Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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10. Gesellschafterweisung wirkungslos
Nach § 25 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Nach § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG sind sie insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben werden (diese Grundsätze gelten auch bei einer den Kapitalerhaltungsvorschriften unterliegenden Kommanditgesellschaft, siehe 8.).
Am Verstoß gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften vermag die Zustimmung der Gesellschafter nichts zu ändern, lassen doch rechtswidrige Weisungsbeschlüsse die Haftung des Geschäftsführers unberührt, weil derartige Weisungen niemals verbindlich sind. Die Kapitalerhaltungsvorschriften verbieten gerade die Rückgewähr von Vermögen der Gesellschaft an einen Gesellschafter; dass der Gesellschafter einer derartigen unzulässigen Auszahlung zustimmt oder diese sogar aktiv betreibt, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Vorgangs.