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Weiterwirkungen des ursprünglich unrichtigen Gewährungsbeschlusses auf die Vorschussweitergewährung
iFamZ 2020/114
Das Stellen eines Vorschussweitergewährungsantrags in einem Fall, in dem ursprünglich einem Kind mit serbischer Staatsangehörigkeit zu Unrecht Titelvorschüsse gewährt worden waren, ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Am beantragte das Kind Unterhaltsvorschüsse aufgrund einer am mit dem Vater abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung. Die Staatsangehörigkeit des Kindes und der Mutter ist im Antrag jeweils mit „XSR“ bezeichnet, jene des Vaters mit „BG“. Mit rechtskräftigem Beschluss vom gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für die Zeit von bis .
Am beantragte das Kind die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 18 Abs 1 UVG. Die Staatsangehörigkeit des Kindes und der Mutter ist wieder jeweils mit „XSR“, jene des Vaters mit „BG“ angegeben.
Die Vorinstanzen gewährten die Titelvorschüsse weiter. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück.
1. Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahr...