Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ablehnung der Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung – Namhaftmachung eines zur Übernahme bereiten Listenrechtsanwalts
iFamZ 2020/131
Ein Rechtsanwalt, der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten eingetragen ist, kann die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ablehnen, wenn er nachweist, dass ein Notar (Notariatskandidat) oder ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der in dieser Liste aufrecht eingetragen ist, mit der Übernahme der Erwachsenenvertretung einverstanden wäre. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, den vom Erwachsenenvertreter namhaft gemachten „Ersatzmann“ auch tatsächlich zum Erwachsenenvertreter zu bestellen. Hält es diesen aus welchen Gründen auch immer für ungeeignet, steht es ihm frei, einen anderen Rechtsanwalt (Notar) – nicht jedoch den Rechtsanwalt, der die Bestellung abgelehnt hat – zum Erwachsenenvertreter zu bestellen.
Aufgrund des Clearings und der Erstanhörung ergab sich die Notwendigkeit für den Betroffenen einen Rechtsbeistand gemäß § 119 AußStrG und einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung verschiedener dringender Angelegenheiten zu bestellen. Mangels zur Übernahme bereiter Angehöriger des Betroffenen und mangels freier Kapazitäten ...