Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kindeswohlgefährdendes Konfliktverhalten der Eltern schließt die gemeinsame Obsorge aus
iFamZ 2020/115
Die gemeinsame Obsorge kommt nur dann in Frage, wenn bei beiden Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und sie bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken.
Es trifft zu, dass die gemeinsame Obsorge beider Eltern nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Frage kommt, wenn ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken (RS0128812 [T19]).
Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, ob die Eltern, wie der Vater behauptet, in letzter Zeit über bestimmte Themen, wie etwa die Auswahl der künftigen Schule des Kindes, Einvernehmen erzielt und sich insbesondere über seinen Lernfortschritt ausgetauscht haben. Das Rekursgericht hat die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Entziehung der (Mit-)Obsorge des Vaters nämlich auch damit begründet, dass – wie sich aus dem Bericht des Jugendamts und dem eingeholten familienpsychologischen Gutachten ergibt – das Konkurrenz- und Konfliktverhalten de...