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iFamZ 4, August 2020, Seite 234

Kindeswohlgefährdendes Konfliktverhalten der Eltern schließt die gemeinsame Obsorge aus

iFamZ 2020/115

§ 180 Abs 3 ABGB

Die gemeinsame Obsorge kommt nur dann in Frage, wenn bei beiden Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und sie bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken.

Es trifft zu, dass die gemeinsame Obsorge beider Eltern nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Frage kommt, wenn ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken (RS0128812 [T19]).

Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, ob die Eltern, wie der Vater behauptet, in letzter Zeit über bestimmte Themen, wie etwa die Auswahl der künftigen Schule des Kindes, Einvernehmen erzielt und sich insbesondere über seinen Lernfortschritt ausgetauscht haben. Das Rekursgericht hat die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Entziehung der (Mit-)Obsorge des Vaters nämlich auch damit begründet, dass – wie sich aus dem Bericht des Jugendamts und dem eingeholten familienpsychologischen Gutachten ergibt – das Konkurrenz- und Konfliktverhalten de...

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