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ASoK 4, April 2022, Seite 137

Elternteilzeit und Betreuung des Kindes

Dient der vorgelegte Wunsch nach Elternteilzeit nicht der Kinderbetreuung, so kann der Arbeitgeber die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen der Elternteilzeit nicht vorliegen

Thomas Rauch

Die mit der Elternteilzeit erlangte zusätzliche Freizeit (oder veränderte Lage der Arbeitszeit) dient der Kinderbetreuung. In der Praxis zeigt sich, dass in etlichen Fällen (insbesondere bei Vätern) der Wunsch nach einer angenehmeren Arbeitszeit und/oder einem Bestandschutz im Vordergrund steht und die Kinderbetreuung von einer anderen Person wahrgenommen wird. In einem solchen Fall kann nach der Auffassung des ASG Wien der Arbeitgeber die negative Feststellung begehren, dass kein Anspruch auf die Elternteilzeit besteht. Im Folgenden wird insbesondere die Vorgangsweise in solchen Fällen näher erörtert.

1. Kinderbetreuung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit ist, dass der jeweilige Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 15j Abs 1 MSchG; § 8b Abs 1 VKG). Liegt ein solcher nicht vor, so ist eine Obsorgepflicht (§ 177 Abs 4 oder § 179 ABGB) erforderlich. Daher kann auch ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der zur Obsorge verpflichtet ist, die Elternteilzeit beantragen, um sich an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu beteiligen.

Befindet sich der andere Elternteil in Karenz nach MSchG bzw VKG (§§ 15 ff MSchG; § 2 ff VKG), so ist eine Elternteilzeit nicht zulässig, weil die Betreuung d...

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