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Wie wesentlich müssen geänderte Verhältnisse für eine Neuregelung der Obsorge sein?
iFamZ 2020/117
Die Änderung einer bestehenden Regelung über die Obsorge oder die hauptsächliche Betreuung iSd § 180 Abs 3 ABGB setzt (bloß) eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ voraus, nicht hingegen eine Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 181 ABGB. Die Möglichkeit der Neuregelung dient aber nicht dazu, die Bewährung einer getroffenen Regelung durch einen binnen kurzer Zeit erhobenen, auf eine angebliche Umstandsänderung gestützten Antrag auf Neuregelung zu vereiteln.
Die Vorinstanzen haben den Antrag der Mutter auf Einholung eines (weiteren) kinderpsychologischen Gutachtens zurückgewiesen, den hauptsächlichen Aufenthalt der beiden Kinder vom Wohnsitz der Mutter an jenen des Vaters übertragen und ihm die Auflagen erteilt, seine Arbeitstätigkeit auf 25 Stunden in der Woche zu reduzieren, mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenzuarbeiten und eine allenfalls angebotene ambulante Betreuung in Anspruch zu nehmen. Der Vater sei uneingeschränkt erziehungsfähig, bei der Mutter liege aufgrund mangelnder Bindungstoleranz eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vor. Bei der Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Einbeziehung einer Zukunftsprognose entspreche die Übertra...