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Einlagenrückgewähr
Wagner

Einlagenrückgewähr

Von der Abschlussprüferhaftung über Cash-Pooling und Insolvenzrecht bis Zession

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5302-0

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Einlagenrückgewähr (1. Auflage)

7. Rückerstattungsanspruch, sofortige Fälligkeit, Umfang

§ 83 Abs 1 GmbHG verpflichtet Gesellschafter, die als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizierende Leistungen erhalten haben, zum Rückersatz. Der Rückerstattungsanspruch kennt keine subjektiven Tatbestandsmerkmale (siehe 18.2.). Guter Glaube ist nur bei vermeintlichem Gewinnbezug relevant (siehe 18.3.).

Der Anspruch aus Einlagenrückgewähr gemäß § 83 GmbHG ist ein eigenständiger (kapital-)gesellschaftsrechtlicher Anspruch, der mit dem Rückforderungsanspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht konkurriert. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu S. 9verschaffen. Die Kapitalerhaltungsregeln dienen in erster Linie dem Schutz der Gesellschaft (Schutzgesetz). § 83 GmbHG soll ergänzend sicherstellen, dass Vermögenswerte der Gesellschaft, auch wenn diese die Höhe des nominellen Stammkapitals übersteigen, den Gläubigern der Gesellschaft ungeschmälert erhalten bleiben.

Die Gesellschaft hat aus dem Titel der verbotenen Einlagenrückgewähr nur Anspruch auf das, was ihr entzogen wurde, nicht zB auf das, was damit angeschafft wurde (kein deckungsgleiches Surrogat des Rückforderungsanspruchs).

Insbesondere aus dem Umstand, ...

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