Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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S. 11. „Eselsbrücke“ mit fünf Thesen
Wenn man das Prinzip des Verbots der Einlagenrückgewähr einmal verstanden hat, ist eigentlich alles ganz einfach. Es ist wie mit der Gravitation: Nichts geht nach oben, auch nicht über einen seitlichen Umweg. Unter Zugrundelegung der folgenden fünf Thesen kann man im Wesentlichen jede Frage zur verbotenen Einlagenrückgewähr lösen:
Das Vermögen der Kapitalgesellschaft (GmbH, AG etc) gehört nicht dem Gesellschafter.
Dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gehört das Haftungsprivileg.
Das Vermögen der Kapitalgesellschaft ist das Pfand, welches der Gesellschafter den Gläubigern als Sicherheit für das Haftungsprivileg gibt.
Der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft ist der Treuhänder der Gläubiger und verwaltet das Pfand (Gesellschaftsvermögen).
Daher darf kein Gesellschaftsvermögen direkt oder indirekt zulasten des Pfandes (Haftungsfonds Gesellschaftsvermögen) an den Gesellschafter übertragen werden.