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Obsorgeentziehung bei Gewaltausübung – mit und ohne Erziehungsberatung
iFamZ 2020/118
Der eine Obsorgeentziehung erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls liegt insbesondere bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor.
Nach der Rechtsprechung liegt der die Entziehung der Mitobsorge eines Elternteils nach § 181 ABGB erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls insbesondere bei – hier festgestellter – nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor (RS0047973). Dass der Vater die ihm vom Erstgericht wegen seines Verhaltens zusätzlich gemäß § 107 Abs 3 ABGB erteilten Aufträge zum Besuch einer Erziehungsberatung und zur Teilnahme an einem Antiaggressionstraining befolgt und außerdem das ihm bisher eingeräumte umfangreiche Kontaktrecht vorläufig auf begleitete Kontakte eingeschränkt wurde, kann daran nichts ändern.
Die beiden Sätze bilden die gesamte Entscheidung des OGH. Kürzer und trefflicher ließe sich die Rechtslage auch nicht formulieren. Die erhebliche Verletzung des Gewaltverbots ist für sich allein ein hinreichender Grund für eine Obsorgeentziehung und die bloße Erfüllung von Gerichtsaufträgen über grundsätzlich unterstützende, im vorliegenden Fall aber offensichtlich wirkungslos bleibende Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG ist kein kindschaftsrec...