Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2020, Seite 263

Ausweichklausel des Scheidungs-IPR gilt nur für den Fall, dass das primär anzuwendende Recht gar keine Scheidung vorsieht

iFamZ 2020/149

Art 10 VO Rom III

JE gg KF

Der EuGH hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunalul București (Landesgericht Bukarest, Rumänien) in der Rs C-249/19 für Recht erkannt:

Art 10 der VO Rom III ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht.

Anmerkung

Die E ist nicht zu kritisieren, aber sie führt dazu, dass Art 10 – seit auch Malta die Scheidung eingeführt hat – gar keinen Anwendungsbereich mehr hat. Das ist methodisch nicht bedenklich.

Robert Fucik

Rubrik betreut von: Robert Fucik
Daten werden geladen...