Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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27. Zulässigkeit der Revision an den OGH
27.1. Erhebliche Rechtsfrage, Beweislast
Eine Rechtsfrage kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dann erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO sein, wenn die Entscheidung von ihrer Lösung abhängt.
Ob ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn sie aufzeigt, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar ist. Das ist mE nicht bedingungslos zu verallgemeinern. Schließlich liegt mE auf der Hand, dass zB Rechtsfragen zu effektivem Cash Pooling (siehe 23.16. f) über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und revisibel sein sollten.
Ein reines Abweichen von den Regeln über die Beweislast (siehe auch 12.2.) führt noch nicht zur Zulässigkeit der Revision an den OGH. Die Regeln über die Beweislast greifen nach der Rechtsprechung aber erst und nur dann ein, wenn das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist. Stehen die zu beweisenden Tatsachen (oder steht das Gegenteil dieser Tatsachen) ohnehin fest, kommen die Beweislastregeln nicht zur Anwendung, weil es dann keine Rolle mehr spielt, wen die Beweisla...