Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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28. Früchte - unredliche Besitzer
Unredlich ist der Kondiktionsschuldner, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass ihm die Leistung nicht gebührt und ein Bereicherungsanspruch besteht; auch Zweifel über die Existenz des Anspruchs führen zur Unredlichkeit, wobei S. 101auf einen objektiven Beurteilungsmaßstab abzustellen ist. Davon ist mE bei verbotener Einlagenrückgewähr regelmäßig auszugehen, schließlich setzt der Rückersatzanspruch einen zumindest mittelbar empfangenden Gesellschafter, einen unechten Dritten oder einen sich aufdrängenden Verdacht bei echten Dritten voraus. Der unredliche Bereicherungsschuldner ist jedenfalls zur Herausgabe auch der Früchte verpflichtet.