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iFamZ 4, August 2020, Seite 253

Alkoholmissbrauch als Eheverfehlung

iFamZ 2020/142

§ 49 EheG

Alkoholmissbrauch stellt auch dann eine Eheverfehlung dar, wenn der übermäßige Alkoholkonsum bereits seit der Eheschließung bekannt war. Jeder Ehegatte darf vom Ehepartner S. 254 erwarten, dass Neigungen, die ein Zusammenleben stören, so weit als möglich unterdrückt werden.

(…) Ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ist nach stRsp nur anzunehmen und auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beidseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057821), das Verschulden eines Gatten also erheblich schwerer wiegt, als das des anderen (RS0057858). (…)

Soweit der Beklagte argumentiert, dass sein Alkoholkonsum keine negativen „wirtschaftlichen“ (…) oder „sozialen Auswirkungen“ auf das Eheleben gehabt habe, sodass dieser nicht „derart gravierend und ehestörend gewesen sein könne,“ (…) negiert er die Feststellung, dass Hauptgrund der Streitigkeiten sein Alkoholkonsum war, dessen Einschränkung die Klägerin immer wieder verlangte. Zudem ist ihm die (…) Rsp entgegenzuhalten, wonach ein Alkoholmissbrauch (…) grundsätzlich eine Eheverfehlung darstellt (vgl RS0056311). Dass der Revisionswerber einen (krankhaften) Alkoholismus im Sinn einer...

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