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VwGH 05.06.1985, 84/11/0113

VwGH 05.06.1985, 84/11/0113

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Unter "Beschäftigung auf Beförderungsmitteln" ist die Verrichtung von Arbeiten in in Funktion befindlichen - sich grundsätzlich bewegenden - Beförderungsmitteln zu verstehen, gleichgültig ob die Arbeit im Lenken besteht oder in sonstiger Weise auf Beförderungsmitteln erfolgt, wie z.B. die Beschäftigung als Schaffnerin, Serviererin in einem Speisewagen, Stewardess, Zugbegleiterin der Post udgl. Das Benützen von Beförderungsmitteln zum Erreichen des Arbeitsplatzes und die Tätigkeit als Kundenberaterin, die mit einem PKW des Arbeitgebers Parfümerien aufsucht, fallen nicht unter das spezielle Verbot des § 4 Abs 2 Z 7 MuttSchG.
Norm
RS 2
Normadressat des § 4 MuttSchG ist der Arbeitgeber.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11786 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-61199