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Sind Rauch- bzw. Alkoholverbote im Betrieb zulässig?
Insbesondere aus aktuellen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist die Zulässigkeit derartiger Verbote (in einem bestimmten Rahmen) abzuleiten
Nach § 15 Abs. 4 ASchG dürfen sich Arbeitnehmer nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, indem sie sich oder andere Personen gefährden können. Nach § 30 Abs. 2 ASchG (in der Fassung nach dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz) ist seit das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Raum arbeiten müssen, der nur von Betriebsangehörigen genutzt wird. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind (§ 30 Abs. 3 ASchG). In Sanitäts- und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten (§ 30 Abs. 4 ASchG). Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Arbeitgeber zumindest teilweise Rauchverbote auszusprechen und deren Einhaltung zu kontrollieren hat. Alkoholverbote (in Ergänzung zum gesetzlichen Verbot) werden schon im Hinblick auf Haftungsfragen insbesondere in bestimmten Bereichen (Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Baustellen, etc.) zu empfehlen sein. In Betrieben mit Betriebsrat sind dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten.
1. Alkoholverbote
Die Bedeutung des vorerwähnten Verbotes, wonach sich der Arbeitnehmer durch...