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ARG § 14. Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse, BGBl. Nr. 144/1983, gültig ab 01.07.1984
3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

§ 14. Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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