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Keine Beugestrafen nach neuer Regelung
iFamZ 2020/123
Gemäß § 110 Abs 2 AußStrG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder vor Gericht geschlossenen Regelung des Rechts auf persönliche Kontakte angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. Bei diesen Zwangsmitteln handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.
Eine solche zukunftsgerichtete Wirkung kommt hier allerdings nicht mehr in Betracht, befindet sich doch das Kind aufgrund einer die Obsorgeverhältnisse ändernden, rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanzen schon seit einiger Zeit im Haushalt des Vaters. Damit stellt sich die Frage eines gegen allenfalls unberechtigte Widerstände der Mutter (zwangsweise) durchzusetzenden Kontaktrechts nicht mehr. Ist nun seine ursprüngliche Beschwer durch die Abweisung seines Antrags auf Anwendung von Zwangsmitteln vor Entscheidung über sein Rechtsmittel weggefallen, ist es – auch im Verfahren außer Streitsachen (RS0006598) – als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (RS0006880 [T8, T 23, T 26]; RS0041770).