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ASoK 9, September 2001, Seite 274

Besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Rauchpausen?

Es besteht kein über die gesetzlichen Pausenzeiten hinausgehender Anspruch auf Rauchpausen

Dr. Thomas Rauch

Für die öfters vorgebrachte Behauptung, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Rauchpausen bestehe, fehlt eine Rechtsgrundlage. Der Arbeitgeber hat lediglich jene Pausen zu gewähren, die vom Gesetz vorgegeben sind.

1. Die gesetzlichen Pausenzeiten

Nach § 11 Abs. 1 AZG ist nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Im Interesse der Arbeitnehmer oder bei betrieblicher Notwendigkeit sind auch 3 x 10 Minuten oder 2 x 15 Minuten zulässig, wobei für eine solche Regelung in Betrieben mit Betriebsrat die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch das Arbeitsinspektorat geregelt werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens 10 Minuten betragen. Ruhepausen sind keine Arbeitszeit.

Sonderregelungen bestehen weiters für Kurzpausen bei Schicht- und Nachtschwerarbeit (§ 11 Abs. 3, 4 und 6 AZG) sowie durch Verordnung angeordnete Ruhepausen bei gefährlichen Arbeiten (§ 21 AZG). Diese Pausen gelten als Arbeitszeit.

Für Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) regelt § 15 KJBG, dass die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu...

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