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ARG § 25. Aufzeichnungen und Auskunftspflicht, BGBl. I Nr. 126/2017, gültig ab 01.08.2017

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 25. Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer sowie über die gemäß § 6 gewährte Ersatzruhe zu führen. Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist § 26 Abs. 5a des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.

(2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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