OGH 28.06.1983, 4Ob66/83
OGH 28.06.1983, 4Ob66/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0051930 | Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmsregelung besteht für Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs 3 AZG. |
Norm | |
RS0051396 | Daß nicht jede Schicht aus der gleichen Zahl von Arbeitnehmern besteht, ändert am Vorliegen einer mehrschichtigen Arbeitsweise nichts. Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt. |
Normen | |
RS0051939 | Eine finanzielle Abgeltung der für den Arbeitgeber mit der Verkürzung der Mindestnachtruhezeit eintretenden Erschwernis - etwa dadurch, daß die nach Dienstantritt am nächsten Morgen geleisteten ersten Stunden als "Nachtdienststunden" zu werten sind - ist im AZG nicht vorgesehen. |
Norm | |
RS0051398 | Ein unregelmäßiger Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen mehreren Schichten wird durch das AZG nicht ausgeschlossen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051930 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-74652