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OGH: Ruhen des Krankengeldanspruchs
• Aus der Neuregelung des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG, wonach Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können, folgt das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. - (§ 49 Abs. 3 , § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG)
( 10 Ob S 146/97 m)