Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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S. 6319. Verjährung, Bereicherung, Aufrechnung
19.1. Zwei Anspruchsgrundlagen und Verjährungsfristen
Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Rückleistungsansprüche verjähren als solche binnen fünf Jahren (§ 25 Abs 6 und § 83 Abs 5 GmbHG). Es entspricht mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht konkurriert. Daher kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine Verjährungsfrist zum Tragen. Die in der Literatur mitunter an dieser Auffassung geäußerte Kritik verkennt laut OGH, dass sich der Rückzahlungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG inhaltlich von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen unterscheidet. Im Hinblick auf diese Unterschiede, die sich etwa bei der unterschiedlichen Aufrechnungsmöglichkeit zeigen, kann laut OGH keine Rede davon sein, dass die Anwendung der langen Verjährungsfrist des Zivilrechts neben derjenigen des § 83 GmbHG „sinnwidrig“ wäre.
Die Rechtsgrundlagen der verbotenen Einlagenrückgewähr und der rechtsgrundlosen Bereicherung (Nichtigkeitssanktion) konkurrieren, sodass auch nach Ablauf jener fünf Jahre die Geltendmachung rechtsgrundloser Bereicherung in...