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Einlagenrückgewähr
Wagner

Einlagenrückgewähr

Von der Abschlussprüferhaftung über Cash-Pooling und Insolvenzrecht bis Zession

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5302-0

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Dokumentvorschau
Einlagenrückgewähr (1. Auflage)

12. Drittvergleich (Fremdvergleich, Fremdüblichkeit)

12.1. Auf den Punkt gebracht, Grundsätzliches

Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter, sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen (verdeckte Einlagenrückgewähr). Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst alle Geschäfte, die einem „Fremdvergleich“ (auch: „Drittvergleich“) nicht standhalten, dh, die nicht oder nicht so geschlossen worden wären, wenn kein Gesellschafter (oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person) daraus seinen Vorteil zöge.

Ob eine Zuwendung als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, hängt nicht allein vom objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ab, ein solches objektives Missverhältnis lässt nur auf verbotswidriges Handeln schließen. Die auf die Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung gestützte Vermutung des Gesellschaftergeschäfts kann im Wege des sogenannten Drittvergleichs widerlegt werden. In den Drittvergleich/Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartige...

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