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Kontaktwünsche der Kinder vs Weigerung von Eltern: Kindeswohl statt Vetorecht
iFamZ 2020/122
§ 187 ABGB; § 107 Abs 3, 108, 110 Abs 2 AußStrG
Gemäß § 110 Abs 2 AußStrG ist sowohl die Festsetzung als auch die Durchsetzung persönlicher Kontakte des nicht betreuenden Elternteils zum Kind auch gegen den Willen dieses Elternteils zulässig.
Die Ehe der Eltern der beiden Kinder im Alter von 15 und 12 Jahren wurde im Oktober 2017 im Einvernehmen geschieden. Die Eltern vereinbarten die beiderseitige Obsorge bei hauptsächlicher Betreuung der Kinder im Haushalt der Mutter und regelten die Kontakte des Vaters zu den Kindern. Im Oktober 2018 modifizierten die Eltern die Kontaktregelung, weil der Vater nach Wien übersiedelte. In der letzten Zeit lehnt der Vater die Ausübung der Kontakte zu den Kindern ab, weshalb es zu keinen persönlichen Kontakten zwischen ihm und den Kindern mehr gekommen ist. Die Kinder haben nach wie vor den autonomen Wunsch, den Vater regelmäßig zu sehen. Die Verweigerungshaltung des Vaters ist für die Kinder abträglich und gefährdet das Kindeswohl. Eine Erziehungsberatung ist dazu geeignet, dem Vater seine Erziehungsverantwortung näher zu bringen und ihn in seiner Vaterrolle zu stärken.
Im vorliegenden Verfahren stellten die Kinder den Antrag, den Vater zur Einhaltung der Kontaktregelung durch Anordnung...