Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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11. Vertretungsmacht irrelevant, weil nie gegeben
Um den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, dass das Handeln eines Organs der Gesellschaft im Rahmen an sich rechtswirksamer Vertretung vorliegt. Das ist deswegen der Fall, weil verbotene S. 13Einlagenrückgewähr immer Hand in Hand mit unwirksamer Vertretung geht. Eine an sich wirksam bestehende Vertretungsbefugnis ist daher keine Voraussetzung für den Anspruch auf Rückgewähr. Schließlich besteht der Rückgewähranspruch auch im Fall des erkennbaren Missbrauchs der Vertretungsmacht.
Verbotene Einlagenrückgewähr kann daher dann vorliegen, wenn die Zuwendung des Vermögensguts der Gesellschaft an einen (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschafter (oder einen unechten Dritten) auf dem Handeln eines lediglich kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführers beruht. Wirksam vertreten ist eine Gesellschaft im Rahmen der verbotenen Einlagenrückgewähr nämlich tatsächlich nie. Die durch einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ex tunc bewirkte Nichtigkeit lässt einen solchen Vertrag oder ein solches Geschäft von Anfang an unwirksam sein (siehe 14.1.). Der OGH judiziert ständig, dass das Verbo...