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Ausweichklausel des Scheidungs-IPR gilt nur für den Fall, dass das primär anzuwendende Recht gar keine Scheidung vorsieht
iFamZ 2020/149
Art 10 VO Rom III
JE gg KF
Der EuGH hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunalul București (Landesgericht Bukarest, Rumänien) in der Rs C-249/19 für Recht erkannt:
Art 10 der VO Rom III ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht.
Die E ist nicht zu kritisieren, aber sie führt dazu, dass Art 10 – seit auch Malta die Scheidung eingeführt hat – gar keinen Anwendungsbereich mehr hat. Das ist methodisch nicht bedenklich.
Robert Fucik