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iFamZ 4, August 2020, Seite 231

Pflege und Erziehung umfasst die Vertretung in Unterhaltssachen

iFamZ 2020/111

§§ 211, 231 ABGB

Zieht der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) nach § 211 ABGB die gesamte Pflege und Erziehung – undifferenziert – an sich, liegt auch die Unterhaltsvertretung des Kindes in den Händen des KJHT.

1. Der OGH hat bereits klargestellt, dass die Unterhaltsleistungen der Eltern regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen dienen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Dementsprechend betrifft die Geltendmachung von Unterhalt den Bereich der Pflege und Erziehung und nicht jenen der Vermögensverwaltung. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde. Für eine unterschiedliche Zuordnung der Empfangnahme von Unterhalt und der Geltendmachung besteht kein sachlicher Grund (8 Ob 99/12k [ErwG 3.3.] EF-Z 2013/55, 77 = iFamZ 2013/48, 89 [Fucik]). Der Lebensbedarf des Kindes einschließlich einer altersüblichen Freizeitgestaltung sei primär von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten; nur die nach Befriedigung der Verwaltungskosten verbleibenden Erträgnisse des Vermögens des Kindes seien zur Deckung seines Unterhalts zu ve...

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