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iFamZ 4, August 2020, Seite 237

Beschränkung des Kontaktrechts durch die Auflage zur Kommunikation mit den Kindern in deutscher Sprache

iFamZ 2020/120

Art 8 Abs 2 EMRK; § 187 ABGB

Die Entscheidung, ob und welche vorläufigen Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls erforderlich sind und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Die Ehe der Eltern der beiden Kinder ist seit 2011 geschieden. Die Mädchen lebten nach der endgültigen Trennung der Eltern zunächst bei ihrer aus Polen stammenden Mutter. Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde der Mutter wegen massiver Gefährdung des Kindeswohls die Obsorge entzogen und dem Vater allein übertragen. Seither leben die Kinder im Haushalt des Vaters.

Ab dem Aufenthaltswechsel waren tägliche Telefonate zwischen den Kindern und der Mutter vereinbart. Die Mutter tätigte in diesen Telefonaten, die in polnischer Sprache geführt wurden, immer wieder besorgniserregende Aussagen gegenüber den Kindern. In den ersten Telefonaten äußerte sie beispielsweise, dass der Hund so traurig wäre und die Kinder in der Wohnung überall suchen würde. Weiters würden der Großvater und Onkel mütterlicherseits so furchtbar leiden, dass sie in Lebensgefahr wären. Die Mutter behauptete auch, dass die Behörden sowie der Sachverständige eine Fremdunterbringung der Mäd...

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