen ist vom Naturalmonat (z.B. bis , bis ).

Muster für die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs

Auf ausdrückliches Verlangen wird Frau/Herrn __________ für die Zeit vom __________ bis __________ ein unbezahlter Urlaub bewilligt.

Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; es besteht insbesondere keine Arbeitspflicht des AN bzw. Lohnzahlungspflicht oder Verpflichtung zur Leistung der Sonderzahlungen und Urlaubsgewährung seitens des AG. Überhaupt bleibt die Zeit des unentgeltlichen Urlaubs hinsichtlich aller Rechtsansprüche des AN, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass für die Dauer des unbezahlten Urlaubs Frau/Herr __________ die gesamten SV-Beiträge (AN- und AG-Beitrag) zu tragen und an die ÖGK zu entrichten hat.*) Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass mit Ende des Entgeltanspruches die Pflichtversicherung in der SV endet; und zwar für die Dauer des unbezahlten Urlaubes.**)

_______________, am __________

(Ort)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________
AN
____________________
AG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*)
Bei einem unbezahlten Urlaub in der Dauer von weniger als einem Monat
**)
Bei einem unbezahlten Urlaub in der Dauer von mehr als einem Monat

Während Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens wächst kein Urlaub zu (OLG Innsbruck , 13 Ra 41/17b, ARD 6609/7/2018; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 50 f.).

S. 367Verletzt sich ein AN am ersten Tag des unbezahlten Urlaubs, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung seitens des AG bzw. der ÖGK, weil keine Arbeitspflicht besteht und daher keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (; Rauch, Arbeitsrecht 2025, 43).

27.11. Betriebsurlaub

Während der Sommermonate bzw. in der Weihnachtszeit wird in vielen Betrieben eine Betriebssperre vorgenommen. Nach dem Gesetz ist nur in bestimmten Ausnahmefällen (§ 4 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UrlG) ein Urlaubsantritt ohne Vereinbarung zulässig. Demnach ist für die Zeit der Betriebssperre mit jedem einzelnen AN ein Urlaub zu vereinbaren ( 9 Ob A 96/07v). Zum beschränkten Höchstausmaß des Betriebsurlaubs siehe 14.14. In Betrieben, in denen ein BR gewählt wurde, können Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (z.B. Vorrang für AN mit schulpflichtigen Kindern; siehe 53. - Betriebsvereinbarungen nach § 97 ArbVG). Durch Betriebsvereinbarung kann jedoch nicht für jeden oder auch nur für einzelne AN für die Zeit der Betriebssperre Urlaub vereinbart werden ( 9 Ob A 103/88). Urlaubsvereinbarungen sind stets vom AN persönlich mit dem AG abzuschließen. Allenfalls kann von einer schlüssigen Urlaubsvereinbarung ausgegangen werden, wenn der AN die alljährlich ca. zur gleichen Zeit (z.B. 3. und 4. Woche im August) stattfindende Betriebssperre bisher stets als Urlaub anerkannt hat (zur Zulässigkeit schlüssiger Urlaubsvereinbarungen siehe , Arb 10.196 - 27.1).

Nach der Rechtsprechung sind Vorausvereinbarungen von Betriebsurlauben für künftige Jahre im Arbeitsvertrag bei betrieblichen Erfordernissen und einem ausreichenden verbleibenden Urlaub für gesonderte Urlaubsvereinbarungen zulässig ( 9 Ob A 72/89). Es ist daher ratsam, bereits in den Arbeitsvertrag eine solche Vereinbarung aufzunehmen. Der Zeitpunkt der jeweiligen Betriebssperre sollte dabei möglichst präzise angegeben werden (Details siehe 14.14).

Ist die Aufnahme in den Arbeitsvertrag nicht mehr möglich, sollte im Zweifelsfall jeder einzelne AN mittels Unterschrift seine Zustimmung erklären, dass die Zeit der Betriebssperre als Urlaub anzusehen ist. Weigert sich ein AN, eine Urlaubsvereinbarung bezüglich der Betriebssperre abzuschließen und erklärt sich arbeitsbereit, so kann er gemäß § 1155 ABGB Entgeltzahlung für die Zeit der Betriebssperre begehren, obwohl er keinen Urlaub konsumiert und keine Arbeitsleistungen erbracht hat (siehe 31.8). Dabei muss er sich jedoch anrechnen lassen (bereits ab dem ersten Tag der Betriebssperre), was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. In der Praxis werden dies meist nur eingesparte Fahrtkosten des AN für Hin- und Rückfahrten zum Betrieb sein.

S. 368Einschlägige Judikatur
  • Eine „Urlaubssperre“ des Betriebes während der Weihnachtsferien ist zwar nicht als Urlaubsvereinbarung zu betrachten, doch ist hier zumindest eine schlüssige Zustimmung anzunehmen, weil diese Zeit mit den Weihnachtsferien der Kinder, als traditionelle Ferienzeit des AN, zusammenfällt (ASG Wien 18 Cga 339/93 = ARD 4578/7/94).

27.12. Dienstfreistellung und Urlaub

Grundsätzlich ist der AG berechtigt, den AN dienstfrei zu stellen (zu den diesbezüglichen Ausnahmen siehe den Abschnitt „Recht auf Arbeit?“ im Folgenden).

Zur Dienstfreistellung vor einer möglichen Entlassung siehe 42.1.1.

Während einer Dienstfreistellung ist dem AN nach § 1155 ABGB ( 8 Ob A 85/01k; , 9 Ob A 115/03g, siehe 31.8) entsprechend dem Ausfallsprinzip (siehe 27.8) das volle Entgelt (ausgenommen Aufwandentschädigungen) fortzuzahlen ( 8 Ob A 75/08z; , 9 Ob A 153/14m). Hätte z.B. der freigestellte AN (ohne Dienstfreistellung) weiter an Auslandstourneen teilgenommen, so ist dies beim Fortzahlungsanspruch zu berücksichtigen ( 8 Ob A 44/13y, Rauch, Arbeitsrecht 2015, 35 f., zur Anrechnung eines anderweitig erzielten oder absichtlich versäumten Verdienstes siehe 31.8.). Dabei wird immer wieder verabsäumt, eine Regelung bezüglich des Konsums des Resturlaubs zu treffen. Diese Regelung sollte bereits im Zusammenhang mit der Kündigung und der anschließenden Dienstfreistellung angesprochen werden, indem der AG anbietet, dass der AN seinen Urlaub verbrauchen möge und dafür für die verbleibende Kündigungszeit bei vollen Bezügen freigestellt wird. Weiters ist es empfehlenswert, bezüglich des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist keine datumsmäßigen Angaben zu vereinbaren. Falls der Urlaub etwa am Beginn der Kündigungsfrist vereinbart wird und die restliche Kündigungsfrist als Dienstfreistellung anzusehen ist, so könnte dies dazu führen, dass der AN exakt für die als Urlaub vereinbarte Zeit einen Krankenstand meldet und für den damit nicht konsumierten Urlaub eine Ersatzleistung bezahlt werden muss. Wird hingegen keine datumsmäßige Fixierung, sondern nur allgemein ein Urlaubsverbrauch während der Kündigungszeit vereinbart, so müsste der AN für die komplette Zeit der Kündigungsfrist „erkranken“, um die volle Ersatzleistung zu erlangen. Längere Krankenstandsbestätigungen sind jedoch nicht ganz so einfach (wie kürzere) zu bekommen. Eine Vereinbarung, dass der AN den Urlaub zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt innerhalb einer zeitlich fixierten Dienstfreistellung antritt, ist zwar keine Urlaubsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 UrlG, ist aber zulässig und wirkt auf den Urlaubsverbrauch ein ( 9 Ob A 65/08m). Daher ist in einem solchen Fall kein Anspruch auf eine Ersatzleistung gegeben.

Wird eine Dienstfreistellung eingeräumt und fehlt bezüglich des Resturlaubs eine Regelung, so gilt der Urlaub nicht als konsumiert ( 9 Ob A 117/08h). S. 369Weigert sich der AN eine Urlaubsvereinbarung abzuschließen, so kann der AG auch die Dienstfreistellung ablehnen und die Anwesenheit des AN am vereinbarten Arbeitsort verlangen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei missbräuchlicher Ablehnung eines Angebots, Urlaub im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung zu verbrauchen, der Urlaub trotz Fehlens einer Vereinbarung als konsumiert anzusehen ist ( 9 Ob A 61/94). Dies ergibt sich daraus, dass durch die Dienstfreistellung lediglich die Arbeitspflicht wegfällt, nicht aber die Treuepflicht des AN. Mit der Treuepflicht des AN ist es nicht vereinbar, das Anbot des AG zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung abzulehnen, um dann doch hinter dem Rücken des AG die bezahlte Freizeit für Zwecke zu verwenden, welche die Gewährung von Urlaub erfordert hätten ( 8 Ob A 282/95, , 9 Ob A 113/02m). Dieses Ergebnis wurde auch damit begründet, dass die Ersatzleistung bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung des Konsums von Urlaub nicht zusteht. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung (hier der Ablehnung des Angebots des AG, Urlaub zu verbrauchen) darstellt oder auch dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt bzw. wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht ( 8 Ob A 80/05f; , 9 ObA 21/21k; Rauch, Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist, ASoK 11/2006, 414 ff.; siehe auch Einschlägige Judikatur am Ende dieses Kapitels).

Die Dienstfreistellung enthält das Angebot auf Konsum des Urlaubs. Ein ausdrückliches Angebot ist nicht jedenfalls erforderlich (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 59 f.).

Nach der Auffassung des OLG Wien kann der Urlaub nicht als verbraucht angesehen werden, wenn sich der freigestellte AN Freizeitaktivitäten widmet ohne einen Ortswechsel vorzunehmen (OLG Wien , 9 Ra 78/08v, ARD 5962/5/2009). Hat hingegen ein für viereinhalb Jahre dienstfrei gestellter AN wiederholt Angebote des AG zum Urlaubsverbrauch abgelehnt (obwohl er seine Zeit für Urlaubszwecke hätte nützen können), so ist dies insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen ( 8 Ob A 81/08g). Ein solcher Rechtsmissbrauch wird aber nur in derartigen Extremfällen gesehen. Bei einer zweijährigen Dienstfreistellung (allerdings mit Krankenständen) vertrat der OGH die (eher seltsame) Auffassung, dass die Ablehnung von Urlaubsangeboten kein Missbrauch sein soll ( 9 Ob A 144/05z).

Schlägt der AG vor, dass der AN während der Dienstfreistellung seinen restlichen Urlaub verbrauchen soll, so darf er das Stillschweigen des AN als Zustimmung werten. Reagiert also der AN auf das Angebot auf Urlaubsverbrauch nicht und konsumiert die Dienstfreistellung, so gilt der Resturlaub als verbraucht ( 9 Ob A 160/11m).

S. 370Andererseits kann das Schweigen des AN auf die Erklärung des Geschäftsführers, dass er den Urlaub verbrauchen müsse und dienstfrei gestellt sei, nicht als Zustimmung zum Urlaubskonsum betrachtet werden, weil der AN davon ausgehen konnte, dass seine Arbeitsleistung nicht mehr gewünscht sei ( 8 Ob A 48/15i).

Recht auf Arbeit?

In Ausnahmefällen ist bei hochqualifizierten Tätigkeiten eine Dienstfreistellung ohne Zustimmung des AN unzulässig. Konkret wurde dies von der Rechtsprechung zu Ärzten ausgesprochen, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führt ( 8 Ob A 202/02t, ähnlich 9 Ob A 51/03w). Ebenso wurde einem Berufsfußballer das Recht auf Teilnahme am Training und an Lehrgängen der Kampfmannschaft eingeräumt (nicht aber auf Einsätze in der Kampfmannschaft - 9 Ob A 121/06v). Ein Universitätsprofessor kann hingegen vom AG dienstfrei gestellt werden ( 9 Ob A 51/16i, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 77).

Im Fall einer Ausbildungsverpflichtung ist eine Dienstfreistellung unzulässig (z.B. Lehrlinge, Rechtsanwaltsanwärter - OLG Wien , 7 Ra 31/19h, ARD 6698/6/2020). Abgesehen davon kann sich ein Recht auf Beschäftigung aus einer speziellen gesetzlichen Regelung ergeben (z.B. § 18 Abs 1 TAG, wonach ein Theaterunternehmer verpflichtet ist, das Mitglied angemessen zu beschäftigen - 9 Ob A 112/19i). Dieses Recht ist jedoch nicht einklagbar (; Rauch, Klagbarkeit des Rechts auf Beschäftigung?, ASoK 2023, 250 ff).

Bekanntgabe der Dienstfreistellung

Die wahre Mitteilung an alle AN, dass ein bestimmter AN dienstfrei gestellt und aller Funktionen enthoben wurde, ist zulässig und hat der freigestellte AN kein Recht auf den Widerruf durch den AG (OGH 9 Ob A 16/08f).

Muster für eine Dienstfreistellung mit Regelung zum Verbrauch des Resturlaubes

Wir halten fest, dass wir das Arbeitsverhältnis mit Frau/Herrn _____________ heute () mit (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) gekündigt haben.

Weiters wird zwischen dem AG _______________ und Frau/Herrn __________ folgende Vereinbarung abgeschlossen:

S. 371Das restliche Urlaubsguthaben, welches einvernehmlich mit insgesamt zehn Arbeitstagen festgestellt wird, wird von Frau/Herrn __________ in der Zeit zwischen dem morgigen Tag () und dem zur Gänze verbraucht. Für die restlichen Tage der Kündigungszeit (Kündigungsfrist abzüglich zehn Urlaubstage und je einem Postensuchtag pro Woche der Kündigungsfrist) wird Frau/Herr bei vollem Entgelt dienstfrei gestellt (unter Vorbehalt der Anrechnung nach § 1155 ABGB eines erzielten oder versäumten Verdienstes).

Wien, am

Einverstanden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________
AN
____________________
AG

Einschlägige Judikatur
  • Wenn einem AN der Konsum von Urlaub im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung angeboten wird und der AN dieses Angebot treuwidrig ablehnt, besteht kein Anspruch auf eine UE. Als treuwidrig wurde angesehen, dass der AN einerseits das Urlaubsangebot zur Gänze abgelehnt hat und andererseits doch hinter dem Rücken des AG die bezahlte Freizeit (Dienstfreistellung) zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke verwendet hat, die die Gewährung von Urlaub erfordern (Begleitung des Freundes als Privatperson auf einer Dienstreise nach Sri Lanka - 9 Ob A 61/94, , 9 Ob A 113/02m).

27.13. Verbrauch von Urlaub während der Kündigungsfrist

Der AN ist nicht verpflichtet, während der Kündigungsfrist Urlaub zu verbrauchen. Bietet der AG den Konsum von Resturlaub an, so kann das Angebot vom AN abgelehnt werden und daher der AN die Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn dem AN der Konsum von Urlaub zumutbar wäre ( 9 Ob A 144/05z - siehe Rauch, Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist, ASoK 11/2006, 414 ff., sowie 9 Ob A 110/14p, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 42, 8 Ob A 20/17z, Rauch, Arbeitsrecht 2018, 53).

Im Fall der Dienstfreistellung wäre es in bestimmten Fällen für den AG möglich, eine missbräuchliche Ablehnung des Urlaubsangebotes zu beweisen, die zum Entfall der Ersatzleistung für jene Urlaubstage führt, deren Verbrauch missbräuchlich abgelehnt wurde (siehe 27.12). Abgesehen davon trifft den AN, der dienstfrei gestellt werden soll, die Pflicht, das Angebot des AG, den Resturlaub zu verbrauchen, zu beantworten (siehe 27.12).

Zur Postensuche und Urlaubsvereinbarung - siehe 41.1.4.

S. 37228. Pflegefreistellung

§ 16 UrlG

(1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung

1.

wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist, und ihm für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht.

(3) Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung aus einem der in Abs. 1 und 2 genannten Dienstverhinderungsgründe erschöpft, kann zu einem in Abs. 2 genannten Zweck Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden.

(4) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach Abs 2 und 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Der Abs 5 regelt die Begründungspflicht bei Ablehnung und den Motivkündigungsschutz (siehe im Folgenden).

Die Pflegefreistellung wurde durch die Novelle BGBl I 2013/3 wesentlich erweitert. Damit soll der Zunahme von „Patchwork-Familien“ Rechnung getragen werden. Der Lebensgefährte (die Lebensgefährtin) kann daher nunmehr eine Pflegefreistellung für das Kind des Partners beanspruchen, wenn ein gemeinsamer S. 373Haushalt des pflegenden Lebensgefährten mit dem Kind besteht (wie bisher Ehegatten bzw. eingetragene Partner). Dies bezieht sich auch auf die Betreuungsfreistellung wegen Ausfalls der sonst betreuenden Person (§ 16 Abs. 1 Z 2 UrlG), die Begleitung eines unter 10 Jahre alten Kindes bei stationärem Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 16 Abs. 1 Z 3 UrlG), die 2. Freistellungswoche für Kinder unter 12 Jahren und die Möglichkeit des einseitigen Urlaubsantritts bei Ausschöpfung der Freistellungsmöglichkeiten (§ 16 Abs. 3 UrlG).

Bei leiblichen Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) ist hingegen der gemeinsame Haushalt für die Freistellung zur Pflege bzw. Betreuung eines Kindes nicht mehr erforderlich (§ 16 Abs. 4 UrlG). Dies gilt ebenso bei der Begleitung des Kindes (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) bei stationären Spitalsaufenthalten (§ 16 Abs. 1 Z 3 UrlG).

Die Pflegefreistellung ist ein besonders geregelter Fall wichtiger in der Person gelegener Dienstverhinderungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB (siehe 24.).

Die Pflegefreistellung schränkt die Freistellungsansprüche nach § 8 Abs. 3 AngG sowie § 1154b Abs. 5 ABGB jedoch nicht ein, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen neben diesen zu gewähren. Sind daher die Ansprüche auf Pflegefreistellung ausgeschöpft, so ist zu prüfen, ob ein weiterer Freistellungsanspruch nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB gegeben ist. Die Freistellungsansprüche nach § 1154b Abs. 5 ABGB können kollektivvertraglich durch eine taxative Aufzählung eingeschränkt werden (siehe 24.). Die Pflegefreistellung nach § 16 UrlG kann durch Vereinbarungen lediglich zum Vorteil des AN verbessert werden (§ 17 UrlG).

Seit ist nach § 16 Abs 1 Z 1 UrlG (Grundtatbestand) die Pflege naher Angehöriger auch dann ein Arbeitsverhinderungsgrund, wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Pflege von im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Personen ist auch dann ein Arbeitsverhinderungsgrund, wenn kein bestimmtes Naheverhältnis vorliegt.

Zu den Voraussetzungen der Pflegefreistellung ist im Einzelnen Folgendes zu beachten:

a)

Aus der Voraussetzung der „notwendigen Pflege“ ergibt sich, dass der AN alle zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalls zu verhindern. Die Notwendigkeit der Pflege fehlt insbesondere dann, wenn eine andere geeignete Person die Pflege durchführen kann. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer Pflegeperson gegen Entgelt besteht jedoch nicht. Die konkrete familiäre Situation ist insofern von Bedeutung, als kein Wahlrecht auf Pflege gerade durch einen berufstätigen Angehörigen besteht, wenn geeignete andere, nicht berufstätige Familienangehörige vorhanden sind. S. 374Kommen nur berufstätige nahe Angehörige für die Pflege in Frage, besteht unter ihnen ein Wahlrecht, wer die Pflege durchführt und daher Pflegefreistellung in Anspruch nimmt (OLG Wien 7 Ra 272/02 = ARD 5362/14/2003).

b)

Nahe Angehörige sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner des AN sowie Personen, die in gerader Linie mit ihm verwandt sind (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern sowie Kinder, Enkel, Urenkel etc. des AN), weiters Wahl- und Pflegekinder des AN sowie ein Lebensgefährte des AN, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Eine Lebensgemeinschaft ist eine eheähnliche Partnerschaft von zwei unverheirateten Personen. Demnach ist etwa für die Pflege des Bruders oder des Schwiegervaters, auch wenn sie mit dem AN im gemeinsamen Haushalt leben, kein Anspruch auf Pflegefreistellung gegeben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Freistellungsanspruch nach § 8 Abs. 3 AngG oder nach § 1154b Abs. 5 ABGB gegeben sein kann.

c)

Unter einem „gemeinsamen Haushalt“ ist eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft zwischen dem AN und dem von ihm gepflegten Angehörigen zu verstehen.

d)

Die Freistellung wegen der „notwendigen Betreuung“ des Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) des AN setzt voraus, dass die Person, die das Kind ständig betreut hat, infolge ihres Todes, eines Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt, einer schweren Erkrankung, wegen einer Freiheitsstrafe oder sonstigen behördlichen Anhaltung sowie wegen des Wegfalls des gemeinsamen Haushalts des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bzw. der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes verhindert ist. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes nur dann vorliegt, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann.

Falls der AN den Freistellungsanspruch nach § 16 Abs. 1 UrlG verbraucht hat, besteht nach § 16 Abs. 2 UrlG ein weiterer Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der AN wegen der notwendigen Pflege seines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und mit dem AN im gemeinsamen Haushalt lebt, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist.

Da § 16 Abs. 2 UrlG ausdrücklich auf eine neuerliche Verhinderung abstellt, kann für eine Verhinderung nicht zunächst auf Abs. 1 und unmittelbar im Anschluss daran auf Abs. 2 gegriffen werden, um dadurch eine zweiwöchige Pflegefreistellung zu erzielen. Das heißt, die Inanspruchnahme einer zweiten Woche für Pflegefreistellung bedingt, dass die erste Woche für Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist und ein neuerlicher Verhinderungsfall im Sinne des § 16 Abs. 2 UrlG eintritt. Der Freistellungsanspruch wegen neuerlicher Verhinderung gebührt dann nicht, wenn dem AN ein Freistellungsanspruch auf Grund anderer S. 375gesetzlicher (§ 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB), kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen zusteht.

Falls die Freistellungsansprüche nach § 16 Abs. 1 und 2 UrlG ausgeschöpft sind und die weitere Pflege des im gemeinsamen Haushalt mit dem pflegenden AN lebenden Kindes (welches noch nicht zwölf Jahre alt ist) notwendig ist, kann der AN ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub antreten. Dieser einseitig angetretene Urlaub darf nur für die Zeit der notwendigen Pflege in Anspruch genommen werden und wird vom Urlaubsguthaben des AN zur Gänze abgezogen.

Der AN ist verpflichtet, das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Pflegefreistellung nachzuweisen. Dazu stehen ihm alle Beweismittel offen (z.B. eigene Erklärung, Zeugen). Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung (LG Linz , 12 Cg 27/77, Arb 9.733), dass der AG die Kosten der ärztlichen Bestätigung zu tragen hat, wenn der AG diese Form des Nachweises verlangt hat. Vor dem Ersatz der behaupteten Kosten der ärztlichen Bestätigung sollte jedoch der AG vom AN die Vorlage einer Rechnung über den vom Arzt für die Ausstellung der Bestätigung geforderten Betrag verlangen. Falls der AN die ärztliche Bestätigung unaufgefordert und daher aus eigenem Antrieb vorlegt, hat er die Kosten selbst zu tragen.

Im Gegensatz zur Rechtsprechung könnte man ebenso die Meinung vertreten, dass der AN die Kosten der ärztlichen Bestätigung zu tragen hat, da er in seinem ausschließlichen Interesse ein Recht in Anspruch nimmt und die Nachweispflicht eine Folge dieser Inanspruchnahme ist. Die ärztliche Bestätigung ist überdies die einzig praktikable Form des Nachweises.

Bewusst falsche Angaben des AN über die Voraussetzungen der Pflegefreistellung können einen Entlassungsgrund bilden.

Berechnungsgrundlage des Entgeltfortzahlungsanspruches während der Pflegefreistellung ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 16 Abs. 1 UrlG).

Treten die Voraussetzungen der Pflegefreistellung nach Antritt eines Urlaubs ein, so unterbricht die Pflegefreistellung den Urlaub, wenn die Voraussetzungen des § 5 UrlG vorliegen (siehe 27.5).

Einschlägige Judikatur
  • Der AN ist verpflichtet, für die Pflege die Hilfe geeigneter Verwandter in Anspruch zu nehmen bzw. zu versuchen, eine Pflege durch sie zu bewirken (OLG Wien 33 Ra 101/89 = ARD 4124/17/89).

  • Kommen mehrere berufstätige Personen für die Pflege in Betracht, so besteht unter ihnen ein Wahlrecht, wer die Pflege ausübt (Arb 11.133 = ARD 4693/12/95).

  • Ist die Betreuung eines Kindes durch den AN nicht notwendig, weil er das Kind nur zur Schule zu bringen und von der Schule abzuholen hat, besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 Abs. 1 Z 2 UrlG. Ein achtjähriges Kind ist bei Vorliegen durchschnittlicher Verhältnisse in der Lage, die Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (OLG Wien 10 Ra 180/96).

  • S. 376Der AN ist lediglich verhalten, den AG von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen, und muss erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen den Nachweis erbringen. Dieser erstreckt sich auf alle Tatbestandsmerkmale, so insbesondere auf die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Notwendigkeit der Pflege (OGH 9 Ob A 259/97).

Motivkündigungsschutz bei Kündigungen wegen Pflegefreistellung

Kündigungen können angefochten werden, wenn sie wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung ausgesprochen wurden (§ 16 Abs 5 UrlG). Es gelten die Regelungen zum Motivkündigungsschutz (siehe 41.8.2).

29. Versetzung

29.1. Versetzung mit bzw. ohne Vertragsänderung

Bei jeder Versetzung sind zwei Ebenen (arbeitsvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Ebene) zu unterscheiden. Falls die Versetzung eine Vertragsänderung bewirkt, so ist die Zustimmung des AN erforderlich (arbeitsvertragliche Ebene). Sollte die Versetzung länger als 13 Wochen dauern und eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zur Folge haben, so ist die Zustimmung des BR einzuholen (betriebsverfassungsrechtliche Ebene). Die beiden Ebenen sind an sich voneinander getrennt zu beachten.

Wird der AN nach den arbeitsvertraglichen Regelungen für bestimmte Arbeiten oder für einen bestimmten Arbeitsort aufgenommen, so kann er ohne seine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung nicht versetzt werden. Dasselbe gilt, wenn von einer schlüssigen Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit bzw. eines bestimmten Einsatzortes auszugehen ist. Aus der längeren Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz kann für sich allein noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des AN auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit beschränkt hätte ( 8 Ob A 81/04a).

Wenn mit der Versetzung eine Lohnreduzierung oder der Verlust bzw. die Einschränkung wesentlicher Rechte verbunden ist, wird in der Regel von einer vertragsändernden Versetzung auszugehen sein. Ob darüber hinaus eine Zustimmung des BR erforderlich ist, ist unabhängig davon nach § 101 ArbVG zu prüfen (siehe dazu 29.2).

Falls nichts über die Art der zu leistenden Arbeit vereinbart worden ist, besteht die Verpflichtung alles, was nach der Verkehrssitte ein mit der übernommenen Aufgabe betrauter AN gewöhnlich leistet, im Fall einer entsprechenden Weisung des AG auszuführen. Insbesondere bei AN mit Kündigungsschutz darf das Weisungsrecht des AG nicht zu eng gesehen werden (z.B. OGH 8 Ob A 23/04x, 9 Ob A 120/04v = ARD 5599/4/2005).

S. 377Die Zustimmung des AN kann bei einer vertragsändernden Versetzung auch nicht durch die Zustimmung des BR ersetzt werden. Der AN kann im Falle einer vertragswidrigen Versetzung eine Klage auf Feststellung, dass die Versetzung vertragswidrig war, einbringen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass auch ein vorzeitiger Austritt bei vertragswidriger Versetzung gerechtfertigt ist, sofern nicht bereits von einer schlüssigen Zustimmung, etwa durch den vorbehaltlosen Antritt der zugewiesenen Tätigkeit oder deren vorbehaltlose Ausübung durch einige Zeit, auszugehen ist.

Falls die Versetzung keine Änderung des Arbeitsvertrages bewirkt, kann sie durch Weisung des AG erfolgen ( 9 Ob A 120/04v).

Rechtsfolge der unwirksamen Versetzung

Fehlt die erforderliche Zustimmung des BR (oder des Gerichts - siehe 29.2), so ist die Versetzung rechtsunwirksam (). Rechtsfolge einer unwirksamen Versetzung ist nicht die Beibehaltung der bisherigen dienstlichen Stellung, sondern begründet die unzulässige Versetzung (wenn diese eine Entgeltkürzung zur Folge hatte) nur den Anspruch auf das bisherige Entgelt (dies unabhängig davon, ob der neue Arbeitsplatz abgelehnt oder „unter Protest“ angetreten wurde, ). Details zu den Rechtsfolgen siehe 29.2.

Versetzung und Änderungskündigung

Wenn der AG eine Änderungskündigung ausspricht (siehe 41.2), die außer Kraft tritt, falls der AN einer verschlechternden Versetzung zustimmt, so muss er den BR nicht nur über die Änderungskündigung nach § 105 ArbVG informieren (Verständigungsverfahren - siehe 41.1.1), sondern auch dessen Zustimmung zur Versetzung des AN nach § 101 ArbVG einholen. Hat der AG dies unterlassen und der BR der Versetzung daher nicht zugestimmt, so muss der betroffene AN der Versetzung nicht Folge leisten. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor zur verschlechternden Versetzung sein Einverständnis gegeben hat und dadurch die Kündigung unwirksam wird ( 8 Ob A 63/15w, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 76). Daher müsste zunächst die Zustimmung des BR zur verschlechternden Versetzung eingeholt und nach dem Verständigungsverfahren nach § 105 Abs. 1 ArbVG die Änderungskündigung ausgesprochen werden.

Spezieller Versetzungsschutz von BR-Mitgliedern

BR-Mitgliedern kommt neben dem allgemeinen Versetzungsschutz (§ 101 ArbVG) ein spezieller Versetzungsschutz nach § 115 Abs. 3 ArbVG zu ( 9 Ob A 53/17k). Dieser soll dem BR-Mitglied eine effektive Vertretung der Interessen der Belegschaft ermöglichen.

S. 378Konkrete Stellenbeschreibung als Vertragsinhalt

Wird eine konkrete Stellenbeschreibung für eine juristische Tätigkeit in einer bestimmten Abteilung Inhalt des Arbeitsvertrages, so kann die AN nicht mittels Weisung in eine andere Abteilung versetzt werden, auch wenn dort ebenfalls juristische Aufgaben wahrzunehmen sind ().

Empfohlen wird das Einsatzgebiet (die Verwendung) des AN möglichst weitläufig im Arbeitsvertrag festzulegen siehe 14.12.

29.2. Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen

Jede Einreihung eines AN auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem BR unverzüglich mitzuteilen, sofern dies für einen Zeitraum von voraussichtlich wenigstens 13 Wochen erfolgt (§ 101 ArbVG). Dies gilt auch für eine Versetzung, die eine Besserstellung des AN herbeiführt. Auf Verlangen des BR ist weiters ein Beratungsgespräch über die Versetzung zwischen dem BR und der Geschäftsleitung zu führen. Ist mit der Versetzung eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden (zum Begriff der Verschlechterung siehe 29.3), ist für die Rechtswirksamkeit der Versetzung die Zustimmung des BR erforderlich. Auch bei verschlechternder Versetzung auf eigenen Wunsch des AN hat der AG die Zustimmung des BR einzuholen. Auf Grund der Unabhängigkeit der beiden Ebenen (arbeitsvertragliche und arbeitsverfassungsrechtliche Ebene) kann die Zustimmung des AN keinesfalls die Zustimmung des BR ersetzen. Die Zustimmung des BR ist auch dann einzuholen, wenn die Versetzung aus objektiver Sicht unumgänglich notwendig sein sollte ( 9 Ob A 35/05w). Falls nur die Interessen von weniger als 5 % der Belegschaft betroffen sind, hat das Gericht der sachlich berechtigten Versetzung zuzustimmen (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 50).

Die Zustimmung des BR kann durch ein Urteil des Gerichtes ersetzt werden. Das Gericht hat der verschlechternden Versetzung zuzustimmen, wenn sie sachlich berechtigt ist (§ 101 ArbVG). Das Gericht kann vom AG nur dann angerufen werden, wenn der BR nicht zustimmt. Die Zustimmung des BR bzw. das die Zustimmung ersetzende Urteil ist auch dann erforderlich, wenn zwingende Sicherheitserwägungen für die Versetzung sprechen ( 9 Ob A 88/04p). Auch bei Durchführung von Sozialmaßnahmen auf Grund eines Sozialplans (siehe 53. - Betriebsvereinbarungen nach § 97 ArbVG) wird eine zustimmungspflichtige Versetzung nicht zustimmungsfrei ( 9 Ob A 35/05w).

Ist kein BR vorhanden oder stimmt der BR der Versetzung zu, so kann sich der AN nach dem Arbeitsverfassungsrecht nicht an das Gericht wenden. Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmung des BR gegen den Willen des AN erfolgt. Der AN kann jedoch bei Vertragswidrigkeit der Versetzung eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung einbringen ( 9 Ob S. 379A 2291/96v). Diese Möglichkeit ist auch dann gegeben, wenn der BR bei der verschlechternden Versetzung unter Missachtung des § 101 ArbVG übergangen wurde. Fehlt bei einer dauerhaften und verschlechternden Versetzung die Zustimmung des BR bzw. des Gerichtes, so muss auf Grund der fehlenden Rechtswirksamkeit der Versetzung keine Folge geleistet werden und es besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts entsprechend der bisherigen Tätigkeit (§ 1155 ABGB, siehe 31.8). Ist eine Versetzung arbeitsverfassungsrechtlich zustimmungspflichtig, so ist vom AG die Zustimmung des BR vor der Durchführung der Versetzung einzuholen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine rückwirkende Sanierung durch nachträgliche Zustimmung des BR nicht möglich ist ( 9 Ob A 198/00h, , 9 Ob A 71/18h).

Der BR hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts das Interesse der Belegschaft und nicht das Interesse des von der Versetzung betroffenen AN zu wahren ().

Falls der AN einer zulässigen Versetzung keine Folge leistet, weil er oder der ihn beratende BR-Vorsitzende meint, die Versetzung bedürfe der Zustimmung des BR, so trägt er das Risiko der Fehlbeurteilung. Falls demnach der AG wegen Nichtbefolgung der zulässigen Weisung die Entlassung ausspricht, so wird dies bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (insbesondere Rechtzeitigkeit des Ausspruchs) rechtmäßig sein. Der AG ist nicht verpflichtet, einen vom BR veranlassten Irrtum aufzuklären ( 8 Ob A 268/95).

Die Zustimmung des BR muss sich auf eine konkrete Versetzung beziehen (keine generelle „Vorratszustimmung“ - 9 Ob A 101/12m).

Einschlägige Judikatur
  • Wenn der AN gegen die vertragsändernde Versetzung protestiert und Verhandlungen führt, ist der Austritt nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen rechtzeitig und keineswegs überraschend (OGH 9 Ob A 19, 20/92).

  • Auch wenn der AN seine verschlechternde Versetzung selbst wünscht, ist weiters die Zustimmung des BR einzuholen (Arb 10.472; 9 Ob A 214/94, ARD 4637/21/95).

  • Wie der BR die Qualifikation einer Versetzung beurteilt oder ob hierüber allenfalls Einverständnis zwischen dem BR und dem AG herrscht, ist unerheblich. Ob es sich in einem konkreten Fall um eine Versetzung handelt, die der Zustimmung des BR bedarf, ist eine Rechtsfrage, die im Prozess vom Gericht zu klären ist. Der Erklärung des BR, seiner Ansicht nach liege keine verschlechternde Versetzung vor, kommt daher keine Bedeutung zu. Sie kann auch nicht, wie dies die AG vertritt, als (konkludente) Zustimmung zur Versetzung gewertet werden (OGH 9 Ob A 26/95 = infas 4/95, A 72).

  • Liegt eine vertragsändernde Versetzung vor, was hier zweifelsohne wegen der hiermit verbundenen verschlechterten Arbeitsbedingungen der Fall ist und von der beklagten Partei auch gar nicht bestritten wird, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen AN, stimmt dieser nicht zu, kann der AG nur mit einer so genannten Änderungskündigung vorgehen (Arb 9.034; OGH 8 Ob A 211/95).

  • S. 380Wird das Informations- und Beratungsrecht des BR verletzt, hat nach vorgenommener rechtsunwirksamer Versetzung weder der BR noch der betroffene AN ein klagbares Recht auf Feststellung dieses Umstands. Klagbar durch AN, nicht aber durch den BR, ist der Leistungsanspruch auf Weiterzahlung des Entgelts bzw. auf Feststellung, dass er zur Arbeitsleistung in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist (OGH 9 Ob A 2291/96v = ARD 4856/34/97).

  • Eine verschlechternde Versetzung i.S.d. § 101 ArbVG, die bei jeder Verschlechterung von Bestimmungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses anzunehmen ist (OGH 8 Ob A 2057/96z, 9 Ob A 198/00h = ecolex 2001/58), ist ohne Zustimmung des BR, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, rechtsunwirksam, gleichgültig ob nur eine direktionale oder eine vertragsändernde Versetzung vorliegt, und gleichgültig, ob der betroffene AN hiezu seine Zustimmung erteilt hat oder nicht (OGH 8 Ob A 2053/96m, 9 Ob A 198/00h = ecolex 2001/58). Ein provisorischer Charakter einer Versetzung hat dann keinen Einfluss auf die Mitwirkungsrechte des BR, wenn eine gewisse Zeitdauer der Verwendung überschritten wird (OGH 4 Ob 91/70, 4 Ob 64/73 = ZAS 1975/1) und daher von einer „dauernden Versetzung“ i.S.d. § 101 ArbVG gesprochen werden kann (Arb 11.249). Einen gewissen Anhaltspunkt für die notwendige Dauer bildet der in § 101 ArbVG genannte Zeitraum von 13 Wochen (OGH 8 Ob A 21/01y).

  • Wurde ein unkündbarer AN nach einem schweren Freizeitunfall, der Krankenstände von 19 Monaten zur Folge hatte, schwerpunktmäßig (aus gesundheitlichen Gründen) mit Tätigkeiten betraut, die auch schon vor seinem Unfall rund 30 % seiner Tätigkeit ausmachten, so ist diese Einschränkung arbeitsvertraglich zulässig (OGH 9 Ob A 120/04v = ARD 5599/4/2005).

29.3. Zum Begriff der „Verschlechterung“

Eine Verschlechterung liegt vor, wenn der neue Arbeitsplatz in seiner Gesamtheit objektiv als ungünstiger anzusehen ist. Es ist also von einem Gesamtbild des neuen Arbeitsplatzes im Vergleich zum bisherigen Arbeitsplatz auszugehen ( 8 Ob A 27/23p). Sind mit dem neuen Arbeitsplatz gewisse Nachteile verbunden, die andererseits durch Vorteile aufgehoben werden, so ist nicht von einer Verschlechterung auszugehen. Bei diesen vergleichenden Betrachtungen kommt dem Entgelt eine entscheidende Bedeutung zu. Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Kompensation von weggefallenen Arbeitserschwernissen (wie z.B. eine Nachtschicht) mit entfallenem Entgelt nicht eintreten kann (OGH 8 Ob A 232 bis 234/94 = ARD 4585/25/94; OGH 8 Ob A 2057/96z). Auch der bloße Entfall von Nachtzuschlägen ist als Verschlechterung der Entgeltbedingungen anzusehen (Arb 7.739; OGH 8 Ob A 2057/96z). Bei der Prüfung der Entgeltbedingungen sind jedoch nicht nur die aktuellen Entgelthöhen des neuen und des bisherigen Arbeitsplatzes zu vergleichen, sondern es sind auch Entgeltbedingungen zu beachten, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirken.

Von einer Verschlechterung ist auch dann auszugehen, wenn der neue Arbeitsplatz mit einem geringeren sozialen Ansehen oder einer Einschränkung der bisherigen Selbständigkeit verbunden ist (z.B. Arb 9.404, 9 Ob A 35/05w). So ist etwa (außerhalb des Bereichs der Entgeltbedingungen) die VerS. 381setzung von einem Arbeitsplatz, an dem neben Schreibarbeiten auch Arbeiten zu verrichten sind, für die Selbständigkeit und Eigeninitiative erforderlich sind, auf einen anderen Arbeitsplatz, an dem nur Schreibarbeiten nach Diktat durchgeführt werden, mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden. Von einer Verschlechterung ist weiters bei einer größeren Gefährdung der Gesundheit etc. am neuen Arbeitsplatz auszugehen.

Die Weisung an einen Kameramann, der im Zwei-Mann-Team arbeitet, gelegentlich auch alleine zu arbeiten (was auf Grund technischer Fortschritte möglich wurde), stellt keine unzulässige Versetzung dar ( 9 Ob A 3/18h; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 67 f.).

Bei einer Verlängerung des Anfahrtsweges um 70 Minuten ist auch bei besseren Arbeitsbedingungen von einer Verschlechterung auszugehen (; Rauch, Arbeitsrecht 2015, 25). Eine Verschlechterung ist ebenfalls anzunehmen, wenn der neue Arbeitsort mehr als 50 km weiter vom Wohnsitz des AN entfernt ist als der bisherige Arbeitsort (). Bei einer Entfernung von 33 km und Übernahme von 75 % der Kosten des Klimatickets liegt keine Unzumutbarkeit vor (OLG Wien , 7 Ra 55/24w, ARD 6918/8/2024).

Zur Verlegung des Arbeitsortes siehe auch 29.4.

Eine sachliche Rechtfertigung der verschlechternden Versetzung eines Außendienstmitarbeiters liegt etwa vor, wenn infolge von wiederholten groben Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen eine Versetzung in den Innendienst erfolgt.

Soweit eine Entgeltverschlechterung durch eine arbeitsvertraglich oder betriebsverfassungsrechtlich unzulässige Versetzung eintritt, wird eine Schadenersatzpflicht des AG begründet (OGH 8 Ob A 2057/96z).

Bei AN mit Kündigungsschutz ist der Spielraum für Versetzungen weiter anzusetzen ( 8 Ob A 14/12k, OLG Wien , 7 Ra 35/22a, ARD 6837/9/2023).

Einschlägige Judikatur
  • Eine Verschlechterung liegt vor, wenn der andere Arbeitsplatz insgesamt ungünstiger ist (Arb 9.404) oder wenn am neuen Arbeitsplatz die bisher geleisteten, mit Selbständigkeit und Eigeninitiative zu verrichtenden Arbeiten gänzlich entfallen (OGH 14 Ob 7/86 = ARD 3785/22/86).

  • Ob eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen vorliegt, ist nicht ausschließlich durch einen Vergleich der jeweiligen aktuellen Entgelthöhe am alten und am neuen Arbeitsplatz zu prüfen, sondern es sind auch jene Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, aus denen ein künftiges höheres Entgelt entnommen werden kann (Arb 11.188).

  • Aus der längeren Verwendung eines AN an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr S. 382auf diese Arbeiten beschränkt. Wurde aber ein als Skontisten-Anwärter aufgenommener AN in der Folge Kassier, liegt darin nicht nur eine bloße Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz, sondern eine entscheidende Verbesserung. Der AN hat zwar keinen Anspruch darauf, in der Folge nur noch als Kassier eingesetzt zu werden, wohl aber einen Anspruch auf Verwendung in der gleichen Verwendungsgruppe zu den gleichen Gehaltsbedingungen (LG Linz 13 Cga 11/94f = ARD 4694/95).

  • Unter einer Versetzung ist nicht etwa nur, wie der zu enge Ausdruck nahe legen könnte, eine Änderung des Arbeitsortes oder Arbeitsinhaltes zu verstehen, sondern jede wesentliche Verschlechterung von Bestimmungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses. Für die Beurteilung der Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG tritt der Arbeitsvertrag in den Hintergrund; maßgeblich ist die Veränderung gegenüber der vor der „Versetzung“ (im weiteren Sinn) mehr als 13 Wochen ausgeübten Tätigkeit. Wenn der Betriebsleiter der beklagten Partei die Meinung vertrat, man könnte einen Betrieb nicht führen, wenn man zu einer derartigen Änderung die Zustimmung des BR einholen müsse, so ist ihm zu erwidern, dass für vorübergehende Versetzungen bis zur Dauer von 13 Wochen eine Zustimmung des BR nicht erforderlich ist, wodurch eine kurzfristige Reaktion auf personelle Veränderungen (z.B. Vertretung von erkrankten AN, von im Urlaub befindlichen AN) ohnedies ermöglicht wird. Bei voraussichtlich dauernden Versetzungen hingegen ist die (Voraus-)Zustimmung des BR unabdingbar; sie wird auch nicht dadurch hinfällig, dass es auf diese Art gelingen könnte, Kündigungen (aus Rationalisierungsgründen) zu vermeiden oder doch hinauszuzögern. Solche „Sozialmaßnahmen“ machen eine zustimmungspflichtige Versetzung nicht zustimmungsfrei; bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe kann lediglich die Zustimmung des BR durch das Gericht ersetzt werden (Zustimmungsrecht mit gerichtlicher Missbrauchskontrolle - OGH 8 Ob A 2057/96z).

  • Die Befugnisse des BR im Bereich von Entgeltregelungen (dazu Cerny, Entgeltregelungen in Betriebsvereinbarungen, FS Strasser, 1983, 487 ff.) sind wegen des Vorranges des KV sehr gering; die übrigen Befugnisse (z.B. Einsicht in Entgeltabrechnung und Kontrolle der Auszahlung gemäß § 89 Z 1 ArbVG; Mitteilung des Entgelts bei Einstellung gemäß § 99 Abs. 4 ArbVG u.a.) ermöglichen dem BR ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht des betroffenen AN keine Zustimmung zu einer Entgeltverminderung (OGH 8 Ob A 35/98z).

  • Wird der AN auf Grund eines Tätigkeitswechsels in einen für ihn weniger günstigen KV eingestuft, so ergibt sich daraus die Frage, ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt. Nach der Rechtsprechung bedarf die dauernde Einreihung eines AN auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen in der Regel auch dann der Zustimmung des BR, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden AN geschieht (OGH 9 Ob A 122/00g = ARD 5161/1/2000).

  • Die befristete Versetzung ist als Gesamtakt zu qualifizieren. Erweist sich der Gesamtakt der Versetzung samt Rückversetzung für den AN als Verbesserung, besteht kein Zustimmungsrecht des BR. Stellt sich die befristete Versetzung in ihrer Gesamtheit als Verschlechterung dar, besteht das Zustimmungsrecht (OLG Wien 10 Ra 198/00m = ARD 5173/41/2000).

  • Eine Änderung des zeitlichen Arbeitsbereiches eines AN mit dem gänzlichen Entfall von Nachtdiensten und den damit zusammenhängenden Schichtzulagen stellt eine Versetzung mit wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar und ist ohne vorherige Zustimmung des BR auch dann rechtsunwirksam, wenn dieser ihr nachträglich zustimmt (OGH 9 Ob A 198/00h = ARD 5209/6/2001).

  • S. 383Eine Verschlechterung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der neue Arbeitsplatz den Verlust einer Leitungsfunktion mit sich bringt oder unternehmensintern hinsichtlich Inhalt, Tätigkeit und Stellung als Herabstufung empfunden werden muss (ASG Wien 24 Cga 167/03h = ARD 5495/6/2004).

  • Die Versetzung von der Verkaufsberaterin für Särge auf die Position einer Zeremonienmeisterin (Ansprechpartnerin der Kunden für Trauerfeierlichkeiten) ist keine Verschlechterung. Zentrales Element beider Tätigkeiten ist nämlich die persönliche Kundenbetreuung im Außendienst ( 8 Ob A 14/12k).

29.4. Folgepflicht bei Betriebsverlegung oder Zuweisung eines anderen Arbeitsortes

Die Frage, ob im Fall einer Betriebsverlegung der AN verpflichtet ist, am vorgesehenen Einsatzort seine Arbeitsleistungen zu erbringen, kann ein Unterfall der Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG sein. Von einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG ist nur dann auszugehen, wenn der AN am neuen Betriebsort eine andere Arbeit auszuführen hat. Da jedoch die Arbeitsplätze der AN bei einer Betriebsverlegung in der Regel in ihrer Beziehung zum Betrieb unverändert bleiben, ist eine Betriebsverlegung keine zustimmungsbedürftige Versetzung ( 9 Ob A 48/00z, ARD 5146/21/2000).

Hingegen stellt die verschlechternde Zuweisung eines anderen Arbeitsortes an einen einzelnen AN (ohne Verlegung des gesamten Betriebes), die 13 Wochen oder länger dauert, eine zustimmungspflichtige Maßnahme dar.

Liegt eine Betriebsverlegung oder eine nicht zustimmungspflichtige Zuweisung eines anderen Arbeitsortes vor, so ist zu prüfen, ob die Erfüllung der Arbeitspflicht am neuen Arbeitsort vertragsändernd ist und daher nur mit Zustimmung des AN erfolgen kann. Allein durch die tatsächliche Verwendung des AN ab Beginn des Arbeitsverhältnisses werden nicht ein für allemal die Grenzen der Arbeitspflicht festgelegt. Falls aus den Umständen bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht eindeutig entnommen werden kann, dass sich der AN nur zu den tatsächlich verrichteten Arbeiten verpflichtet hat, ist die Verkehrssitte maßgebend dafür, welche anderen Arbeiten an welchen Orten zu übernehmen sind. In einem Großunternehmen mit weitverzweigter Organisation müssten nach Natur und Zweck des Arbeitsvertrages zumindest gewisse AN mit örtlichen Versetzungen rechnen. Zur besseren Absicherung des AG sollte auf derartige Notwendigkeiten möglichst konkret bereits im Arbeitsvertrag verwiesen werden (siehe 14.13). Ebenso müssen die AN etwa in Reinigungsunternehmen (unabhängig von der Größe) davon ausgehen, dass ein Wechsel des Arbeitsortes auf Grund der wechselnden Auftraggeber typischerweise mit einem derartigen Arbeitsverhältnis verbunden ist.

Falls jedoch im Arbeitsvertrag die Garantie eines bestimmten Arbeitsortes vereinbart worden ist, so ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes (etwa auch auf Grund einer Betriebsverlegung) jedenfalls nur mit der Zustimmung des AN zulässig (siehe 14.13). Die bloße demonstrative Anführung des Arbeitsortes im S. 384Arbeitsvertrag ist jedoch nicht als Vereinbarung der ausschließlichen Verwendung nur an einem bestimmten Ort anzusehen (OGH 9 Ob A 48/00z). Kann aus dem Arbeitsvertrag ein solcher garantierter Arbeitsort nicht abgeleitet werden, so ergibt sich aus der Lage des Betriebes des AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch nicht, dass der AN auch für den Fall der Verlegung des Betriebes an einen anderen Ort nur zur Leistung der Arbeit an der bisherigen Arbeitsstätte verpflichtet ist. Wenn demnach dem AN ein bestimmter fixer Arbeitsort nicht im Arbeitsvertrag garantiert wurde, so ist für die Frage der Erforderlichkeit der Zustimmung des AN bezüglich der Verwendung an einem neuen Arbeitsort zu prüfen, ob dem AN die Fortführung der bisherigen Tätigkeit an der neuen Arbeitsstätte zumutbar ist. Demnach ist es in zwei Fällen notwendig, die Zustimmung des AN zur Verlegung seines Arbeitsortes einzuholen:

a)

wenn dem AN ein bestimmter Arbeitsort garantiert wurde,

b)

wenn dem AN die Arbeit am neuen Arbeitsort aus objektiver Sicht nicht zumutbar ist.

Bezüglich der objektiven Zumutbarkeit stehen Verkehrsverbindungen und nicht Gemeindegrenzen im Vordergrund. Der Wechsel des Einsatzortes ist vor allem dann unzumutbar, wenn der AN den vertraglich vorausgesetzten persönlichen Lebensbereich verlassen müsste, das heißt z.B. nach Beendigung der Arbeit nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren könnte. Erhöhen sich lediglich die täglichen Anreisezeiten, hängt die Unzumutbarkeit vom Verhältnis der neuen Anreisezeit zur bisherigen Anreisezeit und zur täglichen Arbeitszeit ab. Verlängert sich die Anreisezeit erheblich, wird jedoch die Arbeitszeit ohne Entgeltausfall ebenfalls erheblich reduziert, so kann nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Darüber hinaus sind jedoch auch alle weiteren mit dem Wechsel des Einsatzortes verbundenen Umstände zu beachten. Steht der insgesamt um ca. 30 Minuten verlängerten Fahrtzeit und den erhöhten Fahrtkosten etwa eine nicht ganz unerhebliche Erhöhung des Stundenlohnes gegenüber, so ist die Arbeit am neuen Arbeitsort nach Auffassung der Rechtsprechung zumutbar. Ebenso ist etwa das Angebot eines Fahrtkostenzuschusses oder einer (auch) im Interesse des AN gelegenen abweichenden Arbeitszeit bezüglich der Zumutbarkeit zu beachten (siehe auch 14.13 und 29.3).

Erfolgt die Verlegung des Betriebes und erscheint der AN am neuen Arbeitsort nicht, weil er die Fortsetzung der Arbeit am neuen Einsatzort für unzumutbar hält, so kann der AG die Entlassung aussprechen oder der AN vor Ausspruch der Entlassung den vorzeitigen Austritt erklären. Die Rechtsprechung hat bezüglich eines vorzeitigen Austritts die Auffassung vertreten, dass eine Betriebsverlegung, welche die Fahrzeit des AN täglich um ca. eine Stunde verlängert, kein so schwer wiegender Grund ist, der dem AN die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis S. 385zum Ablauf der Kündigungsfrist unmöglich machen würde. Der vorzeitige Austritt ist nur dann gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem austretenden AN die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann (OLG Wien 32 Ra 54/88 = ARD 4031/16/88).

Hinweise für die Praxis

Insbesondere in Betrieben mit mehreren Arbeitsstätten ist es dringend ratsam, sich das Recht der jederzeitigen Versetzung eines AN im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorzubehalten. Ist das Versetzungsrecht im Arbeitsvertrag begründet, so genügt eine entsprechende Weisung des AG. Ebenso sollte die Garantie eines bestimmten Arbeitsort im Arbeitsvertrag vermieden werden (siehe 14.13).

Einschlägige Judikatur
  • Eine Versetzung durch Verlegung der Arbeitsstätte durch direktorale, also einseitige Maßnahmen des AG ist nur zulässig, solange der örtliche Bereich der bedungenen Arbeitsleistung nicht wesentlich verändert wird. Der örtliche Bereich der bedungenen Arbeitsleistung wird in seinem wesentlichen Gehalt nicht nur von der Entfernung zum Wohnort des AN, sondern auch durch Verkehrsverbindungen, sonstige gegebene Beförderungsmöglichkeiten und überhaupt durch alle Umstände bestimmt, die im Allgemeinen die Wahl eines Arbeitsortes zu beeinflussen pflegen (OLG Graz 8 Ra 90/90 = ARD 4358/6/92).

  • Berücksichtigt man, dass der längeren Gesamtfahrzeit von ca. 30 Minuten und den erhöhten Fahrtkosten eine nicht ganz unerhebliche Erhöhung des Stundenlohnes gegenübersteht, dann erscheint - auch unter Bedachtnahme auf die Verkehrssitte - dem AN die Leistung der bedungenen Arbeit an der neuen Betriebsstätte noch zumutbar und seine Weigerung daher unberechtigt ( 9 Ob A 133/94, ARD 4611/15/94).

  • Erheblich ist hier vielmehr, dass von den Parteien nicht vereinbart wurde, dass die Klägerin nur im „Kaufhaus Franz-Josefs-Bahnhof“ verwendet werden dürfe (OGH 14 Ob 198/86); gegenüber anderen Vertragstypen wirft der Arbeitsvertrag selbst bei kurzer Dauer die Schwierigkeit auf, dass der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht nie völlig detailliert umschrieben werden kann. Aus dem gegenständlichen Arbeitsvertrag ergibt sich nicht, dass die Klägerin für den Fall der Stilllegung jener Filiale der Beklagten, für die sie seinerzeit aufgenommen wurde, die Versetzung in eine andere Filiale bei gleich bleibendem Arbeitsinhalt ablehnen kann und von jeglicher weiterer Arbeitstätigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen ist. Entscheidend ist somit, ob der in Wien 19. wohnhaften Klägerin nach Schließung der Filiale in Wien 9., in der sie bisher tätig war, nach der Verkehrssitte eine Tätigkeit in einer anderen Filiale der Beklagten in Wien 21. zumutbar war (ASoK 1997, 362). Dabei stehen insbesondere Verkehrsverbindungen und Anreisezeiten im Vordergrund. Die Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des öffentlichen Verkehrsnetzes in Wien zu bejahen, zumal sich die Klägerin nur auf den Inhalt des Arbeitsvertrages zurückzog, in Richtung einer Unzumutbarkeit jedoch nichts vorbrachte (OGH 9 Ob A 51/99m).

  • Da die Arbeitsplätze der AN bei einer Betriebsverlegung in ihrer Beziehung zum Betrieb unverändert bleiben, ist eine Betriebsverlegung keine zustimmungsbedürfS. 386tige Versetzung. Entscheidend bleibt aber, ob zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages eine spezifische, über die demonstrative Anführung des Arbeitsortes hinausgehende Verwendung nur an einem bestimmten Ort vereinbart wurde, was zur Folge hätte, dass keine Verpflichtung bestünde, die Arbeit an einem anderen Ort zu leisten. Liegt keine solche dermaßen qualifizierte Vereinbarung vor, hat der AN die Betriebsverlegung zu befolgen, soweit ihm diese nicht unzumutbar ist (OGH 9 Ob A 48/00z).

29.5. Begrenztes Aufgriffsrecht bei einer Versetzung

Entgeltansprüche von AN unterliegen einer zeitlichen Begrenzung auf Grund der Verfallsbestimmungen (im KV oder im Arbeitsvertrag) oder durch gesetzliche Verjährungsbestimmungen (im Arbeitsrecht meistens drei Jahre, manchmal, wie etwa beim Dienstzeugnis, 30 Jahre). Solche zeitlichen Grenzen sind durch die Schwierigkeit einer Klärung und Beweisführung nach Ablauf einer längeren Zeitspanne und dem Bedürfnis der Praxis nach einer zügigen Klärung offener Rechtsfragen sachlich begründet. Diese Voraussetzungen liegen aber auch dann vor, wenn die strittigen Ansprüche nicht unmittelbar das Entgelt des AN betreffen. Dies wäre etwa bei der Frage der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung oder etwa einer Kündigung der Fall. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer Aufgriffsobliegenheit des AN aus. Das heißt, der AN muss die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung bzw. einer Kündigung in absehbarer Zeit geltend machen. Wie rasch im Einzelfall der Aufgriff zu erfolgen hat, wurde jedoch von der Rechtsprechung noch nicht näher präzisiert (zur Aufgriffsobliegenheit siehe 36.2.3, zu Verjährung und Verfall siehe 47.).

Einschlägige Judikatur
  • Wenngleich verschlechternde Versetzungen ohne Zustimmung des BR oder deren Ersetzung durch das Gericht unwirksam bleiben, steht dem zur Geltendmachung einzig befugten AN kein zeitlich unbegrenztes Aufgriffsrecht offen (vgl. 9 Ob A 322/99i, ARD 5127/12/2000, betreffend unwirksame Kündigung). Ein solcher Einwand nach einem derartig langen Zeitraum muss jedenfalls als Verletzung einer Aufgriffsobliegenheit beurteilt werden, die einer Geltendmachung entgegensteht ( 9 Ob A 122/00g, ARD 5161/1/2000).

30. Arbeitszeitrecht

30.1. Ausnahmen für leitende Angestellte im Arbeitszeitrecht und ArbVG sowie für sonstige AN und Familienangehörige

Zu Führungskräften haben das AZG (§ 1 Abs. 2 Z 8 und § 19b Abs. 3 Z 3) und das ARG (§ 1 Abs. 2 Z 5) bis jeweils folgende Ausnahme vom Anwendungsbereich vorgesehen:

Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

S. 387Der Begriff des „leitenden Angestellten“ ist insbesondere auch im ArbVG von Bedeutung. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nur AN i.S.d. § 36 ArbVG. Nach § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG sind leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen. Diese Gruppe von AN kann daher die im ArbVG vorgesehenen Rechte nicht wahrnehmen und der BR hat keine Vertretungsbefugnis bezüglich dieser Personengruppe ( 8 Ob A 45/23k).

Vor einer Kündigung eines leitenden Angestellten ist daher keine Verständigung des BR erforderlich und die Kündigung kann nicht wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs nach § 105 ArbVG angefochten werden ( 9 Ob A 89/19g, siehe 41.8.2).

Die arbeitszeitrechtliche Ausnahmeregelung (in der mit außer Kraft getretenen Fassung) ist weiter zu verstehen als die betriebsverfassungsrechtliche Definition nach § 36 ArbVG. Der Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen AN erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe (z.B. 8 Ob A 46/24h; Rauch, Leitende Angestellte und Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, PV-Info 5/2025, 5). Die arbeitszeitrechtlichen Ausnahmen sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG (ARG, KA-AZG) kaum zulässt, sich diese AN ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und für gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen () sowie die Erfüllung von Führungsaufgaben auch ein größeres Ausmaß an Flexibilität und Umfang der Arbeitsleistung erfordert (die Begriffe des „leitenden Angestellten“ im Arbeitszeitrecht bzw. im Betriebsverfassungsrecht sind daher schon auf Grund der unterschiedlichen Funktionen und Definitionen zu trennen). Leitende Angestellte i.S.d. Arbeitszeitrechts kommen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nahe und bedürfen daher des sozialen Schutzes durch arbeitszeitrechtliche Bestimmungen wesentlich weniger ( 9 Ob A 146/93, Arb 11.109).

Somit beruht die arbeitszeitrechtliche Sonderstellung des leitenden Angestellten auf dem wesentlich geringeren Bedarf an Schutz vor Überlastung, weil dieser Personenkreis seine Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen kann. Der leitende Angestellte nach § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG steht hingegen hinsichtlich seiner Interessensphäre auf der Seite des AG, weil ihm wesentliche AG-Funktionen zukommen. Diese AG-Befugnisse des leitenden Angestellten beziehen sich vor allem auf den personellen Bereich und daraus ergibt sich insbesondere der Interessengegensatz zu den AN i.S.d. § 36 ArbVG (z.B. 9 Ob A 273/93; , 9 Ob A 77/15m; , 9 ObA 8/24b).

S. 388Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechts gegebene AN-Eigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht vorausgesetzt werden (z.B. 9 Ob A 110/92; , 9 Ob A 35/18i).

Da der Begriff des „leitenden Angestellten“ nach ArbVG enger ist und eine andere Funktion hat, kann ein AN leitender Angestellter i.S.d. AZG und ARG sein, obwohl ihm die Stellung eines leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn nicht zukommt (der Begriff des „leitenden Angestellten“ nach § 23 ArbIG betrifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung und hat daher eine andere Funktion wie der leitende Angestellte im Arbeitszeit- oder Betriebsverfassungsrecht - siehe 33.8).

Auch aus den Gesetzesmaterialien zum bisherigen § 1 Abs. 2 Z 8 AZG (AB, 1463 BlgNR 11. GP) geht hervor, dass der arbeitszeitrechtliche Begriff des leitenden Angestellten weiter sein soll als im Betriebsverfassungsrecht (oder auch in § 10 Abs. 2 Z 2 AKG, zur Betriebsverfassung siehe 53.). Allerdings vermerkt der Ausschussbericht, dass „keinesfalls das dem Gesetz zu Grunde liegende Schutzprinzip vernachlässigt werden darf. Kein leitender Angestellter, sondern voll unter dem Schutz dieses Gesetzes stehend sind daher z.B. ein Abteilungsleiter, der einem Hauptabteilungsleiter unterstellt ist, ein Werkmeister, ein Mitprokurist, der weder auf betriebstechnischem, kaufmännischem oder administrativem Gebiet maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen erhalten hat.“

Besondere Aspekte und Beispiele für leitende Angestellte i.S.d. Arbeitszeitrechts

Beispielsweise wurde ein Kinderfacharzt, der (wie ein Primar) mit der eigenverantwortlichen und selbständigen Leitung einer Fachabteilung betraut war und somit maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich zu besorgen hatte, als leitender Angestellter i.S.d. Arbeitszeitrechts qualifiziert ( 9 Ob A 259/89; , 9 Ob A 110/03x). Ebenso eine Leiterin des Rechnungswesens mit einem entsprechend hohen Gehalt und weitgehend freier Arbeitszeiteinteilung ( 9 Ob A 268/92).

Die Kompetenzen eines leitenden Angestellten können auch auf einen Teilbereich beschränkt sein. Selbst Abteilungsleiter können im Hinblick auf ihre Dispositionsbefugnisse im Personalbereich leitende Angestellte sein; die Entscheidungskompetenz eines leitenden Angestellten muss sich nicht notwendigerweise auf den gesamten Unternehmensbereich erstrecken (OLG Wien , 10 Ra 133/14y; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 32 f.).

Obliegt einem AN die selbständige Führung des Betriebes in allen Belangen nach den Weisungen der Geschäftsleitung, wobei darunter alle Arbeiten wie Einkauf, Abrechnung sowohl schriftlich wie finanziell, Aufsicht über das Lokal und Personal, Arbeitseinteilung der Mitarbeiter usw. zu verstehen war, so ist der AN leitender S. 389Angestellter (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG) selbst dann, wenn er keine AN aufnehmen, kündigen oder entlassen durfte und auch nicht berechtigt war, Löhne und Gehälter zu vereinbaren ( 9 Ob A 2/88; , 9 Ob A 268/92).

Eine Bindung an budgetäre Vorgaben bei Gehaltserhöhungen führt nicht dazu, dass die Stellung als leitender Angestellter entfällt (; Rauch, Arbeitsrecht 2020, 80).

Ist ein Unternehmen in 158 Filialen gegliedert, kann die Einflussnahme eines einzelnen Filialleiters auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens nur von marginaler Bedeutung sein. Kommt dazu, dass nach der Stellenbeschreibung der Filialleiter nur in einem eng begrenzten Rahmen disponieren kann und alle wesentlichen Entscheidungen betreffend die Führung der Filiale nicht von ihm getroffen werden können, so kann nicht von einem leitenden Angestellten gesprochen werden, der von den Bestimmungen des AZG ausgenommen wäre (, ARD 4525/14/94).

Ein Filialleiter kann nicht nur deswegen als leitender Angestellter qualifiziert werden, weil er zum (verwaltungsstrafrechtlich) verantwortlichen Beauftragten (siehe 18.17) bestellt wurde (, ARD 4677/15/95).

Ein Geschäftsführer einer GmbH wird im Regelfall ein leitender Angestellter sein. Allein auf Grund der Organstellung ist er aber noch nicht zwingend als leitender Angestellter anzusehen ( 9 Ob A 79/13b). Nach § 36 Abs. 2 Z 1 ArbVG gelten die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, nicht als AN (siehe 53.).

Einem Angehörigen der Führungsebene, der fachliche Entscheidungen bei der Planung von Hotelprojekten völlig selbständig treffen und im jeweiligen Hotel Weisungen erteilen kann, kommen Führungsaufgaben eines leitenden Angestellten zu (OLG Wien , 34 Ra 78/92, ARD 4470/20/93).

Die Relevanz der bisherigen Judikatur ergibt sich daraus, dass der Begriff des „leitenden Angestellten“ i.S.d. Arbeitszeitrechts nach der mit in Kraft getretenen Novelle zum Arbeitszeitrecht als weiter als bisher anzusehen ist und daher leitende Angestellte i.Sd. bisherigen Judikatur jedenfalls auch als leitende Angestellte nach dem Inkrafttreten der Novelle anzusehen sind (wobei aber auch die im Folgenden dargestellte freie Arbeitszeitgestaltung zu prüfen ist).

Freie Arbeitszeitgestaltung

Die Ausnahmen für leitende Angestellte sowie sonstige AN i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 8 AZG und Familienangehörige setzen zunächst voraus, dass die Arbeitszeit (wegen der besonderen Merkmale der Tätigkeit)

  • nicht gemessen oder (und)

  • nicht im Voraus festgelegt wird oder

  • von den AN selbst festgelegt werden kann.

S. 390Dies entspricht dem Art 17 Abs. 1 lit. a und b der Arbeitszeit-RL der EU (RL 2003/88/EG). Zu diesen Kriterien hat der EuGH festgehalten, dass aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, dass sie nur für AN gilt, deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der Natur der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den AN selbst festgelegt werden kann (, Rn 20). Daraus ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung nicht für AN gilt, deren Arbeitszeit nur zum Teil nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt oder von den AN nur teilweise selbst festgelegt werden kann.

Die Möglichkeit der AN, über Umfang und Einteilung ihrer gesamten Arbeitszeit zu entscheiden, ist daher von wesentlicher Bedeutung.

Unter die Ausnahmeregelung fallen daher bestimmte „hochrangige Führungskräfte“ (Amtsblatt der Europäischen Union C 165 v. , Seite 49), deren gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird, da sie nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über ihre Arbeitszeiteinteilung selbst entscheiden können.

Gleitzeit und freie Arbeitszeitgestaltung

Wie schon ausgeführt, gilt die Ausnahme für leitende Angestellte sowie sonstige AN und Familienangehörige, wenn die Arbeitszeit nicht gemessen oder (und) nicht im Voraus festgelegt wird oder von den AN selbst festgelegt werden kann. Im Fall der Gleitzeit (§ 4b AZG - siehe 30.2.2) wird die Arbeitszeit gemessen und ist das durchschnittliche Ausmaß (welches erreicht werden sollte) festgelegt. Die konkrete Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitstag kann aber vom AN innerhalb des Rahmens festgelegt werden. In etlichen Gleitzeitvereinbarungen werden der Festlegung der Arbeitszeit durch den AN enge Grenzen insbesondere durch eine Kernzeit oder auch zu beachtende einzelne fixe Dienstzeiten oder bestimmte einzelne Öffnungszeiten gesetzt. Im Regelfall wird daher nicht davon auszugehen sein, dass ein AN auf Grund einer für ihn geltenden Gleitzeitregelung die freie Arbeitszeitgestaltung i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 8 AZG erfüllt (abgesehen davon, dass eine maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis gegeben sein muss).

Ausnahme für leitende Angestellte und bestimmte sonstige AN

Maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis

Im Gegensatz zur Rechtslage bis wird die Ausnahme vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 Z 8 AZG nicht von der Stellung als leitender Angestellter abhängig gemacht, sondern werden auch „sonstige AN“ einbezogen, wenn diesen „maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist“.

Ist also einem AN eine „maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis“ eingeräumt und hat er die Möglichkeit der freien Arbeitszeitgestaltung (i.S.d. vorhergehenden Ausführungen), so ist die Ausnahme von den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nach § 1 Abs. 2 Z 8 AZG gegeben (es ist also nicht mehr erforderS. 391lich, dass der AN jedenfalls ein leitender Angestellter ist, dem „maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“).

M.E. muss die selbständige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den gesamten Betrieb maßgeblich sein oder einen Teilbereich betreffen, der für den gesamten Betrieb maßgeblich ist.

Die Abweichung vom Begriff „leitende Angestellte“ soll verdeutlichen, dass die Ausnahme auch für sonstige AN zu gelten hat, wenn ihnen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen wird und die Voraussetzungen zur freien Gestaltung der Arbeitszeit vorliegen. Daher ist nunmehr davon auszugehen, dass (im Gegensatz zur Rechtslage bis ) auch die dritte Führungsebene in die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Z 8 AZG einzubeziehen ist, wenn es sich um hochrangige Führungskräfte mit der vorgesehenen freien Arbeitszeitgestaltung handelt (Erläuterungen zum Gesetzesantrag 303/A v. , 26. GP, zu § 1 Abs. 2 Z 8 AZG).

Die maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis ist nicht an die Funktion eines Vorgesetzten gebunden. Hat der Angestellte maßgebliche Entscheidungsbefugnisse auf technischem oder kaufmännischem Gebiet und ist die gegenständliche freie Arbeitszeitgestaltung möglich, so ist die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Z 8 AZG anwendbar (siehe dazu OLG Wien , 10 Ra 133/14y; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 32).

„Maßgebliche“ selbständige Entscheidungsbefugnis entspricht nicht der EU-RL

Anzumerken ist, dass § 1 Abs. 2 Z 8 AZG auch das Merkmal der „maßgeblichen“ selbständigen Entscheidungsbefugnis enthält, obwohl die Arbeitszeit-RL nur „selbständige Entscheidungsbefugnis“ voraussetzt. M.E. ist diese Ergänzung nicht erforderlich bzw. bedeutungslos, weil ohnedies klar ist, dass es nicht um unerhebliche selbständige Entscheidungsbefugnisse gehen kann (siehe auch Rauch in Rauch/Ihradska/Noga, AZG neu, 10).

Zum Begriff des „AG“ (dessen nahe Angehörige ausgenommen sind)

Der Gesetzgeber verweist ausdrücklich auf nahe Angehörige des AG. Daher ist zu prüfen, welche Person als AG anzusehen ist bzw. wessen Angehörige ausgenommen sind, wenn der AG eine juristische Person bzw. eine Personengesellschaft ist.

Das Arbeitszeitrecht enthält keine Definition des Begriffs „AG“. Nach § 51 Abs. 1 ASGG sind AG und AN (nach diesem Gesetz) alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind (siehe auch 15.3).

Klar ist, dass ein Einzelunternehmer, der Arbeitsverträge abschließt, als AG anzusehen ist und daher dessen nahe Angehörige, mit denen er Arbeitsverträge abS. 392geschlossen hat, vom AZG und ARG ausgenommen sind (wenn eine freie Arbeitszeitgestaltung angewendet wird).

Schwieriger stellt sich die Rechtslage dar, wenn Arbeitsverträge mit einer Gesellschaft vereinbart werden, weil eine Gesellschaft keine nahen Angehörigen hat. Funktionsträgern einer Gesellschaft kann aber AG-Funktion zukommen. Dies gilt etwa für den (vollhaftenden) Komplementär einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Gesellschaft (Kuderna, ASGG2, § 51 Erl. 2). Daher sind nahe Angehörige der Komplementäre, welche als AN für die Kommanditgesellschaft oder die offene Gesellschaft tätig sind, vom AZG und ARG ausgenommen. Dies gilt auch für nahe Angehörige von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für nahe Angehörige der vorgenannten Komplementäre und Gesellschafter kommt auch eine familienhafte Mitarbeit in Frage (siehe 15.2.2).

Mit der Ausnahme für nahe Angehörige sollen vor allem kleinere Betriebe, bei denen Familienmitglieder mit freier Arbeitszeitgestaltung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind, entlastet werden. M.E. ist die Ausnahme auch dann zulässig, wenn es um einen Klein- oder Mittelbetrieb geht, der in Form einer GesmbH organisiert ist und nahe Angehörige eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, der mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt, als AN der Gesellschaft tätig sind.

Ausnahme für nahe Angehörige des AG

Die gänzlich neue Ausnahme für Familienangehörige setzt zunächst voraus, dass es sich um nahe Angehörige des AG handelt. Dazu zählen laut dem Gesetz Eltern, Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner und Lebensgefährten, die seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1 Abs. 2 Z 7 AZG, § 1 Abs. 2 Z 3 ARG).

Es handelt sich nicht um eine generelle Ausnahme für diese Personen, weil der Ausnahmetatbestand weiters voraussetzt, dass die Arbeitszeit nicht gemessen oder (und) nicht im Voraus festgelegt wird oder von den AN selbst festgelegt werden kann (siehe Abschnitt „Freie Arbeitszeitgestaltung“).

Dabei ist aber weiters zu berücksichtigen, dass Arbeitsleistungen von nahen Angehörigen auf der Grundlage familiärer Beistandspflichten erfolgen können (siehe 15.2.2). Ist das Familienmitglied nicht an Weisungen gebunden und werden ihm solche auch nicht erteilt, so kann kein Arbeitsverhältnis vorliegen (z.B. 9 Ob A 8/99p) und die Anwendung des AZG und ARG kommt daher jedenfalls nicht in Frage.

Im Zweifel ist bei Tätigkeiten im Rahmen der Familie bzw. im Rahmen einer Lebensgemeinschaft von Unentgeltlichkeit auszugehen (), es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart (, Arb 10.269). Ein Arbeitsverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommt ( 8 Ob A 44/05m).

S. 393Ob nun ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ist auch anhand des typischen Geschehensablaufes in einem Arbeitsverhältnis zu prüfen ( 9 Ob A 248/98f). Ist demnach von einem Arbeitsverhältnis des nahen Angehörigen des AG auszugehen und ist eine freie Arbeitszeitgestaltung anzunehmen, so ist das Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis mit der Ausnahme des AZG und ARG anzuwenden.

Zu beachten ist aber, dass in einem das Arbeitszeitrecht betreffenden Verwaltungsstrafverfahren das (bewiesene) Argument des AG, dass ein naher Angehöriger im Rahmen der erbrachten Arbeitsleistungen „insgesamt tun konnte, was er wollte“, zwar zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führt, weil diesfalls arbeitsrechtliche Normen mangels eines Arbeitsverhältnisses nicht anzuwenden sind, aber eine Stornierung der Anmeldung bei der ÖGK bewirken kann, die sozialversicherungsrechtliche Folgen hat (zum Scheinarbeitsverhältnis - siehe 15.).

Anwendbarkeit kollektivvertraglicher Regelungen zur Arbeitszeit auf Führungskräfte

Beispielsweise sieht § 2 Abs. 2 lit c des Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe und in der Dienstleistung vor, dass dieser KV u.a. für folgende Personen nicht gilt:

Für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.

Demnach ist der jeweilige persönliche Geltungsbereich eines KV hinsichtlich der Anwendbarkeit des KV auf Angestellte mit Leitungsbefugnissen zu prüfen. Fehlt eine Regelung für diesen Personenkreis im persönlichen Geltungsbereich des KV, so ist dieser KV auf diese Personen anzuwenden, sofern die Stellung eines echten AN gegeben ist. Wenn also der KV in seinem persönlichen Geltungsbereich auf „alle Angestellten i.S.d. AngG“ verweist und keine Ausnahmeregelung bezüglich Angestellten mit Leitungsaufgaben enthält, so ist dieser KV auch auf leitende Angestellte anzuwenden.

Nach der Auffassung des OGH sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft mangels persönlicher Abhängigkeit freie AN ().

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist der Umfang der Beteiligung und der mit dem Geschäftsführer geschlossene Vertrag zu prüfen. Je nachdem ist als Grundlage seiner Arbeitsleistungen ein Arbeitsvertrag, ein AN-ähnliches Verhältnis oder ein freier Arbeitsvertrag anzunehmen ( 8 Ob A 217/97p). Ist ein freier Arbeitsvertrag oder ein AN-ähnliches Vertragsverhältnis anzunehmen, so kommt die Anwendung eines KV jedenfalls nicht in Frage.

Ist aber bei einem Beschäftigten mit Leitungsfunktionen der Status eines AN anzunehmen und sieht der KV keine Ausnahme für solche Personen vor, so komS. 394men dessen Regelungen zur Arbeitszeit und zu den Überstunden auch dann zur Anwendung, wenn der AN ein leitender Angestellter i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 8 AZG ist ( 9 Ob A 222/94).

Nahe Angehörige des AG oder sonstige AN (die keine leitenden Angestellten sind), denen aber eine maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis und die Möglichkeit der freien Arbeitszeitgestaltung (siehe 30.1, Abschnitt „Freie Arbeitszeitgestaltung“) zukommt, sind für gewöhnlich vom persönlichen Geltungsbereich der KV nicht ausgenommen.

Dies hat zur Folge, dass die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des jeweils auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden KV (siehe 9.) auch für solche AN gelten, die vom AZG und ARG, aber nicht vom KV ausgenommen sind. KV enthalten insbesondere arbeitszeitrechtliche Regelungen zur Normalarbeitszeit, Überstunden, Nachtarbeit, Mehrarbeit bei Teilzeit etc. Daraus ergibt sich, dass vom AZG nach § 1 Abs. 2 Z 7 und Z 8 ausgenommene AN, die vom auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren KV nicht ausgenommen sind, aus den Regelungen des KV zum Überstundenentgelt (oder etwa Nachtarbeitszuschlägen) Ansprüche ableiten können (wobei solche wiederum durch eine arbeitsvertragliche All-in-Vereinbarung abgedeckt werden könnten - siehe 14.9.7).

AKG

Nach § 10 Abs. 2 Z 2 AKG gehören Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, nicht der AK an. In Unternehmen mit einer anderen Rechtsform gilt dies für leitende Angestellte, denen dauernd ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht. Demnach ist beim Entgelt dieser Personen die AK-Umlage nicht in Abzug zu bringen.

Einschlägige Judikatur
  • Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG liegt nun darin, dass jene AN, die gegenüber den anderen AN eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere, weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen sind (siehe auch RIS-Justiz RS 0052228, RS 0053034). Dabei steht insbesondere die Frage des Eingehens und der Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund, aber auch die Entscheidungskompetenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückung, bei der Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden und Ausübung des Direktionsrechts. Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter nach § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG ( 8 Ob A 78/01f).

  • Auf den Titel „Prokurist“ alleine kommt es nicht an. Maßgebender ist der rechtliche Einfluss auf die unternehmerische Funktion ( 9 Ob A 193/01z, ARD 5299/22/2002).

  • Wird ein Personalchef ins Ausland geschickt und nach seiner Rückkehr umgehend vom Dienst suspendiert, so bewirkt dies eine Ruhendstellung seiner vertraglichen S. 395Leistungspflichten, ändert aber nichts an seiner Stellung als leitender Angestellter ( 9 Ob A 99/03d, ARD 5516/7/2004).

  • Gibt ein AN das Personalkostenbudget für ganz Österreich vor, so ist er ein leitender Angestellter, der daher seine Entlassung nach § 106 ArbVG nicht anfechten kann ( 9 Ob A 99/11s).

  • Ein Geschäftsführer einer GmbH wird im Regelfall ein leitender Angestellter sein. Allein auf Grund der Organstellung ist er aber noch nicht zwingend als leitender Angestellter i.S.d. § 36 ArbVG anzusehen ( 9 Ob A 79/13b).

30.2. Arbeitszeit und Normalarbeitszeit

Zum Beginn der Arbeitszeit siehe 30.3.2.

Zur maximal zulässigen Arbeitszeit siehe 30.4.

Zur Vereinbarung der Arbeitszeit mit dem AN siehe 14.8.

Unter Arbeitszeit ist jene Zeit zu verstehen, zu der sich der AN im Verfügungsbereich des AG befindet und dessen Weisungen unterliegt, sodass der AN über die Verwendung dieser Zeit nicht frei bestimmen kann. Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, VO, KV-Normen oder des Arbeitsvertrags eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so ist die Teilnahme des AN an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit (§ 11b Abs 1 Z 1 AVRAG; Unitatea A., siehe 14.6). Der Begriff „Arbeitszeit“ wird in keinem Gesetz definiert. Entscheidend ist nach der Judikatur, ob die Elemente der Fremdbestimmtheit des AN durch den AG überwiegen (siehe 30.3.2).

Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden (acht Stunden täglich - § 3 AZG). Durch manche KV wird die wöchentliche Normalarbeitszeit verkürzt (z.B. 39 Stunden, 38,5 Stunden etc.).

Der KV kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden regeln (§ 4 Abs. 1 AZG). Weitere Ausnahmen gelten bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit sowie einer Vier-Tage-Woche (siehe im Folgenden). Weiters gelten besondere Bestimmungen für die Schichtarbeit (§ 4a AZG - siehe 30.2.3), die gleitende Arbeitszeit (§ 4b AZG - siehe 30.2.2) und die Dekadenarbeit (§ 4c AZG).

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn der KV oder die Betriebsvereinbarung dies zulässt und darüber hinaus in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (§ 5 AZG). Beispielsweise sieht der KV für das Bewachungsgewerbe eine Normalarbeitszeit über 50 Stunden für einzelne Verwendungsgruppen vor.

Vier-Tage-Woche

Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn nur an vier Tagen gearbeitet wird, die nicht zusammenhängen müssen (z.B. MonS. 396tag, Dienstag, Mittwoch und Freitag), falls der KV nichts Gegenteiliges regelt. Diese Arbeitszeitregelung kann in Betrieben mit BR durch Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne BR durch schriftliche Einzelvereinbarung erfolgen (§ 4 Abs. 8 AZG).

Die Vier-Tage-Woche ist für Jugendliche nicht anwendbar (siehe 30.9).

30.2.1. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit darf (abgesehen von den in 30.2 erörterten Ausnahmen wie insbesondere der Vier-Tage-Woche) neun Stunden nicht überschreiten zur Erreichung einer längeren Wochenend- oder Wochenruhe (z.B. Montag - Donnerstag 4 Stunden, § 4 Abs. 2 AZG).

Die Normalarbeitszeit kann durch Überstundenarbeit (siehe 14.9) sowie Vor- und Abschlussarbeiten überschritten werden.

Sonderregelungen gelten weiters für Großbaustellen im öffentlichen Interesse (§ 4c AZG) und Schichtarbeit (siehe 30.2.3).

Einarbeiten

Werden ein oder mehrere „Fenstertage“ (ganze Werktage, die unmittelbar vor oder nach einem Feiertag liegen) eingearbeitet, so kann die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von maximal 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei Einarbeiten bis 10 Stunden erreichen. Der Einarbeitungszeitraum kann durch KV erweitert werden (§ 4 Abs. 3 AZG).

Für Jugendliche gilt ein Einarbeitungszeitraum von sieben Wochen und eine maximale tägliche Arbeitszeit von neun Stunden (siehe 30.9).

Tritt eine Erkrankung am eingearbeiteten Tag ein, so liegt keine Arbeitsverhinderung durch die Krankheit vor, weil der Tag schon aufgrund des Einarbeitens arbeitsfrei ist. Der Krankenstand hat somit am eingearbeiteten Tag keine Bedeutung ( 9 Ob A 11/13b; Rauch, EFZG Anm. 6.6. zu § 2 EFZG).

Muster für eine Vereinbarung zum Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen

Frau/Herr _____________ und Firma ____________ vereinbaren, dass folgender Werktag arbeitsfrei ist und daher eingearbeitet wird:

__________

An diesem Tag fallen insgesamt __________ Arbeitsstunden aus. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden in einem Zeitraum von __________ bis __________ eingearbeitet.

S. 397Das Einarbeiten erfolgt durch eine Erweiterung der Arbeitszeit an folgenden Tagen:

1.

am __________ von __________ bis __________

2.

am __________ von __________ bis __________

etc.

_______________, am __________


Tabelle in neuem Fenster öffnen
__________
AG
__________
AN

Hinweise für die Praxis

Die Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag vereinbart (siehe 14.8). Die vereinbarte Arbeitszeit kann nur mit Zustimmung des AN verändert werden. Liegen die Voraussetzungen des § 19c AZG vor, so kann innerhalb bestimmter Grenzen eine Änderung der Arbeitszeit durch Weisung des AG erfolgen (Details siehe 14.8).

Grundsätzlich ist die Frage, ob die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wurde, von der Frage, wie die Entlohnung zu erfolgen hat, zu trennen. Auch verbotene Arbeitszeit ist voll zu bezahlen (in der Regel als Überstunden mit 50 % bzw. 100 % Zuschlag).

30.2.2. Gleitende Arbeitszeit

Durch über die Schlichtungsstelle erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ArbVG, siehe 53.) bzw. durch schriftliche Vereinbarung mit jedem einzelnen AN in Betrieben, in denen kein BR errichtet ist, kann eine gleitende Arbeitszeit eingeführt werden (§ 4b AZG).

Das Gesetz gibt für diese Vereinbarung folgenden Mindestinhalt vor:

  • Die Dauer der Gleitzeitperiode,

  • den Gleitzeitrahmen,

  • das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und

  • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.

Fehlt ein Element des Mindestinhalts, so ist die Gleitzeitvereinbarung unwirksam und sind Überschreitungen der Arbeitszeit als zuschlagspflichtige Überstunden zu werten ().

Eine Kernarbeitszeit (Mindestanwesenheitszeit z.B. von 11.00 bis 14.00 Uhr) kann vereinbart werden, darf aber nicht die Gleitmöglichkeiten zu weitgehend einschränken.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten (zur 12-Stunden-Regelung siehe im Folgenden). Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf nur insoweit S. 398überschritten werden, als Übertragungsmöglichkeiten in die nächste Gleitzeitperiode (z.B. eine Periode von 6 Monaten) vorgesehen sind.

Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung regelt, dass Gutstunden in ganzen arbeitsfreien Tagen (Gleittage) auch im Zusammenhang mit der Wochenruhe oder Wochenendruhe (z.B. Samstag und Sonntag arbeitsfrei und es ist möglich, Gleittage für den Freitag oder Montag zu vereinbaren) konsumiert werden können (§ 4b Abs. 4 AZG).

Innerhalb der Gleitzeitperiode sollte durch die vom AN festgelegten längeren bzw. kürzeren Wochen die gesetzliche (bzw. kollektivvertragliche) wöchentliche Normalarbeitszeit erreicht werden (z.B. 40 Stunden nach § 3 Abs. 1 AZG oder 38,5 oder 39 Stunden nach dem anzuwendenden KV). Eine Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist im Rahmen der Übertragungsmöglichkeiten zulässig.

Die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit durch eine 11. und 12. Stunde führt in Gleitzeitmodellen nur dann zu einem Anspruch auf Überstundenentgelt, wenn der AG diese Arbeitsstunden anordnet. Dh, dass eine 11. und 12. Arbeitsstunde an einem Arbeitstag keine Überstunden darstellen, wenn sich der AN für diese Arbeitszeit selbst eingeteilt hat. Da nach § 4b Abs. 5 AZG Überschreitungen der Normalarbeitszeit durch vom AG angeordnete Arbeitsstunden als Überstunden anzusehen sind, ist auch eine 8. bzw. 9. vom AG verlangte Arbeitsstunde an einem Arbeitstag als Überstunde anzusehen.

Zur (schlüssigen) Anordnung von Überstunden siehe 14.9.3.

Abgesehen davon ist zu beachten, dass auch im Gleitzeitmodell die Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden nicht überschritten werden darf und die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen durchschnittlich maximal 48 Stunden betragen darf (§ 7 Abs. 1 AZG).

Einzelvertragliche Gleitzeit und spätere Einrichtung eines BR

Falls erst während des Bestandes einzelvertraglicher schriftlicher Gleitzeitvereinbarungen ein BR errichtet wird, gelten diese weiter, bis eine BV zur Gleitzeit in Kraft tritt (Schrank, Arbeitszeitgesetze5, § 4b AZG, Rz. 32).

Gleitzeitperiode und Zeitguthaben

Am Ende einer Gleitzeitperiode vorhandene Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Periode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden (§ 6 Abs. 1a AZG). Falls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben an Normalarbeitszeit verbleibt, ist dieses mit einem Zuschlag von 50 % abzurechnen (§ 19e Abs. 2 AZG - das gilt auch bei Teilzeitbeschäftigten: 8 Ob A 82/05g, siehe 30.4.1.2). Dies gilt nicht, wenn der AN ohne S. 399wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der KV kann Abweichendes regeln (zu Minusstunden siehe 14.9.6).

Nicht in die Folgeperiode übertragbare Zeitguthaben

Auch wenn es in der Gleitzeitvereinbarung nicht ausdrücklich angeführt ist, kann es innerhalb des Gleitzeitmodells zu Überstunden kommen, wenn ein Zeitguthaben am Ende der Gleitzeitperiode nicht weiter übertragen werden kann. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, dass zum Stichtag über der Höchstgrenze liegende Zeitguthaben verfallen sind, ist in dieser Allgemeinheit wegen des zwingenden Charakters des § 10 AZG (Überstundenvergütung) nicht wirksam. Nur wenn der AN einer Weisung, Zeitguthaben rechtzeitig vor Ende der Gleitzeitperiode durch Zeitausgleich abzubauen, nicht nachkommt, und die erbrachten Gutstunden auch nicht auf Grund der dem AN aufgetragenen Arbeitsmenge erforderlich waren, ist eine gesonderte Entgeltpflicht zu verneinen (OLG Wien , 10 Ra 47/05p, ARD 5668/9/2006). Zum Abzug des Entgelts für nicht ausgeglichene Minusstunden von der Endabrechnung ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich (siehe auch 14.9.6).

Sieht eine nach dem neu abgeschlossene und auf den neugefassten § 4b AZG (BGBl I 2018/53) gestützte BV betreffend Gleitzeit eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden vor, während der anzuwendende KV bei Gleitzeit eine tägliche Normalarbeitszeit von maximal 10 Stunden zulässt, so gebühren für die 11. und 12. Stunde die Überstundenzuschläge nach dem KV ( 8 Ob A 77/18h, ARD 6689/6/2020).

Überstunden bei gleitender Arbeitszeit

Überstunden können im Rahmen einer Gleitzeit anfallen, wenn der AN

  • außerhalb des Gleitzeitrahmens Arbeitsleistungen erbringt (weil nur innerhalb des Gleitzeitrahmens Normalarbeitsstunden geleistet werden können),

  • angeordnete Arbeitsstunden leistet, die innerhalb des Gleitzeitrahmens zu leisten sind, und über die Normalarbeitszeit (acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich nach § 3 Abs. 1 AZG) hinausgehen (§ 4b Abs. 5 AZG) und

  • durch seine Arbeitsleistung Zeitguthaben erwirbt, welche nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können.

Weitergeltung schon bestehender Regelungen zur Gleitzeit in BV und KV

§ 32c Abs. 10 AZG sieht ausdrücklich vor, dass bestehende Gleitzeitvereinbarungen durch die Novelle des AZG aus dem Jahre 2018 nicht verändert werden. Regelungen in KV und BV, welche für die AN günstiger sind, werden durch die Änderungen im AZG nicht berührt.

S. 400Daraus ergibt sich, dass Bestimmungen in BV oder KV, die bei Inkrafttreten der Novelle zum Arbeitszeitrecht am bereits gegolten haben und die Arbeitszeit mit zehn Stunden täglich begrenzen, nicht automatisch auf zwölf Stunden erhöht werden, sondern hierfür eine Änderung der BV oder des KV erforderlich ist. Sieht also ein KV vor, dass in einer Gleitzeitvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit von volljährigen AN maximal zehn Stunden betragen darf, so ist für AN im Anwendungsbereich dieses KV die Zulässigkeit der täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden in Gleitzeitmodellen nicht gegeben bzw. müsste die vorgenannte Bestimmung im KV zunächst von den KV-Parteien entsprechend geändert werden.

Da der Straftatbestand zur Überziehung der täglichen Arbeitszeit nunmehr für Arbeitsleistungen bis zwölf Stunden entfallen ist, sind solche Arbeitszeiten auch dann nicht strafbar, wenn der KV oder die BV eine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf zehn Stunden vorsehen. Die unzulässige 11. oder 12. Arbeitsstunde stellen aber diesfalls Überstunden dar (also auch wenn sich der AN hierzu selbst eingeteilt hat, weil für eine unzulässige Arbeitszeit, die über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgeht, keine Ausnahmebestimmung von der Überstundenregelung besteht).

Sieht eine Gleitzeitvereinbarung eine maximale tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden vor, so kann bei Einzelvereinbarungen mit jedem AN und bei einer BV mit dem BR einvernehmlich eine Erweiterung auf zwölf Stunden vorgenommen werden. Die Änderungsvereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Änderungen zur BV sind außerdem im Betrieb kundzumachen (§ 30 Abs. 1 ArbVG). Lehnt der BR eine Änderung ab, so müsste sich der AG an die Schlichtungsstelle wenden (§§ 144 ff. ArbVG), da es sich bei der Gleitzeitvereinbarung um eine erzwingbare BV (§ 97 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 97 Abs. 2 ArbVG) handelt. Eine erzwingbare BV kann (nach derzeit überwiegender Lehrmeinung) nicht gekündigt, sondern nur durch die Schlichtungsstelle aufgehoben werden (im Fall einer Befristung oder einer einvernehmlichen Auflösung ist die Einschaltung der Schlichtungsstelle nicht erforderlich - siehe 53., Abschnitt „Betriebsvereinbarungen“).

Gleitende Arbeitszeit und Teilzeitbeschäftigte

Falls bei einer Gleitzeitvereinbarung innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt die vereinbarte Arbeitszeit nicht überschritten wird, fällt bei Teilzeitbeschäftigten kein Mehrarbeitszuschlag an. Kann ein nicht abgebautes Guthaben an Mehrarbeitsstunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden, so ist ebenfalls kein Zuschlag gutzuschreiben. Dies gilt auch dann, wenn die Gleitzeitperiode länger als drei Monate ist (§§ 19d Abs. 3b Z 2 und 6 Abs. 1a AZG).

Im Anhang findet sich ein Muster für eine Gleitzeitvereinbarung (Muster 19).

Zur Gleitzeit und wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgründen siehe 24.

S. 40130.2.3. Schichtarbeit

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen (§ 4a Abs. 1 AZG). Unter mehrschichtiger Arbeitsweise ist eine Arbeitszeiteinteilung zu verstehen, bei der an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene AN in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeitszeit absolvieren, sodass die Arbeitszeit des einen AN zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen AN zusammenfällt (, infas 2/84, A 39).

Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei Schichtarbeit 9 Stunden nicht überschreiten (§ 4a Abs. 2 AZG). In Branchen, für die Schichtarbeit typisch ist, sind meistens kollektivvertragliche Regelungen für Schichtarbeit vorhanden. Der KV kann die tägliche Normalarbeitszeit bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel bis auf 12 Stunden unter der Bedingung ausdehnen, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit der Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten festgestellt wird (dabei ist eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 56 Stunden zu beachten - § 4a Abs. 4 AZG). Mangels kollektivvertraglicher Regelung kann (durchlaufende und mehrschichtige) Schichtarbeit nur am Wochenende oder i.V.m. einem Schichtwechsel auf 12 Stunden erweitert werden (Details siehe § 4a Abs. 3 AZG).

30.3. Ruhepausen, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Reisezeiten

30.3.1. Ruhepausen

Falls die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist nach 6 Stunden zu konsumieren ( 8 Ob A 56/19x). Wenn es im Interesse der AN des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle der Pause von 30 Minuten 2 Ruhepausen zu je 15 Minuten oder 3 Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch BV, in Betrieben, in denen kein BR errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens 10 Minuten betragen (§ 11 Abs 1 AZG). Ruhepausen sind keine Arbeitszeit (§ 2 Abs 1 Z 1 AZG).

Kurzpausen bei Schichtarbeit und Nachtschwerarbeit (§ 11 Abs. 3, 4 und 6 AZG) sowie durch Verordnung angeordnete Ruhepausen bei gefährlichen Arbeiten (§ 21 AZG) gelten als Arbeitszeit.

Eine Pause im Sinne der vorgenannten Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn klar ist, dass der AN während der gesamten Pausenzeit keinen Arbeitseinsatz erbringen muss und somit eine im Voraus geplante Erholungsmöglichkeit eingeräumt wird ( 9 Ob A 9/18s). Die Pause muss spätestens zu ihrem S. 402Beginn umfangmäßig festgelegt sein ( 9 Ob A 102/03w, , 8 Ob A 26/16f). Das Warten auf den jederzeit möglichen Wiederbeginn der Arbeit ist keine Pause, sondern Arbeitsbereitschaft ( 8 Ob A 2216/96g).

Die Pause muss von ihrer zeitlichen Lage her für den AN vorhersehbar sein oder vom AN innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Sie muss echte Freizeit sein. Der AN muss über diese Zeit frei verfügen können ( 9 Ob A 133/02b; , 9 ObA 136/14m). Spontane Ankündigungen, wie „Sie können jetzt Ihre Pause machen“, erfüllen mangels Vorhersehbarkeit nicht die Voraussetzungen einer arbeitszeitrechtlichen Ruhepause ( 9 Ob A 102/03w).

Verrichtet ein Busfahrer die im Dienstplan vorgesehene Pause an einer Wendestelle, bei der Pauseneinrichtungen (Toiletten, Waschanlagen, Sitzgelegenheiten, Möglichkeiten der Essenszubereitung) nicht vorhanden sind, so ändert dies nichts daran, dass eine solche Pause als Ruhepause im arbeitszeitrechtlichen Sinn anzusehen ist ( 9 Ob A 117/11p). Gibt es hingegen in einem Zug keine geeigneten Sitzgelegenheiten, wie etwa ein eigenes Abteil für die AN auf Pause, so widerspricht dies dem Charakter der gesetzlichen Erholungspause ( 9 Ob A 9/18s, Rauch, Arbeitsrecht 2019, 47 f.).

Die tägliche Arbeitszeit kann auch durch mehrere entgeltfreie Pausen unterbrochen werden, falls nicht ein KV eine Einschränkung vorsieht ( 8 Ob A 61/13y, Rauch, PV-Info 3/2014, 16 f.).

30.3.1.1. Rauchpausen

Für einen Anspruch auf zusätzliche Pausen für Raucher (die über die Pausen nach § 11 Abs. 1 AZG hinausgehen), um eine Zigarette zu rauchen, besteht keine Rechtsgrundlage. Zu einem manchmal von der AN-Seite behaupteten „Menschenrecht auf Rauchpausen“ ist auszuführen, dass nicht erkennbar ist, warum ein solches „Menschenrecht“ gegeben sein soll. Vielmehr ist festzuhalten, dass nicht nur dem Arbeitnehmerschutz (siehe 33.2.4), sondern generell dem Nichtraucherschutz ein verstärktes Gewicht eingeräumt wird (z.B. durch sukzessive Erweiterungen von Rauchverboten durch das TNRSG). Diese Einschränkungen bewirken, dass Raucher immer wieder mehrere Stunden keine Gelegenheit zum Rauchen haben und daher auch im Rahmen der Erfüllung des Arbeitsvertrages die Abhaltung von Zigarettenpausen auf die gesetzlich vorgesehenen Pausen beschränkt werden kann. Zutreffenderweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Verlangen, eine Zigarette zu rauchen, Kaffee ungestört zu trinken und dabei eine Zeitung zu lesen, auch nicht mit der Dringlichkeit einer Notdurft gleichgestellt oder mit dieser verglichen werden kann (OLG Wien 8 Ra 53/00y = ARD 5162/6/2000).

Im Fall der wiederholten Abhaltung unzulässiger Pausen kann mit Verwarnungen und allenfalls letztlich mit einer Entlassung vorgegangen werden (siehe 42.2 zu Z 4). Hat der AG bisher die Abhaltung von Rauchpausen geduldet bzw. hinS. 403genommen, so hat er die Möglichkeit klarzulegen, dass künftig die Arbeitszeit einzuhalten ist und die bisher geduldeten Rauchpausen nicht mehr hingenommen werden. Falls jedoch ausdrücklich zusätzliche Pausen (über § 11 Abs. 1 AZG hinausgehend) mit dem AN (etwa im schriftlichen Arbeitsvertrag) vereinbart wurden, so müsste für die Zukunft vereinbart werden, dass diese Pausen entfallen (Details siehe Rauch, Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Rauchpausen?, ASoK 2001, 274 ff. und Rauch, Alkoholverbote im Betrieb?, ASoK 2002, 85 ff.).

30.3.2. Beginn der Arbeitszeit

Zum Begriff der „Arbeitszeit“ siehe auch 30.2.

Die Arbeitszeit beginnt, wenn der AN an dem Ort eintrifft, wo er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Die Wegzeit von zu Hause zur Arbeit und zurück gilt auch bei vereinbarungsgemäß wechselnden Einsatzorten nicht als Arbeitszeit ( 8 Ob A 60/09w; OLG Wien , 8 Ra 22/14k, ARD 6436/9/2015). Dies gilt auch für Wegzeiten bei geteilten Diensten, wenn ein Buschauffeur für seinen nächsten Dienst zu einem anderen Ort fahren muss und daher über die Wegzeit hinaus ausreichende Zeit für eine Pause gegeben ist ( 9 Ob A 6/09m). Ist hingegen ein anderer Arbeitsort im Auftrag des AG möglichst rasch zu erreichen und verbleibt keinerlei Spielraum für eine Pause bzw. eine freie Gestaltung des Weges, so ist die Fahrzeit zur nächsten Arbeitsstelle als Arbeitszeit zu werten ( 9 Ob A 47/11v).

Wegzeiten vom Eingang des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes bis zum Einsatzort sind keine Arbeitszeiten (, Arb 8.493).

Falls keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist, wenn der AN zum Betätigen der Stechuhr verpflichtet ist, dieses Betätigen jeweils als erste und letzte tägliche Arbeitshandlung anzusehen. Daher ist der Weg vom Einsatzort zur Stechuhr als Arbeitszeit anzusehen (, ARD 4182/1/90).

Zeiten bloßer Anwesenheit im Betrieb ohne Arbeitspflicht zwecks Abwartens eines öffentlichen Verkehrsmittels gelten nicht als Arbeitszeit (, im Gegensatz zu „kurzen Pausen zum Jausnen“ - ).

Fahrzeiten im Außendienst

Bestimmt der AG für die Techniker im Außendienst jeweils den ersten und den letzten Kunden des Arbeitstages und kann er ihm während der Fahrt dienstliche Aufträge erteilen, so stellt die Fahrzeit Arbeitszeit (i.S.d. AN-Schutzrechts) dar (, Tyco; Rauch, Arbeitsrecht 2016, 60 f.).

Letztlich ist bei Fahrzeiten zu prüfen, ob der AN während der Fahrt überwiegend eigen- oder fremdbestimmt (z.B. vorgegebene Route, keine Unterbrechungsmöglichkeit, vorgegebenes Fahrzeug) tätig ist ( 9 Ob A 8/18v; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 38 f.).

S. 404Abgesehen davon ist eine Reisetätigkeit, wenn sie zum ständigen Aufgabenkreis des AN gehört, Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten ( 9 Ob A 34/10f - siehe 30.3.3).

Umkleidezeiten

Umkleiden und Waschen liegen überwiegend im Interesse des AN, die dafür aufgewendete Zeit ist keine Arbeitszeit ( 9 Ob A 133/02b, ARD 5385/2/2003). Falls eine ausdrückliche Weisung existiert, dass das An- und Auskleiden im Betrieb vorzunehmen ist, ist die dafür benötigte Zeit als Arbeitszeit anzusehen (OLG Wien , 9 Ra 149/16x). Das freiwillige Duschen ohne hygienische Notwendigkeit ist keine Arbeitszeit (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 30).

Zur Frage, ob Umkleidezeiten im Krankenhaus als Arbeitszeit anzusehen sind, ist nach der Judikatur zu prüfen, ob die Elemente des eigen- bzw. fremdbestimmten Umziehens überwiegen ( 9 Ob A 29/18g). Folgende Kriterien weisen auf ein fremdbestimmtes Umziehen hin, welches als Arbeitszeit anzusehen ist:

  • eine vom AG vorgegebene Bekleidung,

  • welche in den Betriebsräumlichkeiten oder einer Dienstwohnung am Betriebsgelände an- und abzulegen ist,

  • private Erledigungen mit der dienstlichen Bekleidung sind untersagt,

  • daher hat das Umziehen unmittelbar vor bzw. nach Dienstbeginn (am vorgegebenen Ort) stattzufinden und

  • falls private Erledigungen und Fahrten vom Wohnsitz zulässig, aber nicht zumutbar sind, weil das Auftreten mit der vom AG vorgegebenen Bekleidung im öffentlichen Bereich (z.B. öffentliches Verkehrsmittel) aus objektiver Sicht als unangenehm anzusehen ist (z.B. in der Gastronomie vorgegebenes Piratenkostüm, ; Rauch, Ist die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzusehen?, PV-Info 11/2020, 13; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 37 f.),

  • ergibt sich somit zusammenfassend beim Umkleiden eine so weitreichende Fremdbestimmung des AN, so ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit einzustufen ist (siehe auch OLG Linz , 12 Ra 45/18a; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 43 ff.).

30.3.3. Reisezeiten

Allgemeines

Reisezeit liegt vor, wenn der AN über Auftrag des AG vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der AN während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat (§ 20b Abs. 1 AZG).

Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden (§ 20b Abs. 2 AZG). Dabei werden für Reisezeiten keine speziellen Höchstgrenzen S. 405geregelt, sodass auch längere Reisen durch arbeitszeitrechtliche Höchstgrenzen (insbesondere 12 Stunden pro Arbeitstag) nicht beschränkt werden.

Keine Reisezeit liegt vor, wenn der AN während der Reise Arbeitsleistungen zu erbringen hat, etwa weil er das Fahrzeug lenkt (aktive Reisezeit) oder Arbeitsunterlagen studiert etc. Diesfalls ist Arbeitszeit (im engen Sinn) gegeben und können die Ausnahmebestimmungen für die Reisezeit nicht angewendet werden.

Zeiten, über die der AN am Zielort frei verfügen kann (also Zeiten ohne Reisebewegung und ohne arbeitsvertragliche Arbeitsleistungen) sind Freizeit (private Essenszeiten, Freizeitgestaltung im und außerhalb des Hotels).

Die im Folgenden dargestellten Verkürzungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit gelten nicht für solche AN, die ständig unterwegs sind bzw. reisen. Für diese AN ist die Reisezeit stets „Arbeitszeit im engeren Sinn“, für die (mangels gegenteiliger Regelung) das volle Entgelt gebührt (siehe im Folgenden „Entgeltregelungen“ - 9 Ob A 281/89, Arb 10.829, 9 Ob A 34/10f).

Für Jugendliche (siehe 30.9), die in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen und das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann durch passive Reisezeiten (keine Arbeitsleistungen im Beförderungsmittel) die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden (§ 11 Abs. 3a KJBG).

Zur Pflicht der Zahlung der Kosten bei Erkrankung des AN und mitreisenden Angehörigen durch den AG siehe § 130 ASVG. Auf Grund dieser Bestimmung wird dem AG zu empfehlen sein, das Mitreisen von Angehörigen abzulehnen.

Verkürzung der täglichen Ruhezeit

Zur täglichen Ruhezeit bestimmt das AZG Folgendes:

Bestehen während der Reisezeit ausreichend Erholungsmöglichkeiten, so kann die tägliche Ruhezeit (im Regelfall elf Stunden) verkürzt werden. Durch KV kann festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen (§ 20b Abs. 3 AZG). Auch bezüglich der Ruhezeitenkürzung ist bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten keine Untergrenze vorgesehen. KV könnten die Erholungsmöglichkeiten näher definieren. Unter Erholungsmöglichkeiten sind verschiedene Entspannungsformen wie Schlaf oder schlafähnliches Ruhen in Schlaf- oder Liegewagen oder in Sitzabteilen im Zug sowie durch wenigstens teilweise rückkippbare Sitze etwa in Autobussen oder in Flugzeugen, zu verstehen. Bei wiederholtem Umsteigen wird davon auszugehen sein, dass keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten gegeben sind. Liegen keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten vor, so ist eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden zu beachten.

Der KV kann die tägliche Ruhezeit bei fehlenden Erholungsmöglichkeiten auf acht Stunden verkürzen. Ergibt sich dabei ein späterer Arbeitsbeginn, so ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn auf die ArbeitsS. 406zeit anzurechnen (§ 20b Abs. 4 AZG). Das heißt, als Arbeitszeit ist die Zeit ab dem vorgesehenen und nicht dem tatsächlichen Beginn anzusehen. Die tatsächliche Arbeitszeit wird daher auch entsprechend gekürzt.

Verkürzungen der täglichen Ruhezeit sind nur zweimal pro Woche zulässig (§ 20b Abs. 5 AZG).

War ein AN (mit einer täglichen Arbeitszeit von 8.00 bis 16.30 Uhr) in einem Bus ohne rückkippbare Sitze unterwegs (daher elf Stunden Ruhezeit) und bezieht er um 2 Uhr morgens sein Hotelzimmer, so beginnt die tatsächliche Arbeitszeit um 13.00 Uhr. Die Zeit von 8.00 Uhr (arbeitsvertraglicher Arbeitszeitbeginn) bis 13.00 Uhr ist als Arbeitszeit anzusehen. Der Arbeitstag endet um 16.30 Uhr entsprechend dem arbeitsvertraglichen Ende der täglichen Arbeitszeit.

Reisezeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe

Eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist zulässig, wenn dies zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des AN gelegen ist (§ 10a ARG).

Strittig ist, inwieweit Reisezeiten während der Wochenend- bzw. Wochenendruhe zu einem Anspruch auf Ersatzruhe nach § 6 ARG (siehe 30.6) führen können (Judikatur des OGH fehlt derzeit). Nach der Auffassung des OLG Linz (, 12 Ra 67/17k, ARD 6587/7/2018) gebührt dem AN die Ersatzruhe auch für passive Reisezeiten. Für den AN sei unter dem Blickwinkel der Störung der Wochenendruhe kein Unterschied gegeben, ob er das Fahrzeug selbst lenkt oder nur Beifahrer ist. Er könne nämlich auch die passive Reisezeit nicht mit seiner Familie verbringen (Details siehe Rauch, Ersatzruhe und passive Reisezeiten, PV-info 6/2018, 11 ff.).

Entgeltregelungen

Die zuvor angesprochenen arbeitszeitrechtlichen Gesetzesbestimmungen regeln die Entgeltfrage nicht.

Bezüglich der Entlohnung der Reisezeiten sollte (mangels kollektivvertraglicher Regelungen) ebenfalls eine konkrete Vereinbarung geschlossen werden, da mangels Vereinbarung die Reisezeit auch bezüglich des Beifahrers wie eine sonstige Arbeit zu entlohnen ist (volles Entgelt inklusive allfällige Überstundenzuschläge, , Arb. 10.356). Falls jedoch das Reisen zu den ständigen Arbeitspflichten des AN zählt, gebührt ihm für Reisezeiten jedenfalls das volle Entgelt ( 9 Ob A 34/10f). Reist der AN als Lenker eines Kraftfahrzeuges und zählt dies nicht zu seinen ständigen Arbeitspflichten, ist eine vom vollen Entgelt für Reisezeiten abweichende Vereinbarung nur dann zulässig, wenn der AN besonders qualifizierte (und daher entsprechend hoch bezahlte) Tätigkeiten außerhalb der Reisezeiten zu verrichten hat (z.B. ärztliche Tätigkeit - 9 Ob A 182/93).

S. 407Ist der AN während der Reisezeit nur Beifahrer (bzw. reist er mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und hat er daher Entspannungsmöglichkeiten (z.B. Lesen, Essen im Speisewagen, Schlafen), kann ein entsprechend geringeres Entgelt vereinbart werden.

Falls keine Vereinbarung zum Reiseaufwand (z.B. Fahrtspesen) vorliegt (Einzelvertrag oder KV), so hat der AG den notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen (§ 1014 ABGB - 9 Ob A 142/05f = ARD 5688/5/2006). Details zum Aufwandersatz nach § 1014 ABGB siehe 31.1.

Es ist somit folgende Unterscheidung zu treffen:

Reisezeiten, während denen auch Arbeitsleistungen erbracht werden, werden als „aktive Reisezeiten“ bezeichnet. Sie sind als echte Arbeitszeiten zu bewerten und entsprechend zu bezahlen. Reisezeiten, während denen ein AN nicht arbeitet, werden als „passive Reisezeiten“ bezeichnet. Das Lenken eines Autos gilt als aktive Reisezeit, das Reisen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel dagegen als passive Reisezeit (soferne keine Arbeit, wie etwa Aktenstudium, verrichtet wird). Passive Reisezeiten können geringer als die echten Arbeitszeiten bezahlt werden. Dazu müsste kollektivvertraglich oder einzelvertraglich ein geringeres Entgelt speziell für passive Reisezeiten vereinbart werden.

Zu berücksichtigen sind somit die kollektivvertraglichen Regelungen zu Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen sowie die firmeninternen Vereinbarungen mit den AN zur Abgeltung von Dienstreisen. Betriebe, deren AN häufig Dienstreisen durchführen, sollten daher Reiserichtlinien erstellen, die von den betroffenen AN zum Zeichen der Zustimmung unterfertigt werden. Solche Reiserichtlinien dürfen jedoch nicht den anzuwendenden kollektivvertraglichen Bestimmungen widersprechen und sind daher unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Regelungen zu formulieren (weitere Details siehe Rauch, Die Dienstreise, ASoK 2010, 128 ff.).

30.3.4. Flexible Normalarbeitszeit (KV-Durchrechnungsmodell)

Flexibilisierung der Normalarbeitszeit ist nur durch kollektivvertragliche Vereinbarung (allenfalls durch eine Betriebsvereinbarung) möglich. Falls eine der beiden KV-Parteien die Vereinbarung einer Flexibilisierung grundlos verweigert, kann die Flexibilisierung durch eine Schlichtungsstelle der Sozialpartner erzwungen werden.

Die Flexibilisierung kann jedoch nur innerhalb eines vom AZG genau vorgesehenen Rahmens erfolgen. Das Wesen der Flexibilisierung besteht darin, dass Mehrleistungen in einer Woche durch Zeitausgleich in einer anderen Woche innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ausgeglichen werden, wobei jedoch für die Mehrleistungen kein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag entsteht. Solche Vereinbarungen werden vor allem in typischerweise saisonabhängigen Bereichen getroffen (z.B. Bau, eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe).

S. 408Ist eine Bestimmung eines kollektivvertraglichen Durchrechnungsmodells nicht rechtsgültig, so ist möglichst von einer Restgültigkeit der übrigen Regelungen auszugehen ( 8 Ob A 67/14g).

30.4. Höchstausmaß der zulässigen Überstunden

Zur Verpflichtung zur Leistung von Überstunden sowie zur Abgeltung von Überstunden siehe 14.9 ff.

Nach § 7 Abs. 1 AZG darf bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten (das sind pro Jahr maximal 416 Überstunden, 52 Wochen × 8 Überstunden pro Woche). Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 20 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten (entsprechend Art. 6 lit. b der Arbeitszeit-RL der EU).

Zum Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen ist weder in der Arbeitszeit-RL noch in § 7 Abs. 1 AZG eine Regelung zu dessen Beginn enthalten. Wenn also dem AG ein Großauftrag erteilt wird, der erstmals im Oktober eines Kalenderjahres eine Ausschöpfung der Grenzen der maximal zulässigen Höchstarbeitszeit erforderlich macht, so könnte z.B. am 1.10. der Durchrechnungszeitraum beginnen.

Unter dem hier angesprochenen Durchrechnungszeitraum ist ein Zeitraum von 17 Wochen zu verstehen, in welchem lange Wochen bis maximal 60 Stunden und kurze Wochen mit einer jeweils entsprechend niedrigeren Anzahl von Arbeitsstunden vom AG eingeteilt werden, sodass im Durchschnitt höchstens 48 Stunden innerhalb des Durchrechnungszeitraums gearbeitet werden.

Diese Grenzen können auch bei Dekadenarbeit, Arbeitsbereitschaft und im öffentlichen Interesse überschritten werden. Ebenso gilt dies für einzelne Branchen, das Verkehrswesen sowie für bestimmte Arten von Betrieben (z.B. Apotheken), in denen besondere Verhältnisse vorliegen.

Weiters sind Überstunden zulässig zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, die während der regelmäßigen Arbeitszeit nicht durchgeführt werden können, sowie für Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt und für Arbeiten zur abschließenden Kundenbetreuung einschließlich Aufräumungsarbeiten (§ 8 Abs. 1 AZG).

Die Arbeitszeit darf weiters in den vorgenannten Fällen über zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des AN durch andere AN nicht möglich ist und dem AG die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann (§ 8 Abs. 2 AZG).

Bei Vorliegen eines Betriebsnotstandes sowie in außergewöhnlichen Fällen (z.B. zur Vermeidung des Verderbens von Gütern) ist die Leistung von Überstunden gestattet, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen (§ 20 AZG).

S. 409Sonderregelungen für Jugendliche

Nach § 11 Abs. 1 KJBG darf die tägliche Arbeitszeit Jugendlicher acht Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten (Ausnahme nur bei anderer Verteilung der Arbeitszeit nach § 11 Abs. 2 KJBG sowie für Vor- und Abschlussarbeiten für Jugendliche über 16 Jahre um 30 Minuten nach § 12 Abs. 2 KJBG - siehe auch 30.9).

Überstunden von Lehrlingen

Nach § 1 Abs. 1a KJBG dürfen Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Überstunden leisten, die mit dem niedrigsten im Betrieb vereinbarten Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt abzugelten sind. Diese Besserstellung der Lehrlinge über 18 Jahre stellt keine Diskriminierung der jüngeren Lehrlinge dar ( 9 Ob A 76/07b, Details siehe 30.9). Zur Zulässigkeit der Leistung von Überstunden bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, siehe 30.9.

Beschränkungen für Schwangere und stillende Mütter

Weiters dürfen werdende und stillende Mütter nicht über die gesetzliche oder kollektivvertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten (siehe 25.4).

Zum Zeitausgleich siehe 14.9.6.

Einschlägige Judikatur
  • Wenn Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Normalarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter AN des Betriebes tätig werden, so ist diese Arbeitszeit dem Bereich Überstundenarbeit auch dann zuzuordnen, wenn der Teilzeitbeschäftigte weder die tägliche noch die wöchentliche Normalarbeitszeit überschreitet (OGH 9 Ob A 275/92 = ARD 4437/32/93 - betrifft hier Arbeit am Samstag nach 12.00 Uhr).

  • Die Auffassung, dass sämtliche Arbeitsleistungen an Samstagen und Sonntagen außerhalb der normalen Arbeitswoche liegen und daher jedenfalls Überstunden darstellen, ist nicht durch das AZG gedeckt, wenn die von einem AN geltend gemachten Arbeitsstunden an Samstagen und Sonntagen zur Gänze im Rahmen der 40-Wochenstunden-Verpflichtung bleiben und sich in keiner Dienstvorschrift eine Bestimmung findet, nach der bei Überschreitung einer bestimmten Tagesarbeitszeit oder bei Arbeitsleistung an Sonntagen ein zusätzliches Entgelt gebührt. Findet - wie im vorliegenden Fall - das AZG keine Anwendung, steht auch für eine acht Stunden übersteigende Tagesarbeitszeit an Samstagen kein Überstundenzuschlag zu, wenn diese Arbeitsleistung gänzlich im Rahmen der 40-Stunden-Woche erbracht wurde (OLG Wien 8 Ra 153/00d = ARD 5199/6/2001).

Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde als Überstunden

Ist davon auszugehen, dass eine arbeitsvertragliche bzw. kollektivvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht, so kann der AN bei berücksichtigungs-würdigen Gründen die Leistung der angeordneten Überstunden ablehnen (siehe 14.9.2). Für jene Überstunden nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 AZG, die eine 11. bzw. 12. Arbeitsstunde an einem Arbeitstag darstellen, besteht ein geS. 410nerelles Ablehnungsrecht. Dies gilt auch bei Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden. Dieses Ablehnungsrecht ist an keine Gründe gebunden. Daher kann der AN die Leistung solcher Überstunden ablehnen und muss keinen Grund für diese Ablehnung angeben.

Benachteiligungsschutz

Zum Ablehnungsrecht hat der Gesetzgeber weiters festgehalten, dass eine Ablehnung der Leistung der vorgenannten Überstunden kein Anlass für Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis sein darf. Dies bezieht sich insbesondere auf das Entgelt, die Aufstiegsmöglichkeiten und die Versetzung (§ 7 Abs. 6 AZG).

Dies abgesehen davon, dass einseitige Entgeltverschlechterungen gegen den Arbeitsvertrag verstoßen. Versetzungen sind ebenso unzulässig, wenn sie dem Arbeitsvertrag widersprechen. In Betrieben mit BR sind verschlechternde Versetzungen, die mindestens für 13 Wochen vorgesehen sind, überdies an die Zustimmung des BR gebunden (§ 101 ArbVG - siehe 29.).

Motivkündigungsschutz

Falls AN wegen der Ablehnung der Leistung der vorgenannten Überstunden gekündigt werden, so können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten (§ 7 Abs. 6 AZG). Auf die Anfechtung ist § 105 Abs. 5 ArbVG anzuwenden (siehe 41.8.3). Daher ist der Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom AG glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war (z.B. 9 Ob A 27/10a; , 8 Ob A 59/14f). Typische Fälle eines solchen verpönten Kündigungsmotivs wären vor allem jene AG-Kündigungen, die als „Retourkutsche“ auf die Ablehnung der Überstundenarbeit i.S.d. § 7 Abs. 1 AZG ausgesprochen werden. Damit ist dieses verpönte Kündigungsmotiv dem § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG sehr ähnlich (siehe 41.8.3). Nach dieser Bestimmung kann eine AG-Kündigung angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die der AG in Frage stellt, erfolgt.

30.4.1. Der Mehrarbeitszuschlag

Zur Teilzeitbeschäftigung siehe 14.8.2.

Das Kernstück der mit in Kraft getretenen Novelle zum Arbeitszeitrecht (Arbeitszeitpaket 2007) ist der Mehrarbeitszuschlag bei Mehrstunden, die Teilzeitbeschäftigte leisten.

Gesetzliche Definition der Teilzeit

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine kürzere im KV oder einer Satzung festgelegte Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet (§ 19d Abs. 1 AZG - siehe auch 14.8.2).

S. 411Allenfalls kann eine kürzere Normalarbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung (etwa bei Kurzarbeit) oder durch Einzelvereinbarungen festgelegt werden. Eine solche kürzere Normalarbeitszeit für den Betrieb bzw. die Arbeiter oder Angestellten des Betriebes stellt keine Teilzeit dar. Derartige Einzelvereinbarungen sind jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar. Wenn etwa der Arbeiter-BR eine Betriebsvereinbarung zur kürzeren Normalarbeitszeit abgeschlossen hat und für die Angestellten desselben Betriebes kein BR besteht, so könnte die kürzere Normalarbeitszeit (die diesfalls keine Teilzeit darstellt) auch für die Angestellten durch Einzelvereinbarungen festgelegt werden.

Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit (siehe auch 14.8.2)

Teilzeitbeschäftigte AN sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als

  • gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,

  • ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist und

  • berücksichtigungswürdige Interessen des AN der Mehrarbeit nicht entgegenstehen (§ 19d Abs. 3 AZG).

Zur Absicherung der Verpflichtung zur Leistung der Mehrarbeit ist daher ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag zu empfehlen (z.B. „der AN verpflichtet sich, angeordnete Mehr- und Überstunden zu leisten“). Ist eine Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit und Überstunden gegeben, so können dem Teilzeitbeschäftigten Mehr- und Überstunden im gesetzlichen Rahmen (siehe 30.4) angeordnet werden.

Abgeltung von Mehrarbeit

Die Höhe des Mehrarbeitszuschlages beträgt 25 % (§ 19d Abs. 3a AZG). Der Berechnung des Zuschlags ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zu Grunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch KV könnte auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden (§ 10 Abs. 3 AZG).

Die Abgeltung der Mehrarbeit kann auch durch Zeitausgleich erfolgen. Bei der Berechnung des Zeitausgleichs muss jedoch der Zuschlag berücksichtigt werden. Dies kann durch eine zusätzliche Freizeit (Ausgleich 1 : 1,25) oder durch die gesonderte Bezahlung des Zuschlags (bei Freizeitausgleich 1 : 1) erfolgen.

30.4.1.1. Vermeidung des Mehrarbeitszuschlags

Zeitausgleich

Der Mehrarbeitszuschlag fällt nicht an, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 abgebaut werden (§ 19d Abs. 3b AZG).

S. 412Beobachtungszeitraum ist demnach das Kalendervierteljahr oder ein anderer Zeitraum von drei Monaten, der jedoch festgelegt und dem AN zur Kenntnis gebracht werden muss. Im dadurch entstehenden Rumpfzeitraum (beispielsweise 1.1. bis 31.1. bei einem Beobachtungszeitraum von 1.2. bis 30.4.) sollten allfällige Mehrarbeitsstunden ausgeglichen werden.

Gleitzeit

Falls bei einer Gleitzeitvereinbarung (siehe 30.2.2) innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt die vereinbarte Arbeitszeit nicht überschritten wird, fällt kein Mehrarbeitszuschlag an. Kann ein nicht abgebautes Guthaben an Mehrarbeitsstunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden, so ist ebenfalls kein Zuschlag gutzuschreiben (also Übertragung 1 : 1, §§ 19d Abs. 3b Z 2, 6 Abs. 1a AZG). Dies gilt auch dann, wenn die Gleitzeitperiode drei Monate überschreitet.

Muster für die Änderung des Durchrechnungszeitraumes

Zwischen Frau/Herrn _______________ und Firma _______________ wird Folgendes vereinbart:

Ab wird der Durchrechnungszeitraum für den Mehrarbeitszuschlag nach § 19d Abs. 3 b AZG wie folgt geändert:

An die Stelle des jeweiligen Kalenderquartals treten folgende dreimonatige Durchrechnungszeiträume:

1.5. bis 31.7.,

1.8. bis 31.10.,

1.11. bis 31.1.,

1.2. bis 30.4.

Durch die Umstellung tritt in der Zeit vom 1.4. bis ein Rumpfzeitraum ein. Der AN nimmt weiters zur Kenntnis, dass (entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung) auch im Rumpfzeitraum angeordnete Mehrarbeitsstunden zu leisten sind, die möglichst bis zum Ende des Rumpfzeitraums im Verhältnis 1 : 1 in Absprache mit dem AG abzubauen sind.

_______________, am __________


Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________
AG
____________________
AN

Anpassung der Teilzeitregelung

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sind zu vereinbaren. Für die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit ist Schriftlichkeit gesetzlich vorgegeben.

S. 413Fallen regelmäßig Zuschläge wegen Mehrarbeit an, so könnte durch eine schriftliche Vereinbarung eine entsprechende Anpassung der Teilzeitregelung vorgenommen werden. Wenn beispielsweise eine Teilzeitvereinbarung über 20 Stunden wöchentlich besteht und festgestellt wird, dass der AN durchschnittlich 30 Stunden wöchentlich arbeitet, so könnte eine Anhebung auf 30 Stunden schriftlich vereinbart werden.

Eine befristete Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit wäre ebenfalls denkbar. So könnte etwa für die Saisonspitze im Juli und August eine höhere Teilzeitverpflichtung schriftlich vereinbart werden.

Muster für die Änderung einer Teilzeitvereinbarung

Zwischen Frau/Herrn __________ und Firma __________ wird Folgendes vereinbart:

Laut Punkt __________ des Arbeitsvertrages vom __________ beträgt die wöchentliche Arbeitszeit __________ Stunden. Für die Zeit ab __________ wird die Arbeitszeit wie folgt neu vereinbart:

Wöchentliche Arbeitszeit __________ Stunden

Montag von __________ bis __________

Dienstag von __________ bis __________ etc.

Daraus ergibt sich folgende Änderung des Punktes __________ (Entgelt) des Arbeitsvertrages vom __________:

Das monatliche Gehalt beträgt € __________ brutto.

Im Übrigen bleiben die Regelungen zum Entgelt im vorgenannten Arbeitsvertrag (Sonderzahlungen, Überweisung auf das Girokonto etc.) unverändert.

Diese Änderung gilt von __________ bis __________. Danach gilt die bisherige Regelung des vorerwähnten Arbeitsvertrages.*)

_______________, am __________


Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________
AG
____________________
AN


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*)
Nichtzutreffendes bitte streichen

Häufige kurzfristige Änderungen der Teilzeitvereinbarung könnten jedoch als rechtswidrige Umgehung der gesetzlichen Regelungen zum Mehrarbeitszuschlag angesehen werden.

S. 414Inklusivvereinbarung (All-in)

Zum Begriff „All-in“ bzw. „Inklusivvereinbarung“ siehe 14.9.7.

Grundsätzlich besteht auch bei einem Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit, ein Gehalt über den KV zu bezahlen und die Differenz zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt zur Abdeckung des Entgelts für Mehrarbeit und sonstige Mehrleistungen (Mehrarbeitsentgelt, Mehrarbeitszuschlag, Überstundenentgelt) heranzuziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die erbrachten Mehrleistungen durch die vorerwähnte Differenz tatsächlich abgedeckt werden (siehe auch Rauch, All-in-Vereinbarung und Mehrarbeitszuschlag, ASoK 2008, 206 ff.).

Als Muster für eine solche Vereinbarung kann der Text für eine Inklusivvereinbarung herangezogen werden (siehe Muster 1 - Zusatzpunkte im Anhang „Musterformulierungen“).

Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit

Wird eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen im Vorhinein vereinbart, so ist kein Zuschlag zu bezahlen, wenn die Grenzen eingehalten werden. Werden beispielsweise 20 Stunden pro Woche vereinbart und wird für einen Zeitraum von 4 Wochen im Vorhinein festgelegt, dass in der 1. Woche 20, in der 2. Woche 10, in der 3. Woche 15 sowie in der 4. Woche 35 Stunden gearbeitet werden, so steht kein Zuschlag zu.

Falls jedoch im Vorhinein keine konkrete schriftliche Vereinbarung zur unregelmäßigen Arbeitszeitverteilung getroffen wird, so fällt der Zuschlag an.

30.4.1.2. Sonstige Regelungen zum Mehrarbeitszuschlag

Kumulationssperre

Sind neben dem Mehrarbeitszuschlag auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für die zeitliche Mehrleistung vorgesehen, so gebührt nur der höchste Zuschlag (§ 19d Abs. 3d AZG). Leistet der Teilzeitbeschäftigte demnach Überstunden, so gebührt nur der Überstundenzuschlag und nicht zusätzlich der Zuschlag für Mehrarbeit von 25 %.

Differenzstunden

Zuschlagsfrei sind jene Arbeitsstunden, welche sich aus der Differenz zwischen der kollektivvertraglichen und gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) ergeben (z.B. bei einer kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ergibt die Differenz zu 40 Wochenstunden 1,5 Differenzstunden), falls der KV für diese Stunden die Zuschlagsfreiheit vorsieht. Wenn etwa ein Teilzeitbeschäftigter, auf dessen Arbeitsverhältnis der KV für Handelsangestellte anzuwenden ist, 1,5 Stunden Mehrarbeit wöchentlich leistet, so entsteht keine Zuschlagspflicht, weil dieser KV keinen Zuschlag für die wöchentlichen Arbeitsstunden S. 415zwischen 38,5 und 40 vorsieht. Beispielsweise kommt bei einem Handelsangestellten, mit dem 10 Wochenstunden vereinbart wurden, der Mehrarbeitszuschlag demnach erst bei Überschreitung von 11,5 Wochenstunden in Frage. Normiert hingegen ein KV einen Zuschlag für die Differenzstunden (z.B. der KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, welcher 50 % vorsieht), so ist nur dieser Zuschlag und kein weiterer Zuschlag von 25 % zu bezahlen (dies ergibt sich aus der vorerwähnten Kumulationssperre).

Abweichungen durch kollektivvertragliche Regelungen

Zum Mehrarbeitszuschlag können im KV abweichende Regelungen in jede Richtung vereinbart werden (verlängerter Durchrechnungszeitraum, reduzierter Zuschlag, gänzlicher Entfall des Zuschlags etc. - § 19d Abs. 3f AZG). Ebenso kann der KV eine Betriebsvereinbarung ermächtigen, abweichende Bestimmungen zu regeln (§ 1a AZG). Zur Klärung der Detailbestimmungen für die jeweilige Branche ist daher auch zu prüfen, ob der KV abweichende Regelungen enthält. Auch der Einbezug von Teilzeitbeschäftigten in ein KV-Durchrechnungsmodell (siehe 30.3.4) ist zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 19d AZG entspricht ( 8 Ob A 8/22t).

Sonderbestimmungen für die Elternteilzeit

AN, die mit dem AG eine Elternteilzeit nach MSchG bzw. VKG vereinbart haben, sind nicht zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet (§ 19d Abs. 8 AZG). Leisten sie aber dennoch Mehrarbeitsstunden, so stehen ihnen die Mehrarbeitszuschläge ebenso wie den anderen Teilzeitbeschäftigten zu.

Fälligkeit des Mehrarbeitszuschlages

Da der Mehrarbeitszuschlag durch Zeitausgleich vermieden werden kann, kann die Fälligkeit nicht ausgeglichener Mehrarbeitszuschläge erst mit Ende des Durchrechnungszeitraums eintreten (wird ein Zeitausgleich von 1 : 1,25 vereinbart, so ist der Zuschlag nicht auszuzahlen).

Bei geringfügig Beschäftigten ist zu beachten, dass durch den Mehrarbeitszuschlag der Geringfügigkeitssatz überstiegen werden könnte und damit die Vollversicherungspflicht eintritt.

Altersteilzeit

Mehrarbeitszuschlag und Blockmodell siehe 14.8.2.2.3 (OGH 9 Ob A 21/07i).

Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses sind mit einem Zuschlag von 50 % abzurechnen (ausgenommen bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder abweichenden KV-Regelungen, § 19e Abs. 2 AZG). Dies gilt auch für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten ( 9 Ob A 82/05g, , 8 Ob S 20/05g).

S. 416Überstunden von Teilzeitbeschäftigten

Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter ist die Normalarbeitszeit von vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten des Betriebes (). Ist also eine 9. Arbeitsstunde an einem Arbeitstag für einen Vollzeitbeschäftigten eine zuschlagspflichtige Überstunde, so gilt dies ebenso für Teilzeitbeschäftigte dieses Betriebs.

30.4.2. Informationspflicht gegenüber Teilzeitbeschäftigten

AG müssen teilzeitbeschäftigte AN bei Ausschreibung von neuen oder im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen, informieren. Dies kann auch durch einen Aushang an einer geeigneten für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle oder elektronisch bzw durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen (§ 19d Abs 2a AZG). Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht ist eine Verwaltungsstrafe vorgesehen (€ 20,- bis € 436,- nach § 28 Abs 1 Z 6 AZG) und haben die nicht informierten teilzeitbeschäftigten AN einen Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von € 100,-. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der KV kann Abweichendes regeln (§ 19d Abs 2b AZG).

30.5. Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der AN an einem vom AG bestimmten Ort im Zustand der Arbeitsruhe aufhält und jederzeit zur Aufnahme der Arbeit bereit ist ( 9 Ob A 146/11b; , 9 Ob A 77/19t).

Von der Arbeitsbereitschaft zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft. Im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft gilt die Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit (z.B. 9 Ob A 96/91; , 9 Ob A 71/04p). Während der Rufbereitschaft muss der AN lediglich an einem von ihm selbst bestimmten Ort erreichbar und einsatzbereit sein. Die Einsatzbereitschaft muss beispielsweise durch Vermeidung von Alkoholgenuss gewährleistet sein ( 8 Ob A 7/06x).

Rufbereitschaft liegt auch dann vor, wenn der AG dem AN, der weit entfernt wohnt, ein Dienstzimmer zur Verfügung stellt ( 8 Ob A 90/05a) oder sich eine Flugbegleiterin im Umkreis des Flughafens aufhalten muss, damit sie binnen einer Stunde im Flughafen den Dienst antreten kann (OLG Wien , 7 Ra 121/05y, ARD 5707/4/2006). Auch die Einschränkung bei einer Rufbereitschaft, dass der AN innerhalb von 30 Minuten an der Arbeitsstätte eintreffen muss, bewirkt noch keine Arbeitsbereitschaft ( 9 Ob A 74/07h - betrifft die Arbeitsstätte Spital). Bietet der Ort der Dienstunterkunft wenig Freizeitmöglichkeiten, so ist dies rechtlich unerheblich ( Radiotelevizija Slovenija).

S. 417Keine Rufbereitschaft (sondern Arbeitsbereitschaft) liegt vor, wenn ein Feuerwehrmann seine Wohnung so auswählen muss, dass er jedenfalls in acht Minuten auch bei starkem Verkehr in der Feuerwehrkaserne eintrifft ( Matzak; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 49 f.).

Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft, so kann der KV eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden und eine tägliche Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden zulassen (§ 5 AZG, z.B. Wachorgane, Portiere, Chauffeure - siehe etwa KV für das Bewachungsgewerbe).

Im Übrigen stellt die Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit dar und ist daher wie Arbeitszeit zu behandeln und zu bezahlen. Grundsätzlich kann aber die Arbeitsbereitschaft durch eine Regelung im KV oder in einer Einzelvereinbarung auf Grund der reduzierten Beanspruchung des AN auch geringer entlohnt werden (, , 9 ObA 80/24s).

Beschränkungen des Ausmaßes der Rufbereitschaft

Für die Rufbereitschaft (außerhalb der Normalarbeitszeit) gibt es gesetzliche Schranken (§ 20a AZG, § 6a ARG):

  • höchstens zehn Tage pro Monat (durch KV können 30 Tage in drei Monaten vereinbart werden),

  • nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat.

Leistet der AN während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann

  • die tägliche Ruhezeit (Nachtruhe) unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Eine Ruhezeit muss mindestens acht Stunden dauern.

Entlohnung der Rufbereitschaft

Hinsichtlich der Entlohnung sollten konkrete Vereinbarungen getroffen werden (falls nicht im anzuwendenden KV, wie etwa im § 7 IT-KV, eine Regelung vorhanden ist). Es kann ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitsleistung oder allenfalls sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden ( 9 Ob A 71/04p), wenn dies keinen Lohnwucher darstellt (, siehe auch 9.1 sowie Rauch, Arbeitsrecht 2021, 38 f.).

Mangels Vereinbarung eines Entgelts für die Rufbereitschaft gebührt nach § 6 AngG (§ 1152 ABGB) ein ortsübliches bzw. angemessenes Entgelt ( 9 Ob A 71/04p; , 8 Ob A 61/18f).

Eine Abgeltung der Rufbereitschaft durch ein überkollektivvertragliches Entgelt kann nur dann angenommen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt ( 8 Ob A 321/01s).

S. 41830.6. Wochenend- und Feiertagsruhe

Während der Wochenend- und Feiertagsruhe oder der Wochenruhe (zu diesen Begriffen siehe im Folgenden) dürfen AN mit den im § 10 ARG genannten Tätigkeiten sowie in außergewöhnlichen Fällen mit bestimmten (im § 11 Abs. 1 ARG näher beschriebenen) vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden (die Arbeiten nach § 11 Abs. 1 ARG sind dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen). Die Wochenend- und Feiertagsruhe ist für Jugendliche im KJBG (siehe 30.9) und für leitende Angestellte im FeiertRG geregelt.

Weiters können u.a. zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse, zur Bewältigung des Verkehrs und zur Vermeidung des Verderbens von Rohstoffen durch VO bestimmte am Wochenende und an Feiertagen zulässige Arbeiten festgelegt werden (§ 12 Abs. 1 ARG). Auf dieser Grundlage wurde eine VO erlassen, die in 17 Abschnitten verschiedene Tätigkeiten anführt, die während der Wochenend- und Feiertagsruhe von AN verrichtet werden dürfen.

Weitere Ausnahmen sind u.a. durch eine Regelung im KV möglich (§ 12a Abs. 1 ARG).

Ist keine Ausnahmebestimmung für die Verrichtung einer bestimmten Arbeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe anwendbar, so darf diese Tätigkeit nicht am Wochenende bzw. am Feiertag durchgeführt werden.

Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe für vier Wochenenden bzw. vier Feiertage jährlich

Durch die mit in Kraft getretene Novelle zum Arbeitszeitrecht wurde eine weitere Ausnahme für zulässige Arbeitstätigkeiten an Wochenenden bzw. Feiertagen geschaffen (§ 12b ARG).

Demnach können bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf (in Betrieben mit BR) durch eine BV Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro AN und Jahr zugelassen werden. Die Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden vorgesehen werden (§ 12b Abs. 1 ARG).

In Betrieben ohne BR kann eine solche Ausnahme von der Wochenend- oder Feiertagsruhe schriftlich mit den einzelnen AN vereinbart werden. In diesem Fall steht es dem AN frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeiten ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden AN deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten (§ 12b Abs. 3 ARG, zur Kündigungsanfechtung wegen einem verpönten Motiv - siehe 41.8.3).

S. 419Entsprechend der bisherigen Rechtslage darf für Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe nur die unumgänglich notwendige Anzahl von AN beschäftigt werden (§ 2 Abs. 2 ARG).

Die BV bzw. die schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben (§ 12b Abs. 4 ARG). M.E. sollte hier z.B. ein Hinweis auf das Weihnachtsgeschäft ausreichen. Durch diese Bestimmung wird weiters geklärt, dass es sich nicht um unerwartete oder einmalige Ereignisse handeln muss, die den vorübergehenden besonderen Arbeitsbedarf bewirkt haben. Vielmehr schließt der Begriff „wiederkehrende Ereignisse“ grundsätzlich auch jährlich bzw. regelmäßig wiederkehrende Ereignisse nicht aus. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz (§ 12b Abs. 2 ARG). Daraus ergibt sich, dass AN (im Wesentlichen) im Kleinverkauf von Waren (zwar weiterhin nach § 22f Abs. 1 ARG am Samstag bis 18.00 Uhr, jedoch nicht am Sonntag oder einem Feiertag i.S.d. § 7 ARG) beschäftigt werden dürfen (ausgenommen der 8.12. nach § 13a ARG - siehe im Folgenden). Zum Offenhalten von Betriebsstätten siehe Rauch, Arbeitsrecht 2019, 25.

Grundsätzlich sind folgende Ruhezeiten zu beachten:

Wochenendruhe

Anspruch des AN auf 36-stündige Ruhezeit pro Woche, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 ARG). Die Wochenendruhe hat am Samstag um 13.00 Uhr und für AN, die unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten zu verrichten haben, am Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen. Zu den Sonderbestimmungen für Jugendliche siehe 30.9 (§ 19 KJBG).

Inventurarbeiten sind weder Vor- noch Abschlussarbeiten (VwGH 2009/11/0013 = ARD 5960/9/2009).

Mit der Erweiterung der Öffnungszeiten 2003 wurde durch entsprechende arbeitsrechtliche Neuregelungen (§ 22f ARG) die Beschäftigung von AN in Verkaufsstellen nach § 1 ÖZG (siehe im Folgenden unter Sonderregelung für den 8. Dezember) an Samstagen bis 18.00 Uhr sowie für Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bis 19.00 Uhr gestattet (soweit nicht durch die vorgenannte ARG-VO oder KV weitergehende Ausnahmen zugelassen sind). Durch derartige weitergehende Ausnahmen wird es jedenfalls Friseuren, Kosmetiksalons, Reisebüros, Fotografen, Schuhservice, Copy-Shops, Gärtnern und Blumenbindern, Banken und Wechselstuben und Büros für Mehrwertsteuerrückvergütung erlaubt, AN an Samstagen bis 18.00 Uhr im Dienstleistungsbereich zu beschäftigen (durch die zuvor erwähnte ARG-VO gibt es teilweise noch weiterreichende Ausnahmeregelungen - z.B. für die Beschäftigung von AN an Sonn- und Feiertagen in Friseurbetrieben, die in bestimmten Bahnhöfen eingerichtet sind).

Zur Wochenendruhe in Schichtbetrieben siehe 30.2.3.

S. 420Wochenruhe

Bei Beschäftigung während der Wochenendruhe ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren (Wochenruhe nach § 4 ARG). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Hinsichtlich der Wochenruhe in einem Schichtbetrieb können Ruhezeiten, die in eine andere Kalenderwoche hineinragen, für die wöchentliche Mindestruhezeit einer Kalenderwoche angerechnet werden (). Wenn demnach die Arbeitszeit am Sonntag um 21.45 Uhr endet, so können die 2,25 Stunden bis Montag um 00.00 Uhr (Beginn der Folgewoche) bei der Ruhezeit angerechnet werden.

Ersatzruhe

Wird der AN während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenend- oder Wochenruhe) beschäftigt, hat er in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist (§ 6 Abs. 1 ARG).

Wie schon ausgeführt, ist die Beschäftigung während der Wochenendruhe nur dann zulässig, wenn eine besondere Ausnahme für die Beschäftigung am Samstag nach 13.00 Uhr bzw. nach 15.00 Uhr bzw. am Sonntag vorliegt (siehe dazu § 12 ff. ARG und insbesondere die Aufzählung bestimmter während der Wochenendruhe zulässiger Tätigkeiten in der ARG-VO).

Der OGH geht davon aus, dass für den Anspruch auf Ersatzruhe ein Eingriff in die individuell vorgesehene Wochen- bzw. Wochenendruhe maßgeblich ist ( 9 Ob A 123/14z). Es ist also nicht erforderlich, dass die Arbeitsleistungen in die gesetzliche Wochenendruhe ab Samstag um 13.00 Uhr (bzw. gemäß § 3 Abs. 2 ARG spätestens Samstag ab 15.00 Uhr) fällt. Vielmehr sind vom vorgesehenen Arbeitsbeginn am Montag 36 Stunden zurückzurechnen. Fällt in diesen individuell bestimmten Zeitraum eine Arbeitsleistung, so entsteht der Anspruch auf Ersatzruhe. Die Arbeitswoche beginnt i.S.d. § 6 ARG also nicht am Montag um 00.00 Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit ( 9 Ob A 164/91, Arb 10.968, , 8 Ob A 220/98f, , 9 Ob A 123/14z - siehe auch Gerhartl, PV-Info 5/2015, 24 f.).

Beispiel

Beginnt die planmäßige Arbeitszeit am Montag um 7.00 Uhr, so beginnt die für die Frage der Ersatzruhe zu prüfende Frist von 36 Stunden am vorhergehenden Samstag um 19.00 Uhr. Arbeitsleistungen, die somit zwischen Samstag ab 19.00 Uhr und Montag bis 7.00 Uhr erbracht werden, begründen einen Anspruch auf Ersatzruhe. Arbeitet also der AN am Sonntag von 12.00 bis 15.00 Uhr, so ist ihm eine Ersatzruhe von 3 Stunden zu gewähren (Entsprechendes gilt für Arbeitsleistungen während einer Wochenruhe).

S. 421Endet die vorgesehene Wochenendruhe z.B. am Montag um 8.00 Uhr, so ist eine Ersatzruhe auch dann zu gewähren, wenn davon abweichend der Arbeitsbeginn am Montag vorverlegt wird, wobei dies auch dann nach der Judikatur des OGH gelten soll, wenn trotz der Vorverlegung die verbleibende Wochenendruhe noch immer 36 Stunden oder länger dauert ( 9 Ob A 123/14z).

Die zu gewährende Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde (§ 6 Abs. 5 ARG). Die Ersatzruhe kann keine Entgeltschmälerung bewirken.

Dauert also die Wochenendruhe eines AN von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr (36-Stunden-Zeitraum: Samstag 20.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr) und arbeitet er am Sonntag 3 Stunden, so beginnt (mangels gegenteiliger Vereinbarung) die nächste Wochenendruhe 3 Stunden früher und somit am folgenden Freitag um 13.00 Uhr.

Kann die Ersatzruhe nicht konsumiert werden, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde, so ist eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Ein „Horten“ von Ersatzruheansprüchen ist wegen der Erholungsfunktion unzulässig. Sie verjähren nach 3 Jahren ( 9 Ob A 157/98y, Arb 11.801).

Eine für einen Tag, an dem der AN Anspruch auf Ersatzruhe hat, getroffene Urlaubsvereinbarung ist unwirksam ( 8 Ob A 1/15b).

Tägliche und wöchentliche Ruhezeit

Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH (, MAV-START, C-477/21) kommt die tägliche Ruhezeit zur wöchentlichen hinzu. Beide Rechte haben einen autonomen Charakter. Auch wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht (die europarechtliche Arbeitszeit-RL regelt eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden), ist dem AN vor Beginn der wöchentlichen Ruhezeit zusätzlich zu dieser Ruhephase die durch Art 3 Arbeitszeit-RL gewährleistete autonome tägliche Ruhezeit (pro 24 Stunden mindestens 11 Stunden) zu gewähren. Überträgt man diese Rechtsauffassung auf die österreichische Rechtslage, würde dies zu einer Wochenend- bzw Wochenruhe von 47 Stunden (11 + 36) führen. Derzeit ist strittig, ob dies so zu sehen ist (Details siehe Rauch, Tägliche und wöchentliche Ruhezeit, PV-info 6/2023, 19).

Feiertagsruhe

Feiertage sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 ARG:

1.1., 6.1., Ostermontag, 1.5., Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25.12. und 26.12.

Die Aufzählung der Feiertage ist taxativ. Freistellungsansprüche für andere Feiertage können nur aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden (etwa aus KV, Landesgesetzen, wie beispielsweise der Josefitag und der Volksabstimmungsgedenktag in der Kärntner Landarbeitsordnung).

S. 422Karfreitag

Für Altkatholiken, Angehörige der Evangelischen Kirche (A.B. und H.B.) und der Evangelisch-methodistischen Kirche war auch der Karfreitag ein Feiertag nach § 7 Abs. 3 ARG (mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 2019/22 am hat der Karfreitag seine Stellung als Feiertag für die Angehörigen der genannten religiösen Gruppen verloren).

Zur Vorgeschichte dieser Novelle ist Folgendes festzuhalten:

Mit Unterstützung der AK hat ein AN, der keiner der in § 7 Abs. 3 ARG genannten Gruppen zugehört, ein Feiertagsarbeitsentgelt für seine Arbeitsleistungen am Karfreitag eingeklagt, weil der § 7 Abs. 3 ARG für jene AN diskriminierend sei, die nicht den genannten Religionsgemeinschaften angehören. Der OGH hat diese Frage dem EuGH vorgelegt (Vorabentscheidungsersuchen) und dabei u.a. ausgeführt, dass das Ergebnis auch sein kann, dass § 7 Abs. 3 ARG insgesamt unanwendbar ist, sodass der Freistellungsanspruch am Karfreitag keinem AN zukommt ( 9 Ob A 75/16v). Abgesehen davon ist insbesondere fraglich, wieso etwa Katholiken und Atheisten Anspruch auf einen Feiertag haben sollten, welcher der protestantischen Minderheit (ca. 290.000 Einwohner Österreichs) aus religiösen Gründen zugestanden wurde. Ein solch „minimales Maß an Ungleichheit, soviel Rücksicht auf eine Minderheit müsste eine pluralistische Gesellschaft noch aushalten“ (Leitartikel von Oliver Pink in „Die Presse“ vom ). Überdies wurde die protestantische Minderheit noch im 18. Jahrhundert politisch verfolgt.

Ungeachtet dessen hat der EuGH entschieden (, C-193/17, Achatzi), dass die Regelung nach § 7 Abs. 3 ARG eine unmittelbare Diskriminierung nach der Religion darstelle. Daraufhin hat Österreich das ARG geändert (ohne eine Änderung hätten die österreichischen AG jedem AN [unabhängig von seinem Religionsbekenntnis], der dies verlangt, am Karfreitag einen Feiertag gewähren müssen).

Seit gilt Folgendes:

Der gesetzliche Anspruch auf den freien Karfreitag für bestimmte religiöse Minderheiten wurde gestrichen (Entfall des § 7 Abs. 3 ARG).

Stattdessen können nunmehr alle AN den Zeitpunkt eines Urlaubstags pro Jahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“ nach § 7a ARG). Der gewünschte Tag ist dem AG drei Monate im Vorhinein schriftlich bekanntzugeben. Wenn der AG den AN ersucht, an diesem Tag doch zu arbeiten, kann der AN wählen, ob er der Aufforderung des AG entspricht oder beim gewünschten Urlaubsantritt bleibt. Im Fall der Arbeitsleistung hat der AN neben dem Entgelt nach § 6 UrlG Anspruch auf das Entgelt, welches für die geleistete Arbeit gebührt (also ein Feiertagsarbeitsentgelt). Der Urlaubstag gilt dann nicht als verbraucht, aber das Recht S. 423auf einseitigen Urlaubsantritt ist für dieses Arbeitsjahr konsumiert. Da General- und Branchen-KV dieselben Regelungen enthalten, wie sie der EuGH für europarechtswidrig erklärt hat, sind auch diese Regelungen ohne Nachwirkung unwirksam und werden von der neuen Gesetzeslage abgelöst (§ 33a Abs. 28 ARG). Dies gilt nicht für den General-KV am Versöhnungstag (siehe im Folgenden), der aufrecht bleibt. Hier ist die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen als beim Karfreitag.

Versöhnungstag

Nach dem General-KV vom (abgeschlossen zwischen WKÖ und ÖGB) ist der Versöhnungstag für AN, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, arbeitsfrei, wenn der Anspruch auf Freistellung spätestens eine Woche vorher verlangt wird und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der General-KV gilt nur für Betriebe, die Mitglied einer WK sind.

Sonderregelung für den 8. Dezember

Am ist im ARG eine Sonderregelung für den 8. Dezember in Kraft getreten:

§ 13a. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes (...), ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

Verkaufsstellen gem § 1 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz (ÖZG)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nicht ständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

[...]

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1993 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

Die Ausnahmen vom ÖZG nach dessen § 2 betreffen die Warenabgabe aus Automaten, den Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes und eines Konditorengewerbes (§§ 111 Abs. 4 Z 4 und 150 Abs. 11 GewO 1994), Tankstellen beim Verkauf von Kraftstoffen sowie für den Kleinverkauf von Waren (§ 157 GewO 1994), Verkaufsstellen im Kasernenbereich („Marketendereien“) und den Marktverkehr.

Feiertagsentgelt

Der AN behält für die am Feiertag oder während der Ersatzruhe ausgefallene Arbeitszeit seinen Entgeltanspruch (§ 9 ARG). Bei der Berechnung des Feiertagsentgelts ist das Ausfallsprinzip zu beachten (, der S. 424AN erhält jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre; zum Krankenstand am Feiertag siehe 20.13).

Ein AN, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer diesem Feiertagsentgelt auch noch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (§ 9 Abs. 5 ARG). Ob für die Arbeit am Feiertag Zuschläge gebühren, ist nach dem anzuwendenden KV zu klären (OLG Wien 10 Ra 89/05i = ARD 5722/6/2006).

Im Fall einer wechselnden Diensteinteilung an verschiedenen Wochentagen kann das Feiertagsentgelt nicht umgangen werden, indem der jeweilige Feiertag von vornherein als freier Tag deklariert wird. Vielmehr ist die Feiertagsruhe für jene AN, die etwa im Normalfall von Montag bis Freitag dienstverpflichtet sind und die nur wegen des Feiertags nicht eingeteilt werden, wie ein geleisteter Dienst anzurechnen und abzugelten. Eine andere Möglichkeit ist die Bezahlung eines „Feiertagsausgleichs“ (OGH 8 Ob A 135/04t = ARD 5616/7/2005).

Für den Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt ist maßgebend, dass der AN „während der Feiertagsruhe“ beschäftigt wird (). Da in Schichtbetrieben (mit vollkontinuierlicher mehrschichtiger Arbeitsweise) die Feiertagsruhe auch erst mit dem Ende der Nachtschicht am Feiertag beginnen bzw. bereits mit Beginn der Nachtschicht auf den folgenden Werktag enden kann, besteht kein Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn AN in der Nachtschicht zum Feiertag bzw. in der Nachtschicht auf den folgenden Werktag beschäftigt werden (OGH 9 Ob A 60/05x = ARD 5710/4/2006).

An Feiertagen ist Arbeit nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig (siehe 30.6).

Zum Entgeltbegriff siehe 20.11 und 27.8.

Nachtruhe (§ 12 AZG)

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem AN eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (eine Verkürzung auf mindestens acht Stunden kann durch einen KV erfolgen).

30.7. EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz

Allgemeines

Dieses Gesetz sieht Änderungen zum AZG, Krankenanstalten-AZG und Bäckereiarbeitergesetz (BäckAG) sowie die Aufhebung des BG über die Nachtarbeit der Frauen vor und ist mit in Kraft getreten. Unberührt von diesen Neuerungen blieb das NSchG, welches nur für jene AN anzuwenden ist, die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens sechs Stunden Arbeiten unter besonders erschwerenden Bedingungen verrichten (z.B. Bergbau unter Tage, Stollen- und Tunnelbau, Arbeiten in besonderer Hitze und Kälte, mit Lärm, konzentrierte Bildschirmarbeit etc. - siehe Artikel VII Abs. 2 NSchG, VO nach Artikel VII Abs. 3 NSchG oder kollektivvertragS. 425liche Bestimmungen nach Artikel VII Abs. 6 NSchG). Das NSchG sieht eine besondere Meldepflicht, Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, Zusatzurlaub etc. vor.

Mit der Neuregelung der Nachtarbeit wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, welche die geschlechtsneutrale Regelung der Nachtarbeit verwirklichen soll.

Definition der Nachtarbeit (§ 12a Abs. 1 bis 3 AZG, § 5a Krankenanstalten-AZG, § 8a BäckAG)

Nachtarbeitnehmer sind jene AN, die regelmäßig oder, soferne der anzuwendende KV nichts Abweichendes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht (zwischen 22.00 und 5.00 Uhr) wenigstens drei Stunden arbeiten.

Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer und zusätzliche Ruhezeiten (§ 12a AZG, § 8a BäckAG)

Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft, die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß in die Arbeitszeit fällt (§ 5 AZG, betrifft etwa Wachorgane und Chauffeure), die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Es sind nämlich 2/3 der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden während des Durchrechnungszeitraumes als zusätzliche Ruhezeit zu gewähren.

Soweit eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf für Nachtschwerarbeiter (im Sinne des NSchG) die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden, acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch kollektivvertragliche Bestimmungen zugelassen wird. In den Überschreitungsfällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.

Soweit diese zusätzlichen Ruhezeiten nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann im Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 AZG oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach ARG gewährt werden.

Unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes (§ 12b AZG, § 8b BäckAG)

Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes (§ 51 ASchG). Dies vor Aufnahme der Tätigkeit und daS. 426nach in Abständen von 2 Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehnjähriger Tätigkeit als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen. Für den Anspruch auf Untersuchungen gelten abweichende Definitionen:

  • Als Nacht gilt die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr;

  • Nachtarbeitnehmer sind AN, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Recht auf Versetzung (§ 12c AZG, § 5c Krankenanstalten-AZG, § 8c BäckAG)

Der Nachtarbeitnehmer hat einen Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, falls die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet oder wenn unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordern. Bei Betreuungspflichten währt der Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz nur für die Dauer der Betreuungspflichten. Ein Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz besteht nur dann, wenn das Interesse des Nachtarbeitnehmers an der Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz höher zu werten ist als zwingende betriebliche Interessen.

Informationsrecht (§ 12d AZG, § 5d Krankenanstalten-AZG, § 8d BäckAG)

Der AG hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, welche die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden. Der Begriff „wichtige Betriebsgeschehnisse“ wird im Gesetz nicht definiert. Eine Strafbestimmung zu dieser Informationspflicht existiert nicht. Eine ähnliche Informationspflicht sieht der § 15g MSchG vor (siehe 25.5). Auch in diesem Gesetz besteht für den Fall der Verletzung der Informationspflicht keine Regelung für eine Bestrafung des AG.

30.8. Aufzeichnungs- und Aushangpflichten sowie Strafbestimmungen im Arbeitszeitrecht

Aushangpflicht

Der AG ist verpflichtet, an einer geeigneten, für die AN leicht zugänglichen Stelle im Betrieb einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie die Zahl und die Dauer der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen oder mittels EDV zugänglich zu machen (§ 25 Abs. 1 AZG). Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten sowie Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten. Ist die Lage der Ruhepausen generell festgesetzt, sind diese in den Aushang aufzunehmen (§ 25 Abs. 2 und 3 AZG).

S. 427Aufzeichnungspflicht

Der AG hat weiters zur Überwachung der Einhaltung des AZG in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit zu führen (§ 26 Abs. 1 AZG). Insbesondere bei gleitender Arbeitszeit kann jedoch vereinbart werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom AN zu führen sind. Der AG hat dem AN in diesem Fall zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten und Kontrollen vorzunehmen. Werden Gleitzeitaufzeichnungen vom AG geführt, kann der AN nach Ende der Gleitzeitperiode Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. Werden die Aufzeichnungen durch ein Zeiterfassungssystem durchgeführt, so kann der AN eine Abschrift begehren (§ 26 Abs. 2 AZG).

Die Aufzeichnungen sind über den Beginn und das Ende der Tagesarbeitszeit sowie auch über den Beginn und das Ende der Ruhepausen zu führen. Für AN, welche die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (Telearbeit), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeit zu führen (§ 26 Abs. 3 AZG).

Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch BV, in Betrieben ohne BR durch schriftliche Einzelvereinbarung der Beginn und das Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den AN überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird (§ 26 Abs. 5 AZG).

Bei AN mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die AG lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen (§ 26 Abs. 5a AZG).

Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen

AN haben bei einem nachweislichen Verlangen „einmal monatlich“ einen Anspruch auf die kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 26 Abs. 8 AZG). Diese Bestimmung soll dem AN ermöglichen, die Arbeitszeitaufzeichnungen zu kontrollieren und damit die Richtigkeit der Entgeltabrechnungen, der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und der Mindestruhezeiten zu prüfen (). Eine Verfallsklausel, die sich auf alle Ansprüche bezieht, erfasst grundsätzlich auch die Übermittlungspflicht des AG nach § 26 Abs 8 AZG. Abgesehen davon ist von einer rückwirkenden Übermittlungspflicht für mehr als einen Monat zurückreichende Vorperioden ab dem Verlangen des AN im § 26 Abs 8 AZG keine Rede. Selbst wenn dem AN ein rechtliches Interesse für eine rückwirkende Übermittlungspflicht für mehr als ein Monat zuzubilligen ist, gilt dies nicht für Zeiträume, für die Nachforderungen wegen einem bereits eingetretenen Verfall nicht mehr möglich sind (; Rauch, Arbeitsrecht 2025, 60).

S. 428Bei angeblich ausständigen Überstundenentgelten trifft aber weiterhin den Arbeitnehmer eine Aufschlüsselungspflicht (siehe 14.9.8).

Als Konsequenz für die Nichterfüllung des Übermittlungsanspruchs wird die Hemmung der Verfallsfristen festgelegt, die so lange andauern soll, als die Übermittlung nicht vorgenommen wird (§ 26 Abs 9 AZG).

Da die Aufschlüsselungspflicht weiterhin gilt, könnte m.E. die Forderung nach Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen für einen längeren Zeitraum (für das gesamte Arbeitsverhältnis bzw. für den 3-jährigen Verjährungszeitraum) wie folgt beantwortet werden:

Muster für ein Antwortschreiben zur Forderung nach der Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen für einen längeren Zeitraum

(siehe auch das Muster zu 14.9.8)

Um eine Überprüfung der nach der in Ihrem Schreiben erstmals geäußerten Auffassung, dass offene Überstundenentgelte gegeben seien, vornehmen zu können, wird um die Vorlage einer Aufschlüsselung zu den begehrten Ansprüchen ersucht.

Die Überprüfung erfordert, dass der AN konkret angibt, an welchen Tagen er seiner Meinung nach wie viele Stunden geleistet hat und wie viele Überstunden daraus jeweils ableitbar sind und inwieweit diese Überstunden nicht bezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten wurden. Dem AN müssen naturgemäß die von ihm beim AG angegebenen Überstunden bekannt sein. Die Beweislast für offene Überstundenentgelte liegt beim AN ( 8 Ob A 71/09p).

Weiters wird noch darauf hingewiesen, dass es Arbeitszeitaufzeichnungen schon an der abstrakten Eignung fehlt, die Bezifferung eines Leistungsbegehrens zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Aus der Aufzeichnung geleisteter Stunden geht nicht hervor, welche bezahlt oder durch Zeitausgleich verbraucht bzw. wovon abgezogen wurden ( 8 Ob A 2/17b).

Es wird daher um Übermittlung der angesprochenen Aufschlüsselung ersucht, damit wir die Überprüfung durchführen können.

Mit freundlichen Grüßen

____________________

Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen und Verfall

Falls Arbeitszeitaufzeichnungen fehlen und die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist, werden Verfallsfristen (siehe 47.) gehemmt (§ 26 Abs. 8 AZG). Falls der AG einer Aufzeichnungspflicht nicht entS. 429sprochen hat, aber Arbeitszeitaufzeichnungen des AN vorliegen, so ist die kollektivvertragliche Verfallsfrist anwendbar (OLG Wien , 8 Ra 90/09b, ARD 6043/6/2010).

Zur Klagbarkeit der Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen

Das OLG Wien (, 7 Ra 46/18p, ARD 6614/6/2018) hält die Klagbarkeit der Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen zumindest für fraglich, weil mit dieser Regelung keine neue Rechtssituation geschaffen wurde. Vielmehr war es schon bisher nach § 303 ZPO möglich, dass auf Antrag eine Partei vom Gericht der gegnerischen Partei durch Beschluss der Auftrag erteilt wird, die Urkunde vorzulegen, wenn es sich um eine für die Beweisführung der antragstellenden Partei erhebliche Urkunde handelt und diese sich in den Händen ihres Prozessgegners befindet. Die Weigerung der Vorlage unterliegt der Beurteilung durch das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung.

Falls demnach überhaupt von einer Klagbarkeit des Anspruchs des AN auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen auszugehen ist, wäre auf Grund der Verfallshemmung nach § 26 Abs. 9 AZG zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst als Konsequenz für die Nichtübermittlung verlangter Arbeitszeitaufzeichnungen die Verfallshemmung vorsieht und daher ein rückwirkendes Verlangen i.S.d. § 26 Abs. 8 AZG nur für jene Lohnperioden in Frage kommen kann, in denen Verfall noch nicht eingetreten sein kann. Dass ein derartiger Übermittlungsanspruch nicht unbegrenzt für die Vergangenheit i.S.d. Gesetzgebers liegen kann, ergibt sich auch daraus, dass eine zeitlich unbegrenzte arbeitsrechtliche Pflicht des AG, Arbeitszeitaufzeichnungen aufzubewahren, nicht besteht. Die arbeitsrechtliche einjährige Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus der Verjährung der Verwaltungsstraftatbestände zu Überschreitungen des AZG (§ 28 Abs. 2 Z 7 AZG) nach einem Jahr (§ 31 Abs. 2 VStG; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 45 ff.).

Seitens des OGH (, 9 Ob A 103/18i) wurde hingegen ein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch angenommen, der auf Grund des Inkrafttretens des § 26 Abs. 8 AZG jedenfalls bis zeitlich beschränkt ist. Die Relevanz der Verfallsfrist wurde vom OGH nicht erörtert.

Auskunftspflicht gegenüber den Arbeitsinspektoren

Der AG hat den Arbeitsinspektoren die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Die Einsichtnahme muss in jeder Betriebsstätte, in der die jeweiligen AN beschäftigt werden, möglich sein (). Es genügt nicht, dass die Aufzeichnungen in der Zentrale eingesehen werden können.

Widerlegbarkeit von Aufzeichnungen des AN

Der AG kann den Gegenbeweis zu Aufzeichnungen des AN führen (zB durch Zeugen - ).

S. 430Verwaltungsstrafe und Verjährung

Bei Nichteinhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Arbeitszeitrecht können Verwaltungsstrafen verhängt werden (§ 28 AZG). Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten sind hinsichtlich jedes einzelnen AN gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird (§ 28 Abs. 8 AZG). Soll ein AN mit entsprechenden Befugnissen für die Einhaltung des AZG und ARG verantwortlich sein, so müsste er als verantwortlicher Beauftragter (siehe 33.8) bestellt werden.

Für die Verfolgung von Verletzungen des AZG gilt grundsätzlich die Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 31 Abs. 2 VStG). Falls innerhalb dieser Frist keine behördliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) gegen den Beschuldigten vorgenommen wird, so tritt Verjährung ein.

Zu Verstößen im Ausland - siehe 30.12.

Entlassungsgrund bei unerwünschten Arbeitsleistungen des AN trotz Ermahnung

Wurde der AN vom AG wiederholt aufgefordert, Arbeitsleistungen am Samstag zu unterlassen und ändert er sein Verhalten nicht, so ist von einer beharrlichen Pflichtenvernachlässigung somit von einem Entlassungsgrund (§ 82 lit. f GewO 1859) auszugehen ().

Vertrauensarbeitszeit? (ergebnisorientierte vom AN frei eingeteilte Arbeitszeit)

Für eine Vertrauensarbeitszeit gibt es im österreichischen Arbeitsrecht keine Grundlage (abgesehen von AN, auf die das Arbeitszeitrecht nicht anzuwenden ist, siehe 30.1). Die dargestellten Bestimmungen sehen detaillierte Beschränkungen vor, welche die AN vor Überlastung schützen sollen (Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2020, 17 f).

Einschlägige Judikatur

Aufzeichnungen

  • Gemäß § 26 Abs. 1 AZG haben die AG zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen. Diese gesetzliche Notwendigkeit besteht auch dann, wenn die Betriebszeiten hierzu keinen Anlass bieten sollten, weil sie genauso lange wie die gesetzliche Arbeitszeit sind. Aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 AZG lässt sich kein Zusammenhang zwischen den Betriebszeiten und der Verpflichtung zur Führung der Aufzeichnungen ableiten (VwGH 90/19/0313).

Wille des AN unerheblich

  • Normadressat des AZG ist nicht der jeweilige AN, sondern dessen AG, der dafür Sorge zu tragen hat, dass diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es S. 431kommt nicht darauf an, dass der einzelne AN an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist. Werden derartige Verstöße ohne Wissen und Willen des AG begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen ( 872/79).

Erschlichene Arbeitszeit

  • Hat ein vollzeitbeschäftigter AN jahrelang das Zeiterfassungssystem manipuliert und damit verborgen, dass er tatsächlich wie ein Teilzeitbeschäftigter gearbeitet hat, so hat der AG einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB hinsichtlich der bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitszeit (OGH 9 Ob A 53/05t = ARD 5650/6/2005).

30.9. Sonderbestimmungen für Jugendliche

Nach dem KJBG gelten für Jugendliche eine Reihe von Sonderbestimmungen (insbesondere arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen).

Jugendliche sind Personen, die nicht als Kinder gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Unter Kindern sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht zu verstehen.

Kinderbeschäftigung ist weitgehend verboten. Die wichtigste Ausnahme betrifft die Beschäftigung in einem Lehrverhältnis, einem Ferialpraktikum nach dem Schulunterrichtsgesetz oder einem Pflichtpraktikum nach Schulorganisationsgesetz (§ 2 Abs. 1a KJBG). In diesen Fällen dürfen Kinder nach Vollendung der Schulpflicht auch dann beschäftigt werden, wenn sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die wichtigsten Sonderregelungen betreffen:

  • tägliche maximale Arbeitszeit von acht Stunden (§ 11 - mit wenigen Ausnahmen wie etwa Einarbeiten und passive Reisezeiten - siehe 30.2.1 und 30.4)

  • Überstundenverbot (Ausnahmen ab 16 Jahren für Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie für abschließende Kundenbetreuung im Ausmaß einer halben Stunde)

  • ununterbrochene Ruhezeit von zwei Kalendertagen (§ 19 KJBG)

  • (ausgenommen Lehrlinge im Lebensmittelbereich - Wochenfreizeit von 43 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat)

  • Verbot der Akkordarbeit

  • Nachtarbeitsverbot (20 Uhr bis 6 Uhr - mit Ausnahmen)

  • Maßregelungsverbot

  • Verbot bestimmter Arbeiten (Bars, Sex-Shops, Taucharbeiten etc. - siehe dazu auch die VO über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche - zum Nichtraucherschutz siehe 33.2.5)

  • S. 432Jugendliche dürfen nicht zur Beförderung von Geld- oder Sachwerten unter eigener Verantwortung außerhalb des Betriebes herangezogen werden

  • auf Verlangen ist Jugendlichen ein Urlaub von zwei Wochen (zwölf Werktage bzw. zehn Arbeitstage) in der Zeit zwischen 15.6. und 15.9. zu gewähren

  • Verpflichtung des AG, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen

  • Aufklärungspflicht über Unfallgefahren und Jugendlichenuntersuchungen

Weiters regelt das KJBG die Berufsschulpflicht (§ 11 Abs. 4 bis 8). Für die Unterrichtszeit ist die Lehrlingsentschädigung zu bezahlen (ausgenommen ist die Mittagspause).

Ausbildungspflicht

Jugendliche sind verpflichtet, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in Ausbildung zu stehen (Ausbildungspflichtgesetz). Wird dennoch ein Arbeitsvertrag als Arbeiter oder Angestellter abgeschlossen, so ist dieser rechtswirksam, kann aber vom Jugendlichen durch vorzeitigen Austritt aufgelöst werden. Eine Kündigungsentschädigung steht aber nur dann zu, wenn einer der Austrittsgründe nach § 82a GewO 1859 bzw. § 26 AngG vorliegt (siehe 44.1 und 44.2 sowie Rauch, Arbeitsrecht 2017, 20).

30.10. Kurzarbeit

Zur Kurzarbeit während der Coronakrise siehe 30.10.1.

Allgemeines

Kurzarbeit (§§ 27 Abs. 1 lit. b, 29 bis 31 AMFG, 37 b, 37 c AMSG) ist eine befristete Herabsetzung der Arbeitszeit und des Entgelts wegen einer empfindlichen Störung der Wirtschaft. Damit sollen die Personalkosten gesenkt und die Auflösung von Arbeitsverhältnissen vermieden werden.

Befristete Regelungen bezüglich einer reduzierten Arbeitszeit können jederzeit zwischen AG und AN abgeschlossen werden. Mangels Beihilfengesuch beim zuständigen AMS bzw. Erfüllung der Voraussetzungen kann jedoch keine Kurzarbeitsunterstützung gewährt werden. Die Kurzarbeitsunterstützung soll den AN einen Teil des Entgeltverlustes ausgleichen. Sie hat zumindest dem Arbeitslosengeld für die ausfallende Arbeitszeit zu entsprechen und wird vom AG an die von der Kurzarbeit betroffenen AN ausbezahlt. Während der Kurzarbeit und einer anschließenden Behaltezeit darf der Beschäftigtenstand nicht reduziert werden.

Eine ausführliche Darstellung zur Kurzarbeit außerhalb der Corona-Krise ist im ASoK-Spezial Schrank/Rauch, Arbeitsrechtliche Maßnahmen in der Krise, Linde Verlag, 2009 zu finden.

S. 433Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeitsunterstützung

  • Eine empfindliche Störung der Wirtschaft

    Dies kann etwa durch einen unerwarteten Rückgang der Aufträge, eine Stornierung erteilter Aufträge, Naturkatastrophen (z.B. Lawinen, Schneedruck, Orkan) oder Streik bzw. Terror, Ausfall betriebsnotwendiger Zulieferungen (etwa durch Verkehrsstörungen) bedingt sein. Der unerwartete Auftragsmangel muss voraussichtlich in absehbarer Zeit vorübergehen. Saisonale Schwankungen, Marktsättigung oder verstärkte Konkurrenz reichen nicht aus.

  • Kurzfristige Beschäftigungsschwankungen

    Das Unternehmen muss glaubhaft machen, dass durch die Gewährung der Kurzarbeitsunterstützung der Engpass überwunden werden kann oder die Beschäftigungsschwankung kurzfristig ist.

  • Rechtzeitige Verständigung des zuständigen AMS

    Auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch auf die Kurzarbeitsbeihilfe.

  • Verständigung des AMS und Beratungsgespräch

    Die Verständigung ist als rechtzeitig anzusehen, wenn zum Zeitpunkt der Verständigung Maßnahmen zur Lösung der Beschäftigungsschwierigkeiten noch erfolgversprechend sind. Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe ist spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Antritt der Kurzarbeit zu stellen.

    Nach der Verständigung des zuständigen AMS hat dieses mit dem AG und dem BR (wenn vorhanden) ein Beratungsgespräch zu führen. Die für den Betrieb zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AG und AN sind vom AMS über den Beratungstermin zu informieren und es können Vertreter teilnehmen.

    Bei der Beratung sind Möglichkeiten zur Überwindung der Beschäftigungsprobleme zu erörtern. Dies können etwa der Abbau von Urlaubsguthaben, die Einführung einer Gleitzeit oder eine sonstige Flexibilisierung der Arbeitszeit (insbesondere nach dem anzuwendenden KV) sein.

    Ergibt das Beratungsgespräch letztlich, dass die Beschäftigungsschwierigkeiten durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen nicht gelöst werden können, so kommt die Gewährung einer Kurzarbeitsunterstützung, welche die Reduktion des Entgelts der betroffenen AN teilweise abgelten soll, in Frage.

    Nicht erfasst werden können insbesondere AN, für die Bauarbeiterschlechtwetterentschädigung bezogen wird (§ 31 AMFG), und Lehrlinge, da eine Verkürzung der Arbeitszeit die Ausbildung beeinträchtigt.

Vereinbarung mit den AN

Weiters setzt die Kurzarbeit neben der Beratung durch das AMS und einer Sozialpartnereinigung eine Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 13 ArbVG) oder (bei Fehlen eines BR) eine Vereinbarung mit allen AN voraus.

S. 434Der BR kann jedoch über eine Entgeltkürzung bei einzelnen AN, die durch die Kurzarbeit bewirkt wird, nur dann eine rechtswirksame Vereinbarung abschließen, wenn ihn hierzu der KV ermächtigt (Preiss in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Kommentar zum ArbVG, Erl. 19 zu § 97). Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann die Arbeitszeitverkürzung nur „vorübergehend“ (§ 97 Abs. 1 Z 13 ArbVG) und daher für einen von vornherein beschränkten Zeitraum durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden (OLG Wien 9 Ra 107/95 = ARD 4713/11/96).

Da meistens eine solche kollektivvertragliche Ermächtigung nicht vorliegt, wird im Regelfall eine Zustimmung aller AN erforderlich sein.

Sozialpartnereinigung

Wurde die Beratung des AMS absolviert und kann mit der Zustimmung der betroffenen AN gerechnet werden, so ist eine Sozialpartnereinigung abzuschließen. Zu diesem Zweck muss sich der AG an den für ihn zuständigen kollektivvertragsfähigen AG-Verband (im Regelfall die zuständige Fachgruppe in der WK) wenden, damit dieser mit der zuständigen Gewerkschaft eine Vereinbarung abschließt.

Die Sozialpartnereinigung ist bei Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen nicht erforderlich (§ 37b Abs. 2 AMSG).

Die Gewerkschaft ist nicht berechtigt, den Abschluss einer solchen Vereinbarung abzulehnen, weil bei dem Betrieb, der um Kurzarbeitsbeihilfe ersucht, kein BR eingerichtet ist. Zur Sozialpartnereinigung wurde ein Muster vereinbart, zu dem bei der zuständigen WK Informationen eingeholt werden können.

Dauer, Lohnnebenkosten, Urlaubs- und Krankenentgelt

Die erwähnte Sozialpartnereinigung muss die Regelungen zur Kurzarbeit für den jeweiligen Betrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben treffen. Demnach kann die Kurzarbeitsbeihilfe zunächst für höchstens sechs Monate zuerkannt werden. Eine Verlängerung auf 18 Monate (bei besonderen Umständen auch darüber hinaus) ist möglich (§ 37b Abs. 4 AMSG).

SV-Beiträge sind während der Dauer des Bezugs der Kurzarbeitsunterstützung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Antritt der Kurzarbeit zu leisten (§ 37b Abs. 5 AMSG). Dies gilt auch für den BMSVG-Beitrag, den IESG-Zuschlag und den NSchG-Beitrag (§ 32 AMFG).

Die Kammerumlage, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag und die Lohnsteuer richten sich nach dem Arbeitsverdienst (Bezahlung für die gekürzte Arbeitszeit zuzüglich Kurzarbeitsunterstützung).

Weiters sehen die Sozialpartnereinigungen vor, dass ein allenfalls während der Kurzarbeit anfallendes Urlaubsentgelt oder Krankenentgelt sowie die Abfertigung alt und die Sonderzahlungen auf der Basis des vollen Entgelts (vor der Kurzarbeit) zu berechnen sind.

S. 435Beschäftigungsgarantie und Behaltefrist

Während der Laufzeit der Kurzarbeit darf die Anzahl der Arbeitsplätze nicht reduziert werden (§ 37b Abs. 2 AMSG). Weiters wird in den Sozialpartnereinigungen eine Behaltefrist festgelegt (die Dauer wird mit der Gewerkschaft vereinbart und entspricht üblicherweise 50 % bis 25 % der Dauer der Kurzarbeit, bei längerer Dauer 25 %).

Der Ablauf befristeter Arbeitsverhältnisse, berechtigte Entlassungen, einvernehmliche Auflösungen und AN-Kündigungen sind zulässig und muss der AG in diesen Fällen keine Nachbesetzungen vornehmen.

AG-Kündigungen während der Kurzarbeit sind nur mit Zustimmung des AMS und des BR oder der Gewerkschaft, wenn kein BR existiert, möglich. Kündigungen, die bereits vor der Kurzarbeit ausgesprochen wurden, sind auch dann zulässig, wenn die Kündigungsfrist während der Kurzarbeit abläuft.

Weder aus § 37b AMSG noch aus der „Corona-Kurzarbeit-Sozialpartnervereinbarung“ kann ein individueller Kündigungsschutz des einzelnen AN abgeleitet werden (; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 84 f.). Kündigungen des AG, die nicht mit dem AMS, BR oder Gewerkschaft abgesprochen sind, führen aber zum Entzug der Förderung.

Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung, Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe

Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums (Zeitraum, für den die Beihilfe gewährt wird) müssen die ausfallenden Arbeitsstunden mindestens 10 % und höchstens 90 % der Normalarbeitszeit vor der Kurzarbeit ausmachen. Die konkrete Festlegung erfolgt in der Sozialpartnereinigung und der Vereinbarung mit den AN.

Da sich die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe am Arbeitslosengeld orientiert, ist für jeden von Kurzarbeit betroffenen AN die Zahl der Kinder, für die der jeweilige AN Kinderbeihilfe bezieht, anzugeben.

Eine Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe kann mit dem „Kurzarbeit-Berechnungstool für Betriebe“ erfolgen (www.ams.at - Service für Unternehmen - Kurzarbeit - Kurzarbeit Berechnungstool).

Verfahren

  • Beratungsgespräch beim AMS,

  • Vereinbarung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Sozialpartnereinigung),

  • Antrag an das AMS ist mittels Formular zu stellen, das auch vom BR oder der Fachgewerkschaft (mangels BR) zu unterfertigen ist. Der Antrag soll spätestens drei Wochen vor dem gewünschten Beginn der Kurzarbeit beim AMS angebracht werden und

  • Zustimmung der AN/des BR.

S. 436Vor dem Beratungsgespräch wird es sinnvoll sein, zunächst zu prüfen, ob voraussichtlich eine Einigung mit den AN möglich ist.

30.10.1. Kurzarbeit während der Corona-Krise

Wie schon ausgeführt, beruht die Kurzarbeit vor allem auf § 37b AMSG. Die Details werden in einer Bundes-RL zur Kurzarbeitshilfe nach § 37b Abs. 4 AMSG festgelegt.

Die Bundes-RL KUA-COVID19 ist mit abgelaufen. Die Kurzarbeit kann daher nicht mehr nach diesen Bestimmungen beansprucht werden. Die Details zum Inhalt dieser RL sind in der 21. Auflage und Rauch, Arbeitsrecht 2021, 9 sowie Arbeitsrecht 2022, 18 zu finden.

30.11. Krisenmanagement ohne Jobabbau

Insbesondere im Fall einer voraussichtlich in absehbarer Zeit vorübergehenden betriebswirtschaftlichen Krisensituation sind die wesentlichen Nachteile zu berücksichtigen, die mit dem Jobabbau verbunden sind. Zunächst können dadurch erhebliche zusätzliche Kosten verursacht werden. Bei einigen der aufgelösten Arbeitsverhältnisse werden folgende beendigungsabhängige Ansprüche relevant sein: Urlaubsersatzleistung (siehe 27.6.1), Abfertigung alt (siehe 45.), Auflösungsabgabe (siehe 41.4) und Abrechnung von Zeitguthaben mit Zuschlag (siehe 30.2.2).

Der Personalabbau bewirkt weiters, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die abgebauten Arbeitskräfte wieder benötigt werden, aber voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Rekrutierung und Aufnahme neuer AN ist mit Aufwand und Kosten verbunden (Auswahl, Einschulung, Ausbildung etc.). In der Folge werden daher einige Vorschläge zur Einsparung von Personalkosten bei laufenden Arbeitsverhältnissen bzw. zur Überwindung eines vorübergehenden Auslastungsproblems angeführt.

  • Abbau von Guthaben an Arbeitszeit und Urlaub

    Zu beachten ist, dass stets eine Vereinbarung erfolgen muss (siehe 14.9.6 und 27.1).

  • Widerruf von Überstundenpauschalen

    Dies setzt voraus, dass die Widerrufbarkeit vereinbart wurde (sonst ist die Zustimmung des AN erforderlich - siehe 14.9.4).

  • Kurzarbeit (siehe 30.10)

  • Vereinbarung befristeter Teilzeit

    Zu diesem Zweck sollten entsprechende detaillierte Einzelvereinbarungen erfolgen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der geänderten Arbeitszeit, Änderung des Entgelts), wobei allfällige kollektivvertragliche Formvorschriften und Einschränkungen (z.B. Erfordernis der Zustimmung des BR nach § 8 Abs. 3 des KV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe) zu beachten sind.

  • S. 437Allenfalls Anwendung eines Modells flexibler Arbeitszeit (siehe 30.3.4)

    Dies setzt die Anwendbarkeit eines bestimmten kollektivvertraglichen Arbeitszeitmodells voraus. Während einer Zeit, die durch einen Mangel von Aufträgen gekennzeichnet ist, könnte ein geringeres Ausmaß an Arbeitszeit festgelegt werden, welches im Zuge des Aufschwungs durch ein höheres Arbeitszeitausmaß ausgeglichen wird.

  • Unbezahlter Urlaub (siehe 27.10)

  • Bildungskarenz (siehe 36.5)

    Förderungen der Bildungskarenz erfolgen beispielsweise durch den Wiener ArbeitnehmerInnenförderungsfonds für AN mit Wohnsitz in Wien (www.waff.at).

  • Karenz nach MSchG bzw. VKG (siehe 25.5)

    Falls Karenz nicht bis zum 2. Geburtstag gemeldet wurde, kann der AN bis drei Monate vor dem ursprünglich gemeldeten Zeitpunkt eine Verlängerung vornehmen. Falls die Frist nicht eingehalten wird, so kann die Verlängerung mit Zustimmung des AG erfolgen, wobei auch in diesem Fall von einer gesetzlichen Karenz mit Kündigungs- und Entlassungsschutz auszugehen ist (§ 15 Abs. 3 MSchG - siehe 25.5).

  • Widerruf freiwilliger Leistungen (falls ein Widerrufsvorbehalt besteht - siehe 14.15)

  • Verschlechterungsvereinbarung (wird auch als Änderungsvereinbarung bezeichnet - siehe 41.2).

30.12. Verstöße gegen das österreichische Arbeitszeitrecht im Ausland

Im Verwaltungsstrafrecht gilt das Territorialitätsprinzip (§ 2 Abs. 1 VStG). Daher sind nur im Inland begangene Übertretungen strafbar (). Nach § 28 Abs. 11 AZG (BGBl. I 2006/138) und § 27 Abs. 6 ARG gelten aber Verwaltungsübertretungen (nach § 28 Abs. 1 bis 7 AZG und § 27 Abs. 1 bis Abs. 2c ARG), die nicht im Inland begangen wurden, als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden. Der Hintergrund der Schaffung der genannten Bestimmungen im Jahre 2006 war, dass der VwGH bei Übertretungen von AN-Schutzvorschriften den Unternehmenssitz als Tatort betrachtet hat (; , 93/18/0051). Das hatte zur Folge, dass Unternehmen mit dem Sitz im Ausland im österreichischen Bundesgebiet straflos arbeitszeitrechtliche Bestimmungen verletzen konnten, weil die Tat als nicht im Inland begangen anzusehen war. Seit dem Inkrafttreten des § 28 Abs. 11 AZG im Jahre 2006 ist in diesen Fällen die Strafbarkeit gewährleistet. Für AG in Österreich lässt sich der § 28 Abs. 11 AZG aber auch für Übertretungen österreichischer Arbeitszeitvorschriften anlässlich von Auslandsaufenthalten ihrer AN nach dem Wortlaut heranziehen, wenn die Feststellung der Übertretungen etwa anlässlich inländischer Kontrollen der Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgt ist.

S. 438Bei längeren Entsendungen von AN in das Ausland (im Zweifel über 12 Monate) kann aber die Strafbarkeit nach dem AZG bzw ARG nicht mehr gegeben sein, weil dies mit dem grundsätzlich geltenden Territorialitätsprinzip nicht vereinbar wäre (Schrank, Arbeitszeitgesetze, Band 1, § 1 AZG, Rz 59).

31. Lohn- und Gehaltszahlung

31.1. Anspruchsvoraussetzungen, Ort der Entgeltleistung und Lohnabrechnung sowie Ersatz von Kosten des AN

Zu den Vorstellungskosten siehe 5.

Zur Einstufung nach dem KV siehe 11.

Zur Entlohnung in Branchen ohne KV siehe 9.1.

Zum Aufwandersatz siehe insbesondere 20.11., 45.2., bei Telearbeit 14.17.

Die Verpflichtung des AG zur Zahlung des Arbeitsentgelts hat die Leistung der vereinbarten Arbeit durch den AN zur Voraussetzung. Nur in den im Gesetz (oder allenfalls KV) geregelten Fällen (z.B. Pflegefreistellung, Urlaub, Krankenstand, persönliche Dienstverhinderungsgründe) besteht der Entgeltanspruch gegen den AG auch dann, wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. Hat der AN keine Arbeitsleistungen erbracht und besteht keine Verpflichtung des AG zur Entgeltfortzahlung, so gebührt dem AN kein Entgelt (z.B. Gefängnisaufenthalt, , Arb 9.297, eigenmächtiger Urlaubsantritt, , pflichtwidriges Fernbleiben, ).

Die Auszahlung des Arbeitsentgelts erfolgt in der Praxis meistens durch Überweisung auf ein Girokonto des AN. Dies hat auch den Vorteil, dass die Zahlungen mittels Überweisungsbeleg leicht nachweisbar sind. Diese Zahlungsform wird in der Praxis im Arbeitsvertrag vereinbart (siehe z.B. Muster 1, Punkt 5. im Anhang).

Wenn der AG ausnahmsweise in bar auszahlt, ist es unbedingt ratsam, eine schriftliche Bestätigung des AN mit eigenhändiger Unterschrift einzuholen. Diese Bestätigungen sowie auch Überweisungsbelege sollten jedenfalls mindestens drei Jahre (Verjährungsfrist) aufgehoben werden, um allfällige Behauptungen bezüglich nicht ausbezahlter Entgeltbestandteile widerlegen zu können. Zum Barzahlungsverbot bei Bauarbeitern siehe im Folgenden.

Lohnabrechnung

Der AG hat dem AN nach § 78 Abs. 5 EStG und § 2f Abs. 1 AVRAG spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen (Bringschuld des AG i.S.d. § 907 ABGB). Die Abrechnung hat die Bruttobezüge, die Pflichtbeiträge (inklusive BMSVG-Beitrag) und deren Beitragsgrundlagen sowie die Lohnsteuer S. 439und ihre Bemessungsgrundlage zu enthalten. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung kommt eine allenfalls im KV oder im Arbeitsvertrag geregelte Verfallsfrist nicht zur Anwendung (siehe 47.). Die Übermittlung einer Lohnabrechnung kann eingeklagt werden. Eine weitere nunmehr berichtigte Lohnabrechnung wegen des ursprünglichen Fehlens der Urlaubsersatzleistung ist nicht klagbar (; Rauch, Arbeitsrecht 2019, 80).

Bleibt der AG, mit der Erstellung einer gesetzlich geschuldeten Lohnabrechnung säumig, kann der AN die Abrechnung durch einen Steuerberater selbst durchführen lassen und die Kosten nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vom AG verlangen (, OLG Innsbruck , 13 Ra 12/24y, ARD 6922/5/2024). Wird die Sozialhilfe nicht ausbezahlt, weil der AN die benötigten Lohnabrechnungen vom AG nicht bekommt, so wird der AG schadenersatzpflichtig (OLG Innsbruck , 13 Ra 12/24y, ARD 6922/5/2024).

Ersatz notwendiger oder nützlicher Aufwendungen

Nach § 1014 ABGB ist der Auftraggeber verpflichtet, notwendig oder nützlich gemachte Aufwendungen zu ersetzen (z.B. eine gesetzlich geforderte Ausbildung zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistungen (OLG Wien , 7 Ra 14/19h, ARD 6659/8/2019, Rauch, Arbeitsrecht 2020, 61). Diese Bestimmung ist auch analog auf Arbeitsverträge anzuwenden. Ist daher mit einer Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag notwendigerweise ein Aufwand für den AN verbunden, so hat diesen Aufwand der AG zu tragen (). Wird der Aufwand in Unkenntnis des AG vom AN getätigt, so entsteht kein Ersatzanspruch. Dieser setzt vielmehr voraus, dass dem AG bekannt war, dass durch die von ihm aufgetragenen Verrichtungen dem AN Kosten entstehen (), wobei die Anordnung der dienstlichen Verwendung eines privaten PKW auch schlüssig erfolgen kann ().

Nettolohn, „Schwarzzahlung“ und Abzug der AG-Anteile

Zur Nachzahlung von Lohnsteuer siehe 23.2.

Eine Nettolohnvereinbarung ist grundsätzlich zulässig ( 8 Ob A 25/14f). Bei einer Nettolohnvereinbarung ist charakteristisch, dass der AG die Lohnsteuer und die SV-Beiträge zur Gänze zu tragen hat ( 8 Ob A 314/94). Behauptet ein AN eine Nettolohnvereinbarung, so hat er dies im gerichtlichen Verfahren näher darzustellen, weil ein bloßes Gespräch darüber, wie viel der AN „auf die Hand“ bekommt, keine Nettolohnvereinbarung ist ( 8 Ob A 23/18t). Weiters trifft den AN neben der Behauptungs- auch die Beweislast zur Vereinbarung eines Nettoentgelts ( 8 Ob A 40/19v). Von einer Nettolohnvereinbarung ist u.a. deswegen abzuraten, weil abgabenrechtliche Verschlechterungen diesfalls nur den AG belasten.

S. 440Zwischen AG und AN abgesprochene „Schwarzzahlungen“ (also ohne Abfuhr von Abgaben) sind nicht als Nettolohnvereinbarung zu beurteilen, weil kein Verpflichtungswille des AG, die Abgaben zu tragen, angenommen werden kann (, 9 Ob A 40/00y).

Die Vereinbarung, dass vom Entgelt des AN der AG-Anteil zur SV abgezogen wird, widerspricht dem § 539 ASVG ( 9 Ob A 148/03k).

Zur Herabsetzung des Entgelts siehe 41.2.

Die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich vereinbarten Entgelts in einer Vertragsurkunde (hier relevant der Arbeitsvertrag) zwecks Irreführung der Steuerbehörde macht das Geschäft nach herrschender Rechtsprechung nicht ungültig und berechtigt auch nicht zur Rückforderung des über den beurkundeten Betrag hinaus Geleisteten (OLG Wien , 7 Ra 47/16g, ARD 6552/11/2017). Eine zwecks Gebühren- und Steuerhinterziehung zum Schein reduzierte Entgeltfestsetzung lässt die Durchsetzung des verdeckt vereinbarten vollen Entgeltanspruchs zu, selbst wenn die Scheingeschäftshandlung als solche strafbar wäre ( 8 Ob A 82/11h).

Nach der Judikatur ist das durch ein Scheingeschäft (also eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird) verdeckte, in Wahrheit gewollte Geschäft grundsätzlich gültig und nach seiner wirklichen Beschaffenheit zu beurteilen (siehe 15.).

Barzahlungsverbot bei Bauleistungen

Geldzahlungen von Arbeitslohn an AN, die mit der Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der AN über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat (§ 48 EStG). Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 19 Abs. 1a UStG). Bei Verstößen gegen dieses Barzahlungsverbot kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden (§ 51 Finanzstrafgesetz; Wiesinger, Das Lohnbarzahlungsverbot bei Bauleistungen, ASoK 2016, 2 ff.).

Kollektivvertragliches Mindestentgelt ist ein Geldbetrag

Im Geltungsbereich eines KV sind vertragliche Dispositionen zwischen AG und AN in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht zulässig. Diese Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten (siehe auch 11.1). Das im Bereich der Mindestentgelte der KV geltende Geldzahlungsgebot schließt - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen (§ 3 Abs. 1 2. Satz ArbVG) aus. Ob der Marktwert der vom AG tatsächlich gewährten S. 441Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als jener Teil des Barentgeltes, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist nicht erheblich (; 9 Ob A 92/15t). Eine Vereinbarung, wonach aus dem ausbezahlten Mindestentgelt bestimmte, mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehende Spesen zu decken sind, ist unzulässig (siehe auch ).

Daraus ergibt sich Folgendes:

Der KV der Sozialwirtschaft Österreich (früher BAGS-KV) sieht eine Zahlung der Mindestentgelte in Geld vor. Damit bleibt aber für eine Vereinbarung eines Abzugs von € 14,- vom Mindestentgelt des KV für die Reinigung des Arbeitsgewandes kein Raum ().

Einschlägige Judikatur
  • Die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts ist eine Holschuld. Ist der AN am Zahlungstag nicht im Betrieb anwesend, wird die Verpflichtung jedoch zur Schickschuld ( 9 Ob A 162/88, Arb. 10.726).

  • Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der bargeldlosen Lohnzahlung auf ein Gehaltskonto des AN wird im Bereich des Arbeitsrechts grundsätzlich als zulässig angesehen. Dass dies der für gewerbliche Hilfsarbeiter noch heute geltende § 78 GewO 1859, wonach der AG gehalten sei, den Lohn in barem Geld auszuzahlen, verbiete, widerspricht der herrschenden Ansicht. Mit § 78 GewO 1859 sollte nur das (historische) so genannte Trucksystem verboten werden. Der AN sollte seine Bedürfnisse an bestimmten Waren nicht durch Bezug vom AG befriedigen müssen, wobei die Waren zumeist in Anrechnung auf den Lohn geliefert oder vielfach auch nur auf den künftigen Lohn kreditiert wurden, oder der Lohn von vornherein nur in solchen Waren bestand. Die Vereinbarung von Naturalien unter Anrechnung auf den Lohn ist nur in besonderen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen (OGH 8 Ob A 281/95 = ARD 4744/21/96).

  • Wer Arbeitsleistungen im Hinblick auf die erwartete Anstellung als AN erbrachte, zu der es dann ohne sein Verschulden nicht kam, hat gegen den Leistungsempfänger, der diese Erwartung kannte oder kennen hätte müssen und die Leistungen bewusst entgegengenommen hat, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 1435 i.V.m. § 1152 ABGB auf angemessene Entlohnung ().

31.2. Fälligkeit des Arbeitsentgeltes

Der Entgeltanspruch wird erst nach der Leistung fällig, falls keine Vorauszahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Ist das Entgelt nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen bemessen, so ist es am Schluss des einzelnen Zeitraumes zu entrichten (§ 1154 Abs 2 ABGB).

Für Angestellte sieht der § 15 AngG vor, dass das Gehalt am 15. und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen hat. Weiters kann aber auch die Zahlung für den ganzen Monat für den Schluss eines jeden Kalendermonats vereinbart werden. Die Vereinbarung eines späteren AuszahS. 442lungstermines ist nichtig (OGH 9 Ob A 135/01w). Keinesfalls wird ein Gehalt vor Beginn des Monats fällig, für den dieses Entgelt zusteht (Arb. 10.318).

Ein bereits verdientes Entgelt wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (Arb. 4.607).

Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf künftig fällig werdende Entgeltzahlungen. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein noch offener Vorschuss mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig (siehe auch 19.9 und 31.5).

Gewährt der AN dem AG eine Stundung seiner Entgeltansprüche, so ist eine solche Vereinbarung dann nichtig, wenn sie noch nicht fällige Ansprüche betrifft (Arb. 10.605).

Falls die Überweisung des Arbeitsentgeltes auf das Girokonto des AN vereinbart wurde, ist der AG verpflichtet, das Entgelt so rechtzeitig zu überweisen, dass es dem AN spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht (OGH 8 Ob A 322/97d, 8 Ob A 29/04d).

Die Bestimmung des § 1154 Abs. 3 ABGB, wonach bereits verdientes Entgelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ist relativ zwingend und kann daher bei Nichteinhaltung vertraglicher Nebenpflichten, bereits verdientes Entgelt nicht zurückbehalten werden (OGH 9 Ob A 325/00k; siehe auch Arb 8116, 8768).

Zur Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen des AG mit dem Entgelt des AN siehe 26.3.

Kauft der AN vom AG einen gebrauchten PKW und wird der Kaufpreis in monatlichen Raten vom Entgelt abgezogen, so kann der Restbetrag bei Auflösung (auch bei einer unberechtigten Entlassung) vom AG fällig gestellt und von den Entgeltansprüchen des AN abgezogen werden, wenn diese deutlich höher als der Restbetrag sind (OLG Wien 7 Ra 164/07z = ARD 5892/1/2008).

Zu Vorschuss und Darlehen siehe 31.5.

Einschlägige Judikatur
  • Vereinbarungen, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig sei, sind im Hinblick auf § 15 AngG und § 40 AngG gemäß § 879 ABGB nichtig. Dass der AN die Gehaltszahlungen jeweils am 10. des Folgemonats immer zur Kenntnis genommen hat, ohne urgiert zu haben, ändert nichts daran, dass die Forderung nach pünktlicher Zahlung des Gehalts berechtigt ist. Hat aber der AG auf die entsprechende Erklärung des AN mit der definitiven Weigerung geantwortet, in Zukunft bei Fälligkeit zu zahlen, ist der AN berechtigt vorzeitig ausgetreten (OGH 9 Ob A 135/01w).

31.3. Folgen der verspäteten Auszahlung

Wird der Lohn trotz Fälligkeit nicht bezahlt, so ist nach der jüngeren Rechtsprechung der AN berechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis der AG seiner Zahlungspflicht entspricht ( t; , 8 ObA 70/19f).

S. 443Insbesondere berechtigt jedoch ein „ungebührliches“ Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts den AN zum vorzeitigen Austritt (einseitige fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN - § 26 AngG, § 82a GewO 1859, § 15 Abs. 4 BAG - siehe 44. ff.). Aus der Rechtsprechung folgt, dass nicht jede verspätete Zahlung zum vorzeitigen Austritt berechtigt, sondern nur eine solche, die eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, welche dem AN die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, kann nur auf Grund der jeweiligen besonderen Umstände beurteilt werden. Eine bloß einmalige und kurzfristige Verzögerung wird für gewöhnlich nicht zur vorzeitigen Auflösung berechtigen.

Nimmt der AN über längere Zeit hindurch Zahlungsrückstände hin, so ist ein plötzlicher Austritt des AN nicht gerechtfertigt. In diesen Fällen müsste der AN den AG unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung auffordern. Ein gerechtfertigter Austritt liegt meistens erst dann vor, wenn der AN nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist den Austritt erklärt.

Liegt objektiv eine Entgeltschmälerung vor, die der AG subjektiv nicht erkennen konnte, so ist der Austritt nicht gerechtfertigt (OGH 9 Ob A 246/00t = ARD 5205/42/2001 - weitere Details siehe 44.1 ff.).

Vorsicht bei Mahnschreiben eines AN

Im Fall von Entgeltrückständen neigt die Rechtsprechung zu einer eher strengen Haltung. Da ein Austritt meistens gerechtfertigt ist, wenn ein Rückstand vergeblich eingemahnt wurde, sollte ein diesbezügliches Mahnschreiben entsprechend beachtet werden bzw. eine Nachzahlung erfolgen, wenn der behauptete Rückstand tatsächlich vorliegt und der Austritt mit allen Rechtsfolgen (sofortige Beendigung mit Anspruch auf Kündigungsentschädigung, allenfalls Abfertigung etc.) vermieden werden soll. Der gerechtfertigte Austritt bewirkt nämlich, dass der AN bezüglich seiner Ansprüche so zu stellen ist, wie wenn der AG eine Kündigung ausgesprochen hätte (siehe 44.5). Die Nachzahlung müsste jedenfalls innerhalb der Nachfrist erfolgen, das heißt, spätestens am letzten Tag der angemessenen Nachfrist muss der entsprechende Nettobetrag am Konto des AN verfügbar sein. Falls der AN am Morgen des letzten Tags der Nachfrist den offenen Betrag auf seinem Konto beheben will, sollte dies zur Vermeidung eines gerechtfertigten vorzeitigen Austritts bereits möglich sein.

Selbst wenn der AN die Voraussetzungen für den Austritt bewusst ausnützt und durch qualifizierte Beratung vorbereitet ist, ist sein Austritt nicht wegen missbräuchlicher Rechtsausübung als sittenwidrig anzusehen (OGH 9 Ob A 95, 96/95). Die Nichtbeachtung des Mahnschreibens bewirkt daher in der Praxis immer wieder, dass AN, die das Arbeitsverhältnis beenden wollen, statt einer Kündigung einen gerechtfertigten Austritt aussprechen können und damit insbesondere den Anspruch auf eine Abfertigung alt erwerben, wenn sie vor dem eingetreten sind und keinen Vollübertritt (siehe 45.6.8) vereinbart haben.

S. 444Einschlägige Judikatur
  • Richtig ist, dass der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 66/52ein Austrittsrecht des AN verneint hat, „wenn am Fälligkeitstag das Entgelt nicht ausgezahlt werden kann und dies zum ersten Mal geschieht“. Es darf aber der Leitsatz der oben angeführten Entscheidung keinesfalls verallgemeinert und über den konkreten Anlassfall hinaus dahin verstanden werden, dass ein einmaliger Verzug des AG bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes niemals einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bilden könnte; auch hier ist vielmehr immer auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob der - wenngleich erstmalige - Verzug des AG ein „ungebührliches Schmälern oder Vorenthalten“ des Arbeitsentgeltes bedeutet, welches den AN zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (OGH 4 Ob 77, 78/82).

  • Der Umstand, dass während der von der AN gesetzten Nachfrist die geringfügige Entgeltdifferenz, die weder nach der rechtlichen Zuordnung der Forderung noch der Höhe nach im Mahnschreiben konkretisiert war, nicht bezahlt wurde, rechtfertigt den vorzeitigen Austritt nicht (OGH 9 Ob A 223/91).

  • Hat der AG alles Nötige zur Ausführung einer (Gehalts-)Zahlung getan, ist der Irrtum des Geldinstitutes, bei dem der AN sein Girokonto hat, dem AN zuzurechnen; dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen, als hätte der Machthaber (Bank) des AN eine empfangene Zahlung verzögert oder veruntreut. Erweckt ein Umstand (Fehler der Bank) den Anschein, der AG hätte fällige Zahlungen noch nicht geleistet, berechtigt dies noch nicht zum Austritt (OLG Wien 34 Ra 117/89, OGH 9 Ob A 184/91).

  • Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist die Gutschrift auf dem dem AG bekannt gegebenen Konto des AN maßgeblich. Der AG hat daher die bei Kreditinstituten übliche Bearbeitungsdauer zu beachten (OGH 3 Ob 86/84, 9 Ob A 1025, 1026/93).

  • Wenn der AN die Schmälerung seiner Bezüge hingenommen hatte, durfte er den Zahlungsrückstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austrittes nehmen, ohne zuvor den AG unter Setzung einer Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes aufzufordern (Arb 10.471, 10.535; OGH 9 Ob A 202/93).

  • Wenn der Urlaubszuschuss stets erst im Juli ausbezahlt wurde, so rechtfertigt ein früherer kollektivvertraglicher Fälligkeitszeitpunkt den Austritt nicht, weil der AN die spätere Zahlung jahrelang ohne Urgenz hingenommen hat (OGH 8 Ob A 291/94 = ARD 4629/11/95).

  • Bei der Vorenthaltung des Entgelts handelt es sich um einen Dauertatbestand, der den AN so lange zum Austritt berechtigt, als das rechtswidrige Verhalten des AG andauert. Es steht ihm dabei auch frei, den Austritt zu einem in der Zukunft liegenden Zeitraum zu erklären; er nimmt damit nur in Kauf, dass dann, wenn zwischenzeitig das Entgelt nachgezahlt wird, die Voraussetzungen für den vorzeitigen Austritt nicht mehr vorliegen (OGH 10 Ob S 288/97v, so auch 9 Ob A 181/98b).

  • Im Zeitpunkt des Austritts muss die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Der vorzeitige Austritt kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Da die Klägerin im Zeitpunkt des Austritts über den eingemahnten Entgeltrückstand verfügen konnte, ist der Austritt ungerechtfertigt (OGH 9 Ob A 289/97h).

  • Hat der AG bereits mehrere Monate lang einen AN trotz Urgenzen keinen Lohn ausbezahlt, ist ein vorzeitiger Austritt auch ohne Nachfrist gerechtfertigt. Die bloße Kenntnisnahme der Abmeldung bei der GKK stellt keine einvernehmliche Auflösung dar (OGH 8 Ob A 287/97g = ARD 4925/7/98).

  • S. 445Nur eine wesentliche Entgeltschmälerung berechtigt zum vorzeitigen Austritt. Eine bloß objektive Rechtswidrigkeit (der AG wusste nicht und hätte nicht wissen müssen, dass objektiv ein Rückstand vorliegt) rechtfertigt einen Austritt nicht (OGH 8 Ob A 74/97h = DRdA 1997, 403; so auch OGH 9 Ob A 246/00t = ARD 5205/43/2001).

  • Macht der AN unmissverständlich klar, dass der AG in Zukunft nicht damit rechnen könne, dass das Vorenthalten des Entgeltes „tatenlos“ hingenommen werde, durfte der AG nicht mit der weiteren Stundung rechnen. Es muss auch nicht Monat für Monat nach einer jeweils wiederholten Säumnis jedes Gehalt neu eingemahnt werden (OGH 9 Ob A 301/00f = ARD 5321/29/2002).

31.4. Auszahlung an Dritte

Falls nicht die Überweisung auf das Girokonto des AN vereinbart wurde, kann die Barauszahlung auch an einen Dritten erfolgen, falls dieser vom AN hiezu bevollmächtigt wurde. Der AG sollte die Auszahlung an den Dritten nur dann vornehmen, wenn aus der ihm vorgelegten schriftlichen Vollmacht hervorgeht, dass der Dritte zur Übernahme des Arbeitsentgelts ermächtigt ist und ihm bekannt ist, dass der Dritte mit derjenigen Person ident ist, die vom AN bevollmächtigt wurde. Weiters sollte eine Kopie der vorgelegten Vollmacht angefertigt werden und der Bestätigung der Übernahme des Arbeitsentgelts beigelegt werden.

Falls anlässlich einer Endabrechnung überdies von einem Dritten eine Verzichts- oder Vergleichserklärung unterfertigt werden soll (siehe 46.), müsste die Vollmacht den Dritten auch zur Unterzeichnung derartiger Erklärungen berechtigen.

31.5. Vorschuss und Darlehen

Unter Vorschuss versteht man die Vorauszahlung noch nicht fälligen Entgelts.

Ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses besteht grundsätzlich nicht.

Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses werden Vorschuss und Darlehen grundsätzlich gleich behandelt, nicht aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, zu welchem noch ein offener Vorschussrest besteht, wird dieser sofort zur Rückzahlung fällig. Der AG kann daher den restlichen Vorschuss vom Endabrechnungsbetrag abziehen bzw. einfordern, falls er über den Endabrechnungsbetrag hinausgeht. Beim Darlehen hat hingegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Fälligkeit einer allfälligen restlichen Darlehensschuld keinen Einfluss, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Die Fälligkeit eines Darlehens richtet sich vielmehr nach den Vereinbarungen, die vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom AG und vom AN abgesprochen wurden.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen empfiehlt es sich, eindeutige schriftliche Vereinbarungen zu treffen und insbesondere einen Vorschuss als solchen zu bezeichnen.

S. 446Wenn der AN den offenen Vorschuss- bzw. Darlehensrest nicht zurückzahlt, so dürfen Arbeitspapiere bzw. dem AN gehörende Gegenstände nicht zurückbehalten werden. Falls der AG dagegen verstößt, kann dies zu einer Schadenersatzpflicht führen.

Einschlägige Judikatur
  • Aus der Tatsache, dass der AG und der AN bei Abschluss der Darlehensvereinbarung nicht daran dachten, dass der AN vor gänzlicher Rückzahlung des Darlehens aus der Firma ausscheiden werde, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Parteien seien stillschweigend davon ausgegangen, dass im Fall des vorzeitigen Ausscheidens der Darlehensrest fällig sei (Arb. 9.323).

  • Bei solchen Leistungen, die bewusst und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung (spätestens Endabrechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) geleistet wurden, kann nicht mit dem Hinweis auf den „gutgläubigen“ Verbrauch die Rückzahlung verweigert werden, da sich die Frage des gutgläubigen Verbrauchs eines Vorschusses nicht stellt. Ob ein Arbeitsverhältnis bestand oder eine selbständige Tätigkeit vorlag, ist für diese Frage belanglos (OGH 9 Ob A 251/99y).

31.6. Anspruchslohn und Beitragsprüfung

Zum LSDB-G siehe 36.4.1.

Sozialversicherungsbeiträge sind von jenem Entgelt zu entrichten, das der AN auf Grund der arbeitsrechtlichen Normen zu erhalten hat (Anspruchslohn). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt bzw. ein Teil davon, welches dem AN zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wurde. Die ÖGK kann im Zuge einer Beitragsprüfung die für den nicht ausgezahlten Teil des Entgelts zu entrichtenden Beiträge nachverrechnen. Trifft den AG an der Nichtabführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit zumindest ein leichtes Verschulden, so hat er neben dem AG-Anteil auch den AN-Anteil und einen Beitragszuschlag zu entrichten.

Aus dem Prinzip des Anspruchslohns ergibt sich demnach, dass die ÖGK an das Arbeitsrecht und zulässige arbeitsvertragliche Vereinbarungen gebunden ist und insbesondere auch bei Einstufungsfragen (siehe 11.) die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu beachten hat. Ausnahmsweise ist eine Abweichung möglich, wenn der für Beitragsfragen zuständige VwGH eine andere arbeitsrechtliche Auffassung vertritt (wie dies bei der Frage des Anspruchs auf Sonderzahlungen während entgeltfreier Zeiten der Fall war - siehe 31.9.2). Solche abweichende Auffassungen des VwGH sind aus rechtspolitischer Sicht ein höchst bedenklicher und kritikwürdiger Beitrag zur Unübersichtlichkeit und Unklarheit der rechtlichen Situation.

Falls der AG das Entgelt an den AN nachzahlt, kann er den bereits entrichteten AN-Anteil von der Nachzahlung abziehen. Die Nachzahlung an den AN kann nicht die ÖGK, sondern nur der AN selbst verlangen und allenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen. Die rechtskräftigen Urteile und Vergleiche über S. 447Entgeltansprüche werden von den Gerichten an die ÖGK übermittelt, damit diese überprüfen kann, ob die abzuführenden Beiträge tatsächlich entrichtet wurden (§ 49 Abs. 6 ASVG).

Falls die ÖGK offene Entgeltansprüche und damit offene Beitragspflichten in einer Nachtragsberechnung behauptet, die nach der Auffassung des AG nicht gegeben sind, so steht es ihm offen, einen Bescheid über die angebliche Beitragspflicht zu verlangen (§ 410 ASVG). Gegen diesen Bescheid kann binnen einem Monat ab Zugang ein Rechtsmittel eingebracht werden (§ 412 ASVG).

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, daher kann der Bescheid trotz eines rechtzeitig eingebrachten Einspruchs vollstreckt werden. Die aufschiebende Wirkung müsste gesondert beantragt werden. Dies kann und sollte im Einspruch erfolgen.

Die beantragte aufschiebende Wirkung ist zu erteilen, wenn

  • der Einspruch nach der Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder

  • das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von SV-Beiträgen gerichtet ist.

Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.

Weitere Informationen zum Rechtsmittel können der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, die der Bescheid zu enthalten hat. Ist die Rechtsmittelbelehrung irreführend, so gilt die bei der falschen Adresse eingebrachte Berufung als richtig eingebracht (VwGH 2005/08/0063 = ARD 5685/16/2005).

Meint die ÖGK, dass ihr unbekannte Personen beschäftigt waren und ermittelt sie Beiträge auf der Grundlage geschätzter Beitragsgrundlagen (wobei sie sich auf § 42 Abs. 3 ASVG beruft), so ist diese Vorgangsweise unzulässig. Es sind vielmehr Tätigkeiten konkreter Personen für einen bestimmten AG zu ermitteln. „Virtuelle“ Pflichtversicherungen, die keiner versicherungsleistungsberechtigten Person zugeordnet werden können, wären auch verfassungsrechtlich bedenklich (VwGH 2002/08/0273 = ZAS 2006, 75).

Zu den Anforderungen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gehört, dass eine erstmalige Einvernahme eines beantragten Zeugen grundsätzlich durchzuführen ist. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer bestimmten strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweismittels im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden (BMSG 225.059/0001-II/A/3/2005 = ZAS 2006, 134).

Im Verfahren betreffend Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheiten der SV nach § 3 Abs. 2 Z 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ist ein Steuerberater zur berufsmäßigen Vertretung befugt. Hingegen ist die Vertretung zu ErwerbsS. 448zwecken in Verwaltungsstrafverfahren nach § 33 ASVG (Meldepflichtverletzungen) durch Steuerberater nach § 10 Abs. 3 AVG nicht zulässig ().

Ersetzt der AG dem AN Verkehrsstrafen, so stellen die Zahlungen beitragspflichtiges Entgelt dar (§ 49 Abs. 1 ASVG - ).

Meldet der AN die mit dem Vorgesetzten abgesprochene Privatnutzung seines Dienstwagens dem AG nicht und kommt es im Zuge einer Prüfung zu Nachzahlungen, so haftet der AN für den Schaden (der § 60 ASVG steht dem nicht entgegen, ; zur AN-Haftung siehe 26.).

Muster für einenEinspruch gegen den Bescheid der ÖGK

EINSCHREIBEN

An die

__________ ÖGK

__________

__________

Betr.: Bescheid GZ: __________ vom, __________

Gegen den oben bezeichneten Bescheid erheben wir innerhalb offener Frist

EINSPRUCH

und begründen diesen wie folgt:

____________________

Beweis: __________

Wir beantragen daher, den eingangs bezeichneten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass __________

Weiters beantragen wir die aufschiebende Wirkung und begründen diesen Antrag wie folgt:

__________

Beweis: __________


Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________, am __________
_______________
Firma

S. 449Einschlägige Judikatur
  • Der Rechtsauffassung, es stehe dem AN im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, auf Rechtsansprüche zu verzichten, ist der Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ArbVG entgegenzuhalten, woraus sich ergibt, dass ein solcher Verzicht, soweit er KV-Ansprüche betrifft, als ungünstigere Sondervereinbarung ungültig ist (VwGH 79/08/1859).

  • Es ist ständige Rechtsprechung, dass in denjenigen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den AN zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden hat. Dies ohne Beachtung des Umstandes, dass ein Lohnanteil, der den einzelnen AN zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird (VwGH 81/08/0191).

  • Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (OGH 5 Ob A 17/99g). Soweit daher der Sozialversicherungsträger - ausgehend von einer Meldung des AG - auf das Bestehen einer Beitragspflicht für die Klägerin auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erkannt hat, hat er dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt. Die vorgenannten Erwägungen verbieten jedoch eine über den Bestand der Beitragspflicht hinausgehende Bindung, etwa in der Form, dass das ordentliche Gericht, welches hier ausschließlich eine privatrechtliche Beurteilung vorzunehmen hat, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses über einen bestimmen Zeitpunkt hinaus als gegeben erachten müsste, obwohl dies für die Verwaltungsbehörde nur eine Vorfrage gewesen ist (OGH 9 Ob A 287/00x).

  • Der Beitragsbemessung ist nicht bloß das tatsächlich bezahlte Entgelt, sondern der sich aus dem KV ergebende (höhere) Anspruchslohn zugrunde zu legen (VwGH 2000/08/0078, 0079 = ARD 5455/9/2003).

31.7. Provisionen und Gewinnbeteiligungen

Zu § 10 AngG

Provisionsansprüche sind im § 10 AngG geregelt (zu beachten sind weiters allfällige kollektivvertragliche Bestimmungen zu Provisionen). Der § 10 AngG ist nicht zwingend (mit Ausnahme des letzten Absatzes, siehe § 40 AngG) und es bestehen daher entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten. Provisionsansprüche sind nicht an ein aufrechtes Arbeitsverhältnis gebunden. Im Zweifel stehen dem AN Provisionen für alle Geschäfte zu, die durch seine Tätigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen der Kundschaft und dem AG zu Stande gekommen sind. Die Vereinbarung, dass z.B. der Provisionsanspruch erst mit der Zahlung des Kunden entsteht, ist keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung, weil sie nur den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs betrifft, der auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen kann.

Zahlt der Kunde nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Geschäftes, so ist die Zahlung zu verprovisionieren (mangels abweichender Vereinbarung, ). Auf Grund des bereits erwähnten dispositiven Charakters des § 10 S. 450AngG können von dieser Bestimmung abweichende Vereinbarungen (auch zum Nachteil des AN) getroffen werden, wobei aber die Sittenwidrigkeitsgrenze zu beachten ist (; Rauch, Entfall der Folgeprovisionen bei berechtigter Entlassung, PV-Info 4/2025, 9).

Provision und Fixum

Als Entgelt für die Vermittlung von Aufträgen bzw. Vertretertätigkeiten kann eine Provision vom Umsatz allein oder daneben ein Fixum vereinbart werden. Falls eine Provision ohne Fixum vereinbart wird, müsste diese mindestens das Mindestentgelt nach KV erreichen (zur Zulässigkeit einer Provisionsvereinbarung ohne Fixum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses siehe ). Dabei sollte genau definiert werden, welche Beträge verprovisioniert werden (z.B. Umsatz nach Abzug der Umsatzsteuer und eventueller Preisnachlässe).

Provisionen als Entgeltbestandteil

Bei der Kalkulation der Provisionen ist insbesondere zu beachten, dass sie in das Urlaubs-, das Kranken- und das Feiertagsentgelt (nach dem Ausfallsprinzip) sowie in die Abfertigung alt einzubeziehen sind (ebenso in das Entgelt während einer Dienstfreistellung, ). Hiervon ausgenommen sind Direktprovisionen, die unabhängig vom Urlaub oder sonstigen Absenzen ohnedies weiterlaufen, weil ein Doppelbezug zu vermeiden ist (). Ob Provisionen in die Sonderzahlungen einzubeziehen sind, ist auf Grund der Berechnungsregelungen im jeweiligen KV zu klären.

Auskunfts- und Informationsrechte des AN zu Provisionen und Gewinnbeteiligungen

Der AN hat einen Anspruch auf eine Auskunft über die Provisionsgrundlagen oder auf Vorlage einer Abrechnung bzw. eines Buchauszuges (§ 10 Abs. 5 AngG - klagbar mittels Stufenklage - ). Dieses Recht verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsperiode (OLG Wien , 9 Ra 13/04d, ARD 5522/10/2004) und kann keinesfalls Bereiche erfassen, für die kein Provisionsanspruch besteht. Gewinnbeteiligungen (siehe im Folgenden) im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses sind im § 14 AngG geregelt. Der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 AngG verjährt ebenfalls nach drei Jahren (, zu Gewinnbeteiligungen und Abfertigung alt siehe 45.2 bzw. § 2a AVRAG). Der Anspruch auf einen Buchauszug kann nicht durch die Vorlage eines Prüfberichts des Wirtschaftsprüfers ersetzt werden (). Eine ordentliche Rechnungslegung umfasst auch alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen (). Ein Anspruch auf einen Buchauszug besteht auch dann, wenn monatliche Provisionsabrechnungen erfolgen (). Die Kosten eines vom AN zur Bucheinsicht beigezogenen Buchsachverständigen hat der AG nicht zu tragen ().

S. 451Abgeltung von Überstunden durch Provisionen

Zu Provisionsansprüchen kann vereinbart werden, dass diese auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen sind ().

Keine Anwendung des § 1155 ABGB

Keinesfalls kann jede wirtschaftliche Entscheidung des AG, die zu Umsatzrückgängen führt, Ausgleichsansprüche nach § 1155 ABGB (siehe 31.8) zur Folge haben. Diese Bestimmung erfasst nur den Fall, dass Arbeitsleistungen nicht oder nicht zur Gänze erbracht werden, jedoch nicht andere Fälle einer Entgeltkürzung ().

Befristete Provisionsvereinbarungen

Werden jeweils einjährig befristete Provisionsvereinbarungen abgeschlossen, die ständig höhere Provisionsvorgaben enthalten, so ist von ähnlich verpönten Tendenzen wie bei Kettenarbeitsverträgen auszugehen und daher eine unzulässige Kette anzunehmen. Dabei wäre schon bei der zweiten Befristung eine sachliche Rechtfertigung erforderlich ().

Provisionen von dritter Seite

Bezieht der AN mit Zustimmung des AG von dritter Seite Provisionen für Leistungen während der Arbeitszeit mit Betriebsmitteln des AG und erweitern die Leistungen das Angebot des AG, so ist auch die nicht vom AG bezahlte Provision als Entgelt zu betrachten ().

Verfall (siehe 47.)

Der AG kann sich nicht auf den Verfall von Provisionsansprüchen berufen, wenn keine oder keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt wurde (OLG Graz , 7 Ra 35/18y - siehe 47., „Ordnungsgemäße Lohnabrechnung“).

Abgrenzung Provision (§ 10 AngG) und Gewinnbeteiligung (§ 14 AngG)

Für die Abgrenzung von Provision und Gewinnbeteiligung ist ausschlaggebend, ob sich eine einem AN zustehende Prämie auf Grund einzelner Geschäfte oder auf Grund globaler Kennziffern berechnet. Bei einer Gewinnbeteiligung steht kein Buchauszug (§ 10 Abs 5 AngG), sondern eine Bucheinsicht (§ 14 Abs 2 AngG) zu. Eine „Umsatzprovision“ als Beteiligung am Wert sämtlicher Geschäfte ist eine Gewinnbeteiligung (OLG Wien , 8 Ra 56/22x, ARD 6842/12/2023).

Einschlägige Judikatur
  • Provisionen für gelegentlich außerhalb seiner Arbeitspflicht vermittelte Werbeverträge stellen Gelegenheitsentgelt dar, das mit einem Arbeitsverhältnis in einem so losen Zusammenhang steht, dass es nicht „auf Grund des Arbeitsvertrages geleistet“ in die Berechnungsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 AngG einzufließen hat (Regelmäßigkeitsprinzip, OGH 4 Ob 116/80 = ARD 3264/6/80, ARD 4945/9/98).

  • S. 452Ob eine Schmälerung der Provision im Krankheitsfall zulässig ist, richtet sich danach, ob es sich um ein Entgelt handelt. Entgelt wird für die Bereitstellung der Arbeitskraft geleistet und nicht für die Abdeckung des finanziellen Aufwandes des AN (OGH 8 Ob A 2046/96g).

  • Provisionen sind in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen (Arb 11.172; OGH 9 Ob A 137/93, 9 Ob A 27/98f, 9 Ob A 295/98t).

  • Dem BR steht bei Ausübung des dem AG zugestandenen Gestaltungsrechtes hinsichtlich einer Änderung des Provisionssystems weder unter Berufung auf den Versetzungsschutz noch auf sein Mitbestimmungsrecht bei leistungsbezogenem Entgelt ein Recht auf Mitbestimmung zu (OGH 8 Ob A 196/99b = ARD 5117/5/2000).

  • Laufende monatliche Provisionsakontierungen, die in der Folge mit den tatsächlich ins Verdienen gebrachten Provisionen verrechnet werden sollen, sind ihrem Wesen nach Vorschüsse, bei denen weder irrtümlich zu viel Provision gezahlt noch eine Nichtschuld beglichen wurde (OGH 9 Ob A 251/99y).

  • Für die Berechnung der Abfertigung eines Provisionsbeziehers sind nicht die im letzten Arbeitsjahr des AN an ihn ausgezahlten Provisionen heranzuziehen, sondern nur jene Provisionen, die der AN im letzten Jahr tatsächlich erworben hat, weil nicht auf Zufälligkeiten im Rahmen der Auszahlung abzustellen ist (OLG Wien 7 Ra 160/99x = ARD 5117/6/2000; siehe 45.2).

31.8. Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen

Zur Dienstfreistellung siehe 27.12.

Zum Lohnsteuerschaden bei Nachzahlungen siehe 15.4 und 42.7.6.1.

Zum Entfall des Entgeltanspruchs wegen höherer Gewalt siehe 24.1.

§ 1155 ABGB

Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

§ 1155 ABGB gewährt dem AN unter gewissen Voraussetzungen trotz unterbliebener Arbeitsleistung einen Entgeltanspruch mit Anrechnungspflicht (die nicht erst nach 4 Monaten, wie bei einer Kündigungsentschädigung, sondern sofort relevant ist). Der hier relevante Hinderungsgrund muss im Bereich des AG liegen, wobei nicht erheblich ist, ob die Verhinderung auf den Willen des AG zurückzuführen ist. Auch auf ein Verschulden des AG kommt es nicht an (). Der AN muss jedoch während des Verhinderungsgrundes arbeitsbereit sein. Dies setzt zumindest eine dem AG angebotene Arbeitsleistung voraus (OLG Wien , 10 Ra 44/03v; ARD 5437/4/2003).

Verhinderungsgründe können sein:

  • Material- oder Auftragsmangel, Strom- und Internetausfälle ( 8 Ob A 58/23x; Rauch, Arbeitsrecht 2025, 27)

  • S. 453Erkrankung des AG

  • Betriebssperre wegen Urlaubs, behördlichen Maßnahmen ( 9 Ob A 133/22g) etc.

  • Hochwasser, Brände etc., die die Arbeitsstätte betreffen

  • Dienstfreistellung (siehe 27.12)

  • Streiks (siehe 50.2), die kein umfassendes Ereignis sind (siehe 24.1), wobei der AG diesfalls die Annahme der Dienste ablehnen kann ()

  • rechtsunwirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den AG

  • vom AG angeordnete Dienstfreistellung (siehe 27.12 - )

  • Zurückhaltung der Arbeitsleistung wegen vom AG verursachten Entgeltrückständen (zB 9 Ob A 139/16f).

Der § 1155 ABGB ist nachgiebiges Recht und kann daher durch Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert werden. Manche KV haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem die Fortzahlung nach § 1155 ABGB in zeitlicher Hinsicht und betragsmäßig eingeschränkt wurde (z.B. KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe). Soweit der KV keine Regelung zu § 1155 ABGB enthält, können im Arbeitsvertrag Einschränkungen vorgenommen werden. Ein gänzlicher arbeitsvertraglicher Ausschluss der Anwendung des § 1155 ABGB etwa bei rechtsunwirksamen Kündigungen wird als unzulässig anzusehen sein, weil damit das Unternehmerrisiko auf den AN überwälzt wird ().

Bedeutung des § 1155 ABGB in der Praxis

In der Praxis spielt der § 1155 ABGB vor allem bei rechtsunwirksamen Auflösungen eine Rolle. Falls beispielsweise die Kündigung eines älteren AN nach § 105 ArbVG angefochten (siehe 41.8.4) und schließlich mittels rechtskräftigem Urteil für rechtsunwirksam erklärt wird, so müsste der AG die Zeit zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem Wiederantritt der Arbeit nach § 1155 ABGB abgelten. Demnach müsste der AG dem AN das Entgelt für jene Zeit bezahlen, während der keine Arbeitsleistungen (auf Grund der letztlich rechtsunwirksamen Kündigung des AG) erbracht wurden (zB 9 Ob A 25/16s). Mit diesen Ansprüchen können jedoch alle beendigungsabhängigen, bereits ausgezahlten Beträge (Abfertigung, Ersatzleistung) gegenverrechnet werden, da mit Eintritt der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der Rechtstitel für beendigungsabhängige Ansprüche nachträglich wegfällt. Auf Grund der Anrechnungsregel nach § 1155 ABGB kann außerdem ein allenfalls während des betreffenden Zeitraumes ins Verdienen gebrachtes Entgelt von dem vom AG zu bezahlenden Betrag abgezogen werden (dies gilt auch, wenn der AG versucht, die Arbeitsleistungen zu verhindern - 9 Ob A 115/03g; , 9 Ob A 81/10t; von der Anrechnung ausgenommen ist das Arbeitslosengeld, welches zurückzuzahlen ist - 8 Ob A 42/14f, ist das Arbeitslosengeld hingegen nicht rückforderbar, so unterliegt es der Anrechnung - 8 Ob A 82/14p).

S. 454Wie schon angesprochen gilt ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB die Anrechnungsregel (keine Wartezeit, ). Die Anrechnungsregel ist auch bei einer grundlosen Dienstfreistellung anwendbar (; Rauch, Fortzahlung des Entgelts bei Dienstfreistellung, PV-info 4/2024, 21; Arbeitsrecht 2025, 27).

Wird einseitig ein Betriebsurlaub festgelegt und kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem AN ein Urlaub vereinbart wurde, so kann sich der AN arbeitsbereit melden und hat einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB, obwohl er wegen Betriebssperre nicht beschäftigt werden kann (siehe auch 14.14). Der AG kann diesfalls nicht dauerhaft verlangen, dass der AN beschäftigungslos seine Arbeitszeit am Arbeitsplatz verbringt. Vorübergehend und aus sachlichen Gründen ist dies jedoch denkbar (OLG Linz , 12 Ra 96/11s, ARD 6220/1/2012).

Absichtliches Versäumen einer Ersatzbeschäftigung

Hinsichtlich der absichtlichen Versäumung von Gelegenheiten zur Erzielung von anrechenbarem Entgelt nach § 1155 ABGB ist die Rechtsprechung eher restriktiv. Vom absichtlichen Versäumen eines Erwerbes ist dann auszugehen, wenn der AN in der Einschätzung aller Umstände und bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengungen unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu beschaffen, die ihm zumutbar ist und die seiner Qualifikation und bisherigen Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrages entspricht ( 9 Ob A 114/87). Dies hat der AG zu behaupten und zu beweisen ( 9 Ob A 148/17f). Wenn der bisherige AG die Dienste des AN willkürlich und erkennbar ausschlägt, muss sich der AN für diesen AG nicht mehr arbeitsbereit halten. Er ist jedoch verpflichtet, Angebote anderer AG anzunehmen, widrigenfalls die Anrechnung zur Anwendung gelangt ( 9 Ob A 115/03g). Falls der AN während eines Kündigungsanfechtungsverfahrens trotz reeller Chancen keine Anstrengungen unternimmt, einen Ersatzarbeitsplatz zu bekommen, so ist der fiktive Verdienst, der erzielbar gewesen wäre, anzurechnen ( 9 Ob A 90/13w).

Von einem Behinderten kann aber nicht verlangt werden, dass er den Status verschweigt, um ein Zwischenarbeitsverhältnis zu erlangen. Dass unter Umständen keine Offenlegungspflicht besteht ( 9 Ob A 107/15y), ist daher nicht entscheidend ( 9 Ob A 148/17f).

Bezüglich Ersparnisse durch die unterbliebenen Arbeitsleistungen sind etwa Fahrtkosten zu erwähnen (siehe im Folgenden).

Berechnung der Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB

Das fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Ausfallsprinzip zu berechnen (ebenso wie beim Kranken- und Urlaubsentgelt - siehe 20.11 und 27.8). Es ist daher auch das Entgelt für bisherige regelmäßig geleistete Überstunden zu berücksichtigen, falls S. 455der AG nicht beweisen kann, dass während der Zeit der unterbliebenen Arbeitsleistung keine Überstunden angefallen wären ( 8 Ob A 79/04g). Aufwendungen des AN (etwa für Fahrtkosten) sind von den anzurechnenden Einkünften abzuziehen ( 8 Ob A 61/15a).

Außer Kraft getretene zusätzliche Bestimmungen zu § 1155 ABGB auf Grund der Corona-Krise und Betriebsschließungen nach § 20 EpiG bzw. bestimmter VO

Da Betriebsschließungen, die der neutralen Sphäre (siehe 24.1) zuzuordnen sind (wie etwa auf Grund einer Pandemie), zu problematischen Entgeltausfällen bei zahlreichen AN führen würde, hat der Gesetzgeber den § 1155 ABGB um zwei Absätze erweitert und festgehalten, dass Betriebsschließungen wegen Corona nicht der neutralen Sphäre, sondern nach § 1155 ABGB der Sphäre des AG zuzurechnen sind (§ 1155 Abs. 3 ABGB) und somit der AG nach § 1155 Abs. 1 ABGB dem arbeitsbereiten AN das Arbeitsentgelt weiterbezahlen muss. Damit hat der Gesetzgeber zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die zuvor dargestellte Rechtsauffassung zur neutralen Sphäre nach wie vor als aktuell anzusehen ist. Als Zugeständnis an die AG-Seite wurde den von Betriebsschließungen betroffenen AG die Möglichkeit der einseitigen Anordnung von Urlaub und Zeitausgleich gewährt. Diese Bestimmungen sind jedoch mit außer Kraft getreten (§ 1503 Abs. 14 ABGB). Die Details sind daher nicht mehr in dieser, aber in der 19. Auflage sowie in Rauch, Arbeitsrecht 2021, 19 f. dargestellt. Kommt es zu einer Betriebsschließung oder Teilschließung wegen dem Auftreten bestimmter gefährlicher Krankheiten i.S.d. § 20 Abs. 1 und 4 EpiG, so hat der AG der nicht einsetzbaren AN weiterhin das Entgelt zu bezahlen, welches vom Bund zu vergüten ist (§ 32 Abs. 3 EpiG).

Einschlägige Judikatur
  • Kommt auf die Klägerin aber die Bestimmung des § 1155 ABGB zur Anwendung, dann muss sie sich nach dieser Vorschrift anrechnen lassen, was sie infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Diese Anrechnung hat vom Beginn des Ausschlusses von Entgelt und Beschäftigung, also im vorliegenden Fall ab dem Tag der ungerechtfertigten Entlassung und nicht erst vom vierten Monat an (so § 1162 ABGB - Kündigungsentschädigung) zu erfolgen (OGH 4 Ob 54/74).

  • Der Behinderte ist verpflichtet, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem AG mitzuteilen, falls er dies verschweigt und gekündigt wird, so entfällt die Arbeitsleistung aus Gründen, die auf Seiten des AN liegen, daher ist der § 1155 ABGB nicht anwendbar (OGH 8 Ob A 41/97f = ARD 4875/25/97; infas 6/97, A 127).

  • Hat sich der behinderte AN während eines Krankenstands arbeitsbereit erklärt (im Anschluss an eine AG-Kündigung, die in Unkenntnis des Behindertenstatus erfolgt ist), so muss er seine Arbeitsleistung nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit neuerlich anbieten (OLG Wien 10 Ra 44/03v = ARD 5437/4/2003).

  • Wird die Geschäftstätigkeit der AG-Gesellschaft eingestellt, arbeitet der AN, der kein Entgelt erhält, für fünf Monate nicht und meldet er keine Arbeitsbereitschaft, S. 456so ist von einer schlüssigen Übereinkunft über ein Ruhen der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen in der Art einer Karenzierungsvereinbarung auszugehen (OGH 9 Ob A 12/05p).

  • Kann ein behinderter AN seine Arbeitsleistung nicht mehr in dem Ausmaß erbringen wie ein voll einsatzfähiger AN, besteht sein Entgeltanspruch voll weiter, solange er arbeitsbereit ist, falls ihn der AG nicht weiterbeschäftigt (OGH 8 Ob A 111/03m = ARD 5578/5/2005).

31.9. Sonderzahlungen

31.9.1. Rechtsgrundlage der Sonderzahlungen

In der Regel ist die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Sonderzahlungen der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende KV. Enthält der KV keine diesbezügliche Regelung oder ist kein KV anzuwenden und sieht auch der Arbeitsvertrag kein 13. und 14. Gehalt vor, so ist nur dann ein Anspruch gegeben, wenn die Zahlung regelmäßig erfolgt und daher von einer betrieblichen Übung auszugehen ist (siehe 14.15).

Aus dem Gesetz kann kein Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen abgeleitet werden. Sowohl die Regelungen nach § 16 AngG (diese Bestimmung sieht vor, dass eine periodische Remuneration jedenfalls anteilig gebührt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor der Fälligkeit des Anspruchs endet) und § 19 d Abs. 4 AZG (siehe 31.9.4) setzen einen Anspruch auf Sonderzahlungen voraus und begründen diesen daher nicht (; , 9 ObA 141/17a).

Allenfalls könnte sich ein Anspruch auf Sonderzahlungen auch aus dem Gleichbehandlungsgebot ergeben. Ergibt sich nämlich weder aus dem KV noch aus einem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Sonderzahlungen, so wäre es unzulässig, nur einem Teil der AN des Betriebes Sonderzahlungen zu gewähren, falls nicht sachliche Gründe für den Ausschluss einzelner AN vorliegen (OGH 9 Ob A 189/95).

Ist ein Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen gegeben, so können diese mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden - siehe 31.10.

Keine gänzliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten

Teilweise wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass der § 16 AngG analog auf Arbeiter anzuwenden sei. Dies hätte zur Folge, dass in Arbeiter-KV der Entfall der Sonderzahlungen bei ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung unzulässig wäre. Dazu hat die Judikatur (; Rauch, Arbeitsrecht 2023, 61) Folgendes festgehalten: Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke voraus. Gerade die in den letzten Jahren erfolgte Annäherung der Regelungen für Arbeiter und Angestellte zeigt, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung nicht generell aufgehoben hat (wenn auch Annäherungsschritte vorgenommen wurden, siehe 10.1). Die in verschiedenen Materien vorgenommenen Gleichstellungen können nicht ohne weiteres auf alle Bereiche S. 457übertragen werden. Nach wie vor besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen für alle AN. Es besteht daher kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (Rauch, Entfall von Sonderzahlungen nach Arbeiter-KV, ASoK 2022, 208).

Sonderzahlungen bei Branchen ohne KV

Falls nun mangels einer Rechtsgrundlage in einem KV ein Recht auf Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag vereinbart werden soll, so ist es ratsam, für den Fall des Vertragsbruchs durch den AN (ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt bzw. gerechtfertigte Entlassung) eine Entfallsregelung vorzusehen sowie auch die Berechnungsgrundlage zu regeln (siehe 9.1). Sollten ab einem bestimmten Stichtag neu eintretende AN keine Sonderzahlungen erhalten, müsste im Arbeitsvertrag mit „erhöhter Ausdrücklichkeit“ darauf hingewiesen werden, dass insofern eine Schlechterstellung im Verhältnis zu den bereits im Betrieb tätigen AN erfolgt (siehe 14.15.2). Bei Angestellten geht der OGH davon aus, dass auf Grund des § 16 AngG ein Entfall von Sonderzahlungen unzulässig ist. Diese Bestimmung ist nicht auf Arbeiter anwendbar ().

31.9.2. Sonderzahlungen und entgeltfreie Zeiten

Nach der Rechtsprechung bilden die Sonderzahlungen einen Teil des Entgelts und sind daher in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung alt und der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen. Aus diesem Entgeltcharakter ist weiters abzuleiten, dass sie mangels gegenteiliger Vereinbarungen nicht für solche Zeiten gebühren, für die vom AG kein Entgelt zu bezahlen ist (z.B. 9 Ob A 151/09k, , 9 Ob A 135/14i).

Aus dem bloßen Fehlen von ausdrücklichen Regelungen über die Aliquotierung oder ungekürzte Weitergewährung von Sonderzahlungen während eines entgeltfreien Krankenstands kann nicht erschlossen werden, dass die KV-Parteien ungeachtet der grundsätzlichen Abgeltung auch der Sonderzahlungen durch den Krankengeldbezug (§ 125 Abs. 3 ASVG) die Sonderzahlungen für diesen Zeitraum ungekürzt weiter gewähren wollten ( 9 Ob A 2132/96m, , 9 Ob A 209/00a).

Für die gesetzlich vorgesehenen Fälle entgeltfreier Zeiten regelt das Gesetz, dass während solcher Zeiten keine Sonderzahlungen zu bezahlen sind (z.B. für Zeiten des Wochengeldbezuges und der Karenz nach den §§ 14 Abs. 4 und 15f Abs. 2 MSchG bzw. § 7c VKG, des Präsenz- oder Zivildienstes nach § 10 APSG und der Freistellung nach den §§ 11, 12, 14a und 14c AVRAG und die erweiterte Bildungsfreistellung eines Mitglieds des BR - § 119 Abs. 3 ArbVG). Falls in ein Kalenderjahr Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung i.S.d. §§ 15h MSchG und 8 VKG fallen (siehe 25.6), so gebühren Sonderzahlungen in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung (bzw. in dem der bisherigen und der reduzierten TeilzeitbeschäftiS. 458gung entsprechenden Ausmaß) für dieses Kalenderjahr (§§ 15j Abs. 7 MSchG, 8b Abs. 7 VKG).

Auch aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die Aliquotierung oder ungekürzte Weitergewährung von Sonderzahlungen während bestimmter entgeltfreier Zeiten (wie etwa für entgeltfreie Krankenstände) kann nicht geschlossen werden, dass mangels gesetzlicher Regelung die Sonderzahlungen im vollen Ausmaß zu gewähren sind. Aus dem Entgeltcharakter der Sonderzahlungen ist vielmehr abzuleiten, dass diese während entgeltfreier Zeiten nicht zu bezahlen sind, falls der KV keine gegenteilige Regelung vorsieht. Solche für den AN günstigere Regelungen sind beispielsweise in den KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe sowie für Arbeiter in der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie und im KV für Handelsangestellte enthalten (wobei aber beim Handels-KV Krankenstände, die auf einem Freizeitunfall beruhen, ausgenommen sind).

Zu einigen KV hat der OGH ausdrücklich festgestellt, dass diesen (jeweils zum Zeitpunkt der Prüfung) keine Regelung entnommen werden konnte, wonach die Sonderzahlungen auch während entgeltfreier Zeiten zustehen. Dies betrifft ua folgende KV: Für das Friseurgewerbe ( 9 Ob A 19/96), für Angestellte des Gewerbes ( 8 Ob A 2019/96m) und für die Angestellten im Metallgewerbe ( 9 Ob A 151/09k, Rauch, Arbeitsrecht 2011, 24 f.).

Für Zeiten eines halben Krankenentgeltanspruchs gegen den AG stehen auch die Sonderzahlungen nur zu 50 % zu ( 9 Ob A 135/14i, Rauch, Sonderzahlungen und entgeltfreie Zeiten, ARD 6450/5/2015, Rauch, Arbeitsrecht 2016, 39 f.).

Abgesehen davon besteht m.E. bei entgeltfreien Zeiten aus Verschulden des AN (Haft, eigenmächtiger Urlaub etc.) jedenfalls kein Anspruch auf Sonderzahlungen für die Dauer des Fernbleibens.

Nunmehr weitgehende Übereinstimmung mit VwGH

Falls auf Grund eines langfristigen Krankenstands entgeltfreie Zeiten eintreten sollten, so ist zu prüfen, ob der anzuwendende KV die Sonderzahlungen auch für Zeiten eines entgeltfreien Krankenstands zuspricht. Fehlt eine solche Regelung, so kann für jeden Tag des entgeltfreien Krankenstands 1/365 von den Sonderzahlungen für das gesamte Kalenderjahr abgezogen werden.

Im Gegensatz zum OGH vertrat der VwGH die Auffassung, dass die Sonderzahlungen jedenfalls auch während entgeltfreier Zeiten eines Krankenstands zustehen (, ARD 4811/26/97). Diese (verfehlte) Rechtsauffassung eröffnete den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge auch für Sonderzahlungen einzuheben, die nach der Auffassung des OGH dem AN nicht zustehen (und wurde mit gegenteiligen Rechtsauffassungen von zwei Höchstgerichten durch den VwGH ein rechtspolitischer Missstand beS. 459wirkt). Dieser bedenkliche Zustand kann nunmehr im Wesentlichen als saniert betrachtet werden, weil die Judikatur des VwGH (zum KV für private Krankenanstalten) nunmehr im Ergebnis der des OGH entspricht, wobei allerdings das Erkenntnis des zum KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe aufrecht gehalten wurde, weil dieser KV die Aliquotierungsregelungen für Sonderzahlungen taxativ regle (, siehe auch Rauch, Sonderzahlungen und entgeltfreie Zeiten, ASoK 2006, 20 ff.).

31.9.3. Berechnung, Fälligkeit und Rückverrechnung der Sonderzahlungen

Der jeweilige KV bzw. Arbeitsvertrag, welcher den Anspruch auf Sonderzahlungen vorsieht, kann auch die Höhe, Fälligkeit, Berechnung sowie allenfalls auch Rückverrechnung der Sonderzahlungen näher regeln. So wird etwa auf die für das Urlaubsentgelt geltenden Bestimmungen (§ 6 UrlG) oder etwa auf das monatliche „Fixum“ verwiesen. Diesfalls wären etwa Überstundenentgelte aus der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen ausgenommen.

Durch Zeitausgleich abgegoltene Mehrarbeit- und Überstundenentgelte sind in die Sonderzahlungen nicht einzurechnen (OGH 8 Ob S 3/94, 8 Ob A 173/98v = ARD 4936/11/98; Schrank, LE-AS, 11.3.1, Nr. 1). Das Gesetz (§ 19d Abs. 4 AZG) bestimmt lediglich, dass bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen ist.

Die kollektivvertraglichen Regelungen über die Berechnung der Sonderzahlungen sind nach ihrem Wortlaut auszulegen (siehe 9.2).

In der Regel gebühren Sonderzahlungen für das jeweilige Kalenderjahr. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ende des Kalenderjahres, so ist zu klären, ob ein entsprechender Teil einer bereits für das ganze Jahr ausgezahlten Sonderzahlung abgezogen werden kann. Endet etwa das Arbeitsverhältnis am 31.8. eines Jahres und wurde der Urlaubszuschuss bereits für das ganze Jahr (also bis 31.12.) bezahlt, so könnte im Fall eines Rückverrechnungsrechts des AG ein Drittel der Sonderzahlung gegenverrechnet werden.

Zunächst ist zur Klärung des Rückverrechnungsrechts des AG zu prüfen, ob der anzuwendende KV eine Regelung zu dieser Frage enthält. Ist eine entsprechende Bestimmung vorhanden, so ist nach dieser vorzugehen. Regelt der KV die Rückverrechnung für bestimmte Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist davon auszugehen, dass die Rückverrechnung bei jenen Auflösungsformen nicht gegeben ist, die in der Aufzählung fehlen ( 9 Ob A 328/98w, , 9 Ob A 146/16k).

Bei einvernehmlichen Auflösungen bleibt es den Vertragsteilen selbst vorbehalten, die im KV vorgesehenen Rückzahlungsverpflichtungen von aliquoten Sonderzahlungsanteilen auszuschließen ( 9 Ob A 2041/96d).

S. 460Ist jedoch im anzuwendenden KV keine Rückverrechnungsregel enthalten, so ist die Rückverrechnung unabhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig, weil diesfalls jeglicher Anhaltspunkt fehlt, dass ein Anspruch auf die gesamte Sonderzahlung (trotz unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gegeben sein könnte ( 8 Ob A 10/03h; , 8 Ob S 18/08t; Rauch, Die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses ASoK 2005, 315 ff.).

Die Rückverrechnung kann nicht wegen gutgläubigen Verbrauches des rückzuzahlenden Anteils der Sonderzahlungen ausgeschlossen werden, da der AN wissen muss, dass bei unterjähriger Beendigung oder nachträglichem Eintritt entgeltfreier Zeiten nicht die vollständige Sonderzahlung zustehen kann ( 9 Ob A 104/02p, ZAS 2003, 236 ff. mit Kommentar Rauch; 9 Ob A 151/09k, , 8 Ob A 45/16z).

Treten entgeltfreie Zeiten wegen langer Krankenstände (siehe 31.9.2) erst nach der Auszahlung einer Sonderzahlung ein, so kann nachträglich eine Kürzung der Sonderzahlungen vorgenommen werden ( 9 Ob A 151/09k; Rauch, Arbeitsrecht 2011, 24 f.).

Weiters vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass der Ablauf des Fälligkeitszeitpunkts der Sonderzahlung noch keinen unbedingten und endgültigen Anspruchserwerb bedeutet. Sieht nämlich ein KV den Entfall einer Sonderzahlung vor (z.B. bei der Entlassung - siehe 31.9.5), kann sie auch dann gänzlich rückverrechnet werden, wenn sie bereits fällig war (OGH 9 Ob A 40/95 = ARD 4666/4/95).

Sonderzahlungen dürfen aliquot mit einem erhöhten laufenden Entgelt ausgezahlt werden, weil dadurch nur die Fälligkeit der Sonderzahlungen vorverlegt wird, was für den AN grundsätzlich günstiger ist (OGH 9 Ob A 121/95, 8 Ob A 256/98z, 8 Ob A 20/04f, - siehe 31.10, abgesehen von lohnsteuerrechtlichen Erwägungen).

Einschlägige Judikatur
  • Für Mehrarbeitsstunden einer Teilzeitbeschäftigten, die durch Zeitausgleich abgegolten wurden, gebühren keine Sonderzahlungen. Aus § 19d Abs. 4 AZG können keine Sonderzahlungsansprüche abgeleitet werden. Diese Bestimmung schafft keinen selbständigen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt einen solchen Anspruch voraus, der eben bei Abgeltung von Mehrstunden durch Zeitausgleich nicht besteht (OGH 8 Ob A 173/98v = ARD 5043/21/99).

  • Die Regelung im KV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen, wonach für die ersten sechs Monate überhaupt kein Anspruch auf Sonderzahlungen entsteht, ist zulässig, weil keine Bindung an einen Stichtag oder an eine bestimmte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Auch AN, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, haben für die ersten sechs Monate keinen Anspruch. Die Sonderzahlungen laufen daher zulässigerweise erst ab dem siebten Monat (OGH 8 Ob A 73/04z = ARD 5533/7/2004 - ähnlich OGH 9 Ob A 91/04d = ARD 5560/6/2005 zum KV-Güterbeförderungsgewerbe).

S. 46131.9.4. Berechnung der Sonderzahlungen bei unterjährigem Wechsel vom Lehrling zum Arbeitnehmer oder Umstellungen der Arbeitszeit

Falls ein Lehrling im Laufe des Kalenderjahres das Lehrverhältnis beendet und das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber als Angestellter oder Arbeiter fortsetzt, so wird (mangels ausdrücklicher Regelung des anzuwendenden KV) die Frage auftreten, ob für die Berechnung der Sonderzahlungen ein Durchschnitt zwischen der monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem monatlichen Gehalt bzw. Lohn herangezogen werden kann (Mischberechnung bzw Aliquotierung) oder auf die aktuelle monatliche Entlohnung zum Fälligkeitszeitpunkt abzustellen ist. Lediglich in wenigen Fällen wird vom jeweiligen KV die Zulässigkeit der Mischberechnung ausdrücklich geregelt (z.B. Abschnitt XVII Z 11 für den Urlaubszuschuss und Abschnitt XVIII Z 7 für die Weihnachtsremuneration im KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe).

Dazu hat der OGH (, 8 Ob A 175/00v) entschieden, dass eine Aliquotierung auch dann stattfinden kann, wenn eine ausdrückliche Regelung im KV fehlt und der KV ganz allgemein eine Aliquotierung der Sonderzahlungen für AN vorsieht, die während des Jahres ein- oder austreten (wie etwa beim KV für das Friseurgewerbe, zum KV für Handelsangestellte - siehe 9 Ob A 85/10f).

Beispiel

Ein Friseurlehrling, der seit als Lehrling beschäftigt ist, ist am ausgelernt und erhält ab eine deutlich höhere Entlohnung. Die mit dem November-Lohn ausbezahlte Weihnachtsremuneration wird daher vom 1.1. bis auf Basis der Lehrlingsentschädigung und ab 1.10. bis auf der Basis des höheren Lohnes berechnet (Mischberechnung).

Die hier gegenständliche Frage stellt sich ebenso bei der Umstellung von Voll- auf Teilzeit bzw. sonstigen Umstellungen des Ausmaßes der Arbeitszeit (mit den entsprechenden Auswirkungen auf die fixe Entlohnung). Auch in diesen Fällen ist m.E. die Mischberechnung zu bevorzugen. Zur Elternteilzeit ist eine solche Aliquotierung gesetzlich vorgesehen (§§ 15j Abs. 7 MSchG, 8b Abs. 7 VKG - siehe 25.6). In der Lehre wird die Mischberechnung bei Umstellungen der Arbeitszeit ebenso befürwortet (Rauch, Sonderzahlungen und unterjährig wechselndes Arbeitszeitausmaß, PV-Info 7/2011, 15 ff.). Dafür spricht aber auch, dass die Berechnung zum Fälligkeitszeitpunkt im Einzelfall zu sachwidrigen bzw. deutlich unausgeglichenen Ergebnissen führen kann und daher keine an der Vernunft orientierte Auslegung des jeweiligen KV darstellt (zur Auslegung von KV - siehe 9.2 sowie einschlägige Judikatur im Anschluss). Ebenso wird dies durch die Regelung des § 19d Abs. 4 AZG (siehe 31.9.3) unterstützt, wonach Mehrarbeitsentgelte von S. 462Teilzeitbeschäftigten in die Sonderzahlungen einzubeziehen sind (also eine flexible Abrechnung vorzunehmen ist). Diese Auffassung hat auch bisher der OGH bestätigt ( 8 Ob S 12/16x, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 71 f.).

Einschlägige Judikatur
  • Auch wenn KV ausdrücklich eine Aliquotierung der Sonderzahlungen für den Fall vorsehen, dass der bisher als Lehrling Beschäftigte während des Jahres ausgelernt hat und nunmehr als Angestellter weiterbeschäftigt wird, dient dies nur der Klarstellung und eignet sich nicht dafür, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass in allen Fällen, in denen ein KV (hier: KV für Rechtsanwaltsangestellte Niederösterreich) ganz allgemein eine Aliquotierung vorsieht, wenn der Angestellte während des Jahres ein- oder austritt, eine ausdrückliche Regelung für den Übergang vom Lehrlings- auf das Angestelltenverhältnis während des Jahres aber fehlt, die Aliquotierung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Auch ohne eine solche ausdrückliche Erwähnung ergibt eine vernünftige und zweckentsprechende, den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der AG und AN beabsichtigende Auslegung, dass auch in diesem Fall zu aliquotieren ist. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der KV entweder überhaupt keine Aliquotierung vorsieht oder ausdrücklich vorsieht, dass eine Aliquotierung dann nicht stattzufinden hat, wenn ein Lehrverhältnis während des Jahres in ein Angestelltenverhältnis übergeht (OGH 8 Ob A 175/00v = ARD 5190/7/2001).

31.9.5. Entfall des Anspruchs auf Sonderzahlungen

Etliche Arbeiter-KV sehen für den Fall einer verschuldeten Entlassung oder eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts den vollständigen Entfall der Sonderzahlungen für das Kalenderjahr vor, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Den KV-Parteien steht das Recht zu, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (; , 9 ObA 141/17a).

Eine solche Entfallsbestimmung ist nach der Auffassung des OGH nach § 16 AngG in einem Angestellten-KV rechtswidrig (). Der § 16 AngG ist auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitern (trotz Gleichstellungsschritten) nicht anwendbar (, siehe auch Rauch, Entfall von Sonderzahlungen nach Arbeiter-KV ist zulässig, ASoK 2022, 208 ff).

Wird nun eine Entlassung ausgesprochen bzw. kommt es zu einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt des AN, so ist nach dem anzuwendenden KV zu prüfen, ob für den Fall einer solchen Auflösungsart ein Entfall der Sonderzahlungen geregelt ist. Aus einer Formulierung wie etwa „dieser Anspruch erlischt“ (Art. XII Arbeiter-KV für das Güterbeförderungsgewerbe) ist zu entnehmen, dass der gesamte Anspruch auf die Sonderzahlung für das Kalenderjahr der Entlassung nicht gebührt. Bereits für das Kalenderjahr erhaltene Sonderzahlungen sind in einem solchen Fall auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen (OGH 9 Ob A 40/95, 8 Ob A 75/07y, 9 Ob A 97/08t).

S. 463Einzelne KV sehen auch vor, dass der AN keinen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, wenn er innerhalb der ersten Monate des ersten Arbeitsjahres seines Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ausspricht. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass es sich dabei um eine unzulässige Einschränkung des Kündigungsrechts des AN handelt (z.B. OGH 9 Ob A 275/90bezüglich des KV Blumenbinder und -händler ablehnende Stellungnahme: Rauch, ZAS 2003, 236 ff.).

Es ist jedoch zulässig, die Entstehung des Anspruchs auf Sonderzahlungen generell von einer Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit abhängig zu machen (siehe 31.9.3 - einschlägige Judikatur sowie 9 Ob A 112/16k, Rauch, Arbeitsrecht 2018, 39 ff.).

31.10. Sondervereinbarungen zum Entgelt

Gemäß § 3 Abs. 1 ArbVG sind Sondervereinbarungen, sofern sie der KV nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den AN günstiger sind.

Nach der Auffassung der Rechtsprechung ist bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips grundsätzlich auf den Einzelfall des betroffenen AN abzustellen. Die Wertung richtet sich aber nicht nach der subjektiven Einschätzung des AN oder AG, sondern nach objektiven Kriterien. Demnach können bei der Prüfung der Günstigkeit nicht einzelne Bestimmungen isoliert betrachtet, sondern nur sachlich und rechtlich zusammenhängende Bestimmungen miteinander verglichen werden. Hiebei sind auch sozialpolitische Zwecke zu berücksichtigen.

Sonderzahlungen dürfen aliquot mit einem erhöhten laufenden Entgelt ausbezahlt werden, weil dadurch nur die Fälligkeit der Sonderzahlungen vorverlegt wird, was für den AN grundsätzlich günstiger ist (OGH 8 Ob A 20/04f, , 8 Ob A 17/11z - es sollte aber ein lohnsteuerrechtlicher Nachteil vermieden werden).

Weiters wird die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG verstößt, weil der AN während des Urlaubs das laufende Entgelt dann nicht weiter beziehen und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde, der ihn vom Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte, weil er dadurch während des Urlaubs einen „radikalen Einkommensabfall“ hinnehmen müsste (OGH 8 Ob A 256/98z, 8 Ob A 20/04f, EuGH C-131/04, Robinson-Steele, und C 257/04, Clarke = ARD 5722/5/2006, 9 Ob A 12/17f).

Hingegen wurde eine pauschale Abgeltung der Vergütung des offenen Resturlaubs (Urlaubsersatzleistung siehe 27.6) für fallweise Beschäftigte (siehe 14.8.2.3) als zulässig angesehen ( 8 Ob A 50/13f).

S. 464Die pauschale Abgeltung des Anspruchs auf Einrechnung der regelmäßig geleisteten Überstunden in Nichtleistungszeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertag) ist unzulässig. Eine solche Vereinbarung könnte AN dazu verleiten, Nichtleistungszeiten nicht in Anspruch zu nehmen, um den Entfall von Überstundenentgelten zu vermeiden ( = ARD 6029/6/2010).

Die Günstigkeitsprüfung i.S. des § 3 Abs. 1 ArbVG ist auch bei einer All-in-Vereinbarung“ vorzunehmen (siehe 14.9.7). Bei objektiver Günstigkeit ist eine derartige Regelung zulässig (siehe Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte, 11.8.3, Nr. 1), die bei leitenden Angestellten jedenfalls rechtswirksam ist. Wenn etwa das kollektivvertragliche Mindestentgelt als Gehalt vereinbart wird und zusätzlich ein weiterer monatlicher Zuschlag gewährt wird, der alle Mehrleistungen bzw. Überstunden abdeckt, so ist dies dann zulässig, wenn der monatliche Zuschlag die tatsächlichen Mehrleistungen abdeckt (siehe 14.9.7 - OLG Wien 7 Ra 240/99m).

31.11. Anrechnungsvereinbarung

Beispiel

Ein AN erhält eine Gehaltserhöhung von 8 %. Anlässlich dieser Erhöhung vereinbart der AG mit dem AN, dass eine Anrechnung bei den beiden nächsten kollektivvertraglichen Erhöhungen der Ist-Gehälter zu erfolgen hat.

Zu klären ist nun, ob eine derartige Anrechnungs-, Aufsaugungs- oder Vorweg-nahmevereinbarung als zulässig anzusehen ist.

Nach dem im § 3 ArbVG normierten Günstigkeitsprinzip ist eine einzelvertragliche Gehalts- bzw. Lohnerhöhung vor dem Zeitpunkt einer späteren kollektivvertraglichen Erhöhung als Besserstellung für den AN anzusehen, da die Erhöhung des Entgelts zeitlich vorverlagert wird. Daher ist die Vereinbarung einer überschaubaren Anrechnung der einzelvertraglichen Erhöhung auf künftige kollektivvertragliche Regelungen nach der herrschenden Rechtsprechung als zulässig anzusehen (Arb 10.290, 10.499; 8 Ob A 173/98v, Rauch, PV-Info 3/2016, 18 f.).

Eine exakte zeitliche Beschränkung für die Anrechnung der freiwillig gewährten Erhöhung auf künftige kollektivvertragliche Erhöhungen findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung. Bei der Entscheidung 8 Ob A 173/98v ist der OGH davon ausgegangen, dass bei einer 40 % über dem Mindestlohn liegenden Lohnvereinbarung drei einzurechnende Ist-Lohnerhöhungen zulässig sind (dies obwohl die Anrechnungsvereinbarung zeitlich unbeschränkt formuliert war). Es empfiehlt sich wohl die Vorwegnahme auf die nächsten zwei bis drei kollektivvertraglichen Ist-Lohnerhöhungen zu beschränken, um die Rechtswirksamkeit entsprechend abzusichern. Es darf aber nicht übersehen werden, dass jedenfalls S. 465keine Mindestansprüche nach dem anzuwendenden KV unterschritten werden dürfen.

Der VwGH (, 2009/08/0206) meint, dass die Anrechnungsklausel nur dann gültig ist, wenn die Anzahl der erfassten künftigen Ist-Lohnerhöhungen konkret vereinbart wird (Geiger, taxlex 2013, 17 ff.).

Eine Anrechnungsvereinbarung ist auch bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags möglich, falls der AN überkollektivvertraglich entlohnt wird. Es wird aber auch zu prüfen sein, ob eine Bestimmung des KV der Anrechnung entgegensteht.

Muster einer Anrechnungsvereinbarung

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die mit __________ eintretende freiwillige Lohn-(Gehalts-)erhöhung auf die beiden nächsten künftigen kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindest- bzw. Ist-Lohn-(Gehalts-) sätze voll angerechnet wird.

Verstanden und einverstanden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
____________________
(Unterschrift des AN)
__________, am __________

31.12. Abrechnung im Todesfall

Zur Abfertigung alt im Todesfall siehe 45.5.

Durch den Tod des AN wird das Arbeitsverhältnis „automatisch“ beendet. Das heißt, es bedarf keiner Erklärung (wie etwa bei einer Kündigung, einem vorzeitigen Austritt oder einer Entlassung) bzw. keiner Auflösungsvereinbarung (einvernehmliche Beendigung). Mit dem Todesfall ist das Arbeitsverhältnis als beendet anzusehen (siehe auch 39. und 52. sowie Rauch, Die „automatische“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ASoK 2000, 302 ff.).

Tod des AG

Das Arbeitsverhältnis wird zwar durch den Tod des AN, im Allgemeinen aber nicht durch den Tod des AG aufgelöst. Nur bei Arbeitsleistungen, die vom AN ausschließlich und unmittelbar für die Person des AG zu erbringen sind (Pflegerin, Privatsekretär), beendet der Tod des AG das Arbeitsverhältnis (; , 9 ObA 13/22k).

Gehalt und Sonderzahlungen

Bis zum Zeitpunkt des Todes stehen dem AN diese Ansprüche zu (falls nicht bereits ein entgeltfreier Krankenstand vorlag). Die Sonderzahlungen sind entsprechend zu aliquotieren. Hat der verstorbene AN etwa den Urlaubszuschuss bereits S. 466zur Gänze erhalten, so besteht die Möglichkeit der Rückverrechnung, falls sich nicht aus einer kollektivvertraglichen Rückverrechnungsregelung etwas anderes ergeben sollte (siehe 31.9.3).

Hat der verstorbene AN eine Kündigungsentschädigung (siehe 42.7.6.2) erhalten (etwa weil er vor dem Tod unberechtigt entlassen wurde) und ist der Todesfall im Zeitraum der Kündigungsentschädigung eingetreten, so beendet der Tod den Anspruch auf die restliche Kündigungsentschädigung (nach dem Zeitpunkt des Todes), weil der Verstorbene nach diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr Bezüge erhalten hätte (OGH 8 Ob S 8/06v).

Sterbegeld

Manche KV sehen für den Todesfall eine Fortzahlung des Gehalts über den Zeitpunkt des Todes hinaus vor. So sieht etwa der Abschnitt IV Z 6 des Arbeiter-KV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie eine Weiterzahlung des Verdienstes und der Sonderzahlungen bis zum Letzten des Sterbemonats vor (siehe auch Abschnitt XVIII Z 3 lit. a des KV für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben).

Abfertigung alt

Bei Tod eines AN steht den gesetzlich unterhaltsberechtigten Erben die Hälfte des Anspruchs zu (§ 23 Abs. 6 AngG, § 2 Abs. 1 ArbAbfG). Gibt es keine Erben, die im Todeszeitpunkt einen Unterhaltsanspruch hatten, so steht keine Abfertigung alt zu (Details siehe 45.5).

Abfertigung neu

Die Abfertigung neu gebührt in voller Höhe den gesetzlich unterhaltsberechtigten Erben. Sind keine solchen Erben vorhanden, so fällt die Abfertigung neu in die Verlassenschaft (§ 14 Abs. 5 BMSVG - siehe auch 45.6.7).

Ersatzleistung

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des AN, so gebührt die Ersatzleistung den Erben (§ 10 Abs. 5 UrlG). Wird eine Person gesetzlich, durch Testament oder durch Erbvertrag zum Erben berufen, so ist sie direkt anspruchsberechtigt und kann daher vom ehemaligen AG die Auszahlung begehren (OGH 4 Ob 72/82, Arb 10.143). Mehrere Erben haben Anspruch auf den ihren Erbquoten entsprechenden Teil.

Dienstwohnung (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG, )

Stirbt ein Angestellter, dem vom AG auf Grund des Arbeitsvertrages Wohnräume überlassen wurden, so ist die Wohnung, wenn der Angestellte einen eigenen Haushalt führte, binnen einem Monat, sonst binnen 14 Tagen nach dessen Tode zu räumen (§ 24 Abs. 1 AngG). Weiters ist für Angehörige, die mit dem S. 467verstorbenen Angestellten in einem Haushalt gelebt haben, die Möglichkeit eines Räumungsaufschubs durch das zuständige Bezirksgericht vorgesehen (§ 24 Abs. 2 AngG).

Allgemeines zur praktischen Vorgangsweise

Grundsätzlich haben die Erben einen Anspruch auf alle Forderungen, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes gegenüber dem AG hätte geltend machen können (soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist). Da der AG in der Regel nicht darüber informiert sein kann, wer als Erbe in Frage kommt, wird empfohlen, mit dem Verlassenschaftsgericht in Kontakt zu treten (Geiger, Arbeitsrechtliche Folgen beim Tod eines Dienstnehmers, ASoK 2010, 446 ff. unter Hinweis auf Ortner/Ortner, Personalverrechnung in der Praxis23, Rz. 806). Das Verlassenschaftsgericht ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

32. Nachrichtenloses Fernbleiben von der Arbeit

Es kommt immer wieder vor, dass ein AN ohne erkennbaren Grund bzw. ohne sich zu melden nicht zur Arbeit erscheint.

In der Praxis wird in diesen Fällen immer wieder spätestens nach einigen Tagen des nachrichtenlosen Fernbleibens die Abmeldung des AN wegen „ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt“ (siehe 44.4) vorgenommen oder eine schriftliche Entlassung (siehe 42.) ausgesprochen. In der überwiegenden Zahl dieser Fälle verfügt jedoch der AN über eine Krankenstandsbestätigung, welche für die Abwesenheitstage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Verstoß gegen die Meldepflicht (siehe 20.6) wird nur ausnahmsweise als Entlassungsgrund anerkannt (z.B. wenn sich der AN leicht hätte melden können und ein erheblicher für den AN absehbarer Schaden eintritt - siehe einschlägige Judikatur nach dem Musterschreiben) und führt daher in der Regel lediglich zu einem Verlust des Anspruches auf das Krankenentgelt für die Dauer der Säumnis (siehe 20.6). Die Annahme eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes setzt hingegen voraus, dass eine dem AG gegenüber abgegebene Willenserklärung des AN vorliegt, die den AG zweifelsfrei erkennen lässt, dass der AN das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auflöst. Diese Erklärung kann mündlich, schriftlich oder schlüssig (§ 863 ABGB) erfolgen. Eine schlüssige Austrittserklärung ist immer dann anzunehmen, wenn das Verhalten des AN unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an seinem Willen zum vorzeitigen Austritt zu zweifeln. Diese strengen Voraussetzungen werden durch die bloße Unterlassung der Arbeit bzw. den Verstoß gegen die Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt (siehe 44.4 sowie Rauch, Der ungerechtfertigte Austritt, ASoK 2003, 107 ff.).

S. 468Da der AN bei Verstoß gegen die Meldepflicht den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer der Säumnis verliert (siehe 20.6), ist der Entgeltanspruch bei der zuständigen ÖGK abzumelden.

Falls der AN jedoch keine Krankenstandsbestätigung für die Zeit seines nachrichtenlosen Fernbleibens vorlegen kann, ist die Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens als gerechtfertigt anzusehen. Die Entlassung muss jedoch spätestens bei Wiedererscheinen zur Arbeit ausgesprochen werden. Eine Entlassung nach dem Antritt der Arbeit wäre verfristet. Ein unentschuldigter Arbeitstag sollte in der Regel als Entlassungsgrund genügen (siehe 42.2 zu Z 4). Falls nun der AN nach einem ein- oder mehrtägigen nachrichtenlosen Fernbleiben die Arbeit wieder antreten will, so sollte er zunächst in das Personalbüro bzw. zur Geschäftsleitung geschickt werden, damit die näheren Umstände des Fernbleibens geklärt werden. Sollte sich nun auf Grund der Befragung des AN herausstellen, dass kein arbeitsrechtlich anerkannter Grund für die Absenz vorliegt, so wäre unverzüglich die Entlassung auszusprechen. Sollten jedoch Verzögerungen eintreten (etwa weil noch ein abwesender Geschäftsführer oder/und ein Arbeitsrechtsexperte befragt werden soll), so müsste der AN zunächst dienstfrei gestellt werden. Lässt man ihn die Arbeit wieder antreten, so wertet die Rechtsprechung dies als Verzeihung des Entlassungsgrundes (siehe 42.1.1).

Die Annahme eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine längere Absenz vorliegt, aus der zweifelsfrei das Desinteresse des AN an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden kann.

Es kommt immer wieder vor, dass AG bei der ÖGK anfragen, ob ein Krankenstand bezüglich des nachrichtenlos ferngebliebenen AN vorliegt. Erfolgt diese Anfrage nach wenigen Tagen der Absenz, so ist die Antwort schon deswegen negativ, weil die ärztliche Krankenstandsbestätigung der ÖGK noch nicht bekannt ist. Darüber hinaus können Krankenstandsbestätigungen rückdatiert werden und auch weitere Verzögerungen eintreten, wenn etwa der AN einen Arzt in einem anderen Bundesland aufsucht. Die Informationsbeschaffung durch den AG ist daher regelmäßig mit großen Unsicherheiten behaftet (es besteht keine Erkundigungspflicht des AG - 9 Ob A 115/94).

Zusammenfassend ergibt sich nun, dass bei Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nach dem nachrichtenlosen Fernbleiben die Endabrechnung des entlassenen AN bzw. des mit ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt abgemeldeten AN nach der Auffassung der herrschenden Rechtsprechung meistens auf der Basis einer Kündigung durch den AG (Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung, Abfertigung etc.) zu erfolgen hat.

Um sich besser abzusichern, sollte daher der AG den AN auffordern, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zu melden und seine AbwesenS. 469heit zu begründen bzw. im Krankheitsfall eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, widrigenfalls angenommen wird, dass der AN an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse hat und daher ungerechtfertigt vorzeitig ausgetreten ist. Falls auch auf dieses Schreiben innerhalb der Frist keine Antwort einlangt, ist von einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt mit Ablauf der Frist auszugehen, da der AN seiner Antwortpflicht und damit seiner Treuepflicht gegenüber dem AG nicht entsprochen hat (OLG Wien , 7 Ra 309/99, ARD 5101/8/2000).

Wie schon angesprochen, ist an sich bei nachrichtenlosem Fernbleiben auch eine Entlassung möglich. Diesfalls wird das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Entlassungserklärung beendet. Die Abmeldung bei der zuständigen ÖGK hat daher im Fall einer Entlassungserklärung mittels Briefes mit dem Tag des voraussichtlichen Zuganges (übliche Dauer der Zustellung durch die Post) zu erfolgen (zu Zustellschwierigkeiten siehe 37.).

Auf dem für die Abmeldung vorgesehenen Formular empfiehlt es sich, unter „Ende des Entgeltanspruches“ in Abweichung vom Ende des Arbeitsverhältnisses das Datum des letzten Tages, an dem der AN gearbeitet hat, anzugeben.

Wird dem AN vom AG fälschlich mitgeteilt, dass er unberechtigt ausgetreten sei (etwa weil sich herausstellt, dass eine Krankenstandsbestätigung vorliegt), so ist diese Mitteilung des AG als Entlassung zu werten ( 9 Ob A 28/92).

Falls nun der AN nach der Annahme des ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts oder nach einer Entlassungserklärung eine Krankenstandsbestätigung vorlegt, ist dennoch von einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt bzw. einer gerechtfertigten Entlassung auszugehen, da mit Ablauf einer angemessenen Frist der AN gegen seine Treuepflicht bereits verstoßen und damit sein Desinteresse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht hat. Im Fall einer Entlassung kann bei einer entsprechenden Dauer des Fernbleibens auch auf die beharrlich und trotz schriftlicher Aufforderung (mit Nachfrist) erfolgte Nichtbeachtung der Melde- und Nachweispflicht verwiesen werden.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte in jenen Fällen, in denen der AN nachrichtenlos fernblieb und im Nachhinein einen Rechtfertigungsgrund bekannt gibt (den er von Anfang an leicht hätte melden können), auf das Mitverschulden des AN an der vorzeitigen Beendigung hingewiesen werden (§ 32 AngG bzw. § 1162c ABGB - siehe 42.1.8). Selbst wenn die Entlassung nicht gerechtfertigt ist, kann die Verschuldensabwägung dazu führen, dass sich das Mitverschulden des AN einem Alleinverschulden nähert und daher dem AN keine entlassungsabhängigen Ansprüche zustehen (OGH 8 Ob A 2058/96x).

Im Fall eines nachrichtenlosen Fernbleibens bereits während eines Probearbeitsverhältnisses gelten für die Annahme einer Auflösungserklärung weniger strenge S. 470Kriterien wie bei der Annahme eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes aus einem Arbeitsverhältnis, welches kein Probearbeitsverhältnis ist (OGH 8 Ob A 51/03p - siehe 14.2.4).

Empfohlen wird jedoch in einem derartigen Fall möglichst rasch die Auflösungserklärung eingeschrieben zu übermitteln. Sollte ein Krankenstand behauptet werden, so ist eine Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus jedenfalls nicht erforderlich (siehe 14.2.4).

Da das vertragswidrige Fernbleiben beim AG einen Schaden bewirken kann, ist auch eine Schadenersatzpflicht des AN denkbar (OLG Wien 10 Ra 84/08h = ARD 5963/7/2009).

„Umwandlung“ der Zeit des unentschuldigten Fernbleibens in Urlaub

Die einseitige „Umwandlung“ der Zeit des unentschuldigten Fernbleibens in einen Urlaub ist unzulässig, weil für Urlaub grundsätzlich eine Urlaubsvereinbarung erforderlich ist (§ 4 Abs. 1 UrlG; ; Rauch, Arbeitsrecht 2021, 45 f., zur Urlaubsvereinbarung siehe 27.1). Soll der AN entlassen oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt angenommen werden, so ist die „Umwandlung“ des unberechtigten Fernbleibens in Urlaub als kontraproduktiv anzusehen, weil argumentiert werden könnte, dass nunmehr Urlaub und daher kein unberechtigtes Fernbleiben vorliegt. Falls das Arbeitsverhältnis hingegen fortgesetzt werden soll, so ist eine nachträgliche Urlaubsvereinbarung m.E. zulässig und zu empfehlen (Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2021, 46).

Musterschreiben an einen unentschuldigt fernbleibenden AN

Da Sie bereits seit __________ der Arbeit unentschuldigt fernbleiben, fordern wir Sie auf, sofort Ihren Dienst wieder anzutreten, um sodann nach Rücksprache mit Ihnen eine Klärung der Situation herbeiführen zu können bzw. im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit unverzüglich eine ärztliche Bestätigung über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Sollten Sie nicht den Dienst unverzüglich wieder antreten bzw. im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit nicht eine Krankenstandsbestätigung im vorgenannten Sinne bis spätestens _______ (Fristende etwa sieben Tage nach Absendung des Schreibens) an uns übersenden, so nehmen wir an, dass Sie an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert und somit ungerechtfertigt vorzeitig ausgetreten sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wien, am _______________
Fa. _______________

S. 471Einschlägige Judikatur
  • Vorzeitiger Austritt des AN liegt vor, wenn der AG zweifelsfrei erkennen konnte, dass der AN das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden wollte (OGH 8 Ob A 334/94).

  • Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung des Krankenstandes führt nur zum Entfall des Krankenentgelts (Arb. 10.097; OGH 8 Ob A 227/94etc.).

  • Eine verspätete Krankmeldung kann die Entlassung nur rechtfertigen, wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. wenn der AN gewusst hat, dass dem AG ein wesentlicher Schaden erwachsen könne, und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre (OGH 8 Ob A 325/94 = ARD 4657/29/95; OGH 8 Ob A 213/97z = ARD 4963/9/98).

  • Die Abmeldung von der GKK gilt grundsätzlich als bloße Wissenserklärung und beendet kein Arbeitsverhältnis (SZ 61/94; ecolex 1990, 500; OGH 9 Ob A 84/01w). Eine Entlassung kann wegen ihrer Empfangsbedürftigkeit nicht rückwirkend ausgesprochen werden ( 9 Ob A 40/97s).

  • Dem Stillschweigen kommt zwar grundsätzlich kein Erklärungswert zu; eine Ausnahme ist nur dort gegeben, wo der Schweigende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen. Das Arbeitsverhältnis ist durch eine wechselseitige Fürsorge- und Treuepflicht gekennzeichnet. Die Treuepflicht des AN besteht unter anderem auch darin, den AG nicht im Ungewissen darüber zu lassen, ab wann dieser wieder mit seiner Arbeitskraft rechnen kann. Der AG, der auf die Arbeitsleistung des AN angewiesen ist, muss entsprechend disponieren können und wissen, wie er die anfallende Arbeit unter den AN aufteilt. Durch das Nichtmelden eines Krankenstandes wird dem AG diese Möglichkeit genommen und damit verletzt der AN die bestehende Treuepflicht. Auf Grund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Treuepflichten ist der AN daher auch verpflichtet, auf ein Schreiben des AG, in dem er aufgefordert wird, sich in der Firma zu melden, widrigenfalls von einem vorzeitigen Austritt ausgegangen werde, zu reagieren, andernfalls der AG davon ausgehen kann, dass im Sinne des übermittelten Schreibens tatsächlich ein vorzeitiger Austritt des AN gegeben ist. Gegenständlich konnte der AG, der fast zwei Wochen über den Verbleib des AN nichts wusste, sondern dem nur bekannt war, dass der AN an Ohrenschmerzen litt und den Arzt aufsuchen wollte, daher die Nichtbeantwortung bzw. das Nichtreagieren des AN auf sein Schreiben nur dahin gehend verstehen, dass dieser an einer Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert und somit vorzeitig ausgetreten ist (OLG Wien 7 Ra 309/99 = ARD 5101/8/2000).

  • Ist das Verhalten eines AN, der nach einem Streit mit dem AG unerlaubter Weise die Arbeit verlässt, nicht als schlüssige Austrittserklärung, sondern auch anders - z.B. als Zornreaktion - zu deuten, so darf der AG nicht ohne weiteres von einem vorzeitigen Austritt des AN ausgehen. Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes wird in vielen Fällen vielmehr als Entlassungsgrund anzusehen sein (OGH 9 Ob A 181/01k = ARD 5321/30/2002).

  • Es ist zutreffend, dass in der Rechtsprechung auch die falsche Information des AG über den Grund des Fernbleibens als Entlassungsgrund angesehen wurde, jedoch bei Angestellten nur in schwerwiegenden, die Vertrauensunwürdigkeit begründenden Fällen und bei Arbeitern nur bei Verwirklichung des Tatbestandes des 2. Falles des § 82 lit. f GewO 1859 (OGH 8 Ob A 196/01h) und somit nur bei beharrlicher Pflichtenvernachlässigung (OGH 8 Ob A 37/04f).

S. 47233. Arbeitnehmerschutz

Fürsorgepflicht

Aus der Fürsorgepflicht des AG (§ 18 AngG, § 1157 ABGB) folgt, dass er zum Schutz des Lebens, der Gesundheit (einschließlich des Schutzes vor psychischen Belastungen - § 2 Abs. 7 ASchG) und der Integrität und Würde des AN verpflichtet ist. Die Verletzung der Fürsorgepflicht muss der AN beweisen. Verletzt der AG schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem AN ein Schaden, so kann der AN Schadenersatzansprüche geltend machen ( 9 Ob A 16/13p).

Diesbezügliche Regelungen finden sich u.a.

Arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen sind insbesondere auch in etlichen VO des BMASK zum ASchG zu finden (z.B. AStV, Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, Bauarbeiterschutzverordnung).

Weitere Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der AN sind auch in bestimmten Gesetzen enthalten, die einen erhöhten Schutz für bestimmte Personengruppen vorsehen - so z.B. in den §§ 3 ff. MSchG und im § 6 Abs. 1 BEinstG.

Zur Treuepflicht des AN siehe 42.2 zu Z 1.

Aufklärungspflichten des AG?

Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts und die Fürsorgepflicht des AG geht nicht so weit, dass der AG den AN vor seinen eigenen Erklärungnen schützen muss (). Informationspflichten können aber durch eine entsprechende Frage des AN ausgelöst werden (; wobei m.E. zur Klärung von Rechtsfragen an die AK, den ÖGB bzw. den BR verwiesen werden kann, siehe auch Rauch, Aufklärungspflichten des AG, ASoK 2019, 56 ff.).

Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen

Bei Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen ist im Rahmen der Fürsorgepflicht zu prüfen, ob der AG einen anderen geeigneten Arbeitsplatz hätte anbieten können, statt den AN zu kündigen (, betrifft die Verweigerung der Beförderung von verschlossenen Speisecontainern mit Fleischspeisen durch einen Hindu).

S. 473Besondere Verantwortung gegenüber Kunden, Besuchern, Patienten, anderen Verkehrsteilnehmern etc.

Den AG trifft eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Kunden (z.B. bei einem Verkehrsunternehmen eine Fürsorgepflicht aus dem Beförderungsvertrag), Besucher, Patienten, anderen Verkehrsteilnehmern etc. Gegen AN, welche Personen, auf die sich die Fürsorgepflicht oder eine besondere Verantwortung bezieht, gefährden, beleidigen oder belästigen, sind daher entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen (z.B. Entlassung, Kündigung) zu ergreifen (OLG Wien , 7 Ra 53/21x; Rauch, Arbeitsrecht 2022, 38, betrifft einen Straßenbahnfahrer, der einen weiblichen Fahrgast mit offener Hose und heraushängendem Penis aufgeweckt hat, OLG Wien , 9 Ra 113/21k, ARD 6813/9/22, betrifft einen Straßenbahnfahrer, der während der Fahrt telefoniert, zur Fürsorgepflicht des Bestellers als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag siehe , Arb 8.972).

Der AG muss aber nicht dafür sorgen, dass ein schwangeres BR-Mitglied von seinen BR-Pflichten entbunden wird, weil dies eine interne Angelegenheit des BR ist und der AG in die Aufgabenverteilung im BR nicht eingreifen kann (Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2025, 85).

Verweis auf Gesetzesunkenntnis bei verwaltungsrechtlich strafbaren Verstößen

Auch auf dem Gebiet des AN-Schutzes, welches durch besonders unübersichtliche Regelungen gekennzeichnet ist, kann sich ein AG auf unverschuldete Gesetzesunkenntnis nur dann berufen, wenn dem AG eine Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().

33.1. Begriffe

33.1.1. Arbeitsstätte

Der überwiegende Teil der Bestimmungen des ASchG bezieht sich auf die Arbeitsstätte. Der Begriff Arbeitsstätte ist im § 19 ASchG wie folgt definiert:

§ 19. (1) Arbeitsstätten sind

1.

alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie

2.

alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen AN im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).

(2) Als Arbeitsstätten im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

S. 474Zu den Arbeitsstätten in Gebäuden gehören beispielsweise auch Lagerhallen und ähnliche Einrichtungen, wobei es auf die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen nicht ankommt. Eine Arbeitsstätte im Freien ist etwa ein Steinbruch (sofern er gemäß § 1 ASchG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegt).

Von den Arbeitsstätten sind Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen zu unterscheiden:

§ 2 Abs. 3 ASchG

Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.

Zur Abgrenzung dieser Begriffe hat der VwGH Folgendes ausgeführt:

Aus der Definition einer Arbeitsstätte im § 19 Abs. 1 ASchG geht die Absicht des Gesetzgebers klar hervor, dass darunter eine auf Grund ihres räumlichen Zusammenhangs erfolgende Zusammenfassung von mehreren Arbeitsplätzen auf einem Betriebsgelände (Unternehmensgelände) zu verstehen ist.

Durch die nachträgliche Ergänzung des zweiten Satzes in § 2 Abs. 3 ASchG durch BGBl. Nr. I 1999/12, wonach mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst in räumlichem Zusammenhang stehende Gebäude eines AG „als eine Arbeitsstätte“ zusammenzuzählen sind, stellte der Gesetzgeber klar, dass es sich bei einer Arbeitsstätte jeweils um die „im räumlichen Zusammenhang“ stehende (organisierte) Zusammenfassung von Arbeitsplätzen eines AG handelt ( = ARD 5093/7/2000).

Weiters hat der VwGH beispielsweise zur Abgrenzung der Arbeitsstätte von der auswärtigen Arbeitsstelle im konkreten Fall eines Reinigungsunternehmens folgende Auffassung vertreten:

Wird ein nicht unerheblicher Teil der AN eines Reinigungsunternehmens zur jeweiligen Tatzeit an verschiedenen Orten („auswärtig gelegenen Betriebsobjekten“) im Rahmen der so genannten „täglichen Unterhaltsreinigung“ beschäftigt, halten sich diese AN bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nur im räumlichen Bereich der von ihnen zu reinigenden Objekte auf, wobei diese Räume keine Betriebsräume des Reinigungsunternehmens sind. Es liegen daher im Bereich der „täglichen Unterhaltsreinigung“ keine weiteren Arbeitsstätten des Reinigungsunternehmens an verschiedenen Standorten, sondern „auswärtige Arbeitsstellen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG (siehe auch die Umschreibung des Begriffs „Arbeitsstellen“ in § 1 Z 5 AAV) vor, weil es sich dabei um Orte außerhalb der Arbeitsstätte des Reinigungsunternehmens handelt und S. 475an diesen Orten andere Arbeiten als Bauarbeiten von den dort beschäftigten AN des Reinigungsunternehmens „durchgeführt werden“ ( = ARD 5093/7/2000).

Die auswärtigen Arbeitsstellen sind einer Arbeitsstätte zuzurechnen. Dies wird jene Arbeitsstätte sein, an die sich der AN in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten zu wenden hat.

33.1.2. Betrieb

Der Betrieb wird im § 34 ArbVG definiert (siehe 53.).

33.2. Arbeitsstättenverordnung (AStV)

Am trat die AStV in Kraft. Sie löst eine Reihe von Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) ab. Mit diesen Bestimmungen ist u.a. eine Harmonisierung mit anderen Regelungen, wie etwa mit Bauordnungen sowie mit europäischen Normen (z.B. Ö-NORMEN, EN-NORMEN) erfolgt. Durch Übergangsbestimmungen werden aufwendige Änderungen in bereits seit bestimmten Stichtagen bestehenden Arbeitsstätten vermieden.

In Einzelfällen sind noch immer Abweichungen etwa zwischen einer Bauordnung (BauO) und der AStV denkbar. Nach Auffassung des OGH trifft die Baubehörde keine umfassende Prüfpflicht hinsichtlich der Bestimmungen außerhalb der anzuwendenden BauO. Bewilligt eine steirische Gemeinde die Errichtung einer Betriebsküche ohne Sichtverbindung ins Freie, so kann der Bauwerber keine Amtshaftungsansprüche geltend machen, weil die Baubehörde lediglich nach der BauO der Steiermark und nicht nach der AStV zu prüfen hat (OGH 1 Ob 64/08f = ARD 5836/4/2009).

33.2.1. Sozialeinrichtungen und sanitäre Vorkehrungen

Der AG hat u.a. den AN folgende Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen sowie folgende sanitäre Vorkehrungen zu treffen (§§ 27 ff. ASchG, §§ 32 ff. AStV, §§ 83 ff. AAV):

Trinkwasser

Trinkwasser oder ein alkoholfreies Getränk: Die Trinkwasserentnahmestellen sind in einem hygienischen Zustand zu halten. Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

Waschplätze

Waschplätze sind mit Fließwasser, Reinigungsmitteln und geeigneten Mitteln zum Abtrocknen zu versehen. Das Waschwasser hat den an das Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe zu kommen. Für höchstens je fünf AN, die gleichzeitig die Arbeit beenden, muss je ein Waschplatz zur Verfügung stehen.

S. 476Toiletten

  • Mindestens je eine verschließbare Toilettenzelle (im hygienischen Zustand) für jeweils höchstens 15 AN. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen (z.B. Kunden) vorgesehen, so können diese Toiletten in die Anzahl der für die AN erforderlichen Toiletten nicht eingerechnet werden und es ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen, die für die AN vorgesehenen Toiletten nicht benützen können. Eine Übergangsbestimmung (§ 47 AStV) ist auf jene Arbeitsstätten anwendbar, die bereits vor dem genutzt wurden. Demnach können Arbeitsstätten, die bereits vor diesem Stichtag mit nicht separierten Toiletten ausgestattet werden, ohne Einrichtung zusätzlicher Toilettanlagen weiterhin genutzt werden. Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche AN und mindestens fünf weibliche AN regelmäßig in der Arbeitsstätte anwesend sind. Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, so ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissstände zu ersetzen. Die Toiletten sind weiters durch lüftbare Vorräume von anderen Räumen zu trennen und müssen ohne Erkältungsgefahr benutzbar sein.

  • Hinsichtlich der Ausstattung der Toiletten ist eine entsprechende Wasserspülung (oder eine gleichwertige Einrichtung), Toilettenpapier sowie eine Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe der Toilettenanlage erforderlich.

  • Toiletten (ebenso wie Aufenthaltsräume, Umkleideräume und Waschgelegenheiten oder Waschräume) haben in der Nähe des Arbeitsplatzes zu sein (§ 27 Abs. 3 ASchG). „In der Nähe“ sind Toiletten dann, wenn sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m Gehlinie und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind (Auffassung des ZAI in Anlehnung an die Deutsche Arbeitsstättenregel ASR 37/1).

Waschräume

Bei regelmäßiger Beschäftigung von mehr als zwölf AN sind nach Geschlechtern getrennte (bei mindestens fünf AN pro Geschlecht) Waschräume (bei weniger als fünf AN pro Geschlecht ist eine getrennte Benutzung sicherzustellen) einzurichten, in denen die vorgeschriebenen Waschplätze und Duschen (siehe im Folgenden) unterzubringen sind. Die lichte Höhe der Waschräume hat mindestens 2,0 m zu betragen. Für Waschräume, die nur mit Waschplätzen ausgestattet sind, sieht die Übergangsbestimmung den (bei höchstens 20 AN) bzw. (mehr als 20 AN) vor.

Duschen

Duschen sind für jene AN zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erfordern, dies insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, S. 477wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen. Für höchstens je fünf AN, die gleichzeitig die Arbeit beenden, muss mindestens eine Dusche zur Verfügung stehen.

Ausstattung der Waschanlagen

Hinsichtlich Ausstattung, Bemessung und Raumtemperatur der Waschanlagen ist Folgendes zu beachten:

  • Waschplätze und Duschen haben ausreichend bemessen zu sein, sodass eine entsprechende Reinigung möglich ist (Übergangsbestimmung mit Stichtag ).

  • Waschplätze und Duschen haben mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser, geeigneten Mitteln zur Körperreinigung, mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern (sofern nicht jedem AN ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird) ausgestattet zu sein.

  • Waschplätze und Duschen haben den sanitären Anforderungen zu entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert zu werden.

  • Die Raumtemperatur in Waschräumen hat mindestens 21° C, falls keine Duschen vorhanden sind oder mindestens 24° C, falls Duschen eingerichtet sind, zu betragen.

  • Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.

  • Waschräume mit Duschen und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.

  • Durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) darf die Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt werden.

Umkleideräume

  • Umkleideräume sind einzurichten, falls Duschen zur Verfügung zu stellen sind (Übergangsbestimmung mit Stichtag ) oder in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf AN beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und das Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist (Übergangsbestimmung mit Stichtag ). Sofern sich mindestens fünf männliche AN und fünf weibliche AN gleichzeitig umkleiden, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten (§ 27 Abs 5 ASchG). In Umkleideräumen ist das Rauchen verboten (§ 30 Abs. 4 ASchG).

  • Hinsichtlich Ausstattung, Bemessung etc. ist Folgendes zu beachten:

    -

    Für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen AN müssen mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden sein.

    -

    Es haben Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl sowie versperrbare Kleiderkästen (siehe dazu im Folgenden) vorhanden zu sein.

    -

    S. 478Die Raumtemperatur hat mindestens 21° C zu betragen.

    -

    Nasse Arbeits- und Schutzkleidung darf im Umkleideraum nicht getrocknet werden (für deren Trocknung ist gesondert zu sorgen, wobei erforderlichenfalls lüftbare Trockenräume einzurichten sind).

    -

    Falls die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, Ekel erregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muss die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden (§ 86 Abs. 6 AAV).

Aufenthaltsplätze

Freie Plätze mit Sitzgelegenheiten und Tischen für den Aufenthalt während der Arbeitspause und für das Einnehmen der Mahlzeiten.

Geräte für das Wärmen und Kühlen von Speisen und Getränken

Einrichtungen für das Wärmen und für das Kühlen mitgebrachter Speisen und Getränke.

Aufenthaltsräume

Bei regelmäßiger und gleichzeitiger Anwesenheit von mehr als zwölf AN an einer Arbeitsstätte, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, sind leicht erreichbare Aufenthaltsräume zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen (Übergangsbestimmung mit Stichtag , falls höchstens 20 AN regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind, sonst Stichtag ). Unabhängig von der Zahl der AN sind Aufenthaltsräume für folgende AN zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen an einen Aufenthaltsraum entsprechender Raum zur Verfügung steht:

  • für AN, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,

  • für AN, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten geeignet sind (etwa wegen Schmutz, Staub, Hitze, Nässe und dergleichen).

Ausstattung des Aufenthaltsraumes

Hinsichtlich Ausstattung, Bemessung etc. ist Folgendes zu beachten:

  • Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen (Übergangsbestimmung mit Stichtag ).

  • Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.

  • Für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen AN muss ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 und eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden sein (Übergangsbestimmung mit Stichtag ).

  • Es müssen weiters ausreichend große Tische sowie für jeden gleichzeitig anwesenden AN eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sein.

  • S. 479Weiters hat der Aufenthaltsraum ausreichende Lichteintrittsflächen (mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes) und eine Sichtverbindung ins Freie aufzuweisen (Übergangsbestimmung mit Stichtag ).

  • Erforderlichenfalls ist für geeignete Stellen zu sorgen, wo vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann (in den Aufenthaltsräumen darf nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet werden).

  • Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden (§ 30 Abs. 3 ASchG).

  • Erschütterungen und Lärm von mehr als 50 dB im Aufenthaltsraum während der Pausen sind zu vermeiden (§ 87 Abs. 1 AAV).

Kleiderkasten

Ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kleiderkasten für jeden AN, der geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen (§ 35 Abs. 1 AStV). Falls die AN ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten oder im Verkauf beschäftigt sind und keine besondere Schutz- oder Arbeitskleidung tragen und für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, welche die vorgenannten Schutzfunktionen erfüllt, sowie jeder AN die Möglichkeit hat, eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände zu benützen, so muss nicht für jeden AN ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden. Für AN, die den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, sind versperrbare Kleiderkästen oder andere versperrbare Einrichtungen im Sinne der vorgenannten Ausnahmebestimmung einzurichten.

Verschwinden private Gegenstände, weil der AN keine gesetzmäßige Aufbewahrungsmöglichkeit hatte, so ist eine Schadenersatzpflicht des AG möglich (OGH 8 Ob S 17/05s).

Bereitschaftsräume

Geeignete und leicht erreichbare Bereitschaftsräume für jene AN, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft (siehe 30.5) fallen, wenn sich diese AN während der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthalts- oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und Gesundheits- und Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

Die Bereitschaftsräume haben den Anforderungen, die für Aufenthaltsräume einzuhalten sind, zu entsprechen und ist für alle AN, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege zur Verfügung zu stellen (Übergangsbestimmung mit Stichtag ).

S. 48033.2.2. Erste Hilfe und Brandschutz

Erst-Helfer

Nach § 26 Abs. 3 ASchG sind in ausreichender Zahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen (siehe im Folgenden). Weiters muss der AG dafür sorgen, dass während der Betriebszeit entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden AN für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind (zum Begriff „Arbeitsstätte“ - siehe 33.1.1).

Mit dem ist eine Novelle zur AStV und zur BauV in Kraft getreten (BGBl. II 2009/256 vom ).

Vor dieser Novelle mussten für Erste Hilfe zuständige Personen nur dann bestellt werden, wenn in einer Arbeitsstätte mindestens fünf AN beschäftigt werden. Ein Schwellenwert in diesem Bereich ist nach der Auffassung des EuGH europarechtswidrig (U vom , C-428/04). Daher sieht die Novelle die Bestellung von Erst-Helfern auch für solche Arbeitsstätten vor, wo weniger als fünf AN tätig sind. Ab zwei AN wird also ein Erst-Helfer erforderlich sein (in Arbeitsstätten mit einem AN scheidet mE die Bestellung eines Erst-Helfers aus, weil eine „Selbsthilfe“ nicht möglich ist).

Für Baustellen hat grundsätzlich jeder AG entsprechend der Anzahl der von ihm auf der Baustelle beschäftigten AN für die notwendige Anzahl an ausgebildeten Erst-Helfern zu sorgen. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig AN mehrerer AG beschäftigt, ist es aber auch zulässig, dass mehrere AG die notwendige Anzahl an Erst-Helfern gemeinsam erfüllen, sofern die diesbezügliche Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist (§ 31 Abs. 5a BauV).

Ausbildung

Für die Ausbildung der Erst-Helfer in Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten AN muss es sich bei der Ausbildung für die Erste Hilfe um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln (§ 40 Abs. 2 Z 1 AStV, § 31 Abs. 6 Z 1 BauV).

Alle Erst-Helfer müssen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung besuchen. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt.

Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit erfolgen.

S. 481Überblick zur Zahl der erforderlichen Erst-Helfer (§ 40 AStV)

Arbeitsstätten und Baustellen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis 19 AN
eine Person
20 bis 29 AN
zwei Personen
für je weitere zehn AN
je eine zusätzliche Person

In Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind, gelten abweichende Personenzahlen wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis 29 AN
eine Person
30 bis 49 AN
zwei Personen
für je weitere 20 AN
je eine zusätzliche Person

Erste-Hilfe-Kästen

In jeder Arbeitsstätte sind entsprechende Mittel für die Erste Hilfe in staubdicht schließenden, leicht zugänglichen und gekennzeichneten Behältern, in hygienisch einwandfreiem und jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren (§ 39 AStV und § 26 ASchG).

In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

  • eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung,

  • Vermerke mit den Namen der Ersthelfer und

  • die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.

In der Arbeitsstätte oder in deren Nähe muss ein Telefon vorhanden sein, welches im Notfall leicht erreicht und benutzt werden kann. In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl, leicht zugänglich und gekennzeichnet zur Verfügung zu stellen.

Außerhalb des Betriebsstandortes tätigen AN sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen (§ 81 Abs. 2 AAV).

Zur Bereitstellung von Waschgelegenheiten, Wasseranschluss mit Schlauch und Handbrause und Augenduschen oder Augenspülflaschen bei der Verwendung giftiger, ätzender oder infektiöser Arbeitsstoffe siehe § 81 Abs. 8 AAV.

Zur Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen ist der Mindestinhalt gemäß ÖNORM Z 1020 zu beachten (siehe www.auva.net - siehe 33.12).

S. 482Sanitätsräume

In Betrieben mit über 250 AN sowie in Betrieben mit über 100 AN und besonderen Betriebsgefahren sind Sanitätsräume einzurichten (§ 26 Abs. 4 ASchG und § 41 AStV), die den Anforderungen des § 41 Abs. 2-4 AStV zu entsprechen haben. Für die Einrichtung von Sanitätsräumen ist eine Übergangsbestimmung mit Stichtag anwendbar.

In Sanitätsräumen ist das Rauchen verboten (§ 30 Abs. 4 ASchG).

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzeinrichtungen

In jedem Betrieb müssen die (je nach Brandgefahr) erforderlichen Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel vorhanden sein (§ 42 AStV, § 25 ASchG). Sie sind gebrauchsfähig zu halten und müssen gegen Einfrieren geschützt und leicht erreichbar sein. Zu diesem Zweck sind mindestens alle zwei Jahre (längstens jedoch alle 27 Monate) Überprüfungen durch fachkundige Personen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen, wie etwa in Form einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher (§ 13 AStV).

Nach § 25 Abs. 4 ASchG sind vom AG Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der AN zuständig sind. Bis zur Novelle BGBl. I 2006/147 (in Kraft getreten am ) waren solche Personen nur „erforderlichenfalls“ zu bestellen. Mit der Streichung dieses Wortes wurde geklärt, dass dies auch für kleine Arbeitsstätten zu geschehen hat.

Nach § 44 a AStV (welcher ebenfalls am mit der eingangs erwähnten Novelle in Kraft getreten ist) sind die zuvor dargestellten Bestellungen nur dann erforderlich, wenn nicht schon ein Brandschutzbeauftragter oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr oder eine Brandschutzgruppe eingerichtet ist.

Die für die Brandbekämpfung zuständige Person muss mit der Handhabung der ersten Löschhilfe vertraut sein sowie in der Lage sein, folgende Veranlassungen zu treffen:

  • im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

  • im Fall von Alarm nach Anweisung des AG zu kontrollieren, ob alle AN die Arbeitsstätte verlassen haben und

  • die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von AN unbedingt notwendig ist.

Bei besonderen Verhältnissen hat die Behörde spezielle Brandschutzeinrichtungen sowie die Bestellung eines ausgebildeten Brandschutzbeauftragten vorzuschreiben (siehe dazu §§ 42-44 AStV). Bei diesem erhöhten Brandschutz sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen (Brandschutzordnung, Brandschutzbuch, Alarmübungen etc.), die im § 45 AStV näher geregelt sind (bezüglich Blitzschutzanlagen - siehe § 7 Elektroschutzverordnung).

S. 48333.2.3. Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten (§§ 2-15 AStV)

Weiters sind im Arbeitnehmerschutzrecht detaillierte Bestimmungen im 1. Abschnitt der am in Kraft getretenen AStV zu folgenden Bereichen enthalten (wobei teilweise ergänzende Bestimmungen in der AAV und im ASchG zu beachten sind, die beispielsweise angegeben sind):

  • Verkehrswege (Mindestbreite, lichte Höhe, Abstände etc.)

  • Ausgänge (Mindestbreite, lichte Höhe, Geländer etc.)

  • Stiegen (Höhe der Stufen, Podeste, etc. - siehe auch § 26 Abs. 10 und § 28 Abs. 2-5 AAV und § 106 Abs. 3 Z 3 ASchG)

  • Beleuchtung und Belüftung von Räumen

  • Fußböden, Wände und Decken

  • Türen und Tore (siehe auch § 22 Abs. 5 und 8-10 AAV)

  • Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

  • Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen (Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich, oder Fluchtwege, die mangelhaft natürlich beleuchtet sind, sowie Bereiche, in denen die AN bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten, sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten, deren Energieversorgung von der Beleuchtung unabhängig ist und die selbsttätig wirksam ist und bleibt, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt. Anstelle der Sicherheitsbeleuchtung können auch selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen zulässig sein - siehe hiezu § 9 Abs. 4 AStV)

  • Lagerungen

  • Gefahrenbereiche (Schächte, Gruben, Kanäle, erhöhte Standplätze etc.)

  • Alarmeinrichtungen (sind bei besonderen Verhältnissen konkret vorzuschreiben)

  • Prüfungen von Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen, Klima- oder Lüftungsanlagen und Brandmeldeanlagen sind mindestens alle 15 Monate prüfen zu lassen, hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. Zur monatlichen Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen siehe § 13 Abs. 6 AStV. Zur Prüfung der Löschgeräte siehe unter 33.2.2 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzeinrichtungen bzw. § 13 Abs. 2 AStV)

  • Information der AN (alle betroffenen AN sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren)

    -

    über das Verhalten im Gefahrenfall (z.B. durch Anschlag an geeigneten Stellen),

    -

    über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung,

    -

    über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung (falls eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, ist über die Bedeutung der Alarmsignale zu informieren, weiters, über allfällige Lagerverbote und -beschränkungen),

    -

    über die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

S. 484Im 2. Abschnitt der AStV sind Regelungen zu folgenden Bereichen enthalten:

  • Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge (Abmessungen, Bestimmungen bezüglich Stiegenhäuser etc.)

33.2.4. Anforderungen an Arbeitsräume, Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien

Im 3. Abschnitt der AStV sind Regelungen zu folgenden Bereichen enthalten:

  • Raumhöhe in Arbeitsräumen (3,0 m; bei geringer körperlicher Belastung und einer Raumfläche unter 100 m2 sind 2,5 m zulässig)

  • Bodenfläche und Luftraum (Bodenfläche von mindestens 8,0 m2 pro AN plus 5,0 m2 für jeden weiteren im selben Raum tätigen AN; Ausnahmen nach § 30 AStV)

  • Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Die Lichteintrittsflächen müssen in jedem Arbeitsraum in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und direkt ins Freie führen (Ausnahmen gemäß § 30 AStV sowie Räumen in Untergeschoßen, falls es sich um Tiefgaragen, kulturelle Einrichtungen, Kellerlokale im Gastgewerbe oder Verkaufsstellen im dicht verbauten Ortskern handelt, weiters bei Arbeitsräumen, die ausschließlich zwischen 18 und 6 Uhr genutzt werden sowie bei Räumen, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht); Sonderbestimmungen gelten für Arbeitsräume in Bahnhofs- und Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren (die Lichteintrittsflächen dürfen nicht durch gelagerte Gegenstände verstellt werden - VwGH 2005/02/0307 = ARD 5724/6/2006).

  • Natürliche Lüftung (schädliche Zugluft ist zu vermeiden - zur zulässigen Luftgeschwindigkeit siehe § 28 Abs. 3 AStV)

  • Mechanische Be- und Entlüftung

  • Raumklima: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen hat zu betragen:

    -

    zwischen 19 und 25° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden

    -

    zwischen 18 und 24° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden (Ausnahmen nach § 30 AStV und wenn die Einhaltung aufgrund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen werden)

    -

    mindestens 12° C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

    In der warmen Jahreszeit ist dafür zu sorgen, dass

    -

    bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25° C möglichst nicht überschreitet oder

    -

    allenfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.

S. 485Besondere Bestimmungen sind bezüglich Luftgeschwindigkeit und bei Verwendung von Klimaanlagen (Luftfeuchtigkeit 40 % bis 70 % etc.) zu beachten (siehe Rauch, Hitze und Arbeitsrecht, ASoK 2013, 341).

  • Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen (Mindestbeleuchtungsstärke etc.)

  • Ausnahmebestimmungen nach § 30 AStV.

    Wenn im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten (höchstens zwei Stunden pro Tag und pro AN) ausgeübt werden und diese AN während der restlichen Arbeitszeit nur in Arbeitsräumen verwendet werden, die allen Anforderungen entsprechen. Weitere detaillierte Ausnahmen siehe Abs. 2-5.

  • Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen.

Baustellen

Für Baustellen ist die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) anzuwenden. Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (Baustellenbüros, Werkstätten etc.) sind jedoch die im § 46 AStV genannten Bestimmungen anzuwenden. Die BauV enthält insbesondere Sonderregelungen bezüglich Erste Hilfe, sanitäre Vorkehrungen, Unterkünfte, Brandschutz, Toiletten auf Baustellen etc.

Übergangsbestimmungen (§ 47 AStV)

Die AStV geht davon aus, dass bereits seit einem bestimmten Stichtag (der in der jeweiligen Bestimmung angegeben wird) betrieblich in zulässiger Weise genutzte Arbeitsstätten weiterhin ohne aufwendige bauliche Veränderungen genutzt werden können. Die Regelungen sind daher nur dann uneingeschränkt anzuwenden, wenn Betriebsstätten nach den jeweiligen Stichtagen errichtet wurden bzw. in Zukunft errichtet werden.

Lärmschutz in Arbeitsräumen (§ 5 VOLV)

Bei Lärm in Arbeitsräumen dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:

  • 50 Dezibel in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;

  • 65 Dezibel in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;

  • 50 Dezibel ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.

Zur Einhaltung der zuvor dargestellten Grenzwerte darf ein Gehörschutz nicht herangezogen werden (§ 5 Abs. 1 und 2 VOLV - VO Lärm und Vibrationen).

S. 486Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien

Zur Hitzeschutz-VO liegt nunmehr (Redaktionsschluss für die 24. Auflage Anfang 8/25) ein Entwurf vor. Dieser sieht vor, dass ab der Hitzewarnstufe 2 für Arbeiten im Freien Schutzmaßnahmen vom AG vorzunehmen sind. Die Hitzewarnstufen werden von GeoSphere Austria ausgerufen, wenn die gefühlte Temperatur über 30 Grad erreicht (diese ist auch von der Windgeschwindigkeit und der Luftfeuchtigkeit abhängig). Für die konkreten Schutzmaßnahmen ist ein Hitzeschutzplan zu erstellen (zB Beschattung, zusätzliche Pausen, Verwendung von Kühlwesten und Kühlkappen, Einsatz von Ventilatoren). Ein Recht auf „hitzefrei“ ist nicht vorgesehen.

33.2.5. Nichtraucherschutz

Allgemeiner Nichtraucherschutz in der Gastronomie

Der umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie unterliegt dem Nichtraucherschutz des Tabak- und NichtraucherInnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG, früher TabakG). Die Beschränkungen für das Rauchen von Tabak gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen i.S.d. § 1 TNRSG.

Seit gilt ein Rauchverbot in den

  • Betrieben des Gastgewerbes zur Verabreichung von Speisen jeder Art und zum Ausschank von Getränken,

  • Betrieben des Gastgewerbes zur Beherbergung von Gästen (inklusive Schutzhütten und Privatzimmervermietung) und

  • Betrieben nach den §§ 2 Abs. 9, 111 Abs. 2 Z 3 oder Z 5 GewO 1994 (z.B. Buschenschank, Heurige, Würstelstände, Stehbuffet, Imbisse etc.).

Ausnahmeregelungen (insbesondere für Betriebe bis 50 m2, getrennte Raucherbereiche) sind mit außer Kraft getreten. Kein Rauchverbot gilt für Freiflächen (§ 12 Abs 1 Z 4 TNRSG, Details siehe Rauch, Arbeitsrecht 2020,11).

Allgemeiner Nichtraucherschutz im AN-Schutz

In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für AG und AN verboten, wenn dort Nichtraucher beschäftigt werden. Falls eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden ist, kann der AG Raucherräume einrichten, wenn es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gesichert wird, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt.

Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.

Diese Beschränkungen für das Rauchen von Tabak in Arbeitsstätten gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen i.S.d. § 1 TNRSG (§ 30 Abs. 4 ASchG).

S. 48733.3. Evaluierung

Dazu sehen die §§ 4 und 5 ASchG Folgendes vor:

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren

Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

§ 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

1.

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2.

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3.

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4.

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5.

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

6.

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

7.

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1 ASchG) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:

1.

nach Unfällen,

2.

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt ist,

2a.

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

3.

bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,

4.

bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5.

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

6.

auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

S. 488Das Gesetz sieht somit keine Verpflichtung vor, die Evaluierung in bestimmten zeitlichen Abständen zu wiederholen, da nach § 4 Abs. 5 Z 1 bis 6 ASchG lediglich bestimmte Ereignisse und Anlässe genannt sind, die eine Überprüfung und allenfalls eine Anpassung der Evaluierung erfordern.

Eine Überprüfung der Evaluierung hat etwa auch dann stattzufinden, wenn Zwischenfälle mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung auftreten (§ 4 Abs. 5 Z 2a ASchG). Die Bestimmung ist insofern unklar, als nicht feststellbar ist, wann eine psychische Fehlbeanspruchung „arbeitsbedingt“ ist. Für gewöhnlich beruht das psychische Problem auf zahlreichen Faktoren, die zu einem wesentlichen Teil dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Ist davon auszugehen, dass psychische Fehlbeanspruchungen eines AN nicht „arbeitsbedingt“ sind, so kann die Überprüfung der Evaluierung unterbleiben.

Psychologische Fragen können auch mit dem Arbeitsmediziner erörtert werden, weil die arbeitsmedizinische Ausbildungs-VO auch eine Ausbildung für Fragen der Arbeits- und Organisationspsychologie für Arbeitsmediziner vorsieht.

Die mit vorgenommenen Neuerungen im ASchG bezüglich psychischer Belastungen sind Klarstellungen und es kann daher (entgegen den Darstellungen in den Medien) keine Rede davon sein, dass diese Novelle als neues „Anti-Stress-Gesetz“ zu sehen sei. Es wird erfahrungsgemäß manchmal versucht, die AG zum Einsatz von Arbeitspsychologen, zur Anwendung teurer und aufwändiger psychologischer Testverfahren etc zu veranlassen, obwohl dies gesetzlich nicht erforderlich ist. Nähere Informationen können unter www.eval.at abgerufen werden (siehe auch Rauch, Arbeitsrecht 2014, 8 ff.). Insbesondere ist dort ein mit dem Arbeitsinspektorat abgestimmter kostenfreier Onlinefragebogen erhältlich (Rauch, Arbeitsrecht 2015, 71), dessen ordnungsgemäße Verwendung die Pflichten zur Evaluierung psychischer Belastungen im Regelfall erfüllen sollte.

Nach § 4 Abs 1 Z 3 PSA-V ist die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der AN im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen.

Der AG ist verpflichtet, die vom an einer Ladestation angeschlossenen Gabelstapler ausgehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen sowie darauf aufbauend Maßnahmen zum Gefahrenschutz festzulegen ().

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5. Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

S. 489Wenn in einer Arbeitsstätte ein AG nicht mehr als zehn AN regelmäßig beschäftigt, so genügt ein sehr vereinfachtes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, sofern bei der Evaluierung keine Gefährdungen von AN festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären (§ 2a DOK-VO, siehe 33.12 - Anhang 2).

33.3.1. Sonderevaluierungen nach MSchG und KJBG

Die §§ 2a und 2b MSchG sehen vor, dass der AG für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen hat. Dabei sind bestimmte Belastungen besonders zu berücksichtigen (Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen, Heben, Lärm, extreme Kälte oder Hitze, Strahlungen, körperliche Belastungen etc.). Die Ergebnisse der Evaluierung und die zu ergreifenden Maßnahmen sind auch bei dieser Evaluierung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und allen AN oder dem BR und den Sicherheitsvertrauenspersonen mitzuteilen.

Weiters sieht der § 23 KJBG eine Sonderevaluierung für Jugendliche vor. Dabei sind insbesondere auch die Körperkraft, das Alter und der Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen zu beachten (zur Gastronomie siehe 33.2.5).

Bei der Evaluierung sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige AN zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ASchG). Dabei sind die spezifischen Gefahren für diese AN zu ermitteln ().

Daher ist auch für Behinderte eine Sonderevaluierung durchzuführen. Der Begriff „Behinderte“ ist dabei weit zu verstehen und erfasst somit auch Personen mit Diabetes, Asthma und sonstigen Lungenfunktionsleiden (, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 68 f.).

33.3.2. Beratung und Unterstützung bei der Evaluierung

Internetadressen siehe 33.12.

Fragen bezüglich branchenspezifischer Sicherheitsprobleme können an die jeweilige Fachgruppe (Innung, Gremium) der zuständigen WK gerichtet werden.

Weiters können Auskünfte beim Arbeitsinspektorat und der AUVA eingeholt werden (siehe 33.12).

Falls der AG die Gefahren nicht oder nicht vollständig beurteilen kann, ist er verpflichtet, Fachleute beizuziehen. Abgesehen davon sollten Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner der Evaluierung beigezogen werden, da die hierfür erforderliche Zeit bei der gesetzlich vorgesehenen Mindesteinsatzzeit (siehe 33.4.1) anzurechnen ist (§ 36 Abs. 3 Z 8 und § 82 Z 4a ASchG) und damit die entsprechende Fachkompetenz bei den die Evaluierung durchführenden Personen gewährleistet sein sollte.

S. 49033.4. Präventivdienste

Das neue ASchG sieht (entsprechend der EG-Rahmenrichtlinie 89/391) vor, dass alle Betriebe verpflichtet sind, Präventivdienste (Sicherheitsfachkräfte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner; §§ 73 ff. ASchG) einzurichten.

Die Arbeitsmediziner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Beratung bezüglich Gesundheitsschutz

  • Organisation der Ersten Hilfe

  • Mitwirkung bei der Evaluierung

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Planung von Arbeitsstätten

  • ergonomische Fragen etc.

Die Sicherheitsfachkräfte haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • alle Fragen der Arbeitssicherheit

  • Brandschutz

  • Mitwirkung bei der Evaluierung

  • Organisation der Unterweisung etc.

Zu den Honoraren der Arbeitsmediziner siehe 33.12.

Benachteiligungsverbot

Dazu sieht der § 9 Abs. 1 AVRAG Folgendes vor:

§ 9. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Arbeitgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.

Dienstgeberhaftungsprivileg (siehe 22.4.2)

Betriebseigene und externe Sicherheitsfachkräfte können sich auf das AG-Haftungsprivileg berufen, weil das Beratungsrecht der Sicherheitsfachkräfte gegenüber den AN als eine „de facto Weisungsbefugnis“ anzusehen sei ().

33.4.1. Ausmaß der Präventionszeit

Für die Präventivdienste sind Begehungen (dazu im Folgenden) bzw. eine Mindesteinsatzzeit, die nunmehr als Präventionszeit bezeichnet wird (§ 77 ASchG für Sicherheitsfachkräfte, § 82 ASchG für Arbeitsmediziner, § 82a für sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und insbesondere Arbeitspsychologen) vorgesehen. Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der AN, die von einem AG in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden, wobei die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten AN einzurechnen S. 491sind (ausgenommen jene AN auf Baustellen, für die eine eigene gesetzmäßige arbeitsmedizinische bzw. sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist). Teilzeitbeschäftigte werden nur entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig eingerechnet. Bei saisonal wechselnder Anzahl von AN ist von der vorhersehbaren durchschnittlichen Anzahl der AN auszugehen (§ 82a Abs. 4 ASchG). Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach dem ASchG durchgeführten Tätigkeiten und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu führen. Welche Tätigkeiten auf die Präventionszeit angerechnet werden dürfen, wird vom Gesetz detailliert aufgezählt (§§ 77 und § 82 ASchG).

Die Präventionszeit beträgt pro Kalenderjahr für Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und sonstige geeignete Fachleute:

  • für AN an Büroarbeitsplätzen sowie an bezüglich Gefährdungen und körperlichen Belastungen vergleichbaren Arbeitsplätzen 1,2 Stunden pro AN und Kalenderjahr und

  • für sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden pro AN und Kalenderjahr (§ 82a Abs. 2 ASchG).

    Für Nachtarbeitsplätze (mindestens 50-mal jährlich Nachtarbeit nach Art. VII Abs. 1 des Nachtschwerarbeitsgesetzes) ist ein Zeitzuschlag von 0,5 Stunden pro AN und Jahr vorgesehen.

Die gesamte Präventionszeit einer Arbeitsstätte ist zu 40 % auf die Sicherheitsfachkräfte, zu 35 % auf die Arbeitsmediziner und zu 25 % je nach der Gefährdungs- und Belastungssituation zwischen den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinern und den sonstigen geeigneten Fachleuten (i.S.d. § 82 b ASchG) aufzuteilen (§ 82a Abs. 5 ASchG).

Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit und die nach dem ASchG durchgeführten Tätigkeiten zu führen (§ 84 Abs. 1 ASchG).

Nach § 84 Abs. 3 ASchG sind Berichtspflichten gegenüber dem AG vorgesehen.

Die Präventionszeiten können durch externe Kräfte im Wege eines Werkvertrages oder durch AN (auch auf der Basis eines freien Dienstvertrages) wahrgenommen werden, falls die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft kann auch durch den AG selbst wahrgenommen werden (Unternehmermodell nach § 78b ASchG), falls er die entsprechenden Kenntnisse nachweist und insgesamt nicht mehr als 50 AN beschäftigt.

Präventivfachkräfte können gleichzeitig auch Sicherheitsvertrauenspersonen sein. Sie brauchen für die Übernahme der Funktion der Sicherheitsvertrauensperson keine eigene Ausbildung (§ 10 Abs. 10 ASchG - siehe auch 33.7.1) und es ist auch keine zusätzliche Einsatzzeit vorgesehen.

S. 492Weiters kann ein arbeitsmedizinisches oder sicherheitstechnisches Zentrum sowie ein Präventionszentrum der AUVA (Arbeitsstätten bis 50 AN; siehe dazu im Folgenden) herangezogen werden.

Arbeitsmedizinische Betreuung durch den Arbeitsmedizinischen Fachdienst (AFa)

Auf Grund des Mangels an Arbeitsmedizinern wurde eine (mit in Kraft getretene) Rechtsgrundlage geschaffen (§ 82c ASchG), um Arbeitsmediziner durch den Einsatz eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes (AFa) ohne qualitative Beeinträchtigung der Betreuung zu unterstützen. AFa können bis zu 30 % in die arbeitsmedizinische Präventionszeit eingerechnet werden (§ 82c Abs 3 ASchG).

Für den Einsatz im AFa ist eine abgeschlossene Ausbildung und zumindest zweijährige Berufserfahrung in bestimmten Gesundheitsberufen erforderlich sowie eine abgeschlossene Ausbildung für den AFa mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt. Für eine Tätigkeit im AFa kommen auf Grund ihrer medizinischen Vorkenntnisse und der Nähe ihrer Ausbildung und Berufspraxis zur arbeitsmedizinischen Betreuung vor allem Angehörige des gehobenen Dienstes für die Gesundheits- und Krankenpflege in Betracht. Wenn dies die betriebliche Gefahren- und Belastungssituation erfordert, können auch Angehörige gehobener medizinisch-technischer Dienste im AFa eingesetzt werden (§ 82c Abs 2 ASchG).

Entsprechend der rechtlichen Stellung der Arbeitsmediziner sind Anpassungen der Beteiligungsrechte und Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane hinsichtlich der AFa-Einbeziehung sowie des Benachteiligungsverbotes und des Motivkündigungsschutzes (siehe 41.8.3) auch für Angehörige des AFa im ArbVG und AVRAG erfolgt (soweit solche Personen im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden).

33.4.2. Kostenlose Begehung

Aufgrund einer Novelle zum ASchG, die per in Kraft trat, sind die Mindesteinsatzzeiten der Präventivdienste für Arbeitsstätten bis 50 AN entfallen und wurden durch zeitlich flexible Begehungen ersetzt. Unter folgenden Voraussetzungen können die Begehungen durch die AUVA kostenlos durchgeführt werden:

  • In der Arbeitsstätte werden maximal regelmäßig bis zu 50 AN beschäftigt, sofern der AG insgesamt nicht mehr als 250 AN beschäftigt.

  • Falls die AN-Zahl schwankt (z.B. im Saisonbetrieb) gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche AN-Zahl pro Jahr nicht mehr als 50 AN beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 AN in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

  • S. 493Dieser Dienst ist mittels Musteranforderung (www.auva.at) an die jeweilige Landesstelle bzw. Außenstelle der AUVA vom AG anzufordern.

  • Eine Durchschrift dieser Anforderung ist im Betrieb aufzubewahren und bei Aufforderung dem Arbeitsinspektor vorzuweisen (ein allfälliger Wechsel der Betreuungsform ist dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen).

  • Über die beabsichtigte Anforderung eines Präventionszentrums der AUVA sind die Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. wenn solche nicht vorhanden sind, alle AN zu informieren.

Zahl der Begehungen: In Arbeitsstätten mit ein bis zehn AN mindestens einmal in zwei Kalenderjahren. In Arbeitsstätten mit elf bis 50 AN mindestens einmal pro Kalenderjahr.

Weitere Begehungen sind je nach Erfordernis zu veranlassen.

Dies ist bei der Einführung neuer Technologien mit neuen Gefährdungen gegeben (siehe dazu § 76 Abs. 3 und § 81 Abs. 3 ASchG).

Die AG haben bei Begehungen dafür zu sorgen, dass neben Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen nach Möglichkeit alle AN anwesend sind, sofern nicht persönliche oder zwingende betriebliche Gründe dies verhindern.

Die AN und die vorgenannten Belegschaftsvertreter können direkt bei der AUVA Auskünfte einholen und Begehungen verlangen.

33.4.3. Präventivdienste und Evaluierung sowie Haftung

Die Verpflichtung, für eine präventivdienstliche Betreuung zu sorgen, besteht neben der Pflicht zur Evaluierung und ihrer Dokumentation. Die Beratungen und Begehungen mit den Präventivdiensten sowie deren allfällige Vorschläge sollten einen wesentlichen Bestandteil der vom AG durchzuführenden Evaluierung bilden. Falls der AG mit der Evaluierung fachlich überfordert ist, sind die Präventivdienste oder andere geeignete Experten beizuziehen (§ 4 Abs. 6 ASchG).

Bei der Sonderevaluierung für Jugendliche (siehe 33.3.1) sind die Präventivdienste jedenfalls einzubeziehen (§ 23 Abs. 1b KJBG).

Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt trotz der Bestellung von Präventivfachkräften der AG. Den Präventivfachkräften kann diese Verantwortlichkeit nicht übertragen werden (§ 83 Abs. 9 ASchG).

33.5. Information und Unterweisung sowie Pflichten der AN

33.5.1. Information und Unterweisung der AN (§ 12 ASchG)

AG sind verpflichtet, für eine ausreichende Information (während der Arbeitszeit) der AN über Gefahren und deren Verhütung zu sorgen. Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und regelmäßig wiederholt werden (insbesondere S. 494bei neuen Vorschriften, Änderungen im Betrieb, neuen Erkenntnissen etc.). Gebrauchsanleitungen, Beipackzettel und dergleichen sind dem AN zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die AN, die unmittelbar einer Gefahr ausgesetzt sind, über diese Gefahr und die Verhütungsmaßnahmen entsprechend zu informieren.

AN, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen in einer ihnen ausreichend verständlichen Sprache informiert werden.

Die Information der einzelnen AN kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht (§ 12 Abs. 6 ASchG).

33.5.2. Unterweisung (§ 14 ASchG)

Neben der Informationspflicht besteht die Pflicht des AG zur Unterweisung der AN über Gefahren und deren Verhütung. Erforderlichenfalls ist die Unterweisung regelmäßig zu wiederholen. Eine Unterweisung muss erfolgen:

a)

vor Aufnahme der Tätigkeit,

b)

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

c)

bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

d)

bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

e)

bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und

f)

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

Die Unterweisung muss (wie die Information) in einer dem AN verständlichen Form (erforderlichenfalls in der Muttersprache) erfolgen und muss auch die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.

Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind Anweisungen am Arbeitsplatz auszuhängen.

Der AG ist verpflichtet die Durchführung der Unterweisung nachzuweisen. Daher ist es empfehlenswert, Aufzeichnungen zu führen und von den unterwiesenen AN unterfertigen zu lassen.

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer VO zum ASchG festgelegt ist.

Die Unterlassung der Unterweisung führt nicht immer zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit des AG. Für grobe Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass es als wahrscheinlich angesehen wird, dass die Unterlassung einer Maßnahme zu einem Unfall der einschlägigen Art führen werde (OLG Wien 9 Ra 32/09f = ARD 6008/10/2009).

S. 49533.5.3. Pflichten der AN (§ 15 ASchG, § 3 Abs. 9 PSA-V)

AN haben die Schutzmaßnahmen anzuwenden und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des AG. Schutzvorrichtungen dürfen nicht eigenmächtig verändert, entfernt, etc. werden. Defekte, Arbeitsunfälle sowie Beinahe-Unfälle sind unverzüglich zu melden. Alkohol und Suchtmittel sind zu meiden (Details siehe 34.1). Persönliche Schutzausrüstung ist nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern. Auf Verlangen des AG haben AN die gesundheitlichen Erfordernisse für die Verwendung der gebotenen Schutzausrüstung (Fuß- und Beinschutz, Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz) in geeigneter Form nachzuweisen (§ 3 Abs 9 PSA-V).

Falls gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird, wird zu prüfen sein, ob mit einer sofortigen Entlassung (§ 27 AngG, § 82 GewO 1859, § 15 Abs. 3 BAG, etc.) oder zunächst einer Verwarnung vorzugehen ist. Hinsichtlich eines im Dienst dem Alkohol zugeneigten AN hat etwa das Arbeits- und Sozialgericht Wien (21 Cga 7/97w = ARD 4931/46/98) ausgesprochen, dass die für eine Entlassung erforderliche Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch die Erhöhung des Unfallrisikos jedenfalls gegeben ist (siehe 34. und 42.).

33.6. Aufzeichnungs-, Melde- und Aushangpflichten im Arbeitnehmerschutz

33.6.1. Aufzeichnungspflichten

Im ASchG sind folgende Aufzeichnungspflichten vorgesehen:

a)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§§ 5, 18, Z 1 und 102);

b)

Nachweis über Unterweisung der AN über Sicherheit und Gesundheitsschutz (siehe 33.5.2);

c)

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle (§ 16);

d)

Aufzeichnungen über die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel (z.B. Aufzüge, Krane, Hub- und Kipptore; § 37 Abs. 6);

e)

Wartungsbuch für bestimmte Arbeitsmittel (§§ 38 Abs. 2, 9 Abs. 2);

f)

Aufzeichnungspflichten bei der Verwendung bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe (§§ 47, 48, 110 Abs. 7);

g)

Eignungs- und Folgeuntersuchungen, die bei Tätigkeiten durchzuführen sind, die zu einer Berufskrankheit führen können oder unter Atemschutz oder besonders belastender Hitze ausgeübt werden (§§ 58 Abs. 4, 112 Abs. 1);

h)

Verzeichnis der AN, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind (§§ 65 Abs. 4 Z 6, 114 Abs. 2);

i)

Verzeichnis der AN, die besonders gefährliche Tätigkeiten durchführen (z.B. Tauchen, Sprengarbeiten, Gasrettungsdienst; §§ 62 Abs. 8, 113 Abs. 1);

j)

Sitzungsprotokolle des Arbeitsschutzausschusses, der für Arbeitsstätten, in denen mehr als 100 AN beschäftigt werden, einzurichten ist (§ 88 Abs. 8, § 116 Abs. 4).

S. 496Die Aufzeichnungspflichten nach h.-j. werden jeweils durch eine Verordnung näher geregelt.

Die Aufzeichnungspflichten nach a.-c. treffen jeden AG.

Weitere Aufzeichnungspflichten (außerhalb des ASchG):

33.6.2. Meldepflichten an die AUVA

Arbeitsunfälle (siehe 22.) und Berufskrankheiten sind mittels eines Formulars (§ 363 Abs. 1 ASVG, Mitteilung an BR - § 89 Z 3 ArbVG) der AUVA zu melden.

Bei Arbeitskräfteüberlassung (siehe 35.) trifft den Beschäftiger die Meldepflicht.

Die Aufzeichnungen, die zuvor (33.6.1) unter f.-h. genannt sind, sind nach Ende der Exposition des AN (f. und h.) bzw. beim Ausscheiden des AN (g.) aus dem Betrieb der AUVA zu übermitteln, welche sie mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren hat.

33.6.3. Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat nach dem ASchG

a)

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Abs. 8) (schriftliche Mitteilung der Namen);

b)

Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe (§ 48 Abs. 2);

c)

tödliche und schwere Arbeitsunfälle, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt (§ 98 Abs. 1);

d)

besonders gefährliche Arbeiten, sofern dies in einer VO nach dem ASchG vorgesehen ist (§ 98 Abs. 3);

e)

Bauarbeiten, die länger als fünf Tage dauern (§ 97 Abs. 1 bis 7);

f)

gefährliche Ereignisse nach § 97 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen (§ 98 Abs. 2).

Nach § 3 Abs. 6 MSchG ist die von einer AN bekannt gegebene Schwangerschaft unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden (siehe 25.1).

33.6.4. Aushangpflichten

Die Aushangpflichten bezüglich etlicher Gesetze (z.B. AZG, ARG, MSchG, GlBG) sind mit sinnvollerweise entfallen. Die Auflagepflichten bezüglich Lenker (AZG, ARG sowie bestimmte VO) können aus europarechtlichen Gründen nicht aufgehoben werden (§§ 17c, 24 AZG, §§ 22d, 23 ARG, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 24, S. 497Arbeitsrecht 2018, 30). Es gibt aber keine Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Auflagepflichten.

Weiters sind folgende Aushangpflichten zu beachten:

1.

Der AG muss an einer für die AN leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe gut sichtbar anbringen (§ 25 AZG).

2.

Ebenso ist (mangels einer Betriebsvereinbarung) ein Aushang über die Normalarbeitszeit, die Ruhepausen und die Wochenruhe der Jugendlichen auszuhängen (§ 27 Abs. 2 KJBG).

3.

Der AG hat den (die) im Betrieb anzuwendenden KV im Betrieb in einem für alle AN zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen (§ 15 ArbVG). Daher ist etwa das bloße Vorhandensein des KV in der Lohnverrechnungsabteilung nicht ausreichend, wenn nicht wenigstens in einem Anschlag darauf hingewiesen wird. Im Dienstzettel bzw. Arbeitsvertrag ist auf den anzuwendenden KV und den Raum, in dem er aufliegt, zu verweisen (§ 2 Abs. 2 lit. b AVRAG; siehe 13.).

4.

Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer und für alle AN zugänglicher Stelle anzuschlagen (§ 30 Abs. 1 ArbVG; siehe 53.).

Bei Nichteinhaltung der unter 1.-3. dargestellten Aushangpflichten können Verwaltungsstrafen verhängt werden. Bei Unterlassung der Auflage des KV im Betrieb ist dies nur möglich, wenn der BR bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (§ 160 ArbVG).

Weitere Aushangpflichten könnten etwa in einem KV oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein.

33.7. Sicherheitsvertrauenspersonen (§§ 10, 11 ASchG) und Arbeitsschutzausschuss (§ 88 Abs. 1 ASchG)

33.7.1. Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen des Arbeitnehmerschutzes die AN zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, den AG zu beraten und über Mängel zu informieren, auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten, mit den Präventivdiensten und dem BR zu kooperieren etc.

Die Sicherheitsvertrauensperson muss über eine AN-Schutzausbildung von 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten verfügen oder im ersten Jahr der Funktionsperiode ablegen. Sie muss ein AN des Betriebes sein. Wenn sie gleichzeitig die Funktion einer Präventivfachkraft (siehe 33.4) wahrnimmt, ist die Ausbildung nicht erforderlich.

Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom AG (mit Zustimmung des BR) für die Dauer von 4 Jahren zu bestellen, wenn in einem Betrieb mit BR regelmäßig mehr S. 498als 10 AN beschäftigt werden (ausschlaggebend ist die Zahl der AN am Tag der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen). Die Zustimmung des BR ist auch dann einzuholen, wenn ein Mitglied des BR bestellt wird.

Wenn kein BR besteht, wird auf die Zahl der in einer Arbeitsstätte beschäftigten AN abgestellt, d.h., es sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 10 AN beschäftigt sind. Weiters sind in Betrieben ohne BR alle AN über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu informieren. Es muss ein anderer Mitarbeiter bestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der AN schriftlich Einwände erhebt.

Das Unterbleiben der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen steht in Betrieben bzw. Arbeitsstätten unter 50 AN nicht unter Strafsanktion (§ 130 Abs. 1 Z 12 ASchG).

Der AG ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, den Wirkungsbereich und Dienstort sowie Beginn und Ende der Funktionsperiode dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen, dieses bringt die Mitteilung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der AN zur Kenntnis.

Vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson hat der AG die zuständige Arbeiterkammer schriftlich zu verständigen. Bei einer Entlassung hat diese Verständigung unverzüglich nach Ausspruch der Entlassung zu erfolgen. Im Fall des Unterbleibens der Verständigung der Arbeiterkammer verlängert sich die Frist zur Anfechtung der Kündigung oder Entlassung (Motivkündigungsschutz gemäß § 9 AVRAG - siehe auch 41.8.3) durch die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch um einen Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung (§ 9 AVRAG in Verbindung mit § 107 ArbVG siehe 41.8.3).

Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der AN
Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
11 bis 50*
1
51 bis 100
2
101 bis 300
3
301 bis 500
4
501 bis 700
5
701 bis 900
6
901 bis 1400
7
1401 bis 2200
8


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*
bis 50 AN keine Sanktionsmöglichkeit
Rechtsquelle: VO über die Sicherheitsvertrauenspersonen (BGBl. 1996/172)
Die Staffel der VO reicht bis zur AN-Zahl von 10200 (18 Sicherheitsvertrauenspersonen).

S. 49933.7.2. Arbeitsschutzausschuss

Ein Arbeitsschutzausschuss ist für Arbeitsstätten, in denen mindestens 100 AN beschäftigt werden, einzurichten. Sind zu 75 % Büroarbeitsplätze oder mit vergleichbaren Belastungen und Gefährdungen verbundene Arbeitsplätze regelmäßig besetzt, so gilt diese Verpflichtung ab 250 AN.

Der Arbeitsschutzausschuss hat unter Leitung des AG oder eine von ihm beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr zu tagen. Der Ausschuss ist u.a. für die Koordination, den Erfahrungsaustausch der mit dem Arbeitnehmerschutz im Betrieb befassten Personen sowie für die Erörterung der Berichte der Präventivdienste zuständig (Details siehe § 88 ASchG).

Betreibt ein AG mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, so ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen Arbeitsschutzausschuss einzurichten (Details siehe § 88a ASchG).

Vor Abberufung einer Präventivfachkraft ist der Arbeitsschutzausschuss zu befassen (§ 87 Abs. 1 ASchG). Die Unterlassung der „Befassung“ hat nicht die Unwirksamkeit der Abberufung zur Folge ( 8 Ob A 31/11h).

33.8. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften hat der AG die Möglichkeit, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, die statt ihm verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind. Die näheren Bestimmungen, vor allem die Voraussetzungen, unter denen die Bestellung wirksam ist, sind im § 9 VStG geregelt. Darüber hinaus enthält das ArbIG (§ 23) weitere besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen, die der AG zu beachten hat, wenn er für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortliche Beauftragte bestellen möchte.

Bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Bestellung ist zusammengefasst Folgendes zu beachten:

AN dürfen nur dann bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind und die ihrem Verantwortungsbereich entsprechende Anordnungsbefugnis haben (d.h., es muss die Befugnis bestehen, Weisungen zu erteilen, durch die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gewährleistet wird - § 23 Abs. 2 ArblG; ).

Der Verantwortungsbereich muss sowohl räumlich als auch sachlich abgegrenzt sein. Es soll nämlich vermieden werden, dass Zweifel am Umfang seiner Bestellung bestehen (). Die Behörde soll ohne weitere Ermittlungen den Umfang des Verantwortungsbereiches erkennen können (). Für ein und denselben Bereich kann jeS. 500weils nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden (Überlappungsverbot). Überlappungen führen zur Unwirksamkeit der betroffenen Bestellungen. Das Freihalten von Notausgängen wurde von der Judikatur als eine geradezu typische Angelegenheit gesehen, die in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann. Die Übertragung der Verantwortlichkeit für das gesamte Personalwesen ist zu allgemein gehalten.

Ein verantwortlicher Beauftragter kann nicht rechtswirksam zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden. Durch die rechtsunwirksame Bestellung zur Sicherheitsvertrauensperson wird die Strafbarkeit als verantwortlicher Beauftragter nicht berührt (VwGH 2005/02/0198 = ARD 5705/6/2006).

Die Bestellung wird erst wirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der bestellten Person eingelangt ist. Wird also die Bestellung an ein unzuständiges Arbeitsinspektorat übermittelt, so ist sie rechtsunwirksam (). Auch der Widerruf der Bestellung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Muster siehe 33.12; Anhang 2). Die Beendigung der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wird aber bereits mit der betriebsinternen Abberufung wirksam. Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat hat nur deklaratorischen Charakter ().

Obwohl ein an sich unzuständiges Arbeitsinspektorat nach § 6 AVG verpflichtet ist, die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat weiterzuleiten, trägt der AG die nachteiligen Folgen, wenn die Weiterleitung unterbleibt ( = ARD 6026/2/2010).

Das Arbeitsinspektorat ist nur „Sammelstelle“ dieser Meldungen. Eine Prüfung der Wirksamkeit der Bestellung erfolgt erst im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens. Der Umstand, dass das Arbeitsinspektorat gegen die Mitteilung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten keine Bedenken geäußert hat, schließt die unwirksame Bestellung des verantwortlichen Beauftragten nicht aus (VwGH 98/11/0206 = ARD 5125/6/2000).

Die Praxis hat gezeigt, dass sich viele Bestellungen als unwirksam herausgestellt haben, insbesondere mangels klarer Abgrenzung des Verantwortungsbereiches.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist ein Recht, aber keine Verpflichtung.

Eine krankheitsbedingte Absenz des verantwortlichen Beauftragten schließt die Haftung nicht aus (LVwG Wien , VGW - 022/056/23226/2014, ARD 6428/10/2014).

Übernimmt ein Vertretungsorgan einer juristischen Person (z.B. der Geschäftsführer der GmbH) die Verantwortung für den AN-Schutz, so ist die Mitteilung an S. 501das Arbeitsinspektorat nicht erforderlich. Die Bestellung ist jedoch nachzuweisen. Gelingt dies, so entfällt die Strafbarkeit der übrigen Vertretungsorgane. D.h. bei zwei oder mehreren Geschäftsführern kann die Strafe nicht gegen jeden Geschäftsführer gesondert verhängt werden (). Beispielsweise könnte (wenn kein Geschäftsführer die Verantwortung übernommen hat bzw. kein verantwortlich Beauftragter bestellt ist) bei 4 Geschäftsführern gegen jeden Geschäftsführer die Verwaltungsstrafe in voller Höhe extra vorgeschrieben werden (, Rauch, Arbeitsrecht 2017, 64 f.).

Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung (i.S.d. § 5 VStG) untaugliches Vorbringen dar ().

Zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG siehe 18.17, des LSDB-G siehe 36.4.1 und des Meldewesens nach ASVG (§§ 33 und 34) siehe § 35 Abs. 3 ASVG sowie Rauch, Arbeitsrecht 2020, 34 f.; Arbeitsrecht 2022, 32.

Weitere Details siehe Rauch, Der verantwortliche Beauftragte im Arbeitsrecht, ASoK 2018, 95 ff.

33.9. Die Bildschirmarbeits-Verordnung (BS-V)

Von der BS-V sind kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Daten nicht erfasst, ebenso wenig Bildschirmarbeit, die nicht länger als 2 Stunden täglich andauert.

Ein wesentlicher Teil der BS-V betrifft die ergonomische Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen. In einem jederzeit bestellbaren Merkblatt der AUVA ist dies detailliert dargestellt (siehe 33.12; Anhang 1).

Falls AN bei einem „nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen“, d.h., wenn sie

  • durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder

  • durchschnittlich insgesamt mehr als drei Stunden pro Tag

an einem Bildschirmgerät arbeiten, gelten darüber hinaus noch die Bestimmungen über Pausen oder Tätigkeitsunterbrechungen, Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens sowie spezielle Sehhilfen.

Pausen und Tätigkeitsunterbrechungen

Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause bzw. ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils zehn Minuten erfolgen, wobei eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder ein Tätigkeitswechsel in die anschließende zweite Stunde verlegt werden kann, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

S. 502Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens

Der AG muss eine entsprechende Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten, und zwar

  • vor Aufnahme der Tätigkeit,

  • danach in Abständen von drei Jahren,

  • bei Auftreten von Sehbeschwerden und

  • über Verlangen des AN.

Die Kosten dieser Untersuchung sind vom AG zu tragen. Für diese Untersuchungen können Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie, Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin, zur Untersuchung der Sehschärfe (nicht aber zur Untersuchung des sonstigen Sehvermögens!) auch Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk absolvierten, herangezogen werden.

Bildschirmbrillen (§ 68 Abs. 3 Z 4 ASchG, § 12 Abs. 2 BS-V)

Der AN hat ein Recht auf Zurverfügungstellung von speziellen Sehhilfen, wenn die Untersuchungen ergeben, dass er normale Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nicht verwenden kann. Die Kosten dieser Sehhilfen dürfen nicht dem AN angelastet werden. Inwieweit diese Kosten von der SV, dem AG oder dem AN selbst zu tragen sind, kann dem folgenden Auszug einer OGH-Entscheidung entnommen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom AG bezahlte Sehhilfe nicht nur am Arbeitsplatz verwendet werden darf, da die RL 90/270/EWG eine solche Einschränkung nicht vorsieht ( Inspectoratul General pentru Imigrari).

Einschlägige Judikatur
  • Der Schutz der Augen und des Sehvermögens als Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems ist insoweit verwirklicht, als § 133 Abs. 2 ASVG als Zielsetzung der ausreichenden, zweckmäßigen und nicht das Maß des Notwendigen überschreitenden Krankenbehandlung die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit (Dienstfähigkeit), der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, normiert. Der fehlsichtige AN hat somit im Rahmen der medizinischen Indikation gegenüber dem Krankenversicherungsträger auch auf eine Brille als Heilbehelf stets dann Anspruch, wenn die Arbeitsfähigkeit bzw. die Gesundheit dadurch erhalten wird, dass durch die Brille die bei der beruflichen Tätigkeit hervorgerufenen Beschwerden vermindert bzw. beseitigt werden. Ist daher eine Bildschirmbrille medizinisch indiziert, hat der Krankenversicherungsträger grundsätzlich die Kosten zu übernehmen.

    Brillen sind in § 137 Abs. 1 ASVG ausdrücklich als Heilbehelf genannt.

    Der Gesamtvertrag, der die Verrechnung der Leistungen mit den Vertragsoptikern im Rahmen von Tarifen regelt, umfasst die Verrechnung von Standardfällen. Die Einschränkung der Verrechenbarkeit (durch die Krankenkasse) ist grundsätzlich zulässig, weil sie berechtigten Interessen der Vertragsparteien im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit entspricht. Bei im Wesentlichen wirkungsgleichen Heilbehelfen ist auf Grund des ökonomischen Aspekts bei der Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen die billigere Ausführung zu wählen.

    S. 503War die Kassenleistung sohin ein ausreichender, die medizinische Fehlsichtigkeit deckender Heilbehelf, hat der den Tarif überschreitende Kostenanteil für besondere Gläser und Entspiegelungen, den der SV-Träger nicht übernommen hat und der ausschließlich dem Arbeitnehmerschutz dient, nach den Bestimmungen des ASchG und der BS-V der AG zu tragen.

    Da der AN nur Anspruch auf eine Bildschirmbrille im Sinne der BS-V hat, sind daher auch die Ausstattungserfordernisse lediglich in dem dadurch bestimmten notwendigen Ausmaß des Arbeitnehmerschutzes determiniert und klargestellt, dass nur in diesem Rahmen ein Kostenersatzanspruch gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Ausstattung und Qualität geht über den Zweck des Arbeitnehmerschutzes hinaus, sodass die dafür aufgelaufenen Kosten auch nicht im Vertrauen auf die ärztliche Verordnung dem AG aufgelastet werden können.

    Im vorliegenden Fall hatte der AN für eine Bildschirmbrille S 5.800,- aufzuzahlen, der auch den vom Versicherten zu tragenden Selbstbehalt in Höhe von S 276,- umfasste. Der Selbstbehalt wurde vom AG zur Gänze ersetzt. Bei dem Betrag von S 5.800,- ist der vom Optiker unmittelbar mit der BVA abgerechnete Kassentarif (S 224,40 für eine Fassung und zweimal S 90,- für die Gläser) bereits in Abzug gebracht worden. Der AG hat daher dem AN eine Krankenkassenfassung im Wert von S 224,40 brutto, zwei entspiegelte Gläser zu je S 1.138,- brutto, abzüglich des Kassentarifs von insgesamt S 404,40 zu zahlen, sodass dem AN noch der Betrag von S 2.096,- gebührt (OGH 9 Ob A 63/00f).

33.10. Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

33.10.1. Allgemeines

Mit trat das BauKG (BGBl. I 1999/37) in Kraft. Mit diesem Bundesgesetz wird die EU-Baustellenrichtlinie in Österreich umgesetzt. Das BauKG wurde u.a. durch das ANS-RG 2001 novelliert. Nach einer EU-Analyse sind 2/3 der Arbeitsunfälle auf Baustellen auf Versäumnisse bei der Bauplanung und Mängel bei der Baustellenorganisation zurückzuführen. Das BauKG soll Unfälle und Ausfallzeiten sowie die damit verbundenen Folgekosten verhüten. Jedenfalls führt das BauKG nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des Arbeitnehmerschutzes, sondern soll die Grundsätze des Arbeitsschutzes bereits in die Planungsphase einbeziehen und den Bauherrn in die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz einbinden. Der Bauherr kann seine Pflichten an einen Planungs- und an einen Baustellenkoordinator abtreten. Baustellen, auf die das BauKG anzuwenden ist, sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten sowie Sanierung.

33.10.2. Koordinationspflichten im geltenden Recht

Unabhängig vom BauKG sieht der § 8 ASchG sowie der § 4 Abs. 6 BauV vor, dass mehrere AG, die gleichzeitig AN auf einer Baustelle oder auf einer auswärtigen S. 504Arbeitsstelle oder in einer Arbeitsstätte beschäftigen, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten haben. Für Baustellen ist weiters ausdrücklich geregelt, dass mehrere AG, die gleichzeitig oder aufeinander folgend AN auf einer Baustelle beschäftigen, die Arbeiten so zu koordinieren haben, dass Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit vermieden werden. Arbeitsstätten sind u.a. Gebäude und bauliche Anlagen sowie Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen AN Zugang haben (Näheres siehe 33.1.1, § 19 ASchG). Werden an einem auswärtigen Ort, der weder eine Arbeitsstätte noch eine Baustelle ist, von AN Arbeitsleistungen erbracht, so liegt eine auswärtige Arbeitsstelle vor.

33.10.3. Die Pflichten des Bauherrn

Das BauKG wendet sich in erster Linie an den Bauherrn. Der Bauherr, der in der Regel nicht über die nötigen fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der ihm vom BauKG zugeordneten Aufgaben aufweist, kann diese Pflichten einer entsprechend fachkundigen Person (z.B. Baumeister oder Architekt) übertragen. Der Bauherr kann, sofern er die erforderliche Qualifikation besitzt, die Aufgaben des Koordinators auch selbst wahrnehmen. Der Bauherr oder etwa ein von diesem eingesetzter Projektleiter ist verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat eine Vorankündigung der Bauarbeiten (spätestens zwei Wochen vor deren Beginn) zu übermitteln, wenn

  • mehr als 20 AN gleichzeitig beschäftigt werden und die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt oder

  • der voraussichtliche Umfang der Baustelle 500 Personentage übersteigt.

Die Vorankündigung ist nur dann erforderlich, wenn die Beschäftigung von mehr als 20 AN während der gesamten Arbeitsdauer (mehr als 30 Arbeitstage) vorliegt (VwGH 2006/02/0024 = ARD 5787/3/2007).

Die Vorankündigung hat insbesondere die wichtigsten Angaben zum geplanten Bauprojekt, die Namen des Koordinators (bzw. der Koordinatoren) und die ausführenden Unternehmen zu umfassen und ist auf der Baustelle auszuhängen. Bei Änderungen ist die Vorankündigung anzupassen.

Der Bauherr ist weiters verpflichtet, den Bauherrn oder Projektleiter sowie die Selbständigen oder AG (der an der Baustelle tätigen AN) über besondere Gefahren zu informieren (zum Baugelände, Umfeld, Gefahren bezüglich des Baugrunds; § 7 Abs. 6a BauKG).

33.10.4. Der Planungs- und der Baustellenkoordinator

Falls auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend AN mehrerer AG beschäftigt sind, so bestellt der Bauherr (oder etwa der vom Bauherrn beauftragte S. 505Projektleiter) einen Baufachmann (der über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt) für die Bauvorbereitung (Planungskoordinator) und für die Bauausführung (Baustellenkoordinator). Diese Verpflichtung ist unabhängig von der Größe der Baustelle und daher jedenfalls dann gegeben, wenn AN von mehr als einem Unternehmen auf der Baustelle tätig sind. Beide Funktionen können auch von einer Person übernommen werden. Falls der Bauherr die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, so kann auch er beide Funktionen wahrnehmen. Es kann auch eine juristische Person als Koordinator bestellt werden. Diesfalls ist eine natürliche Person zu benennen, welche die Koordinationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.

Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Nebeneinander tätige Koordinatoren sind bei klarer räumlicher Abgrenzung der Verantwortungsbereiche ebenfalls zulässig.

Der Planungskoordinator

Er hat die Umsetzung der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) durch die Planer entsprechend zu koordinieren. Falls aufgrund des Umfangs der Baustelle eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat vorzunehmen war oder wenn besonders gefährliche Arbeiten durchzuführen sind, hat der Planungskoordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten (siehe dazu im Folgenden). Weiters hat der Planungskoordinator eine Unterlage für die Einbeziehung späterer Maßnahmen (Reparatur und Wartungsmaßnahmen) in die Planung zusammenzustellen. So etwa ist bezüglich späterer Reparaturmaßnahmen für entsprechende Sicherheitseinrichtungen (z.B. Haken) bereits in der Planungsphase zu sorgen. Der Planungskoordinator hat schließlich darauf zu achten, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie die Unterlage für die Sicherheit künftiger Arbeiten durch die Einbeziehung in die Ausschreibung entsprechend berücksichtigt werden.

Der Baustellenkoordinator

Der Baustellenkoordinator hat unter anderem die Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die ausführenden Unternehmen zu koordinieren, damit Gefahren verhütet oder minimiert werden (beispielsweise dürfen Schweißarbeiten nicht durchgeführt werden, wenn zur selben Zeit ein entzündlicher Klebstoff aufgetragen wird). Die betroffenen AG sind von den Koordinationsmaßnahmen zu informieren. Falls Anpassungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans erforderlich sind, sind diese vom Baustellenkoordinator durchzuführen. Weiters hat der Baustellenkoordinator dafür zu sorgen, dass Unbefugte der Baustelle fernbleiben (er veranlasst die Einrichtung von Bauzäunen, Absicherungen etc.). Falls Missstände auftreten sollten, hat der Baustellenkoordinator die Pflicht, den Bauherrn unverS. 506züglich zu informieren. Wenn die Missstände trotz Aufforderung durch den Baustellenkoordinator nicht beseitigt werden, hat er das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden.

33.10.5. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (§ 7 BauKG)

Der vom Planungskoordinator erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthält etwa Ausführungen zu den Baustelleneinrichtungen (Sozialräume, Toiletten etc.), zur Verkehrssicherung (bezüglich des fließenden Verkehrs rund um die Baustelle), zu den Bodenverhältnissen (Grundwasserstand etc.), zu allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absturzsicherung) sowie allenfalls zu besonderen Schutzmaßnahmen (etwa gegen Hochwasser), zu Schutzeinrichtungen (z.B. Erste-Hilfe-Kästen, gemeinsamer Sanitätsraum etc.), zur Notfall-Planung, zu gefährlichen Arbeitsstoffen (z.B. entzündliche Klebstoffe), zu der zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung, zur Beleuchtung, zur Einhausung beim Winterbau, zur Baustromversorgung, etc. Falls besonders gefährliche Arbeiten durchzuführen sind (z.B. Brunnenbau, Tunnelbau, unterirdische Erdarbeiten, Arbeiten mit Tauchgeräten und in Druckkammern, mit Sprengstoff, bei Verschüttungsgefahr, Absturzgefahr etc.), sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Der § 7 Abs. 3 BauKG enthält eine taxative Aufzählung der Angaben, die mindestens im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthalten sein müssen. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen und ist bei Fortschritt der Arbeiten oder Änderungen anzupassen, falls dies für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der AN erforderlich ist. Eine Änderung hat stets schriftlich zu erfolgen und ist entsprechend zu publizieren (). Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen. Die Evaluierung (§ 4 ASchG; siehe 33.3) wird bei Vorliegen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes wesentlich vereinfacht, da diesfalls das Studium und die Ergänzung des Planes die Evaluierungspflichten wohl ausreichend erfüllen. Werden auf einer nicht vorankündigungspflichtigen Baustelle nur AN eines AG beschäftigt, so können Evaluierung und Dokumentation den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ersetzen (§ 6a BauKG).

Einschlägige Judikatur
  • Da der zwischen einem Bauherrn und einem Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase gemäß § 3 Abs. 1 BauKG (Baustellenkoordinator) abgeschlossene Koordinationsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter zu qualifizieren ist, haftet der Baustellenkoordinator den auf der Baustelle eingesetzten AN für Verstöße gegen das BauKG nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich. Bedient er sich folglich zur Erfüllung seiner Pflichten als Baustellenkoordinator eines Gehilfen, haftet er für dessen Verschulden wie für sein eigenes (Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB - OGH 2 Ob 272/03v = ARD 5500/3/2004).

  • S. 507Die Bestellung eines Baustellenkoordinators durch den Bauherren lässt die Haftung des Generalunternehmers gegenüber AN eines Subunternehmers wegen mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle nicht entfallen (OGH 3 Ob 44/07b = ARD 5796/2/2007).

  • Wird eine juristische Person zum Baustellenkoordinator bestellt, so kommt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der für die juristische Person „benannten Personen“ nur dann in Betracht, wenn diese als verantwortliche Beauftragte (§ 9 VStG) bestellt und dem Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet wurden (VwGH 2007/02/0119 = ARD 5884/9/2008).

  • Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, wenn es durch Pflichtverletzung eines Koordinators (hier: Überwachungspflicht) zur Verletzung eines AN kommt. Der Bauherr haftet nur für Auswahlverschulden (OGH 8 Ob A 6/08b = ARD 5884/7/2008).

  • Ist der AG, dessen AN einen Arbeitsunfall erleidet, gleichzeitig Baustellenkoordinator, so gilt für ihn das DG-Haftungsprivileg (siehe 22.4.2 - § 333 AVSG verdrängt die Haftungsgrundlage des BauKG - 8 Ob A 51/14w).

33.11. Überblick zu den Rechtsquellen des Arbeitnehmerschutzes

33.11.1. ASchG

Neben den hier schon angesprochenen Themen enthält das ASchG weiters Regelungen zu folgenden Bereichen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 9
Arbeitskräfteüberlassung (siehe auch § 6 AÜG)
§ 31
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§§ 33 ff.
Arbeitsmittel (Aufstellung, Benutzung, Prüfung, Wartung, gefährliche Arbeitsmittel etc.)
§§ 40 ff.
Arbeitsstoffe (gefährliche Arbeitsstoffe, Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen, Grenzwerte etc.)
§§ 49 ff.
Gesundheitsüberwachung (Eignungs- und Folgeuntersuchungen etc.)
§§ 60 ff.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze (Handhabung von Lasten, Lärm, Bildschirmarbeitsplätze, persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung)
§§ 92 f.
Arbeitsstättenbewilligung
§ 94
Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
§ 95
Ausnahmen
§ 96
Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§§ 97 f.
Meldepflichten
§§ 102 ff.
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 130
Strafbestimmungen.

33.11.2. Verordnungen

Zahlreiche VO regeln sehr detailliert diverse spezielle Bereiche.

S. 508Beispiele

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz- VGÜ (BGBl. II 1997/27). Für bestimmte Tätigkeiten sind Eignungsuntersuchungen am Beginn sowie Folgeuntersuchungen in regelmäßigen Abständen bei Fortdauer der Tätigkeit vorgesehen (Einwirkungen von Blei, Quecksilber, Benzol etc., Tätigkeiten bei besonders belastender Hitze, Lärmeinwirkungen etc.)

AStV (siehe 33.2)

AAV (siehe 33.2)

AMGSV

Die VO über allgemeine Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen anderer Art bei Maschinen und Geräten (Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, AMGSV, BGBl. 1983/219) wendet sich an die Hersteller und Vertreiber von Maschinen und Geräten. Durch diese VO soll erreicht werden, dass nur Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht werden, die den in Österreich geltenden Schutzvorschriften entsprechen.

Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. 1994/340 (BauV):

Die BauV enthält spezielle arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen für die Beschäftigung von AN bei der Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art (z.B. Zimmerer, Maler, Anstreicher, Elektroinstallateure, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallateure, Fassadenreiniger und Rauchfangkehrer). Nach § 62 der Arbeitsmittel-VO sind eine Reihe von Bestimmungen der BauV außer Kraft getreten (zur AM-VO siehe im Folgenden).

Im Einzelnen enthält die BauV Bestimmungen zu folgenden Bereichen:

  • Meldung von Bauarbeiten an das Arbeitsinspektorat

  • Persönliche Schutzausrüstung

  • Erste Hilfe und sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

  • Brandschutz

  • Erd- und Felsarbeiten

  • Gerüste, Leitern, Laufbrücken und Lauftreppen

  • Arbeiten auf Dächern

  • Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen

  • Abbrucharbeiten

  • Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen

  • Besondere Bauarbeiten

  • Arbeiten mit Flüssiggas, Hebezeugen, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

Informationen (siehe 33.12, Anhang 1)

S. 509Arbeitsmittelverordnung (AM-VO, BGBl. II 2000/164):

Unter Arbeitsmittel, versteht man Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Beförderungsmittel, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Druckgeräte, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen sowie kraftbetriebene Türen und Tore. Einige dieser Arbeitsmittel sind durch EU-Richtlinien erfasst, sodass eine entsprechende Umsetzung erforderlich wurde. Im Wesentlichen werden die Benutzung, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln sowie die entsprechenden Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln geregelt.

Die Verordnung ist in fünf Abschnitte gegliedert:

1.

Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (Information, Unterweisung, Prüfpflichten, Abnahmeprüfung, Wartung, Erprobung etc.)

2.

Abschnitt - Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel (Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Krane, Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände, Arbeitskörbe, Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, Handwerkzeuge etc.)

3.

Abschnitt - Leitern und Gerüste (festverlegte Leitern, Anlegeleitern, Stehleitern, mechanische Leitern, Strickleitern, Gerüste)

4.

Abschnitt - Beschaffenheit von Arbeitsmitteln (Allgemeine Anforderungen, Sicherheitsabschnitte, Schutzzonen, Standplätze, Aufstiege, Silos und Bunker für Schüttgüter, Beschaffenheit von Schleifmaschinen etc.)

5.

Abschnitt - Schlussbestimmungen (Aufhebung von Vorschriften, Änderung der BauV etc.)

Nach § 3 Abs. 1 der AM-VO dürfen AG nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau- und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören auch die in den Anhängen A und B der AM-VO angeführten Vorschriften (z.B. Niederspannungsgeräte-Verordnung, Maschinen-Sicherheitsverordnung, Medizinproduktegesetz, Druckgeräteverordnung, Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung).

Auf der Homepage der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind unter http://at.osha.eu.int/good_practice/amvo_index.stm Erläuterungen, Kommentare und Anfragebeantwortungen des Zentral-Arbeitsinspektorates zur AM-VO abrufbar.

Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO, BGBl. II 1998/450)

Elektroschutz-VO (BGBl. 1995/706). Diese VO regelt die Wartung und Prüfung elektrischer Anlagen.

Bildschirmarbeits-VO (BGBl. II 1998/124, siehe 15.)

Kennzeichnungs-VO (BGBl. II 1997/101)

PSA-Sicherheitsverordnung (PSA = persönliche Schutzausrüstung, BGBl. 1994/596)

S. 51033.11.3. Rechtsquellen zum Vollzug des Arbeitnehmerschutzrechts

33.11.3.1. Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) und Pflichten der Arbeitsinspektion - Helfen statt anzeigen

Die Arbeitsinspektion ist zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der AN berufen und hat die Betriebe bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes entsprechend zu unterstützen und zu beraten. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit der AN gewährleistet ist. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die AG und AN primär zu unterstützen und zu beraten (und nicht primär die AG anzuzeigen) sowie die Einhaltung der den Schutz der AN dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen (§ 3 Abs. 2 ArbIG). Daher darf das Arbeitsinspektorat ohne vorausgehende Aufforderung nur dann sofort Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift erstatten, wenn es sich um eine schwer wiegende Übertretung handelt (§ 9 Abs. 1 bis 3 ArbIG).

Bei allen anderen Übertretungen muss das Arbeitsinspektorat den AG zunächst formlos schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Zustand herzustellen, der den Rechtsvorschriften entspricht. Je nach Sachlage und Rechtsvorschrift ist die Frist unterschiedlich festzulegen.

Wenn dieser Aufforderung innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten, angemessenen Frist nicht entsprochen wurde, kann das Arbeitsinspektorat Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstatten. Es könnte aber auch eine Fristerstreckung gewährt und erst nach dem fruchtlosen Verstreichen der verlängerten Frist die Anzeige eingebracht werden (Aufforderungsverfahren).

Bei geringfügigsten Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen, etc.) hat das Arbeitsinspektorat von einer Anzeige abzusehen (§ 9 Abs. 3a ArbIG Toleranzgrenze).

Einschlägige Judikatur
  • Das Arbeitsinspektorat ist zu einer Anzeige ohne vorheriges Aufforderungsverfahren dann verhalten, wenn der Sache nach ein Aufforderungsverfahren nicht in Betracht kommt oder nach den Erfahrungen ein solches Verfahren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; eine Anzeige ist auch dann geboten, wenn das Verschulden nicht geringfügig ist oder die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Zuge der Kontrolle des anschließenden Strafverfahrens überprüft werden. Angesichts dessen hat der VfGH keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der angewendeten Regelung des ArbIG (VfGH B 2343/94 = ARD 4694/32/95).

33.11.3.2. Die Aufgaben des Arbeitsinspektorats im Einzelnen

Der durch die Arbeitsinspektion wahrzunehmende gesetzliche Schutz des AN umfasst:

  • S. 511den Schutz des AN auf technischem Gebiet (technischer Arbeitnehmerschutz), welcher insbesondere den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung anstrebt, und

  • den so genannten Verwendungsschutz.

Der technische Arbeitnehmerschutz fußt auf der Überwachung der Einhaltung sowohl der allgemeinen gesetzlichen Schutzbestimmungen als auch der in den einzelnen Betrieben und Branchen vorgesehenen besonderen Schutzmaßnahmen.

Der Verwendungsschutz - das ist der Schutz des AN hinsichtlich seiner Beschäftigung in persönlicher Beziehung - ist in verschiedenen Sondergesetzen und KV festgelegt. Er erstreckt sich u.a. auf den Schutz der Arbeitszeit, auf den besonderen Schutz von Frauen, werdenden Müttern und Müttern nach der Entbindung, Jugendlichen, Behinderten usw.

Die Arbeitsinspektion hat vor allem durch ihre Organe die Einhaltung der dem Schutz der AN dienenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit dies

  • den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der AN (betrifft insbesondere das ASchG),

  • die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (betrifft insbesondere das KJBG),

  • die Beschäftigung von AN, vor allem auch von werdenden Müttern und Müttern nach der Niederkunft (betrifft insbesondere das MSchG),

  • die Arbeitszeit, die Ruhepausen, die Ruhezeit, die Arbeitsruhe und die Urlaubsaufzeichnungen (betrifft insbesondere das AZG, ARG und den § 8 UrlG),

  • die Beschäftigung Behinderter (betrifft das BEinstG) und

  • die Heimarbeit

betrifft.

Die Arbeitsinspektorate sind daher insbesondere nicht für das Arbeitsvertragsrecht und das kollektive Arbeitsrecht und daher nicht für die Entgeltzahlung zuständig. Die Arbeitsinspektoren haben AG und AN zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Dabei sollen sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches in den Betrieben bei widerstreitenden Interessen zwischen AG und AN vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beitragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Bei dieser Tätigkeit sollen die Organe der Arbeitnehmerschaft eingebunden werden.

Betreten und Besichtigen von Betrieben

Die Arbeitsinspektoren sind insbesondere berechtigt,

  • die Betriebsräume, Betriebsstätten und

  • S. 512Aufenthaltsräume der AN sowie die durch den AG beigestellten Wohnräume etc.

jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Ob die Kontrolle durch den Arbeitsinspektor im Betrieb angekündigt wird, steht im Ermessen des Arbeitsinspektors. Dabei sind der Erfolg und Zweck sowie die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Unangemeldete Kontrollen müssen bei Verdacht auf Gefahr für Leben und Gesundheit der AN oder auf schwere Übertretungen durchgeführt werden (§ 18 Abs. 2 ArbIG).

Der Arbeitsinspektor hat von seiner Anwesenheit im Betrieb dem AG oder dessen Bevollmächtigten Kenntnis zu geben und sich auf Verlangen durch einen vom Sozialminister ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Der Dienstausweis muss dem AG nicht ausgehändigt werden ().

Die Arbeitsinspektoren haben den Besichtigungen die Organe der Arbeitnehmerschaft, die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Leiter des sicherheitstechnischen und des betriebsärztlichen Dienstes (oder den jeweiligen Stellvertreter) beizuziehen.

33.11.3.3. Arbeitgeberpflichten im Bereich der Arbeitsinspektion

Der AG muss die jederzeitige Zugänglichkeit der betrieblichen Einrichtungen sicherstellen (z.B. durch Installierung einer Klingel). Der AG hat weiters dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte eine andere Person (muss kein AN sein) die Besichtigung durch den Arbeitsinspektor ermöglicht. Der AG bzw. die von ihm beauftragte Person können den Arbeitsinspektor bei der Besichtigung begleiten, auf dessen Verlangen müssen sie ihn begleiten. Der AG bzw. die beauftragte Person haben dafür zu sorgen, dass dem Arbeitsinspektor die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehenden Auskünfte erteilt und Unterlagen zur Einsicht vorgelegt werden.

Insbesondere sind Unterlagen

  • über die Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen,

  • über die Betriebsmittel,

  • über Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe,

samt den dazugehörigen Plänen und Zeichnungen etc. vorzulegen.

Dies gilt weiters für

  • KV,

  • Betriebsvereinbarungen,

  • Einzelverträge,

  • Lehrverträge,

  • Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten

sowie für alle Verzeichnisse (z. B. Arbeitszeitaufzeichnungen, Verzeichnis der Jugendlichen), die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen zur Heimarbeit zu führen sind.

S. 51333.11.3.4. Kontrollsystem, Strafbestimmungen, Entlassung und vorzeitiger Austritt

Zur Einrichtung eines Kontrollsystems siehe auch„Einschlägige Judikatur“ am Ende von 33.11.3.4.

Zur Sicherung der Einhaltung der Normen des AN-Schutzes hat der AG ein Kontrollsystem einzurichten.

Dieses hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von AN gegen AN-Schutzbestimmungen zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten AN die AN-Schutzvorschriften einhalten ().

Verstößt der AG gegen das ASchG (bzw versagt sein Kontrollsystem) oder das ArbIG, so kann dies eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben. Der § 130 Abs. 1 ASchG nennt in Z 1 bis 32 eine Reihe dieser Straftatbestände. Weitere Straftatbestände sind in den Abs. 4, 5 und 6 des § 130 ASchG geregelt. Für den Fall eines mit einem Verwaltungsverfahren in einem Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahrens ist zu beachten, dass die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden nicht deren rechtliche Beurteilung umfasst (auch bei identem Sachverhalt - OGH 9 Ob A 287/00x). Das Verschulden, welches für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlich ist, ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen (OGH 9 Ob A 80/03k).

Für derartige Verwaltungsübertretungen sind Geldstrafen von € 166,- bis € 8.324,- (im Wiederholungsfall von € 333,- bis € 16.659,-) vorgesehen (§ 130 Abs. 1 und 2 ASchG). Ein Wiederholungsfall liegt auch dann vor, wenn sich der weitere Verstoß auf eine andere Bestimmung desselben Gesetzes bezieht ().

Die Arbeitsinspektoren haben über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren, an welche sie auch noch nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses gebunden sind.

Ferner haben sie die Quelle jeder Beschwerde vertraulich zu behandeln. Ein Arbeitsinspektor, der seine Verschwiegenheit verletzt, wird nach den strafrechtlichen Bestimmungen verfolgt.

Falls der AG seinen Verpflichtungen nach dem ArbIG nicht nachkommt oder Arbeitsinspektoren oder Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates (= die den Arbeitsinspektoraten übergeordnete Behörde beim Sozialministerium) in der Ausübung ihres Dienstes behindert, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer S. 514Geldstrafe von € 36,- bis € 3.600,-, im Wiederholungsfall von € 72,- bis € 3.600,- zu bestrafen (§ 24 ArbIG).

Wenn der AG wiederholt gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstößt, so kann dies zu berechtigten vorzeitigen Austritten von AN führen. Im Fall eines plötzlichen Austritts (ohne Gesuch um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) bzw. eines geringfügigen Verstoßes wird zu prüfen sein, ob der Austritt (nicht schon deswegen) ungerechtfertigt ist.

Falls der AG Anordnungen trifft, die gegen das Arbeitnehmerschutzrecht verstoßen und in der Folge der AN, der die Einhaltung einer solchen Anordnung verweigert, entlassen wird, so ist diese Entlassung nicht gerechtfertigt. Verstößt aber den AN trotz wiederholter Ermahnungen gegen AN-Schutzvorschriften, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar.

Zu den Kontrollpflichten siehe die Judikaturzitate im Anschluss sowie 22.4.1.

Einschlägige Judikatur
  • Verstöße gegen das AZG auf Wunsch des AG rechtfertigen den Austritt des AN (OGH 9 Ob A 7/95).

  • Der AG muss Kontrollsysteme zur Einhaltung der AN-Schutzvorschriften einrichten. Ein Kontrollsystem erfordert aber auch die Ausschöpfung sämtlicher technischer Möglichkeiten (wie etwas den Einsatz von Ferngläsern) um die Einhaltung der Vorschriften (wie bei Reparaturarbeiten auf einem Freileitungsmast) kontrollieren zu können ( = ARD 5787/6/2007).

  • Ein wirksames Kontrollsystem liegt nicht vor, wenn Bauleiter bzw. Poliere oder Vorarbeiter mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw. vom Arbeitgeber wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend ( = ARD 5869/5/2008).

  • Das Nichttragen der Schutzkleidung ist eine Verletzung der Treuepflicht und je nach Gefährlichkeit des Arbeitsplatzes und der durch das Nichtverwenden der Schutzausrüstung herbeigeführten Gefahr im ersten Fall oder im Wiederholungsfall ein Entlassungsgrund (ASG Wien 2 Cga 189/07p = ARD 5889/6/2008).

  • Wurde ein Gerüst nicht vom AG, sondern von einem Dritten aufgestellt, ist bei einer Benützung des Gerüsts durch seine AN trotzdem der AG für die Einhaltung der AN-schutzrechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Gerüst beziehen, verantwortlich (, ARD 6165/4/2011; , Ra 2020/02/0005).

  • Weisungen an die zuständigen Vorgesetzten und Verwarnungen sind kein funktionierendes Kontrollsystem ().

  • Ein wirksames Kontrollsystem muss gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von AN gegen AN-Schutzvorschriften Platz greifen ().

  • Auch wenn der AN als „absoluter Vollprofi“ zu betrachten ist, ist ein Kontrollsystem einzurichten ().

  • Ein den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entsprechendes Kontrollsystem hat der AG im Verfahren darzulegen ().

S. 51533.12. Anhänge zum Arbeitnehmerschutz (Adressen, Formulare, Telefonnummern etc.)

Auskünfte und Informationen:

1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

AUVA Öffentlichkeitsarbeit

1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65

AUVA-Sicherheits-Net und kostenlose Präventionsberatung: www.auva.at

Unfallverhütungsdienst der Landesstelle Wien (UVD)

1203 Wien, Webergasse 4

Evaluierungsunterlagen unter www.auva.at/praevention/sicher-arbeiten/evaluierung

2. Arbeitsinspektorat

Die Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate ist in Aufsichtsbezirke gegliedert. Nähere Informationen zur örtlichen Zuständigkeit sowie Formulare, Broschüren etc. sind unter www.arbeitsinspektion.gv.at verfügbar.

3. Wirtschaftskammern

Wirtschaftskammer Österreich:

WKÖ, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

Tel.: 05 90 900

Internet: www.wko.at

4. Arbeitsmediziner

Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin: www.aam.at

Ärztekammer: www.aerztekammer.at

Bei Eingabe des Suchbegriffs „Arbeitsmediziner“ können die aktuellen Honorarempfehlungen abgerufen werden.

5. Verband Österreichischer Sicherheits-Ingenieure (Sicherheitsfachkräfte)

1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 5A

Internet: www.voesi.at

6. Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes

Gesetze, Gerichtsentscheidungen etc. sind im Internet unter www.ris.bka.gv.at zugänglich.

S. 516Anhang 1

An das

Arbeitsinspektorat

für _______________

Betrifft: Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ARBEITGEBER: Name und Adresse (Sitz)
2.
Verantwortlicher BEAUFTRAGTER: ____________________
Vor- und Zuname: __________
geb. am: __________
Wohnadresse: __________
Dienstort: __________
Ist der verantwortliche Beauftragte Arbeitnehmer?
○ ja
○ nein
3.
Sachlicher/räumlicher BEREICH: __________
4.
Die Bestellung erfolgte am __________
durch __________
5.
Allfällige Angaben über den WIDERRUF bisheriger Bestellungen
6.
ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG des verantwortlichen Beauftragten:
Ich stimme der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den oben angeführten Bereich zu.
_______________
Unterschrift
_______________
Datum
7.
Die Meldung erfolgt durch
_______________
Unterschrift
_______________
Datum

Anhang 2

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

(nach § 2a DOK-VO)

für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung der Arbeitsstätte:
__________
Adresse:
__________
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten AN:
__________

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 ASchG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ermittlung durchgeführt von:
__________
Datum, Unterschrift:
__________

S. 51734. Alkohol am Arbeitsplatz

34.1. Mögliche Rechtsfolgen

Das ASchG sieht vor, dass sich AN durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift nicht in einen Zustand versetzen dürfen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können (siehe auch 33.5.3 bzw. § 15 Abs. 4 ASchG). Falls sich AN trotz Aufklärung und nachweislicher schriftlicher Aufforderung nicht an diese Vorschrift halten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe von € 250,- bis € 413,- (im Wiederholungsfall) verhängen (§ 130 Abs. 4 Z 5 ASchG). Die Geldstrafe spielt jedoch in der Praxis kaum eine Rolle. Für Baustellen sieht § 5 Abs. 3 BauV überdies vor, dass durch Alkohol beeinträchtigte AN von der Baustelle zu verweisen sind.

Insbesondere wird zu überlegen sein, ob im Fall wiederholter Alkoholisierungen eine Entlassung ausgesprochen werden kann. Keinesfalls sollte der AG „wegschauen“ oder sich mit freundschaftlichen Bitten um Nüchternheit begnügen. Sollte nämlich der alkoholisierte AN am Arbeitsplatz einen Unfall erleiden oder verursachen, so ist mit einer detaillierten Überprüfung zu rechnen. In etlichen Fällen wird schließlich seitens kontrollierender Behördenvertreter behauptet, der AG habe gegen eine oder mehrere arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift(en) verstoßen bzw. deren Einhaltung nicht ausreichend überwacht. Den AG treffe daher ein Verschulden am Unfall. Dies wiederum kann vor allem eine Reihe von Zahlungen (Geldstrafe, Schadenersatz etc.) zur Folge haben.

Beispiel

Ein alkoholisierter AN stürzt auf einer Baustelle von einem Gerüst ab und erleidet schwere Verletzungen. Das Arbeitsinspektorat vertritt die Auffassung, dass das Gerüst nicht den Vorschriften entsprochen hat, und erstattet daraufhin eine Anzeige gegen den AG. Das Magistrat verhängt schließlich eine erhebliche Geldstrafe. Weiters wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den AG eingeleitet. Das Strafgericht verurteilt den AG ebenfalls zur Zahlung einer Geldstrafe (wobei hier sogar eine Freiheitsstrafe möglich wäre). Beide Verfahren sind überdies mit erheblichen Kosten und zeitlichem Aufwand verbunden.

Der AG hat natürlich die Möglichkeit, gegen die für ihn unerfreulichen Entscheidungen Rechtsmittel einzubringen. Fraglich aber ist, ob dies zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führt. Falls dem AG grobe Fahrlässigkeit (oder Vorsatz) vorgeworfen wird, haben auch die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, Ersatz bezüglich der von ihnen erbrachten Leistungen (z.B. Witwenrente) zu verlangen (unter grober Fahrlässigkeit wird dabei eine auffallende Sorglosigkeit verstanden, siehe 22.4). Der verunglückte AN (oder im Todesfall dessen Hinterbliebene) kann (können) jedoch nur bei Vorsatz des AG Schadenersatz begehren (§§ 333 und 334 ASVG, siehe 22.4.2).

S. 51834.2. Entlassung wegen Trunkenheit

Wie schon erwähnt, ist im Fall des Alkoholkonsums am Arbeitsplatz eine Entlassung (siehe 42.) zu erwägen.

Für Arbeiter sieht das Gesetz (§ 82 lit. c GewO 1859) ausdrücklich vor, dass die Entlassung zulässig ist, wenn der AN der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde.

Demnach setzt die Entlassung voraus, dass der Arbeiter wiederholt alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen wurde, einen Hang zum Alkoholismus erkennen lässt und die Verwarnungen unbeachtet bleiben. Der AN sollte dabei mindestens zweimal verwarnt werden, wobei zwischen den einzelnen Verwarnungen kein zu großer Abstand liegen darf. Falls etwa die erste Verwarnung ein Jahr zurückliegt, sollte erst nach einer dritten Verwarnung entlassen werden, sofern die dritte Verwarnung in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zur zweiten Verwarnung steht. Sollte ein Hang zum Alkoholismus nicht erkennbar, aber der AN wiederholt vergeblich verwarnt worden sein, so kommt eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung in Frage. Unter den vorerwähnten wiederholten Alkoholisierungen am Arbeitsplatz sind deutlich erkennbare Beeinflussungen durch Alkohol zu verstehen, ohne dass aber jeweils ein Vollrausch vorliegen muss (Arb 9.112). Ein Entlassungsgrund ist auch dann gegeben, wenn die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt war.

Erfahrungsgemäß erklären die wegen Alkoholkonsum entlassenen AN, sie hätten lediglich „ein oder zwei Bier“ bzw. „einen oder zwei G’spritzte“ in der Mittagspause getrunken. Von entscheidender Bedeutung ist daher der vom AG zu führende Beweis der Verwarnung(en) und der erheblichen Alkoholisierung des AN, die zur Entlassung geführt hat (siehe 34.3).

Der AG ist überdies berechtigt, jeglichen Alkoholkonsum zu untersagen. Mehrfache Verstöße gegen eine derartige Weisung trotz Verwarnungen würden eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung rechtfertigen. Dies insbesondere dann, wenn die Art der Tätigkeit des AN für das vom AG verhängte Alkoholverbot spricht (Tätigkeiten auf Gerüsten etc., ).

Falls der AN der krankhaften Alkoholsucht verfallen sein sollte, so wird die Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sein (). Da in einem solchen Fall jedoch von einer unverschuldeten Entlassung auszugehen ist, ist zwar die Kündigungsfrist nicht einzuhalten, aber ein allfälliger Anspruch auf eine Abfertigung alt bleibt bestehen.

Der AG müsste nach einer Entlassung wegen Alkoholkonsum im Dienst die Alkoholisierungen und die vergeblichen Verwarnungen beweisen. Gelingt daraufhin dem AN der Nachweis des krankhaften Alkoholkonsums, so ist von einer unverschuldeten Entlassung auszugehen.

S. 519Besonders schwerwiegende Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten berechtigen den AG auch dann zur Entlassung wegen beharrlicher Pflichtvernachlässigung, wenn keine Verwarnungen vorliegen, weil sich die Beharrlichkeit aus dem Gewicht des Verstoßes ergibt. Dies ist etwa im Fall des Fahrens mit einem Autobus in alkoholisiertem Zustand (OGH 9 Ob A 34/95 = ARD 4693/17/95) oder mit einem Spezial-LKW im Wert von € 360.000,- mit 1,1 Promille gegeben (OLG Wien 7 Ra 8/04d = ARD 5552/14/2004).

Falls ein strafbares Verhalten des AN vorliegt (z.B. wenn er im Zuge einer dienstlichen Fahrt den PKW alkoholisiert lenkt), so besteht die Möglichkeit, den AN wegen eines strafbaren Verhaltens (ohne vorausgehende Verwarnungen) zu entlassen (für Arbeiter im § 82 lit. d GewO 1859 geregelt).

Bei der Entlassung eines Angestellten wegen Alkoholmissbrauch gelten im Wesentlichen ähnliche Bestimmungen, wobei bezüglich des Verhaltens insbesondere leitender Angestellter strengere Kriterien (als bei Arbeitern oder etwa unterdurchschnittlich verdienenden Angestellten) angewendet werden können (OGH 8 Ob A 380/97k, 9 Ob A 236/98s etc., siehe 42.1.3).

Eine Verletzung des strikten Alkoholverbots während einer Rufbereitschaft als Maschinist eines Seilbahnunternehmens kann eine Entlassung rechtfertigen (OGH 8 Ob A 7/06x = ARD 5712/9/2006).

34.3. Vorgangsweise in der Praxis

Sollte der AG den AN alkoholisiert bei der Arbeit antreffen, wird es zunächst zur Sicherung der Beweisbarkeit ratsam sein, die Anzeichen von mehreren Personen beobachten zu lassen (schwankender Gang, lallende Sprechweise, glasiger Blick etc.) und ein kurzes schriftliches Gedächtnisprotokoll zu errichten (Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Zeugen, festgestellte Anzeichen der Trunkenheit, verrichtete Tätigkeit im alkoholisierten Zustand etc.). Soweit dies sofort möglich ist, könnte schließlich eine schriftliche Verwarnung verfasst und eine Ausfertigung dem AN überreicht werden. Dieser sollte nun auf dem im Betrieb verbleibenden Exemplar die Übernahme bestätigen.

Falls dies verweigert wird, könnte die Verwarnung mündlich vor Zeugen ausgesprochen und das Schriftstück eingeschrieben an den AN gesendet werden. Diese Vorgangsweise wird auch dann sinnvoll sein, wenn aus organisatorischen Gründen die schriftliche Verwarnung nicht rasch dem AN vorgelegt werden kann. Um den ernsten Charakter der Verwarnung entsprechend zu verdeutlichen, sollte auch die Entlassung im Wiederholungsfall angedroht werden. Die Aufforderung, „nicht so viel zu trinken“, ist keine Verwarnung (OLG Wien 9 Ra 311/98s = ARD 5070/11/99).

S. 520Muster für eine Verwarnung wegen Alkoholkonsum

Wir haben heute feststellen müssen, dass Sie Ihre Arbeit auf der Baustelle __________ in erheblich alkoholisiertem Zustand verrichtet haben (Schwanken, Lallen, glasige Augen laut unserem Gedächtnisprotokoll). Wir teilen Ihnen daher nochmals mit, dass der Alkoholkonsum während der Arbeitszeit verboten ist sowie der Antritt der Arbeit und die Verrichtung der Arbeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gesetzlich strikt untersagt ist (§ 15 Abs. 4 ASchG). Falls Sie neuerlich bei der Arbeit alkoholisiert angetroffen werden oder ein anderes entlassungsrelevantes Verhalten festgestellt wird, wären wir gezwungen, unverzüglich eine fristlose Entlassung auszusprechen. Wir halten weiters fest, dass wir Sie aus Sicherheitsgründen am heutigen Tag von Ihrer Lebensgefährtin abholen lassen und festgehalten wurde, dass Sie am folgenden Tag zu Arbeitsbeginn die Arbeit in nüchternem Zustand anzutreten haben.

Datum, Unterfertigung des AG, Übernahmebestätigung des AN

Weiters wird empfohlen, den AN insbesondere dann, wenn er auf einer Baustelle arbeitet oder die Fortsetzung der Tätigkeit eine Gefährdung für ihn oder (und) andere darstellt (etwa Tätigkeiten auf Baustellen, an Kreissägen etc.) umgehend nach Hause zu schicken.

Dabei sollte jedoch der AN ausdrücklich vor Zeugen aufgefordert werden, am nächsten Arbeitstag zu Dienstbeginn bei der Arbeit zu erscheinen und dies in der Verwarnung festgehalten werden. Dies soll verhindern, dass behauptet wird, die Aufforderung, nach Hause zu gehen, sei bereits eine Entlassung, Kündigung oder Dienstfreistellung gewesen.

Falls ein Krankenstand vom AN grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird, so besteht kein Krankenentgeltanspruch gegenüber dem AG. Stürzt etwa der betrunkene AN am Arbeitsplatz oder während seiner Freizeit und zieht sich Verletzungen zu, die ihn arbeitsunfähig machen, so ist von einem grob fahrlässig bewirkten Krankenstand auszugehen. Sollte ein solcher Umstand erst nach Zahlung des Krankenentgelts bekannt werden, so besteht die Möglichkeit, die bereits gewährte Entgeltfortzahlung zurückzuverlangen. Um den so genannten „gutgläubigen Verbrauch“ zu verhindern, wird es ratsam sein, auf einer Anschlagtafel (oder etwa im Dienstvertrag) darauf hinzuweisen, dass bei grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführtem Krankenstand kein Krankenentgelt gebührt (siehe 20.9).

Unangekündigte Alkomattests ohne Zustimmung des Mitarbeiters sind nur mit der Einwilligung des BR in Form einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG - siehe 53.) denkbar ( 9 Ob A 23/15w - in Betrieben ohne BR ist die Zustimmung der AN nach § 10 AVRAG erforderlich).

S. 52134.4. Führerscheinentzug und Entlassung

Falls einem Kraftfahrer der Führerschein entzogen wird und es sich um eine dienstliche Fahrt gehandelt hat, kommt die Entlassung wegen eines strafbaren Verhaltens in Frage (siehe 34.2 vorletzter Absatz, sowie OLG Innsbruck 15 Ra 18/96a = ZAS Jud 4/1997 = ARD 4878/8/97).

Sollte jedoch der Entzug des Führerscheins auf ein außerdienstliches Verhalten zurückzuführen sein (der AN wird etwa ertappt, wie er angeheitert nach einem Heurigenbesuch seinen PKW lenkt), so hat dies beim Kraftfahrer ebenfalls die schwer wiegende Folge, dass er seine Arbeit nicht mehr verrichten kann. Es ist daher eine Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit (§ 82 lit. b GewO 1859, § 27 Z 2 AngG) möglich. Dies setzt aber voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer vorliegt (bisher ca 6 Monate - siehe jedoch im Folgenden) und der AN ausschließlich oder zumindest überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt wurde oder die Tätigkeit nur mit einem Kraftfahrzeug bewältigt werden kann ( 9 Ob A 154/95). Der AG ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen (OGH 8 Ob A 21/03a). Er muss jedoch versuchen, auch außerhalb der vereinbarten Tätigkeiten eine Überbrückungsmöglichkeit zu finden ( 9 Ob A 119/03w).

Weiters hat der OGH jedoch auch einen Entzug des Führerscheins für 4 Monate als ausreichend für eine gerechtfertigte Entlassung angesehen. Dabei handelte es sich beim Kläger um einen Vorgesetzten von durchschnittlich 20 Außendienstmitarbeitern, der nicht ausschließlich im Außendienst tätig war ( 9 Ob A 120/02s).

Ebenso wurde bereits ein dreimonatiger Entzug als ausreichend angesehen, wenn der AN nicht anderweitig einsetzbar ist ( 9 Ob A 119/03w).

Falls bei einem Angestellten der Führerscheinentzug auf einen in erheblich alkoholisiertem Zustand verursachten Verkehrsunfall zurückzuführen ist, liegt auch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit vor (OLG Wien 7 Ra 10/07b = ARD 5818/9/2007).

Einschlägige Judikatur

Alkohol im Dienst

  • Ob die Alkoholisierung eines AN einen Entlassungsgrund darstellt, kann erst dann abschließend beurteilt werden, wenn Feststellungen zum Umgang mit Alkohol im Betrieb des AG bestehen, auch ob es Weisungen diesbezüglich gibt bzw. inwieweit Alkohol toleriert wurde und dergleichen (OLG Wien 10 Ra 323/99i = ARD 5151/21/2000).

  • Wird ein Lagerarbeiter mehrfach wegen Alkoholisierung im Dienst verwarnt und ihm die Entlassung für den Fall der Wiederholung angedroht, verrichtet er aber weiterhin alkoholisiert seinen Dienst, ist der Entlassungstatbestand der Trunksucht verwirklicht. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des Tatbestandes der Arbeitsunfähigkeit vor, wenn dieser nicht nur Lagerarbeiten, sondern auch Chauffeurdienste zu leisten hat und in alkoholisiertem Zustand zur vereinbarten Arbeit des Kfz-Lenkens unfähig ist (OLG Wien 10 Ra 141/00d = ARD 5163/41/2000).

  • S. 522Ein AN, der erst einmal - und dies vor 15 Monaten sowie nach einer saisonbedingten Unterbrechung und Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses - nach einer im Dienst festgestellten Alkoholisierung verwarnt wurde, kann nicht deshalb wegen Trunksucht entlassen werden, weil er während der Dienstzeit mit Alkohol „auf den Fasching angestoßen hat“ und sich danach vom Arzt krankschreiben ließ (OGH 9 Ob A 101/00v = ARD 5151/17/2000).

  • Wird im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, dass bei einem AN ein pathologischer Alkoholmissbrauch vorliegt, der bereits den Grad einer zwanghaften und unbeherrschten Krankheit erreicht habe, kann auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes dieser Punkt im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (OLG Wien 10 Ra 141/00d = ARD 5163/41/2000).

  • Wurde eine Angestellte bereits zweimal wegen Alkoholkonsum verwarnt, so ist im Fall des neuerlich wahrnehmbaren Alkoholgeruchs die Entlassung gerechtfertigt, wenn es sich um eine Verkäuferin mit Kundenkontakt handelt (OGH 9 Ob A 114/05p).

  • Hat ein Arzt in alkoholisiertem Zustand operiert, obwohl er am Vortag auf seine „Fahne“ unter Hinweis auf dienstrechtliche Konsequenzen angesprochen wurde, so ist die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit berechtigt (OGH 8 Ob A 79/05h = ARD 5697/8/2006).

Führerscheinentzug

  • Wird einem Holzeinkäufer, der während der rund sechs Monate dauernden Saison vorwiegend, in der übrigen Zeit des Jahres aber immerhin auch noch zu 40 % außerhalb des Betriebs tätig ist, und diese Tätigkeit ihrer Art nach nur mit einem Kraftfahrzeug rationell bewältigen kann, der Führerschein zum zweiten Mal, und zwar schließlich für die Dauer von zehn Monaten, abgenommen, so rechtfertigt dies seine Entlassung gemäß § 27 Z 2 AngG. Der AG kann nicht gezwungen werden, dem AN im Fall einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit eine andere, außerhalb der getroffenen Vereinbarung liegende Tätigkeit zuzuweisen (OGH 4 Ob 50/81 = Arb 10.108).

  • Anders als in dem der Entscheidung 9 Ob A 159/91zu Grunde gelegenen Fall war daher der Besitz des Führerscheins für die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten nicht unbedingt Voraussetzung, zumal der AN nicht notwendig selbst ein Fahrzeug lenken musste, sondern auch auf andere Weise die Orte erreichen konnte, an denen er seine Dienstverrichtungen zu erfüllen hatte. Die Entlassung ist daher nicht gerechtfertigt (OGH 9 Ob A 154/95 = ARD 4730/21/96).

  • Wird einem Außendienstmitarbeiter für acht Monate der Führerschein entzogen (wegen eines im betrunkenen Zustand verursachten Verkehrsunfalls mit erheblichem Sachschaden) und kann er deswegen seine Arbeitsaufgaben zu einem wesentlichen Teil nicht mehr korrekt erfüllen, so ist seine Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG gerechtfertigt (OLG Wien 10 Ra 74/03f = ARD 5497/10/2004).

Daten werden geladen...