Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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14. Sanktion
14.1. Absolute Nichtigkeit verbotener Einlagenrückgewähr ex tunc
Weder § 82 GmbHG noch § 52 AktG normieren, dass verbotswidrige Geschäfte nichtig sind. Aus dem Zweck des in § 82 GmbHG und § 52 AktG normierten Verbotes der Einlagenrückgewähr wird aber in beiden Fällen die absolute Nichtigkeit verbotswidriger Geschäfte nach § 879 Abs 1 ABGB abgeleitet. Auch Geschäfte, die gegen § 57 dAktG verstoßen, werden als nichtig erachtet. Die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wirkt in der Regel ex tunc und hat auch dingliche Wirkung. Sie bewirkt also, dass der Vertrag jedenfalls von Anfang an unwirksam war. Das ist ausschlaggebend für die mE offensichtliche Vergeblichkeit aller Versuche, Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nachträglich zu heilen oder zu sanieren (siehe 14.9.2.).
14.2. Wahrnehmung von Amts wegen
Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG ist (nur) dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht.
S. 22Kapitalerhaltungsvorschriften dienen dem im Gesellschaftsrec...