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Dokumentation gelinderer Maßnahmen; Vertretungsbefugnis und Einsichtsrecht des Patientenanwalts in die Krankengeschichte nach Beendigung der Unterbringung; umfassende Vertretung durch den Patientenanwalt trotz Vorhandensein eines gesetzlichen Vertreters
iFamZ 2020/135
§ 14 UbG, § 32, § 33 Abs 3, § 39 UbG
LG Innsbruck , 54 R 11/20v
Aus der Dokumentation muss sich – bei sonstiger Unzulässigkeit der Beschränkung – nachvollziehbar ergeben, welche gelinderen Maßnahmen versucht oder warum sie nicht versucht wurden und welche Fixierung aus welchem Grund vom Arzt angeordnet wurde. Wurde die Dokumentation unzureichend geführt und lagen damit die formellen Voraussetzungen für die Beschränkungen der Kranken nicht vor (mögen sie auch materiell gerechtfertigt gewesen sein), dann sind die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der Kranken für unzulässig zu erklären (7 Ob 208/12g).
Auch noch nach Aufhebung der Unterbringung bleibt die Vertretungsbefugnis [des Patientenanwalts] für Vertretungshandlungen bestehen, die sich auf Sachverhalte während der Unterbringung beziehen.
Der Patientenanwalt hat ein Recht auf Antragstellung auf gerichtliche Überprüfung [ua] bei Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 33 Abs 3 UbG), und Einsichtnahme in die Krankengeschichte (§ 39 UbG) – auch nach Beendigung einer Unterbringung. Von einer Befristung, bis wann ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung nach § 38a UbG zu stellen ist, wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich Abstand genommen, ...