Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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S. 6821. Strafrecht und Einlagenrückgewähr
Siehe auch 18.14.7.
21.1. IdR Betrügerische Krida (156 StGB)
ME geht verbotene Einlagenrückgewähr idR zumindest mit dem objektiven Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) einher. Wie in 17.3. näher ausgeführt, ist die gegen die Rückzahlungssperre in § 14 EKEG erfolgende Rückzahlung eigenkapitalersetzender Leistungen seit der Kodifizierung des EKEG streng genommen kein Fall verbotener Einlagenrückgewähr mehr (zum Eigenkapitalersatzrecht siehe auch 17.). Die Parallelen sind jedoch sehr deutlich: In beiden Fällen wird gegen ausdrückliche gesetzliche Gläubigerschutzbestimmungen von einer Kapitalgesellschaft (zumindest wirtschaftlich) an einen Dritten geleistet. Auch die Nichtigkeitssanktion ist dieselbe (siehe 14.1.). Insbesondere, weil der OGH judiziert, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, der vorsätzlich gem § 14 EKEG rückzahlungsgesperrte Leistungen an den Gesellschafter erbringt, den Tatbestand der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB verantwortet, liegt daher mE auf der Hand, dass dies auch für (vorsätzliche) verbotene Einlagenrückgewähr gilt. Dabei ist ohne Belang, ob Barvermögen oder Buchforderungen reduziert werden. Für die Deliktserfüllung sind die Vollstreckbarkeit der Gläubig...