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iFamZ 4, August 2020, Seite 252

Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Gemeinschaft unter Lebensgefährten

iFamZ 2020/141

§ 91 ABGB

Die Lebensgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenngleich ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist unverzichtbar.

Die Ehe der Streitteile wurde einvernehmlich geschieden. In der Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Kläger zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags (…) an die Beklagte. (…) Die Beklagte lernte Ende Jänner 2014 einen Mann kennen; (…) Anfang 2015 intensivierte sich die Beziehung. Seit nunmehr vier Jahren verbringen sie fast jedes Wochenende (…) gemeinsam, und zwar abwechselnd in ihrem Haus in der Steiermark bzw in seinem Haus (…) in Niederösterreich. (…) und der Mann auch in die Familie seiner Partnerin – auch als Ersatzpapa - voll eingebunden. Der Kläger macht in seiner Oppositionsklage geltend, der betriebene Unterhaltsanspruch ruhe, weil sich die Beklagte in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befinde. Die Beklagte wendete ein, sie lebe nicht in einer Leben...

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