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Domizilelternteil im Doppelresidenz-Modell
iFamZ 2020/119
Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist.
Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil der nominelle Wohnsitz des Kindes liegen soll, ist darauf Bedacht zu nehmen, von welchem Elternteil die Aufgaben bislang wahrgenommen wurden.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Frage, welcher Elternteil bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen („Doppelresidenzmodell“) zum „Domizilelternteil“ iSd § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB bestimmt werden soll.
Der erkennende Senat erachtet die Entscheidung des Rekursgerichts, das den Haushalt der Mutter als jenen festlegte, in dem das Kind iSd genannten Bestimmung hauptsächlich betreut wird, als nicht korrekturbedürftig. Zu Recht ging das Rekursgericht zunächst davon aus, dass auch im vorliegenden Fall – trotz gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen durch beide Eltern – eine Festlegung des Hauptaufenthalts des Kindes gemäß § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB erforderlich ist, womit aber – wie der VfGH in seinem Erkenntnis zu G 152/2015 klargestellt hat – nur ein „nomineller“ Anknüpfungspunkt für jene Rechtsfolgen geschaffen wird, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist (RS0130981; RS0130918).
Dass das Rekursgericht der Mutter, die bereits nach einer zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung „Domizilelternteil“ war, auch weiterhin die diesem Elternteil zustehenden („nominellen“) Berechtigungen und Verpflichtungen zuerkannte, begegnet bereits deshalb keinen Bedenken, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Interesse des Kindes einer Änderung bedürfte (vgl 6 Ob 8/19y). Entgegen seinen Ausführungen im Revisionsrekurs hat der Vater auch nicht behauptet, dass er diese Aufgaben besser wahrnehmen könnte als die Mutter (vgl 9 Ob 82/16y; 6 Ob 8/19y). Dass der in der Rekursverhandlung anwaltlich vertretene Vater dort kein solches Vorbringen erstatten hätte können, ist nicht nachvollziehbar.
Auch in dritter Instanz verkennt der Vater das Wesen der bloß nominellen Anknüpfung an den Hauptaufenthaltsort des Kindes. Seine Rechtsmittelausführungen beziehen sich darauf, dass die faktische Betreuung durch die Mutter nicht im Kindeswohl liege. Dem käme aber nur für die – von den Eltern nicht in Frage gestellte – gemeinsame Obsorge sowie für das in dritter Instanz ebenfalls nicht strittige „Doppelresidenzmodell“ Bedeutung zu, nicht hingegen für die im Revisionsrekursverfahren allein zu beurteilende Bestimmung eines Elternteils als „Domizilelternteil“ im Rahmen dieses Betreuungsmodells. (…)
Nach der Rechtsprechung hängt die Beurteilung, welchem Elternteil im Rahmen eines Doppelresidenz-Modells die „hauptsächliche Betreuung“ zukommen soll, von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0130918 [T3]). Dennoch hat das Kontinuitätsprinzip dabei eine vergleichbar große Bedeutung wie in Konstellationen, in denen ein Elternteil das Kind nicht nur „nominell“, sondern tatsächlich überwiegend S. 237 betreut. Wenn einem Elternteil bisher die Alleinobsorge oder die hauptsächliche Betreuung zukam, ihm daher sämtliche damit verbundenen Aufgaben zugewiesen waren und er sie erfüllte, ist ihm bei einer späteren Doppelresidenz des Kindes die „hauptsächliche Betreuung“ zu belassen, sofern keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass der andere Elternteil diese Verpflichtungen wesentlich besser wahrnehmen könnte (vgl dazu 9 Ob 82/16y).
Susanne Beck