Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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S. 55. Vorab: Zusammenfassung des Verbots der Einlagenrückgewähr
Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist in § 52 AktG für Aktiengesellschaften und in § 82 GmbHG für Gesellschaften mbH geregelt. Es verbietet im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt damit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil (anders in Deutschland). Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist primär eine Gläubigerschutzvorschrift. § 82 GmbHG verbietet wegen seines gläubigerschützenden Normzwecks auch Vermögensverschiebungen zugunsten des einzigen Gesellschafters.
Damit bewirkt § 82 GmbHG eine umfassende Bindung des gesamten Vermögens der GmbH. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Der Normzweck der §§ 82 f GmbHG ist auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet und liegt darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.
Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelba...