Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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13. Betriebliche Rechtfertigung
13.1. Allgemein
Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.
S. 1713.2. „Strickmaschinen-Fall“
In einem seltenen Fall bejahte der OGH eine betriebliche Rechtfertigung als Ausnahme vom Verbot der Einlagenrückgewähr, weil die in jenem Fall festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen gegen die Annahme einer verbotenen Einlagenrückgewähr sprachen. Die spätere Insolvenzschuldnerin (GmbH) betrieb ein Strickwarenerzeugungsunternehmen. Ihr Minderheitsgesellschafter (2 % der Stammeinlagen) war als Einzelunternehmer tätig. Zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen bestand eine intensive Geschäftsbeziehung, die darin lag, dass jener Teil des Fertigungsprozesses, bei welchem durch entsprechende Fachkräfte überwiegend manuell gearbeitet wurde, zum Einzelunternehmen ausgelagert war. Die maschinell unterstützten, auto...